Skip to content

Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 26.04.2019 BKBES.2018.176

26 avril 2019·Deutsch·Soleure·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·4,585 mots·~23 min·1

Résumé

Verfügung / Schreiben vom 26. November 2018

Texte intégral

Obergericht

Beschwerdekammer

Urteil vom 26. April 2019

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Verfügung / Schreiben vom 26. November 2018

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Abteilung Wirtschaftskriminalität und organisierte Kriminalität, führt eine Strafuntersuchung gegen A.___ wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Ihm wird vorgeworfen, in verschiedenen Kantonen mit qualifizierten Mengen Kokain und Heroin während einer längeren Zeit gehandelt zu haben. Am 19. November 2018 wurde A.___ von der Polizei festgenommen. Das Haftgericht ordnete am 22. November 2018 Untersuchungshaft bis am 21. Februar 2019 an und verlängerte diese bis am 21. Mai 2019.

2. Die amtliche Verteidigerin von A.___ ersuchte die Staatsanwaltschaft am 22. November 2018, kurz nach der Verhaftung des Beschuldigten, um Gewährung der Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 26. November 2018 wies die Staatsanwaltschaft ihr Gesuch ab. Ihrem erneuten Gesuch vom 29. November 2018 kam die Staatsanwaltschaft am 5. Dezember 2018 teilweise nach und stellte der Verteidigerin sechs Einvernahmeprotokolle und diverse weitere Unterlagen zu.

3. Dagegen liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 10. Dezember 2018 Beschwerde beim Obergericht Solothurn mit dem Antrag erheben, das Schreiben respektive die Verfügung vom 26. November 2018 sei aufzuheben und es sei ihm umfassende Akteneinsicht zu gewähren. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 1. Februar 2019 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen fest. Diese wurde der Staatsanwaltschaft am 5. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht.

4. In der Folge reichte die Staatsanwaltschaft mit Eingaben vom 21. und 26. Februar 2019 dem Obergericht acht weitere Einvernahmeprotokolle und Aktenstücke ein, unter dem Hinweis, diese könnten der Verteidigung offengelegt werden. Das Obergericht seinerseits schickte der Verteidigung am 28. Februar 2019 Kopien der Eingaben der Staatsanwaltschaft zu, ohne dass entsprechende Akteneinsicht beantragt worden wäre.

II.

1. Eine Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden. Dabei verfügt die Beschwerdeinstanz über umfassende Kognition. Eine Beschwerde ist innerhalb von zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Beim angefochtenen Schreiben vom 26. November 2018, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht abgewiesen wurde, handelt es sich – wenngleich es nicht formell als Verfügung bezeichnet wurde und keine Rechtsmittelbelehrung enthält – materiell um eine Verfügung, wird doch damit hoheitlich eine auf die Strafprozessordnung gestützte und für den Adressaten verbindliche individuell-konkrete Anordnung getroffen. Ein taugliches Beschwerdeobjekt liegt damit vor. Als beschuldigte Person im Strafverfahren […] und Adressat der besagten Verfügung ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten betroffen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da sich die Beschwerde überdies als frist- und formgerecht erweist, ist darauf einzutreten.

2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Abweisung der Akteneinsicht in ihrer Verfügung vom 26. November 2018 damit, dass die Voraussetzungen nach Art. 101 Abs. 1 StPO vorliegend nicht erfüllt seien. Es habe noch keine einlässliche und umfassende Ersteinvernahme stattgefunden und es seien noch nicht alle wichtigen Beweise erhoben worden.

2.2 Der Beschwerdeführer seinerseits rügt in seiner Beschwerde vom 10. Dezember 2018, die «erste Einvernahme» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO habe bereits stattgefunden, weil der Beschwerdeführer bereits ausgiebig mit sämtlichen Vorhalten konfrontiert worden sei. Die zweite Voraussetzung, die Erhebung der «wichtigsten Beweismittel», sei ebenfalls erfüllt, da die Strafuntersuchung seit Monaten laufe und Telefongespräche sowie Fahrzeuge des Beschwerdeführers mit GPS-Sendern überwacht worden seien. Auch der Hauptbelastungszeuge B.___ sei bereits mehrfach befragt worden. Inwiefern das Interesse an der unbeeinflussten Wahrheitsfindung der vollständigen Akteneinsicht entgegenstehen soll, sei nicht einzusehen. Dass dem Beschwerdeführer nur diejenigen Aktenstücke zugänglich gemacht würden, mit denen er bereits konfrontiert worden sei, sei eine unzulässige Stückelung. Eine umfassende Akteneinsicht sei jedoch für die wirkungsvolle Wahrnehmung der Verteidigungsrechte unabdingbar.

