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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.04.2017 BKBES.2017.24

18 avril 2017·Deutsch·Soleure·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·4,479 mots·~22 min·4

Résumé

Einstellungsverfügung der Staatsanwältin (Teil-Erledigung)

Texte intégral

Obergericht

Beschwerdekammer

Urteil vom 18. April 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Jeger

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

1.    A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Strub,

2.    B.___,vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Strub,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess,

Beschuldigter

betreffend     Einstellungsverfügung der Staatsanwältin (Teil-Erledigung)

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Am 29. Mai 2015 meldete sich B.___ um 18:19 Uhr telefonisch bei der Polizei und teilte mit, sie sei nach Hause gekommen und habe ein Einschussloch im Garagenfenster festgestellt. Die Polizei rückte anschliessend aus und konnte aufgrund des Spurenbildes vor Ort die ungefähre Flugbahn des Geschosses mittels Lasermessgerät nachvollziehen. Die Schusslinie führte zur Liegenschaft von C.___. Dieser gab zu, für die Schussabgabe verantwortlich zu sein. Er habe mit seinem Kleinkalibergewehr eine Amsel abschiessen wollen. Beschädigt wurden das Fensterglas, eine Neonröhre in der Garage und die Schaumstoffverkleidung zweier Wasserleitungen. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 30. Mai 2015 eine Strafuntersuchung gegen C.___ wegen Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, evtl. wegen Gefährdung des Lebens.

Nach Durchführung eines Augenscheins, der Vornahme diverser Einvernahmen und der Einholung entsprechender Berichte teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien am 13. Oktober 2016 mit, sie erachte die Untersuchung gegen C.___ als vollständig und beabsichtige, das Verfahren bezüglich des Vorhalts der Gefährdung des Lebens einzustellen. Das Verfahren wegen Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Waffen- und Jagdgesetz werde fortgesetzt. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, Beweisanträge sowie allfällige Entschädigungsbegehren (C.___) zu stellen. C.___ ersuchte am 19. Oktober 2016, es sei auch der Vorhalt der Sachbeschädigung zu überprüfen, da das Verfahren auch diesbezüglich angesichts des offensichtlich fehlenden Vorsatzes einzustellen sei. Im Weiteren seien ihm eine Genugtuung und eine Parteientschädigung zuzusprechen. B.___ liess am 19. Dezember 2016 ihren Verzicht auf das Stellen von Beweisanträgen mitteilen.

1.2 Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 (Teil-Erledigung) stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen C.___ wegen Gefährdung des Lebens ein. Das Verfahren wegen Sachbeschädigung sowie Widerhandlungen gegen das Waffen- und Jagdgesetz werde nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung weitergeführt. Zur Begründung wurde ausgeführt, es könne nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden, dass sich die Kinder der Beschwerdeführerin am Abend des 28. Mai 2015 bei den Hochbeeten, wo sich das Einschussloch im Garagenfenster befunden habe, aufgehalten hätten. Immerhin seien sie zu jenem Zeitpunkt sechs-, vier- und einjährig gewesen. Es sei davon auszugehen, dass sie sich um ca. 21.00 Uhr nicht im Garten aufgehalten hätten. Der Beschuldigte habe angegeben, die Kinder hätten sich nicht im Garten aufgehalten, wo er die Amsel abzuschiessen versucht habe. Auch wenn der Schuss letztlich nicht wie geplant eingetroffen sei, könne ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, die Kinder mit der Schussabgabe in unmittelbare Lebensgefahr gebracht zu haben.

Auch in subjektiver Hinsicht würde es an den Tatbestandsmerkmalen fehlen, zumal der Beschuldigte nicht den Vorsatz gehabt habe, die Kinder der Familie B.___ oder allenfalls weitere Personen in Lebensgefahr zu bringen resp. in skrupelloser Weise im Sinne des Gesetzes zu handeln. Gleich verhalte es sich mit den anderen Schussabgaben. Zu welchen genauen Zeiten er die anderen Amseln geschossen habe, könne nicht mehr genau nachvollzogen werden, weshalb ihm auch in diesen Fällen kein strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne von Art. 129 StGB nachgewiesen werden könne. Dies auch wenn das Verhalten des Beschuldigten nur schwer nachzuvollziehen sei und er höchst unverantwortlich gehandelt habe.

