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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 26.04.2019 BKBES.2018.166

26 avril 2019·Deutsch·Soleure·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·956 mots·~5 min·3

Résumé

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

Texte intégral

Obergericht

Beschwerdekammer

Urteil vom 26. April 2019

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    B.___,

Beschuldigter

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 8., 18. und 29. Dezember 2017 erstatteten C.___, A.___, D.___ und E.___ Strafantrag gegen den Ex-Mann von C.___, B.___, wegen übler Nachrede. B.___ wurde vorgeworfen, gegenüber Dritten seine Ex-Frau und ihre beiden Schwestern als Opfer sexueller Übergriffe durch deren Vater dargestellt zu haben. Zudem habe er die gesamte Familie [...] als psychisch krank bezeichnet und seiner Ex-Frau Inzest mit deren Bruder E.___ vorgeworfen. Letztlich habe er A.___ berufliche Kompetenzen als Sozialpädagogin herabgesetzt. Diese Diffamierungen habe der Beschuldigte seit 2011 bzw. 2012 geäussert; der letzte Vorfall habe sich am 2. Dezember 2017 in Anwesenheit des KESB-Mitarbeiters F.___ ereignet.

2. Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeige gegen B.___ (Anzeige Polizei Kanton Solothurn vom 5. März 2018) mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 nicht an die Hand. Zur Begründung machte sie geltend, zunächst sei die Strafantragsfrist betreffend die Inzestvorhalte aus den Jahren 2011 und 2012 nicht eingehalten. Zudem sei die Äusserung, jemand sei Opfer eines Sexualstrafdelikts geworden, nicht ehrenrührig, weil damit nicht der Ruf dieser Person herabgesetzt werde. Letztlich stelle auch die Behauptung, die Familie [...] sei psychisch krank, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Ehrverletzung dar.

3. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.___, die Schwester von C.___, am 26. Oktober 2018 Beschwerde. Sie machte geltend, die Äusserungen des Beschuldigten setzten die gesamte Familie massiv herab. Ein solches Verhalten dürfe nicht toleriert werden. In ihrer Stellungnahme beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde und verzichtete mit Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung. Auch der Beschuldigte B.___ verzichtete auf eine Vernehmlassung.

II.

1. Nach Art. 310 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c).

2. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (üble Nachrede, Art. 173 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Die Bestimmung schützt den menschlich-sittlichen Bereich, mithin den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt.

3. Zunächst hat die Staatsanwaltschaft zutreffend festgehalten, dass die Strafantragsfrist hinsichtlich des Inzestvorwurfs aus den Jahren 2011 und 2012 nicht eingehalten ist. Diesen Vorhalt hat sie richtigerweise in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen.

4. Sodann soll der Beschuldigte die drei Schwestern C.___, A.___ und D.___ in Anwesenheit des KESB-Mitarbeiters F.___ als Opfer einer Straftat dargestellt haben. Diese Äusserungen enthalten nicht den Vorwurf, sie selber hätten eine Straftat verübt. Wäre dies der Fall, so wäre dieser Vorwurf grundsätzlich ehrverletzend (BGE 132 IV 112 E. 2.2). Vorliegend werden sie als Opfer einer Straftat dargestellt. Damit wird ihnen selber kein moralisch vorwerfbares Verhalten attestiert. Ihr Ansehen, charakterlich anständige Menschen zu sein, wird durch eine solche Äusserung nicht vermindert. Diese Äusserungen sind nicht geeignet, den Charakter der Beschwerdeführerin und ihrer Schwestern in ein ungünstiges Licht zu rücken oder sie als Menschen verächtlich darzustellen, weshalb keine strafrechtlich relevante Ehrbeeinträchtigung vorliegen kann (vgl. BGE 105 IV 111 E. 3). Eine üble Nachrede ist deshalb ausgeschlossen.

5. Hinsichtlich der Äusserung, die Familie [...] sei psychisch krank, ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Praxis Vorwürfe der Krankheit und Abnormität die Ehre grundsätzlich nicht treffen. Die Äusserung, jemand sei psychisch krank, rührt grundsätzlich nicht an der Ehre. Denn eine Erkrankung, für welche die betroffene Person nicht verantwortlich ist, stellt keine moralisch verwerfliche, den Ruf als ehrbaren Mensch herabsetzende Tatsache dar. Der Vorwurf mag für die Beschwerdeführerin verletzend sein, ehrverletzend im strafrechtlichen Sinn ist es jedoch nicht. Auch diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

6. Indem der Beschuldigte A.___ sozialpädagogische Kompetenzen abgesprochen hatte, erfüllte er ebenfalls keinen Ehrverletzungstatbestand, da sich der strafrechtliche Schutz der Ehre auf den menschlich-sittlichen Bereich beschränkt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB (Entscheid des Bundesgerichts 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 3.1).

7. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft zutreffend erwogen, dass hinsichtlich der Inzestvorwürfe kein gültiger Strafantrag vorliegt und die übrigen Äusserungen den Tatbestand der üblen Nachrede eindeutig nicht erfüllen. Letztlich sind diese Äusserungen im Zusammenhang mit der seit längerer Zeit bestehenden Streitigkeiten zwischen dem Beschuldigten und der Familie […] zu sehen. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Äusserungen in einer zu eröffnenden Strafuntersuchung als ehrverletzend qualifiziert resp. der Beschuldigte wegen übler Nachrede schuldig gesprochen würde, erscheint deshalb nicht höher als ein Freispruch. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Der Beschuldigte hat keine Entschädigung geltend gemacht.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Riechsteiner

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