Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 30. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,
3. C.___,
4. D.___,
Beschuldigte
betreffend Beweisund Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1 Am 12. Mai 2015 liess A.___ gegen B.___, C.___ und D.___ Strafanzeige erstatten wegen Betrugs, evtl. Versuchs dazu, Urkundenfälschung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege, evtl. Gehilfenschaft dazu, gegen C.___ und D.___ zusätzlich wegen falscher Zeugenaussage.
1.2 Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 wies die Staatsanwaltschaft diverse Beweisanträge von A.___ ab und stellte das Verfahren gegen den Beschuldigten B.___ ein. Das Verfahren gegen die beiden anderen Beschuldigten nahm sie nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 3. Februar 2018 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung und auf Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren aufzunehmen, die notwendigen Beweise zu erheben, die beanzeigten Personen sowie den Anzeiger zu befragen und die eingereichten Beweisanträge, insbesondere das Gutachten zur Beurteilung der Unterschrift des Anzeigers auf den fraglichen Urkunden, zu bewilligen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 7. März 2018 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.
4. Der Beschuldigte B.___ liess am 23. März 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen.
C.___ und D.___ liessen sich nicht vernehmen.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch der Beschuldigte beanstanden, das Verfahren habe bei der Staatsanwaltschaft zu lange gedauert. Dieser Einwand resp. die Frage, weshalb die Staatsanwaltschaft zwei Jahre und 8 Monate benötigt habe, um zum vorliegenden Ergebnis zu kommen, ist berechtigt. In der Vernehmlassung vom 7. März 2018 wird dazu nichts ausgeführt oder erklärt. Diese lange Dauer stellt somit eine Rechtsverzögerung dar.
2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen).
Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017; 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016).
2.2 Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Abs. 2).
3.1 Bereits am 8. April 2009 hatte B.___ durch seinen damaligen Vertreter bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen A.___ wegen Veruntreuung, allenfalls wegen weiterer Vermögensdelikte einreichen lassen. B.___ hatte vorgebracht, er und A.___ seien im Herbst 2006 übereingekommen, dass er von A.___ die «[...] Bar» mietweise übernehme und zu einem Preis von CHF 200‘000.00 das gesamte Inventar käuflich erwerbe. Für die künftige Geschäftstätigkeit sei in Anwesenheit von B.___, A.___ und C.___ ein erster Vertrag abgeschlossen worden, der dem Bezug der Pensionskassenguthaben gedient habe. Zur Realisierung des Vorhabens seien in der Folge mehrere Verträge geschlossen worden, u.a. auch ein Darlehensvertrag, gemäss welchem B.___ der E.___ GmbH (nachfolgend E.___ genannt), an der die drei Gesellschafter C.___, dessen Ehefrau [...] und A.___ beteiligt waren, ein Darlehen von ebenfalls CHF 200‘000.00 gewähre. Noch bevor B.___ die Arbeit richtig habe aufnehmen können, sei es zu Komplikationen und schliesslich zum Streit zwischen den Parteien gekommen. Die Parteien seien übereingekommen, die Geschäfte rückgängig zu machen. Vom gewährten Darlehen habe B.___ aber weder Zinsen noch sonstige Gelder zurückerhalten; der Betrag von CHF 200‘000.00 sei spurlos verschwunden.
3.2 Die Staatsanwaltschaft hatte am 2. Juli 2009 eine Strafuntersuchung gegen A.___ wegen Veruntreuung, evtl. wegen Betrugs eröffnet und die Akten der Polizei zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Vornahme der genannten Ermittlungshandlungen überwiesen.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 hatte die Staatsanwaltschaft die Akten des Zivilverfahrens in Sachen A.___ gegen B.___ betreffend negative Feststellungsklage beigezogen. In diesem Verfahren hatten die Parteien gemäss Vergleich vom 20. Oktober 2010 übereinstimmend festgehalten, aus dem Darlehensvertrag vom 14. Dezember 2006 sei kein Geld von B.___ an A.___ geflossen und demzufolge sei die Betreibung Nr. [...] gegenüber A.___ zu Unrecht erfolgt. B.___ hatte die Betreibung gemäss Vergleich vorbehaltlos zurückgezogen und A.___ hatte die negative Feststellungsklage zurückgezogen; eine Forderung aus Kauf- und Rückkaufvertrag wurde ausdrücklich vorbehalten.