2. Gegen diese Verfügung liessen B.___ und A.___ am 6. Februar 2017 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung und auf Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung des Verfahrens. Eventualiter sei der Beschuldigte zu verpflichten, den Beschwerdeführern für ihre Aufwendungen im Strafverfahren eine angemessene Parteientschädigung zukommen zu lassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die nach der Feststellung des Einschusslochs ausgerückte Polizeipatrouille habe nicht nur den Verlauf der Flugbahn des Projektils festgestellt, sondern zwei weitere, bisher unbekannte Einschusslöcher (Fassade und Blumenbeet) in unmittelbarer Nähe zum ursprünglichen Fensterdurchschuss. Sämtliche Einschusslöcher seien aus dem Küchenfenster des Beschuldigten abgegeben worden. Der Beschuldigte habe sich in seinem Garten einen «Schiessstand» für Schiessübungen mit Kleinkaliber und Luftgewehr eingerichtet. Die Zielscheibe habe sich jeweils direkt neben der Treppe zur Strasse hin sowie in Richtung der Nachbarliegenschaft befunden. Neben seiner Schiessübung im Garten habe der Beschuldigte ebenfalls bereits in Richtung von Nachbarliegenschaften geschossen. Der Nachbar D.___ habe zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte einmal eine Amsel von seinem Dach geschossen habe und er habe ihn mehrmals bei dessen Schussabgaben gehört.

Das Schussbild der bei der Liegenschaft der Beschwerdeführer vorhandenen Einschusslöcher belege, dass der Beschuldigte nicht wie von ihm behauptet auf die Wiese unterhalb der Liegenschaft der Beschwerdeführer gezielt habe, sondern direkt in Richtung der Liegenschaft. Die Zahl der vorhandenen Schusslöcher zeige klar auf, dass es sich bei der Schussabgabe vom 28. Mai 2015 nicht um einen ungewollten Ausreisser handle. Zudem betrage die Schussdistanz vom Küchenfenster des Beschuldigten bis zum Einschuss in das Garagenfenster lediglich 48 Meter. Wäre der Schuss tatsächlich von seinem angeblichen Ziel am Rande der Wiese abgerissen, so hätte der Beschuldigte die Waffe im Rahmen der Schussabgabe nicht nur weit nach oben, sondern auch weit nach links ziehen müssen. Eine solche massive Abrissbewegung sei nicht nur unwahrscheinlich, sondern schlicht nicht unwillentlich zu vollziehen. Beim Schützen handle es sich um einen erfahrenen Polizisten mit grosser Schiesserfahrung.

Im Weiteren entbehrten die Interpretationen, wonach keine konkrete Gefahr für die Kinder bestanden habe, jeglicher Grundlage. Sowohl der Zeuge D.___ als auch die Beschwerdeführerin hätten ausdrücklich zu Protokoll gegeben, die Kinder hätten an der fraglichen Stelle und im Übrigen um das ganze Haus herum gespielt. Gemäss den unbelegten Behauptungen des Beschuldigten habe die Schussabgabe abends stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe aber bereits im Rahmen der Einvernahme vom 28. Juni 2015 (richtig: 29. Juni 2015) zu Protokoll gegeben, die Kinder hätten am besagten Abend unter Aufsicht ihrer Mutter draussen gespielt. Ungeachtet der Tatsache, dass bereits die Schussabgabe an sich eine akute Lebensgefahr für die Anwohner darstelle und damit den objektiven Tatbestand erfülle, bleibe festzuhalten, dass für die Beschwerdeführer und deren Kinder und Angehörigen eine unmittelbare Lebensgefahr bestand. Die Schussabgabe habe klar in Richtung der Liegenschaft der Beschwerdeführer stattgefunden, die Kugel sei unmittelbar über dem Boden in das Fenster eingedrungen und sei in mehrere Teile zersplittert. Dass sich innerhalb dieses Raumes keine Person aufgehalten habe und dabei lebensgefährlich verletzt worden sei, sei pures Glück. Das Gleiche gelte für den Aufenthalt im Garten. Der Beschuldigte habe die Schussabgabe wissentlich und willentlich durchgeführt. Das skrupellose Verhalten zeige sich auch darin, dass sich die Zielscheibe seines «Schiessstandes» in seinem Garten befunden habe, direkt neben der Treppe zur Strasse hin. Eine Einstellung rechtfertige sich in keiner Weise. Die Staatsanwaltschaft zeige kein Interesse an einer neutralen und einlässlichen Strafuntersuchung. Beim Beschuldigten handle es sich um einen Polizisten und die Staatsanwältin sei mit ihm per «du».

