Skip to content

Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 17.08.2018 BKBES.2018.47

17 août 2018·Deutsch·Soleure·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·3,419 mots·~17 min·2

Résumé

Einstellungsverfügung der Staatsanwältin

Texte intégral

Obergericht

Beschwerdekammer

Urteil vom 17. August 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Jeger

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

1.    A.___,

2.    B.___,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    C.___,

3.    D.___,

4.    E.___,

5.    F.___,

6.    G.___,

Beschuldigte

betreffend     Einstellungsverfügung der Staatsanwältin

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Am 29. Januar 2016 meldete sich C.___ bei der Polizei in […]. Sie sei am Vorabend durch B.___ tätlich angegangen und mit Schimpfwörtern betitelt worden. Sie habe ihr Auto vor der Liegenschaft von B.___ gewendet, als diese fuchtelnd auf sie zugekommen sei. Nachdem sie das Seitenfenster des Fahrzeuges geöffnet habe, sei sie von ihr ins Gesicht geschlagen und als «Schlampe» betitelt worden (vgl. Strafanzeige vom 11. Oktober 2016).

Bereits am 28. Januar 2016 abends hatte sich die Tochter von B.___ bei der Polizei gemeldet und angegeben, vor ihrer Haustüre randalierten vier junge Männer, mit denen sich ihre Eltern stritten. Aus der Strafanzeige vom 11. Oktober 2016 geht hervor, dass B.___ und ihr Ehemann A.___ beim Eintreffen der Polizei vor der Haustüre hätten angetroffen werden können. Auf der Strasse davor hätten die vier jungen Männer (D.___, E.___, F.___ und G.___) gewartet. Während sich diese ruhig und anständig verhalten hätten, habe sich B.___ laut und aufbrausend verhalten.

1.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 21. November 2016 eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und falscher Anschuldigung, gegen A.___ wegen Drohung, gegen C.___ wegen falscher Anschuldigung und übler Nachrede, evtl. Verleumdung und gegen D.___, E.___, F.___ und G.___ wegen Drohung, Hausfriedensbruchs und geringfügiger Sachbeschädigung. Die Staatsanwaltschaft versuchte in der Folge, die Parteien zu einer Vergleichsverhandlung vorzuladen, sagte diese aber aufgrund wiederholter Gesuche um Verschiebung des Termins am 8. März 2017 ab. Das Verfahren werde ohne Durchführung einer Vergleichsverhandlung weitergeführt. Mit Verfügung vom 9. März 2018 stellte sie die Strafuntersuchung gegen C.___, D.___, E.___, F.___ und G.___ ein. Das Verfahren gegen B.___ und A.___ werde nach Rechtskraft dieser Verfügung weitergeführt.

2. Gegen diese Verfügung erhoben B.___ und A.___ am 26. März 2018 resp. 14. Mai 2018 Beschwerde mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 11. Juni 2018 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde von A.___. Die Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen.  

4. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

II.

1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2017 vom 4. Juli 2018 mit Hinweisen).

Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017; 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016).

2.1 C.___ gab gegenüber der Polizei am 29. Januar 2016 zu Protokoll, sie sei gestern gegen sechs Uhr in die [...]strasse in [...] gefahren, weil sie zu Frau H.___ gewollt habe. Diese habe früher im [...] gewohnt. Jetzt wohne sie weiter oben im Dorf. Sie habe dies aber leider erst bemerkt, als sie schon dort gewesen sei. Sie habe auf der Strasse das Auto gewendet und habe dann schon diese Frau B.___ mit den Händen fuchteln sehen. Sie habe dann das Fenster heruntergelassen, weil sie gedacht habe, sie wolle ihr etwas sagen. Sie habe aber schon «mega» herumgeschrien und mit den Händen rumgefuchtelt. Sie habe ihr gesagt, sie suche Frau H.___, worauf sie noch mehr in Rage gekommen sei. Frau B.___ habe dann mit dem Arm zum Fenster rein gelangt und ihr ins Gesicht geschlagen. Sie habe es irgendwie noch geschafft, das Fenster zu schliessen und dann habe sie, Frau B.___, von ihrem Autokennzeichen und ihrem Gesicht ein Foto gemacht mit ihrem Handy. Ein Mann sei mit einem grauen Auto dazu gefahren. Er sei einfach im Auto gesessen und habe nichts gemacht. Dieser Mann habe alles gesehen. Wahrscheinlich sei sie so wütend gewesen, weil dieser Mann nicht habe in die Strasse fahren können. Frau H.___ habe ihr dann gesagt, es habe sich um Frau B.___ gehandelt.

