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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 22.11.2018 BKBES.2018.128

22 novembre 2018·Deutsch·Soleure·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·2,398 mots·~12 min·4

Résumé

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

Texte intégral

Obergericht

Beschwerdekammer

Urteil vom 22. November 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Jeger

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    Unbekannt,

Beschuldigte

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Am 29. März 2018 erstattete A.___ bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons [...] Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Betrugs und aller in Betracht kommender Delikte. Er habe seinen Job per Ende Oktober 2013 verloren. Bei der Arbeitslosenversicherung habe er einen Rahmenfristbeginn per Januar 2014 beantragt. Diese habe dann aber eine Synchronisierung eines Datum-Eingabefeldes im EDV-System unterlassen, weshalb ein falsches – rückwirkendes – Datum als Rahmenfristbeginn verwendet worden sei. Als über 61-jähriger Versicherter, welcher einen Brutto-Anspruch von 660 Taggeldern gehabt hätte, seien ihm dadurch nur 487,5 Taggelder ausbezahlt worden. Die 181,5 Taggelder, um die er betrogen worden sei, hätten einem Totalwert von CHF 44'721.60 entsprochen, wofür er Schadenersatz fordere.

Am 26. April 2018 ersuchte die Staatsanwaltschaft III des Kantons [...] die Staatsanwaltschaft Solothurn um Verfahrensübernahme. Die Beschuldigte, B.___ Arbeitslosenkasse, habe ihren Sitz in [...]. Am 4. Mai 2018 anerkannte die Staatsanwaltschaft Solothurn den Gerichtsstand Kanton Solothurn und erteilte der Polizei den Auftrag zu Ermittlungen.

1.2 Mit Verfügung vom 27. August 2018 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand. Den erhobenen Beweismitteln könnten keinerlei Hinweise entnommen werden, die auf ein strafbares Verhalten seitens der Behörden, namentlich der B.___ oder des RAV, schliessen lassen würden. Dem Anzeigeerstatter gehe es hauptsächlich darum, dass er mit den Entscheidungen der B.___ bzw. des RAV nicht einverstanden sei. Dieser Umstand alleine vermöge jedoch noch kein strafbares Verhalten zu begründen. Hierfür habe sich der Anzeigeerstatter an den verwaltungsrechtlichen bzw. zivilrechtlichen Rechtsweg zu halten.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 4. September 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung. Er beantrage die korrekte Auszahlung von Versicherungsgeldern. Wegen anfänglichen Kommunikationspannen zwischen RAV und der Kassen B.___ [...] und B.___ [...] und später aus Kollusionsgründen zwischen diesen Versicherern sei die Aufdeckung derer rechtswidriger Handlungen bzw. Unterlassungen bisher ausgeblieben. Dies, obwohl die Zahlen schwarz auf weiss auf den Dokumenten stünden und eine deutliche Sprache sprächen.

Mit Nachtrag vom 20. September 2018 wies der Beschwerdeführer darauf hin, er bezahle die Sicherheitsleistung im Vertrauen auf gerechte Gegenleistung, nicht wie am Bundesgericht Luzern, wo man ihm CHF 500.00 abgeknöpft und danach dennoch keinen Finger gerührt habe. Unter gerecht verstehe er, dass fachkundig abgeklärt werde und man sich nicht von abgebrühten Rechtsexperten der Kasse B.___ düpieren lasse; anders als das Sozialversicherungsgericht des Kantons [...], welches sich im November 2016 in gleicher Sache ohne zu hinterfragen und mit Verzicht auf Stellungnahme habe abspeisen lassen und ihn zum Bundesgericht in Luzern geschickt habe.

Sein Fall sei nachweislich nach dem Musterbeispiel des SECO gelaufen, wonach ein Versicherter wegen verzögerter Anmeldung von einer verlängerten Rahmenfrist habe profitieren können. Beim RAV-Erstgespräch am 4. November 2013 habe er in gutem Glauben Anspruch auf 120 Extrataggelder gestellt. Der Stichtag mit Rahmenfristbeginn im Januar 2014 sei damit festgelegt und protokolliert worden. Eine rückwirkende Rahmenfrist ab 1. November 2013 sei daher nichtig. Auch seine Auslandreise im November 2013 belege die Nichtigkeit der Rahmenfrist. Wegen der Auslandreise wäre als Stichtag frühestens der Montag, 9. Dezember 2013, in Frage gekommen. Die B.___ [...] habe nicht nur ihn betrogen, sondern auch aktiv Rentenklau betrieben. Betrogen habe die B.___ aber nicht nur ihn; die unterschlagenen Taggelder bedeuteten auch Umsatz-, Budget- und Bilanzmanipulationen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 3. Oktober 2018 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.

II.

1. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).

2.1 Der Beschwerdeführer hat sich nach Erhalt der Kündigung per 31. Oktober 2013 auf dem RAV gemeldet. Der Protokollnotiz der RAV-Mitarbeiterin, Frau C.___, vom 5. November 2013 ist zu entnehmen, dass er, da er im Dezember 2013 61 Jahre alt wurde, versucht hatte, mit der ehemaligen Firma noch zu verhandeln, damit die Kündigung um zwei Monate verschoben werde, sodass er mehr Taggelder erhalten würde. Dem Beschwerdeführer war folglich damals zumindest bekannt, dass er mehr Taggelder erhalten würde, wenn er erst später arbeitslos geworden wäre und entsprechend später Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hätte stellen müssen.