2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2019 argumentiert die Staatsanwaltschaft, entgegen der Ansicht der Verteidigung fehle es vorliegend am ersten Erfordernis der «ersten Einvernahme» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO. Als erste Einvernahme gelte jene Befragung der beschuldigten Person, bei welcher diese zu allen zu untersuchenden Sachverhalten erstmals einlässlich einvernommen werde. Diese erste Einvernahme könne sich über mehrere Einvernahmetermine erstrecken, wenn es sich um eine umfangreiche und komplexe Strafuntersuchung handle. Dies sei vorliegend der Fall: Hier gehe es um schweren Betäubungsmittelhandel im Mehrkilobereich, mehrmonatige Delinquenz in verschiedenen Kantonen ([…], […], […], […]), rund 20 Beteiligte, mindestens 13 Abnehmer und viele Teilsachverhalte. Der Beschwerdeführer habe erst teilweise zu den zahlreichen Vorhalten befragt werden können. Angesichts der sichergestellten Betäubungsmittel in den beiden Wohnungen des Beschwerdeführers, der bisherigen Aussagen der Mitbeteiligten sowie aufgrund Daten aus der Telefon- und Standortüberwachung bestünden eindeutige Anhaltspunkte auf zahlreiche weitere Abnehmer, Lieferanten und Mitbeteiligte. Das genaue Ausmass der Delinquenz sei indes noch ungeklärt. Aufgrund dieses umfangreichen Gesamtsachverhalts dürfe sich die erste Einvernahme vorliegend über mehrere Einvernahmetermine erstrecken, insbesondere, weil der Beschwerdeführer seine Aussage konstant verweigere.

Zudem fehle es vorliegend auch am zweiten Erfordernis, da die «übrigen wichtigsten Beweise» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht erhoben worden seien. Dabei verweist die Staatsanwaltschaft auf die noch ausstehende Auswertung der Daten aus den Telefon- und GPS-Überwachungen sowie die Befragung aller Abnehmer, Lieferanten und Mitbeteiligter. Es müsse möglich sein, die beschuldigte Person zu neuen Vorhalten zu befragen, wenn sich diese im Laufe der Untersuchung ergäben, ohne dass die beschuldigte Person bereits Kenntnis der entsprechenden Vorhalte habe. Solange der Beschwerdeführer aber noch nicht zu den Ermittlungsergebnissen aus den bereits erfolgten bzw. noch ausstehenden Befragungen von Mitbeteiligten, den Erkenntnissen aus der Telefonund Standortüberwachungen, den Daten auf seinen Mobiltelefonen und weiteren polizeilichen Erkenntnissen einlässlich befragt worden sei, seien die «wichtigsten Beweise» noch nicht erhoben worden, so dass eine vollständige Akteneinsicht verweigert werden dürfe. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips verweigere die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht jedoch nicht vollständig, sondern gewähre dem Beschwerdeführer schrittweise Einsicht in die bereits vorgehaltenen Belege. Mit diesem Vorgehen erhalte der Beschwerdeführer laufend und in zunehmendem Umfang Akteneinsicht, was der herrschenden Lehre und Praxis entspreche.

2.4 Der Beschwerdeführer hingegen bemängelt in seiner Replik vom 1. Februar 2019, bei der «ersten Einvernahme» nach Art. 101 Abs. 1 StPO gehe es nicht darum, die beschuldigte Person im Detail zu jedem Sachverhaltselement zu befragen. Andernfalls sei die erste Einvernahme praktisch gleichbedeutend mit dem Abschluss des Untersuchungsverfahrens, was nicht dem Sinn von Art. 101 Abs. 1 StPO entspreche. Bereits eine summarische Befragung zu den Vorhalten gelte als erste Einvernahme, und zwar auch dann, wenn der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache. Unzutreffend sei die Behauptung der Staatsanwaltschaft, die «übrigen wichtigsten Beweise» seien noch nicht erhoben worden. Die Staatsanwaltschaft habe selber eingeräumt, die Daten aus der Telefonund Standortüberwachung seien bereits ausgewertet worden. Die Staatsanwaltschaft habe längst umfangreiche Ermittlungen getätigt, weshalb die übrigen wichtigsten Beweismittel abgenommen worden seien. Dass noch weitere Untersuchungshandlungen anstünden und die entsprechenden Ergebnisse dem Beschwerdeführer erst noch vorgehalten werden müssten, sei unbestritten, ändere aber nichts daran, dass die wesentlichsten Beweise bereits erhoben worden seien. Angesichts der konstanten Aussageverweigerung seitens des Beschwerdeführers verbleibe das Argument der Staatsanwaltschaft, die Aussagen des Beschwerdeführers könnten bei vollständiger Akteneinsicht anders ausfallen, lediglich theoretischer Natur und seien letztlich irrelevant.

