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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 12.09.2017 BKBES.2017.44

12 septembre 2017·Deutsch·Soleure·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·4,044 mots·~20 min·5

Résumé

Verlängerung der stationären Massnahme (Entschädigung)

Texte intégral

Obergericht

Beschwerdekammer

Urteil vom 12. September 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Jeger

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Verlängerung der stationären Massnahme (Entschädigung)

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Mit Urteil des Obergerichts vom 14. April 2010 wurde A.___ wegen Vergewaltigung und sexueller Handlungen mit einem Kind, begangen am 22. August 2006, sowie wegen mehrfacher Übertretung des BetmG, begangen in der Zeit vom 19. März 2006 bis 22. August 2006 (rechtskräftig festgestellt mit Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 20. März 2009) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen, verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten der stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben.

Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 25. November 2010 mit der Begründung ab, eine stationäre Massnahme sei angezeigt und verhältnismässig, weshalb die Vorinstanz diese habe anordnen dürfen, ohne Bundesrecht zu verletzen.

2. A.___ befand sich seit dem 23. August 2006 im Freiheitsentzug, zunächst in Untersuchungshaft, dann vom 9. Januar bis 9. Mai 2007 im vorzeitigen Massnahmenvollzug und anschliessend im vorzeitigen Strafvollzug. Ab dem 12. Mai 2009 befand er sich in den Anstalten Thorberg, seit dem 14. April 2010 formell in der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB (Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung), faktisch jedoch im Normalvollzug. Am 16. Mai 2013 wurde er auf die Integrationsabteilung verlegt, am 8. August 2013 auf die Therapieabteilung TAT.

Am 9. Juli 2014 beantragte das Amt für Justizvollzug dem Amtsgericht Olten-Gösgen die Verlängerung der mit Urteil des Obergerichts vom 14. April 2010 angeordneten stationären Massnahme um fünf Jahre. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht einen Antrag von A.___ auf bedingte Entlassung abgewiesen (Urteil vom 21. Mai 2013). Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Amtsgericht ebenfalls die Verlängerung der Massnahme um fünf Jahre, eventualiter sei für A.___ die Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen. Der amtliche Verteidiger beantragte Nichteintreten, eventualiter Abweisung und subeventualiter die Verlängerung der Massnahme um zwei Jahre. Am 6. August 2014 beantragte A.___ die Versetzung ins Massnahmenzentrum St. Johannsen. Dieses Gesuch wies das Amt für Justizvollzug am 3. Oktober 2014 ab.

Das Amtsgericht Olten-Gösgen beauftragte nach der (ersten) Hauptverhandlung vom 8. Januar 2015 und Stellungnahmen der Parteien am 3. Februar 2015 B.___ mit einer neuen Begutachtung. Das Haftgericht verlängerte die Sicherheitshaft bis 30. Juli 2015. Ein Haftentlassungsantrag wurde letztinstanzlich von der Beschwerdekammer am 15. Juni 2015 abgewiesen. Die beantragte Versetzung in ein Untersuchungsgefängnis bis zum Vorliegen des neuen Gutachtens, da A.___ mit der Therapie nicht einverstanden war, wies der Amtsgerichtspräsident ab. Aufgrund des ausstehenden Gutachtens verlängerte das Haftgericht die Sicherheitshaft bis 30. Oktober 2015. Am 30. Juli 2015 teilte die Vollzugsbehörde dem Amtsgericht mit, A.___ verweigere sämtliche Therapien, weshalb ein weiterer Aufenthalt in den Anstalten Thorberg nicht mehr als zielführend erachtet werde. In der Folge entsprach der Amtsgerichtspräsident am 31. Juli 2015 dem Gesuch um Versetzung ins Untersuchungsgefängnis Solothurn per 7. August 2015.

Die nach Eingang des Gutachtens vom 1. Oktober 2015 anberaumte Hauptverhandlung musste verschoben werden. Das Haftgericht verlängerte die Sicherheitshaft bis zum 30. Januar 2016. Mit Urteil vom 14. Januar 2016 verlängerte das Amtsgericht Olten-Gösgen die für A.___ mit Urteil des Obergerichts am 14. April 2010 angeordnete stationäre Massnahme um fünf Jahre. Gleichzeitig wurde A.___ zur Sicherung des Massnahmenvollzugs in Sicherheitshaft behalten.