Nicht bekannt gewesen scheint ihm, dass er trotz der Kündigung per 31. Oktober 2013 erst per 1. Januar 2014 hätte Arbeitslosenentschädigung beantragen können. Dies ist seinen Eingaben an das Sozialversicherungsgericht des Kantons [...] zu entnehmen. So erwähnt er im Schreiben vom 2. November 2015, er sei nicht auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht worden, die Anmeldung beim RAV bzw. bei der ALK einfach zu verzögern. Und im Schreiben vom 5. November 2015 hält er fest, sein Coach der Outplacement-Firma habe ihn bereits beim ersten Treffen (nach Erhalt der Kündigung im Juli 2013) auf sein Riesenpech hingewiesen, um knappe zwei Monate an den zusätzlichen Taggeldern 4 Jahre vor dem Rentenalter vorbeigeschrammt zu sein. Wie hart sein Härtefall sei, sei ihm im Sommer 2015 schlagartig bewusst geworden, als er im Internet auf das Beispiel mit der verzögerten Anmeldung gestossen sei. Es möge erstaunlich sein, dass er nicht von sich aus auf ebendiese Möglichkeit gekommen sei, viel erstaunlicher sei aber, dass ihn weder der Outplacement-Coach noch die HR-Dame seiner Firma darauf aufmerksam gemacht hätten. Umso wichtiger sei daher, dass das RAV/die ALK die verunsicherten Versicherten kritischen Alters aktiv auf die Aufschiebemöglichkeit hinwiesen.

Es kann daher nicht zutreffen, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde und in seinem Nachtrag ausführt, er habe bei der Arbeitslosenversicherung einen Rahmenfristbeginn per Januar 2014 beantragt und diese habe eine Synchronisierung (Aktualisierung, Mutation) eines Datum-Eingabefeldes im EDV-System unterlassen (Beschwerde) resp. beim RAV-Gespräch am 4. November 2013 habe er in gutem Glauben Anspruch auf 120 Extrataggelder erhoben und der Stichtag mit Rahmenfristbeginn im Januar 2014 sei damit festgelegt und protokolliert worden. Wie aus dem Aktenverzeichnis der Beschwerdeantwort der B.___ Arbeitslosenkasse vom 4. Dezember 2015 ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer ab 1. November 2013 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt und auch das Sozialversicherungsgericht des Kantons [...] legt im Beschluss vom 22. Dezember 2016 mit Verweis auf Urkunde 7/460 und 441-444 dar, der Beschwerdeführer habe sich am 29. Oktober 2013 beim RAV [...] zur Arbeitsvermittlung gemeldet und habe ab 1. November 2013 Arbeitslosenentschädigung beantragt (in den vorliegenden Akten fehlt diese Urkunde). Ebenso erwähnte Frau C.___ in der Einvernahme vom 14. August 2018, beim vom Beschwerdeführer eingereichten Dokument 001 (Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung) fehle noch eine Seite; auf dieser Seite hätten sie beide unterschrieben. Somit habe er ihr gegenüber den Rahmenfristbeginn 1. November 2013 bestätigt. Aber entscheidend sei nicht ihre Anmeldung, sondern sein Antrag auf Arbeitslosentschädigung, welchen er damals beantragt habe. Im Weiteren führt Frau C.___ auf die Frage, in Dokument 001 halte der Beschwerdeführer fest, dass das Datum für den möglichen Stellenantritt nicht wie gewünscht auf den 1. Januar 2014 angepasst, sondern der 1. November 2013 aufgeführt worden sei, was sie dazu sage, aus, beim Erstgespräch sei davon nie die Rede gewesen. Erst im August 2015 sei er mit dieser Forderung gekommen.

2.2 Zu prüfen ist, ob jemandem strafrechtlich ein Vorwurf gemacht werden kann, den Beschwerdeführer nicht rechtzeitig auf die Möglichkeit einer verzögerten Anmeldung hingewiesen zu haben (so der Beschwerdeführer denn tatsächlich nicht auf diese Möglichkeiten hingewiesen worden ist, was sich aufgrund der Akten nicht zweifelsfrei eruieren lässt).

Dies ist zu verneinen. Es ist zwar absolut verständlich, dass sich der Beschwerdeführer darüber ärgert, nicht auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht worden zu sein. Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin des RAV oder der ALK ist aber nicht ersichtlich.

Beim vom Beschwerdeführer angerufenen Tatbestand des Betrugs wäre eine arglistige Täuschung in Bereicherungsabsicht nötig, was bei einem unterlassenen Hinweis auf eine verspätete Anmeldung offensichtlich nicht gegeben ist.