3.3 Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 hatte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen A.___ und gegen unbekannte Täterschaft wegen Veruntreuung, evtl. wegen Betrugs, zum Nachteil von B.___ eingestellt. Den Antrag des Vertreters von A.___ auf Erstellung eines graphologischen Gutachtens über die Echtheit verschiedener Unterlagen hatte die Staatsanwaltschaft am 6. Juli 2011 abgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde von B.___ hatte die Beschwerdekammer des Obergerichts mit Urteil vom 14. Mai 2013 abgewiesen. Die Beschwerdekammer kam damals zum Schluss, es sei tatsächlich so, wie sowohl die Polizei in ihrem Bericht vom 22. Juli 2010 als auch das Amtsgericht von Solothurn-Lebern im Abschreibungsbeschluss vom 20. Oktober 2010 ausgeführt hätten, dass es undurchsichtig geblieben ist, worum es bei den betreffenden Verträgen genau gegangen sei. Die Darstellungen der Parteien gingen in den wesentlichen Punkten diametral auseinander und seien teilweise in sich widersprüchlich und unglaubwürdig. Darauf lasse sich keine Anklage stützen. Eine Verurteilung von B.___ wegen Veruntreuung oder Betrugs erscheine daher weit weniger wahrscheinlich als ein Freispruch, weshalb nicht zu beanstanden sei, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen A.___ eingestellt habe.
3.4 Am 17. Dezember 2013 hatte B.___ beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt, Zivilabteilung, Klage gegen A.___ betreffend Forderung einreichen lassen. A.___ sei zu verpflichten, ihm einen Betrag von CHF 200'000.00, nebst 5 % Zins seit 25. Oktober 2010, zu bezahlen.
3.5 Am 12. Mai 2015 liess A.___ wie erwähnt gegen B.___, C.___ und D.___ Strafanzeige erstatten. Begründet wurde die Anzeige damit, B.___ habe im zweiten Zivilprozess einen Mietvertrag und zwei Inventarkaufverträge vorgelegt. A.___ habe aber nie einen Mietvertrag und einen Kaufvertrag unterzeichnet. Im Zivilprozess habe B.___ erstmals zwei Originalurkunden vorgelegt (Inventarkaufverträge). Es lasse sich daher durch ein Gutachten überprüfen, ob die Unterschriften echt seien. Seiner Meinung nach seien die Unterschriften gefälscht worden. Nachdem B.___ im Verfahren gegen A.___ immer mit diesen Urkunden operiert habe, sei davon auszugehen, dass er sie mit einiger Wahrscheinlichkeit selber gefälscht oder die Fälschung in Auftrag gegeben habe. C.___ habe im Laufe aller Verfahren als Zeuge und Auskunftsperson ausgesagt, Herr A.___ habe diese Verträge in seiner Anwesenheit unterzeichnet. Somit liege hier eine falsche Zeugenaussage vor, wenn nachgewiesen werde, dass Herr A.___ diese Verträge nie selbst unterzeichnet habe. Auch die Ehefrau von B.___, D.___, habe als Zeugin und Auskunftsperson im zweiten Zivilprozess behauptet, die Angaben ihres Mannes stimmten und Herr A.___ habe diese Verträge unterzeichnet.