3.1 Gegen dieses Urteil liess A.___ am 25. Januar resp. 11. April 2016 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Der Antrag des Amtes für Justizvollzug vom 9. Juli 2014, wonach die stationäre Massnahme um fünf Jahre zu verlängern sei, sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne und der Beschwerdeführer sei umgehend aus dem Straf- und Massnahmenvollzug zu entlassen; eventualiter sei seine Entlassung bedingt auszusprechen, verbunden mit der Weisung, sich einer therapeutischen Massnahme unterziehen zu lassen. Weiter sei dem Beschwerdeführer für den seit dem 23. August 2011 zu Unrecht ausgestandenen Freiheitsentzug eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag auszurichten.

3.2 Die Beschwerdekammer des Obergerichts hob am 16. September 2016 den Entscheid des Amtsgerichts auf, verlängerte die Massnahme nicht und ordnete eine ambulante Behandlung verbunden mit Bewährungshilfe an. Zur Einleitung der ambulanten Behandlung wurden der stationäre Massnahmenvollzug einstweilen aufrechterhalten und der Antrag auf umgehende Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug in diesem Sinne abgewiesen. Die Entschädigungsforderung für unrechtmässige Haft seit dem 23. August 2011 wurde ebenfalls abgewiesen. Die Kosten des erst- und obergerichtlichen Verfahrens wurden A.___ zu je einem Drittel auferlegt.

Die Frage der Anordnung einer nachträglichen Verwahrung stellte sich in diesem Verfahren nicht, was die Parteien ausdrücklich bestätigten. Es lag auch kein entsprechender Antrag vor.

3.3 Gestützt auf das Urteil vom 16. September 2016 wurde der stationäre Massnahmenvollzug zur Einleitung der ambulanten Behandlung einstweilen aufrechterhalten. Am 11. November 2016 verfügte das Amt für Justizvollzug, der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen der gerichtlich angeordneten ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB in einem geschützten Wohn- und Arbeitsrahmen aufzuhalten. Er werde am 15. November 2016 aus dem Untersuchungsgefängnis austreten und in Begleitung der Bewährungshilfe ins Wohnheim [...] in [...] eintreten. Gleichzeitig wurden eine Überwachung mittels GPS-Gerät, mindestens wöchentliche Gespräche mit der Bewährungshilfe, eine forensisch-psychiatrische Behandlung sowie eine Drogen- und Alkoholabstinenz angeordnet.

Bereits am 13. Oktober 2016 hatte das Departement des Innern die für den Beschwerdeführer mit Urteil des Obergerichts vom 14. April 2010 angeordnete stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zufolge Aussichtslosigkeit rückwirkend per 14. Dezember 2014 aufgehoben, dem Amtsgericht im Rahmen der Vollzugsbehörde die Anordnung der Verwahrung beantragt und für die Dauer des gerichtlichen Nachverfahrens die Anordnung von Sicherheitshaft empfohlen. Am 28. Oktober 2016 hatte der zuständige Staatsanwalt ebenfalls die nachträgliche Anordnung der Verwahrung sowie beim Haftgericht die Anordnung von Sicherheitshaft bis zum Vorliegen des entsprechenden Entscheides beantragt. Das Haftgericht wies den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft in der Folge ab (bestätigt durch den Entscheid der Beschwerdekammer vom 11. Januar 2017).

Soweit bekannt, lebt der Beschwerdeführer nach wie vor im Wohnheim [...]. Das Verfahren betreffend Anordnung der Verwahrung ist beim Amtsgericht Olten-Gösgen hängig.

4.1 Gegen das Urteil der Beschwerdekammer vom 16. September 2016 hatte der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erheben lassen mit folgenden Anträgen:

1.    Das Urteil sei aufzuheben, soweit ihm die Haftentlassung und Entschädigung verweigert und Verfahrenskosten auferlegt worden seien.

2.    Er sei aus dem Untersuchungsgefängnis Solothurn zu entlassen.

3.    Es sei festzustellen, dass der Freiheitsentzug seit dem 23. August 2011, eventualiter seit dem 15. Dezember 2014, Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletze.

4.    Der Kanton Solothurn sei zu verpflichten, ihm für den unrechtmässigen Freiheitsentzug eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag seit dem 23. August 2011, eventualiter seit dem 15. Dezember 2014, bis zu seiner Haftentlassung zuzusprechen.