3. Gemäss Art. 100 Abs. 1 StPO wird für jede Strafsache ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält die Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle (lit. a), die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten (lit. b) sowie die von den Parteien eingereichten Akten (lit. c). Die Parteien haben gemäss Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch auf rechtliches Gehör, was nach Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO das Recht auf Akteneinsicht umfasst. Das Akteneinsichtsrecht im Strafprozess wird in Art. 101 Abs. 1 StPO weiter konkretisiert. Danach ist den Parteien spätestens nach der «ersten Einvernahme» der beschuldigten Person und der Erhebung der «übrigen wichtigsten Beweise» durch die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht zu gewähren, wobei Art. 108 StPO vorbehalten bleibt.

4. Als «erste Einvernahme» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO gilt jene Einvernahme, anlässlich welcher die beschuldigte Person zu sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten erstmals befragt wird. Dabei kann sich diese «erste Einvernahme» nach Art. 101 Abs. 1 StPO über mehrere Einvernahmetermine erstrecken (Schmutz, Basler Kommentar zur Strafprozessordnung I, 2. Auflage 2014, Art. 101 N 14). Irrelevant ist dabei, ob die erste Einvernahme der beschuldigten Person aus Sicht der Staatsanwaltschaft ergiebig verlief oder ob er seine Aussage verweigerte (BGE 137 IV 172 E. 2.4; Schmutz, a.a.O., Art. 101 N 14). Das Aussageverhalten kann jedoch Auswirkungen auf die zweite Voraussetzung des Einsichtsrechts haben: Die Verweigerung der Aussage kann weitere Beweiserhebungen notwendig machen und dadurch den Zeitraum für die Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise ausdehnen, währenddem ein Geständnis diesen Zeitraum verkürzen kann.

4.1 Vorliegend hatten im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 10. Dezember 2018 erst drei Einvernahmen des Beschwerdeführers stattgefunden: Erstens fand am 20. November 2018 die Hafteinvernahme des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft statt. Es handelt sich um eine kurze Einvernahme; das Protokoll umfasst knapp vier Seiten. Zweitens fand am 27. November 2018 die erste delegierte polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei wurde ihm in allgemeiner Weise vorgehalten, von Mai bis November 2018 an mehreren Orten in der Schweiz mit qualifizierten Mengen Kokain und Heroin gehandelt zu haben. Der Beschwerdeführer erlangte damit Kenntnis hinsichtlich des allgemeinen Tatvorwurfes. Details zu konkreten Handlungen kannte er noch nicht. Detaillierte Vorhalte wurden ihm erst am 4. Dezember 2018 gemacht, als ihm zum ersten Mal die belastenden Aussagen von B.___, einem Drogenhändler aus dem Kanton [...], bekannt gegeben wurden. Erst ab dem 4. Dezember 2018 wusste der Beschwerdeführer vom Vorhalt, wonach er von März bis September 2018 an mehreren Orten in der Schweiz Heroin und Kokain an B.___ verkauft haben soll. Kenntnisse über weitere konkrete Vorhalte hatte der Beschwerdeführer noch nicht, diese erfolgten erst in einem späteren Verfahrensstadium. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 10. Dezember 2018 war der Beschwerdeführer folglich noch nicht zu sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten einlässlich befragt worden. Das Erfordernis der «ersten Einvernahme» nach Art. 101 Abs. 1 StPO war deshalb in bei der Beschwerdeerhebung noch nicht erfüllt.