3.6 Die Staatsanwaltschaft begründete die Beweis- und Einstellungs- resp. Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Januar 2018 damit, der Ermittlungsbericht der Polizei vom 14. Juli 2016 halte fest, dass zwar bereits Schriftproben von A.___ aus dem Verfahren STA.2012.1606 vorlägen (gemäss Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft betrifft dies ein Verfahren anderer Privatkläger, in dem am 28. November 2017 ein Urteil gefällt worden sei), diese datierten jedoch aus den Jahren 2010 und 2015. Die hier interessierenden Verträge bzw. Unterschriften stammten aber aus den Jahren 2006 und 2007. Gemäss Auskunft des Schriftsachverständigen der Kantonspolizei Basel-Landschaft benötige dieser mindestens 20 Originalunterschriften aus der fraglichen Zeit, z.B. Unterschriften auf Einvernahmen, Steuererklärungen etc. Einvernahmen aus dieser Zeit lägen indessen nicht vor, ebenso wenig Steuerunterlagen im Original. A.___ habe seinerseits Kopien von 6 Unterschriften aus der fraglichen Zeit eingereicht, allerdings nur in Kopie. Inwiefern es Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein solle, Originale zu edieren bei der derjenigen Person, die sie selbst ins Recht reichen wolle, werde nicht erklärt. Eine Fälschung könne objektiv nicht nachgewiesen werden, ein Freispruch sei daher bedeutend naheliegender als ein Schuldspruch. Da die zusätzlich angezeigten Delikte als Folge der Urkundenfälschung anzusehen seien, habe auch diesbezüglich eine Einstellung zu erfolgen. Aus denselben Gründen seien auch die Verfahren gegen C.___ und D.___ nicht an die Hand zu nehmen.
3.7 In der Beschwerde lässt A.___ dagegen ausführen, es wäre darum gegangen, die fraglichen Urkunden aus den Akten in den Zivilverfahren zu edieren, die entsprechenden Personen polizeilich zu befragen und beim Anzeiger hätten nicht durch den Staatsanwalt, sondern durch einen Gutachter die entsprechenden Unterschriftsproben eingeholt werden müssen. Die Staatsanwaltschaft habe jedoch Gutachterwissen vorausgenommen. Den Verweis an den Anzeiger, entsprechende Unterschriften einreichen zu müssen, sei richtig. Genüge dies nicht, habe die Untersuchungsbehörde Frist zu setzen und die Folgen anzudrohen. Es könne nicht einfach aus einem anderen Verfahren übernommen werden, dass dem Anzeiger die technischen Grundlagen von Unterschriftenanalysen bekannt seien. Letzteres sei Sache der Gutachter und nicht des Anzeigers oder des Beschuldigten. Es reiche, wenn der Anzeiger begründeten Verdacht nachweise, ein Gutachten erstellen zu lassen.
3.8 Der Beschuldigte B.___ liess am 23. März 2018 ausführen, der Beschwerdeführer übersehe, dass die Staatsanwaltschaft bereits ein umfangreiches Strafverfahren gegen ihn geführt habe. In diesem seien alle Verträge bereits überprüft und alle beteiligten Personen mehrfach und umfassend befragt worden. Die Staatsanwaltschaft sei damals nicht in der Lage gewesen, dem Beschwerdeführer ein Verschulden nachzuweisen. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine Wiederholung dieser Einvernahmen Jahre später zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Bezüglich eines graphologischen Gutachtens habe die Staatsanwaltschaft nach entsprechenden Abklärungen bei einem Sachverständigen begründet, weshalb sie kein Gutachten habe einholen können. Von einer unzulässigen Vorwegnahme eines Beweisergebnisses könne hier nicht gesprochen werden.
Zudem müsse festgestellt werden, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern der Beschuldigte einen Vermögensschaden von rund CHF 200'000.00 erlitten habe. Nachdem die Urkundenfälschung nicht nachgewiesen werden könne, könnten auch die Folgedelikte nicht nachgewiesen werden. Mit den Unterschriften des Beschwerdeführers hätte die Urkundenfälschung des Beschuldigten nicht nachgewiesen werden können. Dazu hätten die Unterschriften des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten untersucht werden müssen. Der Beschuldigte habe aber aus dieser Zeit keine unterzeichneten Dokumente mehr. Offenbar habe selbst der Beschwerdeführer keine unterschriebenen Dokumente mehr aus dieser Zeit. Andernfalls hätte er sie sicherlich längst eingereicht. Die Staatsanwaltschaft habe nicht die Unschuld des Beschwerdeführers nachzuweisen, sondern das Verschulden des Beschuldigten.