5.    Die Sache sei zur neuen Beurteilung und zu neuem Kostenentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.    Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

4.2 Das Bundesgericht wies das Haftentlassungsgesuch mit Urteil vom 8. März 2017 ab, hiess die Beschwerde teilweise gut, soweit darauf einzutreten war, und wies sie im Übrigen ab. Das Urteil des Obergerichts vom 16. September 2016 wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

5. Die Staatsanwaltschaft beantragte im deswegen neu eröffneten Verfahren BKBES.2017.44 am 25. April 2017, es sei A.___ für die Dauer des Freiheitsentzugs vom 13. April 2015 bis 6. September 2016 eine Entschädigung von höchstens CHF 40'000.00 auszurichten. Das Bundesgericht gehe bei kürzeren Freiheitsentzügen von einem Tagessatz von CHF 200.00 aus; bei längerdauerndem Freiheitsentzug wende es aber die sog. degressive Erhöhung an, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht falle. Dabei werde der Ansatz pro Tag Freiheitsentzug in der Regel auf bis zu CHF 100.00 gesenkt. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 23. August 2006 in freiheitsentziehendem Vollzug. Die erste Zeit des Freiheitsentzugs liege weit vor der Zeit, für welche eine Entschädigung geschuldet sei. Der Ansatz von CHF 200.00 sei also nicht anwendbar und deutlich zu unterschreiten. A.___ sei nicht als haftempfindlich zu bezeichnen. Nach mehrjährigem Freiheitsentzug sei die nachträglich ungerechtfertigte Haft nicht geeignet, die berufliche oder gesellschaftliche Stellung des Betroffenen zu gefährden. Der dem Beschwerdeführer gemachte Vorwurf wiege zwar schwer, dies falle aber nicht ins Gewicht, weil er deswegen rechtskräftig schuldig gesprochen worden sei. Ebenfalls zu berücksichtigen sei, dass eine Belassung in Freiheit ohne Schutzmassnahmen nicht möglich gewesen sei und die Alternative zum Freiheitsentzug in einem ambulanten Setting bestanden habe. Dieses schränke den Beschwerdeführer in seinem Alltag ein. Massgebend sei folglich nicht die Differenz zwischen Freiheitsentzug und der unbeschränkten Freiheit, sondern die Differenz zwischen dem Freiheitsentzug und dem angeordneten ambulanten Setting.

6. Der Beschwerdeführer lässt in der Eingabe vom 19. Mai 2017 zunächst beantragen, es sei ihm für die Zeit vom 13. April 2015 bis 6. September 2016 eine Entschädigung zu bezahlen, d.h. für 512 Tage. Zu beachten sei aber, dass das Bundesgericht auch festgestellt habe, die nicht verlängerte Fünfjahresfrist habe bereits am 14. Dezember 2014 geendet. Demnach sei mangels Haftgrund auch die Periode vom 14. Dezember 2014 bis 13. April 2015 zu entschädigen (120 Tage). Bezüglich der Höhe der Entschädigung gebe es keinen Grund, vom Regelsatz von CHF 200.00 pro Tag abzuweichen. Damit würde der Genugtuungsanspruch CHF 126'400.00, zuzüglich 5 % Zins seit mittlerem Verfall, d.h. seit 26. Oktober 2015, betragen. Die Anwendung eines degressiven Satzes verbiete sich insbesondere aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für den Grossteil der zu entschädigenden Haftdauer in einer für den Massnahmenvollzug weder vorgesehenen noch geeigneten Anstalt eingesperrt worden sei. Dies spreche eher für einen höheren Tagesansatz.

II.

1.1 Das Bundesgericht hielt im Entscheid vom 8. März 2017 fest, die Beschwerdekammer des Obergerichts habe die Haftentschädigungen (Erwägungen 2.2 und 2.3) festzusetzen und die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens neu festzulegen.