Zudem hatte die Staatsanwaltschaft der Verteidigung die Einvernahmeprotokolle vom 27. November 2018 und 4. Dezember 2018 bereits am 5. Dezember 2018 zugestellt. In diesem Zeitpunkt verfügte die Verteidigung ausserdem über drei zusätzliche Einvernahmeprotokolle von B.___. Folglich besass die Verteidigung weitgehende Informationen in Bezug auf den Sachverhaltskomplex «B.___/[...]». Eine sinnvolle anwaltliche Verbeiständung war damit möglich. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

4.2 Mit Fortschreiten der Strafuntersuchung wurden dem Beschwerdeführer laufend neue konkrete Vorhalte gemacht. So erfolgte beispielsweise am 10. Januar 2019 die Einvernahme von C.___, einem mutmasslichen Komplizen und Mittäter des Beschwerdeführers. Er sagte aus, im Jahr 2018 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer diverse Transaktionen mit D.___ in [...] durchgeführt zu haben. Mit diesen neuen, bislang nicht bekannten konkreten Vorwürfen wurde der Beschwerdeführer erstmals am 16. Januar 2019 konfrontiert. Die Vorhalte «C.___ / D.___ / [...]» waren folglich neu. Daher war der Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2019 noch nicht zu sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten befragt worden. Der Einwand der Verteidigung, der Beschwerdeführer sei längst mit sämtlichen konkreten Vorhalten konfrontiert worden, ist deshalb nicht richtig. Zwar wusste der Beschwerdeführer seit seiner Hafteinvernahme am 20. November 2018, dass ihm der mehrmonatige Handel mit grossen Mengen von Heroin und Kokain vorgeworfen wird. Welche Taten ihm aber konkret vorgeworfen werden, wusste der Beschwerdeführer auch in diesem Zeitpunkt noch nicht. Zu einzelnen Sachverhaltskomplexen, wie beispielsweise die Vorhalte betreffend B.___ im Kanton [...] oder betreffend C.___ und D.___ in [...], wurde er erst später befragt. Die «erste Einvernahme» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO hatte folglich auch in diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden. Auch diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

Wiederum wurden der Verteidigung die Einvernahmeprotokolle von C.___ ab Ende Februar 2019 zugänglich gemacht. Sobald der Beschwerdeführer in Bezug auf die neuen Vorhalte einvernommen worden war, wurden diese der Verteidigung zugänglich gemacht. Dieses Vorgehen ist zulässig und die Verteidigungsrechten waren angesichts der konkreten Informationen nicht eingeschränkt.

4.3 Daher kann der Argumentation der Verteidigung in ihrer Replik vom 1. Februar 2019, der Beschwerdeführer sei längst mit sämtlichen konkreten Vorwürfen konfrontiert worden und er wisse bereits umfassend, was ihm im Detail vorgeworfen werde, nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung war auch am 1. Februar 2019 die «erste Einvernahme» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht abschliessend erfolgt, weil der Beschwerdeführer auch im Februar 2019 mit neuen, konkreten Vorhalten konfrontiert wurde. Dies geschah beispielsweise im Rahmen der Einvernahme vom 19. Februar 2019, anlässlich welcher ihm erstmals vorgeworfen wurde, er habe Heroin und Kokain an E.___, F.___ und G.___ in [...], [...], [...] und [...] verkauft. Diese Vorhalte hatten sich erst aus den Aussagen von C.___ anlässlich dessen Einvernahme vom 23. Januar 2019 ergeben. Folglich wurde der Beschwerdeführer zu drei neuen Abnehmern befragt, zu welchen er bis anhin noch nicht einvernommen worden war. Die Behauptung der Verteidigung, der Beschwerdeführer sei bereits im Januar 2019 zu all seinen Abnehmern befragt worden, ist deshalb unzutreffend.

4.4 Zusammenfassend ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass die «erste Einvernahme» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO weder im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch im Laufe des weiteren Verfahrensgangs im Januar und Februar 2019 abgeschlossen war. Der Beschwerdeführer hatte noch nicht zu sämtlichen zu untersuchenden, konkreten Tatvorwürfen und Belastungen durch andere involvierte Personen befragt werden können. Vielmehr war er erst im Laufe der Untersuchung mit konkreten Vorhalten konfrontiert worden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung wusste der Beschwerdeführer deshalb auch nicht genau, was ihm alles zur Last gelegt wird. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Beschwerde hinsichtlich des ersten Erfordernisses der «erste Einvernahme» gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO als unbegründet erweist. Die erste Voraussetzung für die Gewährung einer umfassenden Akteneinsicht war daher nicht gegeben.