(aF) Das Auto habe sie beim Haus von Frau B.___ gewendet. Sie habe nur an der Hand einen blauen Fleck bekommen, sonst sei ihr nichts passiert. Frau B.___ habe durch die halbgeöffnete Seitenscheibe hineingelangt. Sie (Frau B.___) habe sie mehrmals als Schlampe betitelt. Sie habe die ganze Zeit geschrien, «fahr ab». Sie habe so geschrien, dass sie sie gar nicht richtig verstanden habe. Sie habe ihr zu erklären versucht, dass sie jemanden suche. Jedes Mal, wenn sie etwas gesagt habe, sei sie noch wütender geworden.

2.2 B.___ bestritt in der Einvernahme vom 2. März 2016, C.___ geschlagen oder beschimpft zu haben. Sie sei damals nach Hause gekommen und habe deren Auto dort stehen sehen. Sie sei stehen geblieben, weil sie ihr den Weg blockiert habe. Das Auto habe sich nicht bewegt. Da habe sie sie gefragt, was sie hier mache. Die Frau habe nicht gesprochen. Sie habe gedacht, sie höre sie nicht und habe lauter gesprochen. Sie habe sie einfach ignoriert. Sie habe ihr gesagt, sie wohne hier und brauche diesen Platz. Sie solle gehen, sie wohne nicht hier. Dann sei sie zurück in ihr Auto, doch die Frau sei nicht weg. Deshalb sei sie wieder ausgestiegen und habe gefragt, ob sie sie nicht höre. Sie habe an die Türe geklopft und Hallo gerufen. Sie habe gesagt, sie suche einen Herrn I.___. Sie habe ihr geantwortet, es gebe hier keinen Herrn I.___ und sie solle jetzt gehen. Sie (Frau B.___) sei schon ein bisschen lauter geworden. Die Frau habe ihr gesagt, sie habe ihr nichts zu sagen, sonst rufe sie die Polizei. Sie sei wieder zu ihrem Auto gegangen und habe ihr noch gesagt, sie mache ein Foto, da sie sie nicht kenne. Der Nachbar von Nr. 7 sei gerade dazu gefahren. Die Frau sei immer im Auto gesessen und habe die Scheibe etwa 5 cm offen gehabt. Wie hätte sie sie da schlagen können. Die Frau sei dort gesessen und habe telefoniert. Ihr Nachbar habe auch warten müssen. Er habe sicher mithören können. Sie erinnere sich noch, wie er die Scheibe runter gemacht und gesagt habe, die Person solle endlich wegfahren.

(aF) Sie habe die Frau nicht beschimpft. Sie sei laut gewesen ja, aber sie habe sie nicht beschimpft. Der Nachbar heisse J.___ und wohne im [...] Nr. [...] Sie wolle gegen die Frau Anzeige erstatten wegen Verleumdung und falscher Anschuldigung. Sie habe die Geschichte anscheinend weitererzählt. Denn am Abend seien vier unbekannte Leute zu ihnen gekommen. Diese hätten sie bedroht und sie hätten sie schlagen wollen. Einer habe ihr gesagt, seine Schwester sei von ihr geschlagen worden und nun werde er sie schlagen. Er habe sie am Oberarm gepackt und habe sie ganz aus der Türe ziehen wollen. Sie habe sich lösen können und habe die Türe von innen schliessen wollen. Jemand habe diese aber mit dem Fuss blockiert. Sie habe dann ihren Mann gerufen. Darauf habe sie die Türe schliessen können. Jemand habe mit dem Fuss dagegen getreten. Ihr Mann sei dann nach draussen gegangen und habe gesagt, sie sollten verschwinden, sonst rufe er die Polizei. Die vier Herren seien nicht gegangen, sondern vor der Garage gestanden. Ihre Tochter habe in der Zwischenzeit die Polizei gerufen. Auf die Frage, ob es von Seiten aller vier Männer zu Drohungen gekommen sei, antwortete sie, ja. Es hätten alle vier gesprochen. Durch die vier Männer sei auch eine Sachbeschädigung begangen worden. Bei einem Auto von ihnen seien die Scheibenwischer abgebrochen worden.