1.2 In den Erwägungen 2.2 des bundesgerichtlichen Urteils wird ausgeführt, Ausgangspunkt für die Berechnung der Fünfjahresfrist nach Art. 59 Abs. 4 StGB bilde das obergerichtliche Sachurteil vom 14. April 2010. Denn ab diesem vollstreckbaren Massnahmenentscheid liege ein gültiger (materiellrechtlicher) Vollzugstitel vor. Die Fünfjahresfrist habe damit grundsätzlich am 13. April 2015 geendet. Im Verlängerungsantrag habe das Amt für Justizvollzug die Fünfjahresfrist auf den 14. Dezember 2014 terminiert. Die Erstinstanz sei zum Ergebnis gekommen, mit dieser Terminierung werde der vorzeitige Massnahmenvollzug (120 Tage oder 4 Monate) in einer spezialisierten Einrichtung und der gesamte Freiheitsentzug seit dem 14. April 2010 an die Massnahme angerechnet, obwohl sich der Beschwerdeführer tatsächlich erst seit dem 8. August 2013 in der Therapieabteilung aufgehalten habe. Die Terminierung sei richtig berechnet worden (erstinstanzliches Urteil S. 8 und 9). Die Vor­instanz habe diese Beurteilung übernommen (Urteil S. 5, E. 5.1).

Dem Amt für Justizvollzug sei anlässlich des Verlängerungsantrags vom 9. Juli 2014 insbesondere der am 23. April 2015 entschiedene einschlägige BGE 141 IV 236 nicht bekannt gewesen. Unter den Voraussetzungen dieses BGE seien sämtliche mit einer Massnahme verbundenen Freiheitsentzüge auf die Massnahme anzurechnen (bzw. gegebenenfalls die Massnahmendauer auf die Freiheitsstrafe; oben E. 2.1). Da das obergerichtliche Sachurteil rückwirkend auf den Tag des Urteilsdatums (Art. 437 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO) vollstreckbar geworden sei, habe ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich ein maximal für die Dauer der Fünfjahresfrist von Art. 59 Abs. 4 StGB gültiger materiellrechtlicher Vollzugstitel bestanden, unbesehen der Tatsache, dass Massnahmen zeitlich relativ unbestimmt angeordnet würden. Es sei davon auszugehen, dass vorliegend sämtliche Freiheitsentzüge unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr angeordnet und durchgeführt worden seien. Es habe sich sowohl bei der Untersuchungshaft und dem vorzeitigen Strafvollzug als auch bei der Unterbringung im Rahmen des vorzeitigen stationären therapeutischen Massnahmenvollzugs letztlich um strafprozessualen Freiheitsentzug zum Schutze der Allgemeinheit gehandelt, sodass diese sämtlichen Freiheitsentzüge an die Massnahmendauer anzurechnen seien.

Im Sachurteil seien eine (grundsätzlich maximal) fünfjährige stationäre Massnahme und eine fünfjährige Freiheitsstrafe angeordnet worden. Massnahme und Freiheitsstrafe könnten nicht kumuliert werden (Art. 57 Abs. 3 StGB). Folglich habe in zeitlicher Hinsicht ein Vollzugstitel für maximal fünf Jahre bestanden, nämlich für den Zeitraum vom 14. April 2010 bis zum 13. April 2015. Der Freiheitsentzug vor und nach diesen Daten könne sich nicht auf ein rechtskräftiges und damit vollstreckbares Urteil abstützen, sondern stelle strafprozessuale Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, allenfalls vollzogen in der Form des vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritts, dar.

Die auf strafprozessuale Zwangsmassnahmen gestützten Freiheitsentzüge seien nicht als rechtswidrig (Art. 431 Abs. 1 StPO) bzw. als im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 EMRK unrechtmässig zu qualifizieren. Vielmehr erwiesen sie sich im Nachhinein angesichts der nachfolgenden Erwägungen (unten E. 2.3) als ungerechtfertigt. Soweit dieser anrechenbare Freiheitsentzug in der Zeit vom 23. August 2006 (Anordnung der Untersuchungshaft) bis zum 14. April 2010 (Anordnung der stationären Massnahme) sowie ab 14. April 2015 (Ablauf der stationären Massnahme) die tatsächlich ausgefällte Sanktion (fünf Jahre) übersteige, sei der Freiheitsentzug als Überhaft abzugelten (Art. 51 und 57 Abs. 3 StGB; Art. 431 Abs. 2 StPO). Im Umfang der Überhaft sei das Schadenersatz- oder Genugtuungsbegehren dem Grundsatz nach begründet.