5. Zweite Voraussetzung für die Gewährung der Akteneinsicht in einem hängigen Verfahren ist, dass die «übrigen wichtigsten Beweise» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO erhoben worden sind. Darunter fallen beispielsweise die Einvernahme der Hauptbelastungszeugen, die Edition von relevanten Bankunterlagen, das Einholen kriminaltechnischer Berichte oder rechtsmedizinischer Gutachten über entscheidwesentliche Tatfragen oder die Durchführung einer Fotokonfrontation. Zur Erhebung der wichtigsten Beweise gehören auch weitere Einvernahmen der beschuldigten Person zu den neuen Beweismitteln (Schmutz, a.a.O., Art. 101 N 15; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 101 N 4).

5.1 Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, muss es möglich sein, die beschuldigte Person zu neuen Sachverhaltselementen zu befragen, wenn Beweisabnahmen neue, für die Frage der Täterschaft relevante Hinweise an den Tag fördern, ohne dass sie bereits vorab Kenntnis vom Inhalt der entsprechenden Aktenteile erhalten hat. Nur so ist eine unverfälschte Befragung gewährleistet. Vorliegend zeigt sich die Bedeutung dieses Vorgehens beispielsweise anhand der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2019. Anlässlich dieser Befragung wurden ihm erstmals die Aussagen von C.___ in Bezug auf die Drogentransaktionen mit D.___ in [...] vorgehalten. Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass Mobiltelefone und Fahrzeuge überwacht worden seien und dass C.___ Aussagen durch diese technischen Beweismittel gestützt würden. Hätte der Beschwerdeführer bereits entsprechende Informationen gehabt, wäre das Verfahrensziel gefährdet worden, weil er nicht unvoreingenommen hätte befragt werden können. Auch die Einvernahme vom 19. Februar 2019 belegt die prozesstaktische Wichtigkeit dieses Vorgehens: In dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer erstmals die Transaktionen mit den drei Abnehmern F.___, E.___ und G.___ sowie die belastenden Aussagen von H.___ vorgehalten. Für die Ermittlungstätigkeit war es entscheidend, den Beschwerdeführer zu diesen neuen Vorwürfen und den neu auftauchenden Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen zu befragen, ohne dass er vorab davon Kenntnis hatte. Nur wenn die betroffene Person unvoreingenommen befragt werden kann, erhält eine Aussage eine besondere Glaubhaftigkeit. Derartige Befragungen können für die Beweisführung von entscheidender Bedeutung sein. Die Staatsanwaltschaft hat nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die eine oder andere Einvernahme vor Gewährung der umfassenden Akteneinsicht unabdingbar war. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vor der Durchführung der jeweiligen Einvernahme die einschlägigen Aktenstücke vorenthalten hat. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft war zulässig. Überdies hat sie der Verteidigung mittlerweile auch das Einvernahmeprotokoll vom 19. Februar 2019 zugestellt.

5.2 Sodann macht die Staatsanwaltschaft geltend, die «übrigen wichtigsten Beweise» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO seien noch nicht erhoben worden, da die Befragung weiterer Abnehmer, Lieferanten und Mitbeteiligter samt Konfrontation mit dem Beschwerdeführer und die Abgleichung mit den Überwachungsdaten erst noch anstünden. Derartige Befragungen und Auswertungen gehören nach dem zuvor Dargelegten zu den wichtigsten Beweiserhebungen im vorliegenden Verfahren. Die Staatsanwaltschaft erklärt überzeugend, dass den Aussagen von Lieferanten und Abnehmern in komplexen Betäubungsmittelverfahren entscheidende beweisrechtliche Stellung zukommt, da sie zusammen mit anderen objektiven Beweisen wie GPS-Überwachungsdaten von Fahrzeugen ein stimmiges Bild eines Sachverhalts ergeben können. Besonders plausibel ist der Hinweis, alternative Kommunikationsmittel wie Skype, WhatsApp und Facebook-Messenger würden vermehrt genutzt, weshalb nebst klassischen Telefonüberwachungen oftmals diverse weitere Untersuchungshandlungen notwendig seien. Die Staatsanwaltschaft erklärt überzeugend, welchen Beweismitteln eine entscheidende Rolle im Verfahren zukommen soll und umschreibt diese auch einlässlich. Diese Erläuterungen decken sich mit den Akten. Nicht zuletzt aufgrund der konstanten Aussageverweigerung des Beschwerdeführers ist es vorliegend klar, dass den durchzuführenden Befragungen von Auskunftspersonen tatsächlich eine entscheidende Bedeutung zuzuschreiben ist. Angesichts des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers muss die Staatsanwaltschaft alle Lieferanten, Gehilfen und Abnehmer einzeln ermitteln, einlässlich befragen und allenfalls mit dem Beschwerdeführer konfrontieren. Folglich hat die Staatsanwaltschaft rechtsgenüglich substantiiert, bei welchen Untersuchungshandlungen es sich um die wichtigsten Beweismittel im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO handelt und weshalb diese noch nicht erhoben worden sind. Angesichts der mutmasslich mehrmonatigen Delinquenz des Beschwerdeführers, der diversen Transaktionen, der vielen involvierten Personen und der Aussageverweigerung des Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft darauf hinweist, dass die Erhebung der wichtigsten Beweise einige Zeit in Anspruch nimmt und noch nicht abgeschlossen worden ist. Daher ist auch die zweite Voraussetzung für die Gewährung einer umfassenden Akteneinsicht noch nicht erfüllt.