Ebenso wenig käme ein Amtsmissbrauch in Frage. Dieser Tatbestand schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einschränkend so auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, der die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (6B_934/2015 vom 5. April 2016 mit Hinweisen). Der Begriff der Behörde ist weit zu fassen. Es fallen darunter alle Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, unabhängig davon, ob sie öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert sind. Entscheidend ist allein, dass die ausgeübte Funktion amtlicher Natur ist, d.h. zur Erfüllung einer dem Gemeinwesen obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe übertragen wurde (Stefan Heimgartner in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 312 StGB N 5 mit Verweis auf vor Art. 285 StGB N 4; Niklaus Oberholzer in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 110 StGB N 10, 13).

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Beim Täter muss zunächst das Bewusstsein über seine Sondereigenschaft vorliegen. Weiter muss er wissen, dass er möglicherweise seine Amtsgewalt missbraucht und dies zumindest in Kauf nehmen. Beim Täter bedarf es der Kenntnis, dass die Amtsgewalt missbräuchlich eingesetzt wird. Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus. Der Amtsträger muss ferner in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, der auch unrechtmässig sein muss (Stefan Heimgartner in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 312 N 22 ff.).

Ein derartiges Fehlverhalten kann weder einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin des RAV noch der ALK vorgehalten werden. Ein unterlassener Hinweis auf die Möglichkeit einer verspäteten Anmeldung stellt keinen Amtsmissbrauch dar, schon gar nicht in subjektiver Hinsicht, wo der Amtsträger u.a. in der Absicht handeln muss, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, der auch unrechtmässig sein muss. Eine solche Absicht ist nicht erkennbar, verschafft sich eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des RAV oder der ALK doch keinen unrechtmässigen Vorteil, wenn er einen Versicherten nicht auf die Möglichkeit einer verspäteten Anmeldung hinweist und es kann ihnen sicherlich nicht eine Absicht unterstellt werden, den Versicherten einen unrechtmässigen Nachteil zufügen zu wollen. Dass ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des RAV oder der ALK in der Absicht gehandelt haben könnte, der Arbeitslosenkasse einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, liesse sich ihnen sicherlich nicht nachweisen und ist auch nicht anzunehmen.

Ein anderweitiger Straftatbestand ist nicht ersichtlich, dessen sich ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des RAV oder der ALK hätte strafbar gemacht haben sollen.

Der Beschwerdeführer hatte seine Anliegen auf sozialversicherungsrechtlichem Weg vorzubringen, was er an sich auch getan hat (Einspracheverfahren, Beschwerdeverfahren beim Sozialversicherungsgericht des Kantons [...]). Nicht erklärlich ist aufgrund der Akten (und der Beschwerdeführer führt dazu auch nichts aus), weshalb er die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der B.___ Arbeitslosenkasse vom 27. Oktober 2015 wieder zurückgezogen hat. Dies hatte zur Abschreibung des entsprechenden Verfahrens und zur Rechtskraft des Einspracheentscheides geführt. Der Beschwerdeführer hatte sich in der Folge zwar um eine Wiedererwägung bemüht, die Arbeitslosenkasse ist auf das Gesuch aber nicht eingetreten, ebenso das Sozialversicherungsgericht des Kantons [...] auf die dagegen erhobene Beschwerde. Dies mit der Begründung, gegen den formlosen Entscheid der Arbeitslosenkasse könne keine Beschwerde erhoben werden, weil kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung bestehe. Die sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist sowohl auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid als auch auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Urteile [...] vom [...] 2017, [...] vom [...] 2017).

3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine strafbare Handlung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des RAV oder der ALK offenkundig nicht zu erkennen ist. Daran ändert auch der wiederholt erwähnte Ferienbezug im November/Dezember 2013 nichts. Es mag sein, dass es – auch unter diesem Gesichtspunkt – wenig sinnvoll war, vorgängig eine Rahmenfrist zu eröffnen. Ob dies zu einer Nichtigkeit der Rahmenfrist führen müsste, wie der Beschwerdeführer erwähnt, ist aber sicherlich nicht auf strafrechtlichem Weg zu klären resp. ist keine Strafbarkeit einer Person erkennbar, wenn trotz dieses Umstandes vorgängig eine Rahmenfrist eröffnet wurde. Frau C.___ hatte dem Beschwerdeführer denn auch erklärt, dass er während dieser Zeit keine Arbeitslosenentschädigung erhalten werde (vgl. Protokollnotizen). Die vier Wochen Auslandreise gerieten auch nicht plötzlich rückwirkend in die Rahmenfrist, wie der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2018 ausführte, hat er selber doch offenbar per 1. November 2013 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt.

Es sei an dieser Stelle nochmals betont, dass der Beschwerdeführer den sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeweg hätte weiterführen sollen, um allenfalls für sein Anliegen Gehör zu finden. Diesen Weg hat er aber aufgrund seines seinerzeitigen Beschwerderückzugs selber aufgegeben.

Die Eröffnung einer Strafuntersuchung ist daher nicht gerechtfertigt. Es kann gegen niemanden mit einer realistischen Chance auf eine Verurteilung eine Strafuntersuchung eröffnet resp. Anklage erhoben werden. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist folglich nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Jeger                                                                                 Ramseier

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