4. Der Anzeige liegt ein alter Streit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten über einen Kauf- resp. Darlehensvertrag zugrunde, der bereits zu mehreren Verfahren geführt hat resp. bezüglich dem neben dem vorliegenden Verfahren noch ein Zivilverfahren hängig ist. Wie bereits im Verfahren BKBES.2012.142 ausgeführt, verkaufte A.___ gemäss Kaufvertrag zwischen ihm und B.___ vom 16. November 2006 B.___ die «[...] Bar» zu einem Kaufpreis von CHF 200‘000.00. Der Kaufvertrag beinhaltete das Inventar der Bar gemäss einer separaten Liste. In den Akten finden sich zwei Exemplare dieses Vertrages, einmal unterzeichnet mit B.___ und «A.___, sig. A.___», das andere Mal unterzeichnet mit B.___ und «A.___, A.___, sig. A.___». Am gleichen Tag unterzeichnete B.___ mit der E.___ GmbH eine Vereinbarung, wonach er die E.___ mit allen im Zusammenhang mit der Übernahme der Bar notwendigen Administrations- und Beratungsdienstleistungen beauftrage und dieser dafür einen Pauschalbetrag von CHF 25‘000.00 bezahle. Von Seiten der E.___ wurde der Vertrag von C.___ unterzeichnet. Ebenfalls datiert mit dem 16. November 2006 findet sich ein Mietvertrag zwischen B.___ und A.___ betreffend die «[...] Bar» (Mietbeginn: 1. Dezember 2006); der Vertrag trägt die Unterschriften B.___ sowie «A.___ und sig. A.___». Mit zwei Zahlungsaufträgen vom 14. Dezember 2006 überwies B.___ der [...]bank zu Handen der E.___ CHF 25‘000.00 (Zahlungsgrund: Vereinbarung vom 16. November 2006) und, ebenfalls der [...]bank, zu Handen von A.___ CHF 200‘000.00 (Zahlungsgrund: Kaufvertrag vom 16. November 2006; spezielle Instruktionen: gemäss Einzahlungsschein). Die [...] führte die Aufträge am 19. Dezember 2006 aus. Am 14. Dezember 2006 schlossen B.___ und die E.___, vertreten durch C.___, einen Darlehensvertrag über CHF 200‘000.00. B.___ verpflichtete sich, den Betrag bis spätestens 14. Dezember 2006 auf das Konto der Darlehensnehmerin bei der [...] zu überweisen; das Darlehen werde von der Darlehensnehmerin für Geschäftszwecke verwendet. Mit Datum vom 11. Januar 2007 liegt ein weiterer, fast identischer Kaufvertrag wie derjenige vom 16. November 2006 zwischen B.___ und A.___ vor, unterzeichnet mit B.___ und «A.___, sig. A.___». Geändert wurde der vorgesehene Übergabetermin und gestrichen wurde der Passus auf Seite 1 betreffend Auszahlung der Freizügigkeitsgelder; zudem wurde die Reihenfolge der Parteien geändert, allerdings immer noch mit denselben Rollen (B.___ als Käufer und A.___ als Verkäufer; auf Seite 3 ist indessen B.___ Verkäufer und A.___ Käufer). Am 19. Juni 2007 kündigte B.___ den Darlehensvertrag.
Wie erwähnt, kam die Beschwerdekammer damals zum Schluss, es sei tatsächlich so, dass es undurchsichtig geblieben ist, worum es bei den betreffenden Verträgen genau gegangen sei. So habe B.___ einerseits einen Kaufvertrag mit A.___ über CHF 200‘000.00 abgeschlossen, andererseits aber auch einen Darlehensvertrag mit der E.___ über denselben Betrag. In der Strafanzeige habe er geltend gemacht, er sei beim Darlehensvertrag, wie bei allen anderen Verträgen, davon ausgegangen, er schlösse die Vereinbarungen mit A.___ und A.___ unterzeichne diese Verträge auch. Der Darlehensvertrag sei aber von Seiten der E.___ von C.___ unterzeichnet worden und nicht von A.___. Den Zahlungsauftrag für die Überweisung der CHF 200‘000.00 habe B.___ erteilt, wie im Darlehensvertrag vereinbart, genau am 14. Dezember 2006; als Zahlungsgrund habe er aber den Kaufvertrag vom 16. November 2006 angegeben und er habe den Betrag auch nicht der [...] zu Handen der E.___, sondern der [...]bank zu Handen von A.___ überwiesen. Auch vom vereinbarten Zweck des Darlehens her (für Geschäftszwecke), vermöge der besagte Vertrag nicht einzuleuchten, sei es B.___ doch gemäss eigenen Angaben um den Betrieb der «[...] Bar» und nicht um eine Unterstützung der E.___ gegangen (der Mietvertrag für die «[...] Bar» sei denn auch zwischen A.___ und B.___ geschlossen worden). Schliesslich erscheine der vereinbarte Betrag von CHF 200‘000.00 für das Inventar der Bar (vgl. die Liste im Kaufvertrag) doch sehr hoch.