Im Weiteren hielt das Bundesgericht in Erw. 2.2 fest, da im obergerichtlichen Sach­urteil vom 14. April 2010 eine grundsätzlich maximal fünfjährige stationäre Massnahme ab Urteilsdatum angeordnet worden sei, bestehe nach dem Gesagten für diesen Zeitraum ein materiellrechtlicher Vollzugstitel, sodass dem Primärantrag des Beschwerdeführers nicht zu folgen sei, es sei festzustellen, der Freiheitsentzug seit dem 23. August 2011 (Ablauf der Fünfjahresfrist berechnet ab dem Tag der Verhaftung) verletze Art. 5 Ziff. 1 EMRK. Diese Argumentation des Beschwerdeführers hätte im Übrigen zur Folge, dass der Freiheitsentzug seit dem 23. August 2011 bis zur erstmaligen Anordnung von Sicherheitshaft durch das Haftgericht im Nachverfahren am 10. Oktober 2014 (nachfolgend E. 2.3) rechtswidrig im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO wäre. Das treffe nach den vorangehenden Erwägungen nicht zu.

1.3 In Erwägung 2.3 führte das Bundesgericht schliesslich aus, am 9. Juli 2014 habe das Amt für Justizvollzug die Verlängerung im Nachverfahren beantragt. In der Folge habe die Staatsanwaltschaft Sicherheitshaft für den Fall beantragt, dass der erstinstanzliche Entscheid nach Ablauf der Fünfjahresfrist ergehen sollte. Am 10. Oktober 2014 habe das Haftgericht Sicherheitshaft bis Ende April 2015 bewilligt und sie sukzessive bis zum 30. Januar 2016 verlängert. Im Zeitpunkt des Verlängerungsentscheids des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 14. Januar 2016 sei die am 14. April 2015 endende Höchstdauer der Massnahme (oben E. 2.2) während des hängigen Nachverfahrens (wegen Abwartens des aktuellen Gutachtens) überschritten gewesen. Das Amtsgericht habe die im Sachurteil vom 14. April 2010 angeordnete stationäre Massnahme verlängert. Der Verlängerungsentscheid habe infolge Anfechtung mangels materieller Rechtskraftwirkung keinen vollstreckungsrechtlichen Hafttitel gebildet, weshalb das Amtsgericht strafprozessuale Sicherheitshaft angeordnet und damit einen formellen Hafttitel für den Freiheitsentzug begründet habe.

Die Vorinstanz habe am 6. (richtig: 16.) September 2016 den Entscheid des Amtsgerichts aufgehoben und die am 14. April 2010 angeordnete Massnahme nicht verlängert. Mit der Aufhebung des amtsgerichtlichen Entscheids sei der materiellrechtliche Vollzugstitel (Art. 59 Abs. 4 StGB) aufgehoben worden. Damit sei auch der zur Sicherung des Massnahmenvollzugs während des Rechtsmittelverfahrens amtsgerichtlich angeordnete strafprozessuale Hafttitel dahingefallen.

Demnach erweise sich die Sicherheitshaft seit dem 13. April 2015 bis zum 6. (richtig: 16.) September 2016 nachträglich als ungerechtfertigt im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO. Schadenersatz- oder Genugtuungsbegehren nach ungerechtfertigter Sicherheitshaft seien in der Regel gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zu beurteilen. In diesem Umfang sei das Schadenersatz- oder Genugtuungsbegehren grundsätzlich begründet. Es erübrige sich daher, den Entschädigungsanspruch unter dem Titel von Art. 5 Ziff. 5 EMRK zu prüfen, da das Konventionsrecht, jedenfalls im hier zu beurteilenden Anwendungsbereich, keine weitergehenden Ansprüche gewährleiste.

2. Marianne Heer (in: Beendigung therapeutischer Massnahmen: Zuständigkeiten und Verfahren, AJP 5/2017 S. 592 ff.) führt zu diesem Urteil aus (S. 598), das Bundesgericht habe die Unterbringung im Rahmen des vorzeitigen stationären therapeutischen Massnahmenvollzugs ebenso wie die Untersuchungshaft und den vorzeitigen Strafvollzug als einen strafprozessualen Freiheitsentzug qualifiziert. Dieser solle in die Berechnung der fünfjährigen Dauer der Massnahme nicht einbezogen werden. Er sei allerdings i.S.v. Art. 57 Abs. 3 StGB an die Strafe anzurechnen, das heisse, er sei bei der allfälligen Ermittlung der Reststrafe nach Beendigung der Mass­nahme zu beachten.