2.3 E.___ sagte am 9. April 2016 aus, D.___ habe damals vor Ort mit Frau B.___ sprechen wollen. Er habe sie gefragt, ob sie ihn begleiten würden, da er nicht allein habe gehen wollen. Sie drei seien etwas weiter hinten gestanden, weil sie ja nichts damit zu tun gehabt hätten. Frau B.___ sei herausgekommen und habe gleich begonnen herumzuschreien. Sie hätten kein Wort verstanden. Dann sei noch ihr Mann rausgekommen und habe auch noch reden wollen. D.___ habe mit ihr reden wollen; weshalb sie seine Schwester geschlagen habe. Sie habe alles abgestritten und nur noch ausgerufen und herumgeschrien. Dann habe sie noch mit dem Handy gefilmt, obwohl sie ihr gesagt hätten, sie wollten das nicht. Der Mann habe gesagt, sie sollten abhauen, sonst «kläpfe» er sie und rufe die Polizei. Er habe gesagt, sie sollten ab seinem Platz, was sie dann auch gemacht hätten. Dann sei auch schon die Polizei gekommen. D.___ habe normal diskutieren wollen, aber das sei mit Herrn und Frau B.___ nicht gegangen. Sie hätten Frau B.___ weder geschlagen noch ihr gedroht. Sie hätten nur gesagt, sie solle sich doch beruhigen. Es habe Frau B.___ auch niemand von ihnen angefasst oder sie gepackt. An die Türe getreten habe auch niemand. Ein Kollege habe nur gesehen, dass D.___ den Schuh zwischen die Türe gehalten habe. Zur Liegenschaft seien sie über den Hausplatz gekommen. Es habe kein Tor oder einen Zaun oder dergleichen gegeben. An einem Fahrzeug hätten sie auch nichts gemacht. Sie hätten sicher keinen Scheibenwischer abgebrochen. Dazu könne er nur sagen, dass sie ihnen dies in die Schuhe schieben wolle.

Nach dem Erstatten einer Strafanzeige gegen Herrn A.___ führte E.___ am 16. April 2016 aus, er wolle Anzeige erstatten wegen der Drohung, die angeblich von ihnen ausgegangen sei. Es sei genau umgekehrt gewesen. Herr A.___ habe ihnen gesagt, er werde sie verprügeln, wenn sie sich nicht von ihrem Hausplatz entfernten. (aF) Er habe die Drohung nicht ernst genommen.

2.4 G.___ bestätigte die Aussagen seines Kollegen E.___ im Wesentlichen. Sie hätten eigentlich nur mit der Frau reden wollen, aber das sei nicht gegangen. Sie habe nur noch rumgeschrien. Das habe die Polizei ja auch gehört, als sie gekommen sei. Sie hätten sie weder mit Schlägen bedroht noch sie geschlagen oder angefasst. Sie hätten auch keinen Scheibenwischer kaputt gemacht. Herr A.___ habe ja gesehen, wie sie weggelaufen seien. Auf die Frage, ob es unbeteiligte Zeugen gebe, meinte er, es sei eine Frau vorbeigelaufen, die sie gefragt habe, ob sie Frau B.___ verstanden hätten. Sie habe ihnen erzählt, sie hätten auch viele Probleme mit dieser Familie. Herr A.___ habe ihnen gedroht, er würde sie kurz und klein schlagen, wenn sie nicht vom Platz weggehen würden. Er habe die Drohung ernst genommen.