5.3 Wenn die Verteidigung einwendet, die wichtigsten Beweise seien längst erhoben worden, weil die Daten der Telefonund Standortüberwachungen bereits ausgewertet worden seien, zielt sie ins Leere. Die Verteidigung übersieht dabei, dass vorliegend den Aussagen anderer Auskunftspersonen entscheidendere Bedeutung zukommt als den Überwachungsdaten. Die Relevanz solcher Aussagen zeigt sich insbesondere in Bezug auf B.___, C.___ und H.___. Sie haben konkrete und detaillierte Angaben gemacht und den Beschwerdeführer eindeutig und glaubhaft belastet. Daten aus der Telefon- und Standortüberwachung haben diese Aussagen lediglich mit objektiven Beweisen untermauert und gestützt. Dies zeigt sich beispielsweise anhand der Aussagen von C.___ in Bezug auf die mutmasslichen Drogenlieferungen durch den Beschwerdeführer an I.___. C.___s Aussagen werden mit SMS-Nachrichten untermauert, in welchen er I.___ am 28. Mai 2018 schrieb, er werde A.___ als Kokain-Lieferanten schicken. Folglich kommen den Überwachungsdaten zwar eine wichtige Rolle zu. Sie sind entgegen der Ansicht der Verteidigung aber nicht die wichtigsten Beweise im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO, sondern haben eine ergänzende Rolle inne. Auch dieses Argument erweist sich damit als unbegründet.

5.4 Im Lichte dieser Erwägungen zu den «wichtigsten Beweisen» gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Akteneinsicht auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erfüllt sind.

6. Des Weiteren ist vorliegend davon auszugehen, dass mit der Gewährung einer umfassenden Akteneinsicht eine konkrete Kollusionsgefahr einhergehen würde. Strafbehörden können gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO das rechtliche Gehör und damit das Recht auf Akteneinsicht einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a). Als Missbrauch im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO gelten in erster Linie Kollusionshandlungen (Schmutz, a.a.O., Art. 101 N 18). Besteht Kollusionsgefahr, darf die Akteneinsicht verweigert werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_326/2011 vom 30. August 2011 E. 2.3).

6.1 Dem Beschwerdeführer wird umfangreicher Betäubungsmittelhandel vorgeworfen. Es geht um schwere Straftaten, weshalb der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit einer hohen Freiheitsstrafe rechnen muss. Entsprechend gross ist der Anreiz für Kollusionshandlungen. Die Strafuntersuchung dauert zwar schon länger an. Eindeutig geklärt werden konnte jedoch der genaue Umfang der Delinquenz noch nicht. Dies liegt unter anderem daran, dass der Beschwerdeführer konstant von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht. Sowohl zur genauen Vorgehensweise, der Art beziehungsweise Menge der Betäubungsmittel und der involvierten Personen bestehen noch einige Unklarheiten. Unter diesen Umständen sind Verdunkelungshandlungen zu befürchten, insbesondere, weil bei Delikten mit mehreren Beteiligten generell eine hohe Gefahr des Kolludierens besteht.