3.1 Wie erwähnt, macht der Beschwerdeführer geltend, das Bundesgericht habe auch festgestellt, die nicht verlängerte Fünfjahresfrist habe bereits am 14. Dezember 2014 geendet. Demnach sei mangels Haftgrund auch die Periode vom 14. Dezember 2014 bis 13. April 2015 zu entschädigen (120 Tage).

Diese Auffassung ist nicht zu teilen. Das Bundesgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass für die Berechnung der Fünfjahresfrist der Massnahme das obergerichtliche Sachurteil vom 14. April 2010 Ausgangspunkt bilde. Denn ab diesem vollstreckbaren Massnahmenentscheid liege ein gültiger (materiellrechtlicher) Vollzugstitel vor. Die Fünfjahresfrist habe damit grundsätzlich am 13. April 2015 geendet (Erw. 2.2 erster Absatz). In den folgenden Absätzen der Erwägung 2.2 hat es lediglich darauf hingewiesen, dass das Amt für Justizvollzug im Verlängerungsantrag die Fünfjahresfrist auf den 14. Dezember 2014 terminiert hatte, um später dann aber nochmals festzustellen, es habe in zeitlicher Hinsicht ein Vollzugstitel für maximal fünf Jahre bestanden, nämlich für den Zeitraum vom 14. April 2010 bis zum 13. April 2015. Der Zeitraum vom 14. Dezember 2014 bis 13. April 2015 ist daher nicht zu entschädigen.

3.2 Zu entschädigen ist aufgrund der erwähnten Erwägungen des Bundesgerichts der Freiheitsentzug vom 14. April 2015 bis 6. (richtig: 16.) September 2016. Der Freiheitsentzug vom 23. August 2006 bis 14. April 2010 ist auf die ausgefällte Sanktion von fünf Jahren anzurechnen (vgl. Urteil des Obergerichts vom 14. April 2010) und damit nicht zu entschädigen. Zu entschädigen sind demnach 521 Tage (vgl. www.topster.de/kalender/zeitrechner).

4.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014) beruht die Festlegung der Genugtuungssumme auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c bzw. 431 StPO). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.00 pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt.

Im dem bundesgerichtlichen Entscheid zugrundeliegenden Fall hatte die Vorinstanz aufgrund der langen Haftdauer einen degressiven Tagessatz angewendet, was nicht beanstandet wurde. Nicht beanstandet wurde auch, dass die Vorinstanz weitere Umstände als Reduktionsgründe berücksichtigt hatte (z.B. eine unterdurchschnittliche Lebensqualitätseinbusse). Die Bemessung der Genugtuung (CHF 100.00 pro Tag) wurde als hinreichend begründet und als bundesrechtskonform erachtet. Auch im Entscheid 6B_182/2015 vom 29. Oktober 2015 hatte das Bundesgericht festgehalten, die zugesprochene Genugtuung von gut CHF 100.00 pro Tag verletze kein Bundesrecht.  

4.2 Auch im vorliegenden Fall erscheint eine Genugtuung von CHF 100.00 pro Tag als angemessen.

So ist der Regelsatz zunächst zu reduzieren, weil eine längere Haftdauer zu entschädigen ist. Im Weiteren befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, ab welchem der Freiheitsentzug zu entschädigen ist, bereits seit langem in Haft. Er wurde deshalb nicht aus einem sozialen Netz gerissen und er erlitt auch keinen (weiteren) Ansehensverlust. Die nachträglich ungerechtfertigte Haft gefährdete somit weder seine berufliche noch seine gesellschaftliche Stellung. Im Übrigen wurde er auch zu Beginn des Haftantritts nicht aus einem stabilen sozialen Umfeld oder aus einer langjährigen festen Anstellung gerissen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Auflagen in die Freiheit entlassen wurde (ambulante Behandlung, Bewährungshilfe). Er erleidet daher nach wie vor eine gewisse Einschränkung in seiner Freiheit. Dass der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, den Grossteil der zu entschädigenden Haftdauer in einer für den Massnahmenvollzug weder vorgesehenen noch geeigneten Anstalt verbracht hat, verbietet die Anwendung eines degressiven Satzes nicht. Der Beschwerdeführer hatte um eine Versetzung in das Untersuchungsgefängnis ersucht, weil er nicht bereit war, die Therapie in den Anstalten Thorberg fortzusetzen.