Die Angaben von A.___ erschienen aber ebenfalls widersprüchlich. So sei wenig glaubhaft, wenn er geltend mache, er habe die Verträge nicht unterzeichnet und von diesen erst Kenntnis erhalten, als ihm die CHF 200‘000.00 überwiesen worden seien. Denn B.___ habe die CHF 200‘000.00 immerhin per Einzahlungsschein auf das persönliche Konto von A.___ überwiesen. Es deute deshalb viel darauf hin, dass B.___ den Einzahlungsschein auch von A.___ erhalten habe. Kaum plausibel erscheine, dass sich A.___ (damals noch ein Freund von B.___), nachdem er vom überwiesenen Betrag von CHF 200‘000.00 Kenntnis erhalten habe, nicht zuerst bei B.___ nach dem Grund der Zahlung erkundigt habe, wenn er von allem nichts gewusst haben wolle. Stattdessen habe er C.___ nach dem Zahlungsgrund gefragt und dann einfach die CHF 200‘000.00 der E.___, einer Gesellschaft, an der er als Gesellschafter beteiligt gewesen sei, überwiesen. Diese habe am anderen Tag CHF 150’000.00 an die [...] AG bezahlt. Erstaunlich sei schliesslich – wenn bei der Überweisung der CHF 200’000.00 von einem fingierten Geschäft auszugehen ist, wie dies A.___ geltend mache –, dass er von B.___ Mietzinse gemäss Mietvertrag für die «[...] Bar» ab Dezember 2006 eingefordert habe.
C.___ habe ausgeführt, er habe die Verträge jeweils aufgesetzt, weil A.___ nicht genügend Deutsch könne. Die Signatur «sig. A.___» habe er angebracht, damit A.___ gewusst habe, wo er unterschreiben müsse. A.___ verwende zwei Unterschriften. Der Darlehensvertrag vom 14. Dezember 2006 habe nichts mit dem Kaufvertrag zu tun; der Kaufvertrag sei etwas Privates zwischen B.___ und A.___ und der Darlehensvertrag etwas Geschäftliches zwischen B.___ und der E.___. Weshalb B.___ der E.___ hätte CHF 200’000.00 überweisen sollen, habe er nicht zu erklären vermocht.
Zusammenfassend seien die Aussagen und die Vorgehensweise der Beteiligten zu widersprüchlich, als dass sich darauf eine Anklage stützen liesse (verschiedene Versionen von Verträgen, unklare Unterschriftenregelung, Kauf- und Darlehensvertrag über die gleiche Summe, «Rückabwicklung» des Kaufvertrags). Auch von weiteren Ermittlungen sei kein anderes Ergebnis zu erwarten, weshalb eine Verurteilung von A.___ wegen Veruntreuung oder Betrugs weit weniger wahrscheinlich scheine als ein Freispruch. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft wurde folglich abgewiesen.
5. An dieser Sachlage hat sich nichts geändert. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, der Beschuldigte habe im zweiten Zivilprozess nun erstmals zwei Originalurkunden von Verträgen eingereicht, weshalb sich jetzt mit einem Gutachten überprüfen lasse, ob die Unterschriften echt seien. Diesbezüglich hat die Staatsanwaltschaft indessen abklären lassen, ob eine solche Überprüfung noch möglich ist und ist zum Schluss gekommen, dies sei es nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nimmt sie dabei nicht ein Beweisergebnis auf unzulässige Weise vorweg, sondern sie hat auf nachvollziehbare Weise begründet, weshalb kein Gutachten eingeholt werden kann. Wie aus dem Ermittlungsbericht der Polizei vom 14. Juli 2016 hervorgeht, hat die Kantonspolizei Basel-Landschaft, Abteilung Forensik, am 31. Mai 2016 bestätigt, dass von A.___ in den Jahren 2010 und 2015 Schriftproben erstellt worden sind. Für weitere Vergleiche würden jedoch mindestens 20 Originalunterschriften aus der Zeit der Vertragsabschlüsse, also aus und um die Jahre 2006 und 2007 benötigt. Die Unterschriften sollten aus gesicherten Quellen stammen, wie zum Beispiel Steuererklärungen und Einvernahmen.