6.2 Vorliegend besteht beispielsweise Kollusionsgefahr in Bezug auf B.___. Sein Verhalten weist konkrete Anzeichen dafür auf, dass seine Angaben unvollständig sein könnten und er weit mehr als die angegebenen Mengen Heroin und Kokain vom Beschwerdeführer bezogen haben könnte. Auch im Hinblick auf C.___, dem mutmasslichen Komplizen und Mittäter des Beschwerdeführers, besteht Kollusionsgefahr. Gemäss C.___s Aussagen war der Beschwerdeführer zunächst als dessen Kurier tätig und belieferte beispielsweise D.___ aus […] […] und I.___ aus […] mit Kokain. Nach dessen Verhaftung übernahm der Beschwerdeführer offenbar C.___s Geschäfte und führte diese auf eigene Rechnung weiter. Dabei machte C.___ entscheidende Aussagen zu den Betäubungsmittelgeschäften des Beschwerdeführers und nannte Abnehmer, Lieferanten und Geschäftspartner. Seine Aussagen sind von besonderer Wichtigkeit und jedwelcher Kollusionsgefahr ist klar entgegenzutreten. Gleiches gilt in Bezug auf H.___, den Schwager des Beschwerdeführers, welcher mutmasslich einen wichtigen Beitrag bei den Drogenlieferungen an B.___ leistete. Verwandtschaftliche Beziehungen können die Gefahr begründen, dass die einzuvernehmende Person aus Rücksicht auf die nahestehende Person wahrheitswidrig oder unvollständig aussagt. An der Verhinderung derartiger Beeinflussungen besteht ein gewichtiges Interesse, weil damit zu rechnen ist, dass das urteilende Gericht den Beschwerdeführer und allenfalls weitere wichtige Zeugen und Auskunftspersonen nochmals eingehend zur Sache befragen wird (vgl. Art. 343 Abs. 3 StPO).

6.3 Zudem ist notorisch, dass bei komplexen Drogendelikten aufgrund des typischen arbeitsteiligen Zusammenwirkens von Lieferanten, Transporteuren, Verkäufern und Abnehmern generell eine ausserordentlich hohe Kollusionsgefahr besteht. Diese Überlegung muss auch in Bezug auf die Frage der Akteneinsicht und deren Einschränkung massgeblich sein. Es ist mithin bei einer Abwägung der Interessen zu beachten, dass das strafprozessuale Ziel der Wahrheitsfindung bei solchen Drogendelikten regelmässig durch besondere Verdunkelungsgefahren gefährdet ist. Dies hat vorliegend erst recht zu gelten, wo es um einen mutmasslich umfangreichen Handel in verschiedenen Regionen der Schweiz geht. Um derartige Drogengeschäfte abwickeln zu können, braucht es in der Regel eine Vielzahl involvierter Personen, entsprechende Infrastruktur, um die grossen Drogen- und Geldmengen zu lagern und zu transferieren sowie einschlägige Absprachen und gegenseitige Loyalität. Teil der gegenseitigen Loyalitätsverpflichtung ist zudem üblicherweise, dass man andere Personen selbst nach dem Zugriff durch die Strafbehörden nicht einfach verrät. Auch unter diesem Aspekt ist in der vorliegenden Konstellation eine hohe Kollusionsgefahr mit dem Risiko missbräuchlicher Beeinflussung gegeben, welche auch noch nach mehreren Einvernahmen besteht.

6.4 Letztlich ging auch das Haftgericht in seinen Verfügungen vom 22. November 2018 und 26. Februar 2019 von zahlreichen Kollusionsgefahren aus. Insbesondere die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Drogenmenge müsse möglichst genau ermittelt werden, da diese für das Strafmass von entscheidender Bedeutung sei. Das Haftgericht erwog, vorliegend habe der Beschwerdeführer ein grosses Interesse daran, die ihm zur Last gelegte Drogenmenge möglichst klein zu halten und dass er versuchen werde, die noch nicht einvernommenen Auskunftspersonen, die der Staatsanwaltschaft zum Teil noch nicht bekannt seien, zu beeinflussen. Des Weiteren bestehe die Kollusiongefahr aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers länger und die Ermittlungen seien zeitaufwändiger.

In den Akten befinden sich zudem Hinweise auf einen konkreten Kollusionsversuch durch den Beschwerdeführer: Am 27. Dezember 2018 teilte C.___ der Polizei mit, der Beschwerdeführer habe ihm über einen Mitinsassen im Rahmen eines Gefangenentransports eine Nachricht zukommen lassen. Konkret soll der Beschwerdeführer im Nachgang zur Einvernahme von B.___ in […] C.___ gewarnt haben, «derjenige aus […]» habe geredet (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2019, Frage 21 und 23 auf Seite 4). Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer das durch eine umfassende Akteneinsicht erlangte Wissen dazu missbrauchen könnte, die Wahrheitsfindung mittels Verdunkelungshandlungen wie etwa das Einwirken auf Personen und Beweismittel zu beeinflussen. Folglich erscheint eine Einschränkung der Akteneinsicht gegenüber dem Beschwerdeführer auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO gerechtfertigt.