4.3 Bei einem Ansatz von CHF 100.00 pro Tag beträgt die Entschädigung, die der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 14. April 2015 bis 16. September 2016 (521 Tage) zu bezahlen hat, somit CHF 52’100.00, zuzüglich Zins von 5 % seit mittlerem Verfall, d.h. seit 31. Dezember 2015.

5.1 Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 8. März 2017 sind schliesslich noch die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens neu festzulegen.

5.2 Im damaligen Verfahren (BKBES.2016.15, Urteil vom 16. September 2016) wurden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch diejenigen des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer zu einem Drittel und dem Staat zu zwei Dritteln auferlegt. Der Beschwerdeführer hatte sich gegen die Verlängerung der stationären Massnahme gewehrt und die umgehende Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug beantragt. Eventualiter hatte er eine bedingte Entlassung, verbunden mit der Weisung, sich einer therapeutischen Massnahme zu unterziehen, beantragt. Er war mit seinen Anträgen somit insofern durchgedrungen, als die stationäre Massnahme nicht verlängert wurde, insofern aber unterlegen, als eine ambulante Behandlung mit einer engmaschigen Bewährungshilfe angeordnet und er nicht sofort aus dem Freiheitsentzug entlassen wurde. Zudem wurde das Entschädigungsbegehren abgewiesen. Da dieses Urteil hinsichtlich der Entschädigung bezüglich des Zeitraums vom 14. April 2015 bis 16. September 2016 (nicht aber bezüglich des beantragten Zeitraums ab 23. August 2011) aufgehoben wurde, rechtfertigt es sich, die Kosten nach dem Verteiler ein Fünftel (Beschwerdeführer) / vier Fünftel (Staat) vorzunehmen. Die Kostenrechnung präsentiert sich daher wie folgt:

5.2.1 Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wurde für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 15‘294.10 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt, wovon durch die Zentrale Gerichtskasse noch CHF 14‘654.20 auszuzahlen waren. Die Kostennote ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von einem Fünftel, d.h. CHF 3'058.80, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben. Ein Nachforderungsanspruch hatte Rechtsanwalt Jeker nicht geltend gemacht.

5.2.2 Der Beschwerdeführer hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 9‘000.00, total CHF 42‘800.00, zu einem Fünftel zu bezahlen, d.h. CHF 8’560.00. Vier Fünftel, d.h. CHF 34'240.00, gehen zu Lasten des Staates.

5.2.3 Für das Beschwerdeverfahren BKBES.2016.15 betrug die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Konrad Jeker, CHF 7'516.25 (inkl. Auslagen und MwSt.). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von einem Fünftel, d.h. CHF 1'503.25, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben. Ein Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.

5.2.4 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BKBES.2016.15 mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00, betrugen total 5‘820.00. Diese hat der Beschwerdeführer zu einem Fünftel, d.h. CHF 1‘164.00, zu bezahlen. Vier Fünftel, d.h. CHF 4'656.00, gehen zu Lasten des Staates.

5.3 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger wird für das vorliegende Verfahren gemäss eingereichter Kostennote auf CHF 859.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Ohne Rückforderungsanspruch des Staates.

Demnach wird erkannt:

1.    Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer für die Zeit des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs vom 14. April 2015 bis 16. September 2016 eine Entschädigung von CHF 52’100.00, zuzüglich Zins von 5 % seit 31. Dezember 2015, zu bezahlen.

2.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für das Verfahren vor Amtsgericht Olten-Gösgen auf CHF 15‘294.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn (auszuzahlen waren noch CHF 14‘654.20). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von einem Fünftel, d.h. CHF 3'058.80, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben. Ein Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.

3.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 9‘000.00, total CHF 42‘800.00, zu einem Fünftel zu bezahlen, d.h. CHF 8’560.00. Vier Fünftel, d.h. CHF 34'240.00, gehen zu Lasten des Staates.

4.    Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für das Beschwerdeverfahren BKBES.2016.15 auf CHF 7‘516.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von einem Fünftel, d.h. CHF 1'503.25, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben. Ein Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.

5.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BKBES.2016.15 mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00, total 5‘820.00, hat A.___ zu einem Fünftel, d.h. CHF 1‘164.00, zu bezahlen. Vier Fünftel, d.h. CHF 4'656.00, gehen zu Lasten des Staates.

6.    Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf CHF 859.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Ohne Rückforderung.

7.    Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Jeger                                                                                 Ramseier

BKBES.2017.44 — Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 12.09.2017 BKBES.2017.44 — Swissrulings