Derartige Quellen liegen aber nicht vor. Es geht um Verträge aus den Jahren 2006 und 2007 und so lange werden Originalsteuerunterlagen offensichtlich nicht aufbewahrt (Abklärungen der Polizei bei der Veranlagungsbehörde). Einvernahmen liegen aus dieser Zeit ebenfalls nicht vor und auch der Beschwerdeführer selber war nicht in der Lage, ausreichend Urkunden mit Originalunterschriften aus dieser Zeit einzureichen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, wie die Staatsanwaltschaft zu solchen Unterlagen hätte kommen sollen, wenn nicht mal der Beschwerdeführer selber entsprechende Unterlagen einzureichen vermochte. Der Beschwerdeführer verweist in seinen Beweisanträgen vom 3. Dezember 2016 lediglich auf die Einholung von zwei Originalverträgen bei Notar [...] und von drei Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt, dies vermag wie dargelegt aber nicht auszureichen, um eine allfällige Urheberschaft oder Nicht-Urheberschaft der Unterschrift des Beschwerdeführers auf den fraglichen Verträgen belegen zu können.
Die Staatsanwaltschaft geht daher zu Recht davon aus, dass sich eine allfällige Fälschung der Unterschrift des Beschwerdeführers auf den fraglichen Dokumenten nicht mehr nachweisen lässt. Nicht ersichtlich ist auch, welche Beweiserhebungen die Staatsanwaltschaft nach so vielen Jahren noch tätigen könnte. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass nicht nur eine allfällige Fälschung der Unterschrift des Beschwerdeführers nachgewiesen werden müsste, sondern auch noch, dass es der Beschuldigte gewesen ist, der diese Unterschrift gefälscht hat. Im Hauptverfahren wäre daher mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch von B.___ wegen Urkundenfälschung zu erwarten, weshalb sich die Weiterführung der Strafuntersuchung gegen ihn diesbezüglich nicht rechtfertigt. Sie rechtfertigt sich aber auch nicht in Bezug auf die ihm im Weiteren vorgehaltenen Delikte, wären diese doch Folgedelikte der Urkundenfälschung. Die Einstellung der Strafuntersuchung gegen ihn ist folglich nicht zu beanstanden.
6. Nicht zu beanstanden ist auch der Nichtanhandnahmeentscheid bezüglich C.___ und D.___. Wie erwähnt, liegen keine objektiven Beweismittel für eine Urkundenfälschung vor, weshalb auch kein Nachweis für eine allfällige Täterschaft dieser beiden Beschuldigten besteht. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen sie wegen Betrugs, evtl. Versuchs dazu, Urkundenfälschung, falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, evtl. Gehilfenschaft dazu und falscher Zeugenaussage ist daher nicht gerechtfertigt.
7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde von A.___ gegen die Beweis- und Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2018 als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’500.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
8.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.
Der vorliegende Fall liegt gleich wie derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Der Beschwerdeführer hat somit für die Aufwendungen des Beschuldigten B.___ im Beschwerdeverfahren aufzukommen (die Beschuldigten C.___ und D.___ haben sich nicht vernehmen lassen).
Rechtsanwalt Thomas A. Müller macht für Aufwendungen ab 6. Januar 2016 5,7 Stunden geltend. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind indessen nur Aufwendungen und Auslagen ab 12. Februar 2018 zu entschädigen. Dies sind gemäss Honorarnote 3,22 Stunden (inkl. Nachbearbeitung von 30 Minuten) und Auslagen von CHF 58.85. Bei einem Stundenansatz von CHF 260.00 (Honorarvereinbarung) ergibt dies inklusive der Mehrwertsteuer von 7,7 % CHF 965.05. Die Entschädigung ist zahlbar durch den Beschwerdeführer.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’500.00 zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten B.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 965.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Jeger Ramseier