2.5 Auch F.___ bestätigte die Aussagen seiner beiden Kollegen in der Einvernahme vom 20. April 2016.

2.6 D.___ sagte am 26. April 2016 aus, er sei zu Hause am Esstisch gesessen, als seine Schwester nach Hause gekommen sei. Sie sei recht verwirrt gewesen. Sie habe erzählt, sie habe zum Coiffeur gewollt im [...]. Jetzt sei er aber umgezogen. Dies sei ihr im Moment nicht bewusst gewesen. Sie habe dann auf der Strasse vor einem Haus angehalten und sich erinnert, dass der Coiffeur umgezogen sei. Als sie wieder habe wegfahren wollen, sei auch schon Frau B.___ auf sie zugerannt und habe sie unvermittelt geschlagen. Er sei dann runtergefahren und habe die Frau zur Rede stellen wollen. Im Dorf habe er Kollegen getroffen und ihnen die Geschichte erzählt, worauf diese gesagt hätten, sie kämen mit. Er habe bei der Familie geklingelt und gefragt, was vorgefallen sei. Frau B.___ sei sofort laut geworden, er habe gar nicht mit ihr sprechen können. Sie habe sofort mit Schimpfwörtern um sich geschmissen. Ihr Mann sei dann auch noch gekommen und habe ihnen gesagt, sie sollten weggehen. Sie seien dann weggegangen. Vorher seien noch Drohungen von ihrem Mann gekommen; er würde sie schlagen, wenn sie nicht weggingen. Im Übrigen sagte auch D.___ aus, er habe Frau B.___ weder geschlagen noch angefasst und sie hätten auch nichts kaputt gemacht. Dem Auto seien sie nie zu nahe gekommen.

2.7 A.___ machte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Juni 2016 keine Aussagen. Auf die Frage, nach Angaben der vier jungen Männer habe er diesen mit Schlägen gedroht, sagte er lediglich, er habe nur mit der Polizei gedroht.

2.8. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung gegen C.___ und D.___, E.___, F.___ und G.___ damit, es sei nicht davon auszugehen, dass C.___ gegenüber ihrer Familie wider besseres Wissen Aussagen gemacht habe. Das Gegenteil könne ihr zumindest nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Ebenso wenig sei davon auszugehen, dass D.___, E.___, F.___ und G.___ B.___ tatsächlich mit Schlägen bedroht und darüber hinaus den Scheibenwischer an einem der Fahrzeuge der Familie A.___ abgebrochen hätten. Das Gegenteil könne ihnen zumindest nicht nachgewiesen werden. Ein Hausfriedensbruch könne ihnen ebenfalls nicht vorgehalten werden, da sie einzig vor der Haustüre von B.___ und A.___ erschienen seien.

2.9 A.___ und B.___ machen demgegenüber in ihrer Beschwerde geltend, die Staatsanwaltschaft habe A.___ das rechtliche Gehör nicht gegeben. Somit habe er sich nicht zu den schweren Vorwürfen und Vorfällen äussern können. Die Staatsanwaltschaft habe es auch unterlassen, den Vorfall unter Einbezug des Zeugen zu beurteilen. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Vorfall dann in einem anderen Licht erscheine. Die Staatsanwaltschaft habe die Strafuntersuchung einseitig zu Lasten von ihnen geführt. Sie habe kein Interesse, den Sachverhalt genau zu klären.

3. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die Staatsanwaltschaft habe A.___ das rechtliche Gehör nicht gewährt. Somit habe er sich nicht zu den schweren Vorwürfen und Vorfällen äussern können. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass A.___ von der Polizei zu einer Einvernahme vorgeladen wurde. Anlässlich dieser wurde er zum Vorfall vom 28. Januar 2016 und zum Vorhalt der Drohung befragt, er wollte aber ausdrücklich keine Aussagen dazu machen. Die Staatsanwaltschaft hat den Parteien den beabsichtigten Abschluss der Untersuchung am 20. November 2017 angekündigt und den Parteien Gelegenheit gegeben, Einsicht in die Akten zu nehmen und Beweisanträge zu stellen. Hierauf hat A.___ mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 Stellung genommen. In erster Linie hat er in dieser Stellungnahme ersucht, auch das Verfahren gegen ihn und seine Frau einzustellen. Es könne nicht angehen, dass man vor dem eigenen Privatgrund und vor der eigenen Haustüre von fremden Personen beleidigt und beschimpft werde und die Staatsanwaltschaft versuche, diese zu schützen. Der Beschwerdeführer A.___ hatte daher ausreichend Gelegenheit, sich zum besagten Vorfall zu äussern. Dass die Staatsanwaltschaft in der Folge eine Einstellung vornahm, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

4.1.1 Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (falsche Anschuldigung, Art. 303 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 303 Ziff. 2 StGB).

Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (üble Nachrede, Art. 173 Ziff. 1 StGB). Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Verleumdung, Art. 174 Ziff. 1 StGB). Der objektive Tatbestand der Verleumdung ist durch das Wissen um die Unwahrheit der behaupteten Tatsache qualifizierte üble Nachrede (Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 174 N 1).

4.1.2 Die Aussagen von C.___ und B.___ bezüglich des Vorfalls vom 28. Januar 2016 weichen in den wesentlichen Punkten stark voneinander ab. Was sich damals genau abgespielt hat, liess sich nicht klären und lässt sich auch nicht klären, auch nicht mittels einer Einvernahme des damaligen Nachbarn der Beschwerdeführer. So geht aus der Einvernahme von B.___ hervor, dass dieser erst zu einem späten Zeitpunkt des Geschehens zum Haus gefahren ist. Ebenso sagte C.___ aus – auch wenn sie einerseits erwähnt, der Nachbar habe alles gesehen –, ein Mann mit einem grauen Auto sei dazu gefahren. Dies erwähnt sie erst nach der Schilderung, wonach Frau B.___ mit dem Arm zum Fenster rein gelangt und ihr ins Gesicht geschlagen habe. Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass der Nachbar relevante Aussagen zum Kerngeschehen machen kann, zumal der Vorfall bereits 2 ½ Jahre zurückliegt.

Aufgrund der Aktenlage kann C.___ nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, eine falsche Anschuldigung oder ein Ehrverletzungsdelikt begangen zu haben. So erscheinen ihre Aussagen gegenüber ihrer Familie nicht unglaubhaft. Sie schilderte auf nachvollziehbare Weise, was sich damals abgespielt hat und es liegen insbesondere keine Anhaltspunkte vor, weshalb sie eine solche Geschichte gegenüber ihrer Familie und anschliessend gegenüber der Polizei hätte erfinden sollen. Sie hatte Frau B.___ vorgängig auch nicht gekannt und hegte daher keine Ressentiments gegen sie. Die Staatsanwaltschaft geht deshalb zutreffend davon aus, der anfängliche Tatverdacht gegen C.___ habe sich nicht in einem Mass erhärtet, welches eine Anklage rechtfertigen würde. Im Hauptverfahren wäre in der Tat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb die Strafuntersuchung gegen sie zu Recht eingestellt worden ist.

4.2 Auch bezüglich der Vorhalte der Drohung und Sachbeschädigung gegen D.___, E.___, F.___ und G.___ hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung zu Recht eingestellt. Es mag sein, dass sich die vier jungen Männer nicht derart friedlich und freundlich verhalten haben, wie aus deren Einvernahmen geschlossen werden könnte (immerhin sah sich die Tochter der Beschwerdeführer veranlasst, der Polizei zu telefonieren). Nicht unbedingt nachvollziehbar ist auch, weshalb D.___ Frau B.___ überhaupt zur Rede stellen wollte. Seine Schwester hätte sich an die Polizei wenden können, was sie auch getan hat. Der Vorfall bedurfte keiner Intervention durch ihren Bruder und dessen Kollegen. Dass die vier Beschuldigten aber Drohungen gegenüber den Beschwerdeführern ausgesprochen und einen Scheibenwischer beschädigt hätten, lässt sich nicht nachweisen. Die Schilderungen der Beteiligten divergieren vollkommen und es gibt keine unbeteiligten Zeugen, die hierzu etwas aussagen könnten. Es wäre deshalb auch diesbezüglich im Hauptverfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb die Einstellung der Strafuntersuchung nicht zu beanstanden ist.

4.3.1 Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB).

4.3.2 Wenn es auch wie erwähnt keinen vernünftigen Grund gab, bei B.___ vorzusprechen, ist D.___, E.___, F.___ und G.___ doch nicht nachzuweisen, durch ihr Vorsprechen bei ihr einen Hausfriedensbruch begangen zu haben. Sie sind lediglich vor der Haustüre der Beschwerdeführer erschienen und sind nicht in das Haus, den Garten oder einen umfriedeten Platz eingedrungen. Die Einstellung der Strafuntersuchung gegen sie rechtfertigt sich daher auch bezüglich dieses Tatbestands.

5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführer und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Jeger                                                                                 Ramseier

BKBES.2018.47 — Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 17.08.2018 BKBES.2018.47 — Swissrulings