6.5 An dieser Schlussfolgerung vermag der Einwand der Verteidigung, der Beschwerdeführer verweigere ohnehin seine Aussage, weshalb eine Beeinflussung der Wahrheitsfindung ausgeschlossen sei, nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann die fehlende Geständigkeit bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr durchaus eine Rolle spielen, auch wenn sie, für sich allein genommen, keine solche zu begründen vermag (Urteil des Bundesgerichts 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.4). Gestützt auf die Erläuterungen der Staatsanwaltschaft und der Erwägungen des Haftgerichts ist von einem komplexen Fall und aufwändigen Untersuchungen auszugehen. Nebst Kokain ist mutmasslich von einer grossen Menge von Heroin auszugehen. Dies verstärkt das öffentliche Interesse an einer von Beeinflussungsversuchen freien Sachverhaltsermittlung. Zudem ist die Kollusionsgefahr bei Strafverfahren gegen den organisierten Drogenhandel in der Regel besonders ausgeprägt (Urteil des Bundesgerichts 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.5 m.w.H.). Welche Rolle der Beschwerdeführer innehatte, wie er vorging und um welche Drogenmengen es ging, ist noch Gegenstand der laufenden Untersuchung. Er hat ein erhebliches Interesse am Verfahrensausgang. Dass der Beschwerdeführer bislang von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, ändert hieran nichts.

7. Wenn die Staatsanwaltschaft der Verteidigung laufend und in zunehmendem Umfang Akteneinsicht gewährt und bereits diverse Aktenstücke zur Verfügung gestellt hat, erscheint dieses Vorgehen letztlich auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit korrekt. Nicht zu folgen ist der Rüge der Verteidigung, die Staatsanwaltschaft habe die in Aussicht gestellte partielle Akteneinsicht gar nie gewährt. Jene Dokumente, welche Tatvorhalte betreffen, mit welchen der Beschwerdeführer bereits konfrontiert wurde, wurden der Verteidigung effektiv zugänglich gemacht. Ihr wurden zudem laufend Akten ausgehändigt (vgl. Brief der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2018 betreffend Zustellung von sechs Einvernahmeprotokollen und diversen weiteren Unterlagen). Ausserdem waren diverse Aktenstücke bereits Teil der Haftakten (vgl. die Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2019 und die Befragungen von C.___ vom 10. und 23. Januar 2019 sowie die Einvernahmen von H.___ vom 12. und 20. Februar 2019), so dass sie der Verteidigung vollständig offenstanden. Verschiedene Einvernahmen waren zudem parteiöffentlich und der Beschwerdeführer samt Verteidigung waren anwesend (vgl. die Einvernahme von B.___ am 11. Dezember 2018 und die Einvernahme von K.___ am 20. Dezember 2018). Letztlich gab die Staatsanwaltschaft auch diverse Aktenstücke im Rahmen des Beschwerdeverfahrens der Verteidigung zur Einsicht frei (vgl. Brief der Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 2019 und Brief des Obergerichts an die Verteidigung vom 28. Februar 2019), ohne dass die Verteidigung diese Möglichkeit in Anspruch genommen hätte. Folglich gewährte die Staatsanwaltschaft bereits laufend Einsicht in diverse Dokumente. Die Rüge der Verteidigung ist unbehelflich.

8. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen nicht überschritten, indem sie dem Beschwerdeführer keine umfassende Akteneinsicht gewährt hat. Dem Gesagten zufolge sind die in Art. 101 Abs. 1 und Art. 108 StPO statuierten Voraussetzungen für die beantragte Akteneinsicht nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Mit Fortschreiten der Untersuchungsdauer wird die Staatsanwaltschaft jedoch zu überprüfen haben, ob sich die Verweigerung der Akteneinsicht nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit noch aufrechterhalten lässt.

9. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind auf CHF 800.00 festzusetzen. Die amtliche Verteidigung ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, […], ist ihm als amtliche Verteidigerin beizuordnen. Ihr Aufwand ist in Anbetracht der umfangreichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und der Komplexität des Verfahrens angemessen. Gerechnet mit einem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 158 Abs. 3 GT) ist ihre Entschädigung auf CHF 1’740.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben und der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 640.80.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.

3.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt und Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, […], wird ihm als amtliche Verteidigerin beigeordnet.

4.    Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, […], wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1’740.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben und der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 640.80.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Riechsteiner

BKBES.2018.176 — Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 26.04.2019 BKBES.2018.176 — Swissrulings