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 23. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung. Ergänzend sei lediglich hinzugefügt, dass aufgrund einer Weisung der Oberstaatsanwaltschaft Verfahren, in welche in [...] stationierte Polizisten involviert seien, nicht durch die Abteilung [...], sondern gerade um den Anschein von Befangenheit zu vermeiden, durch die Abteilung [...] geführt würden und umgekehrt. Allein die Tatsache, dass die Verfahrensleiterin mit dem Beschuldigten wie mit allen Mitarbeitenden der Polizei per «du» sei, vermöge eine Befangenheit in keiner Art und Weise zu belegen.

4. Der Beschuldigte liess am 7. März 2017 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen mit der Begründung, die Beschwerdeführer vermischten verschiedene Sachverhalte miteinander und schufen Zusammenhänge, die so gar nicht zur Diskussion stünden und weder zutreffend noch erstellt seien. Es gehe einzig und allein um das Einschussloch im Fenster der Garage der Beschwerdeführer, welches vom Kleinkalibergewehr stamme. Der Schuss mit dem Luftgewehr auf eine Amsel, die auf dem Dachgiebel der Liegenschaft D.___ gesessen sei, sei in keiner Weise in Richtung Liegenschaft der Beschwerdeführer erfolgt. Auch die Zielscheibe im unterhalb der Strasse liegenden Garten des Beschuldigten sei nicht in Richtung einer Nachbarliegenschaft, schon gar nicht in Richtung der Liegenschaft der Beschwerdeführer, angebracht worden.

Es sei offensichtlich weder der objektive noch der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB erfüllt. Es habe keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden und es fehle auf Seiten des Beschuldigten am direkten Vorsatz wie auch an der Skrupellosigkeit. Zum Sachverhalt sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selber am Augenschein vom 1. Juli 2015 ausgeführt habe, die Kinder seien zu Hause, aber vermutlich zur massgeblichen Zeit am Abend des 28. Mai 2015 zwischen 21.00 und 21.15 Uhr nicht draussen gewesen. Auch in der Einvernahme vom 8. Juni 2015 habe sie nicht gesagt, dass die Kinder nach 20.00 Uhr draussen gewesen wären; im Gegenteil, habe sie gesagt, dass die Kinder um 19.30 oder 20.00 Uhr gegessen hätten und vorher im Vorgarten, welcher nicht im Garagenbereich liege, gespielt hätten. Eine akute Lebensgefahr sei offensichtlich nicht erstellt. Auch sei in keiner Weise begründet, inwiefern der Beschuldigte direkt vorsätzlich und zudem auch noch skrupellos in Sinne von Art. 129 StGB gehandelt haben solle. Er habe auf die Amsel auf dem Feld gezielt und sein Vorsatz habe sich darauf bezogen, diese Amsel zu treffen.

II.

1. Die Beschwerdeführer werfen der Staatsanwaltschaft zunächst vor, sie zeige kein Interesse an einer neutralen und einlässlichen Strafuntersuchung, da es sich beim Beschuldigten um einen Polizisten handle und die Staatsanwältin mit ihm per «du» sei. Für diesen Vorhalt gibt es keine Anhaltspunkte. Das Verfahren wurde nicht durch die an sich zuständige Abteilung [...] geführt, sondern – weil es sich um einen Polizisten im Raum [...] handelt – durch die Staatsanwaltschaft [...]. Dass die fallführende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Abteilung [...] mit dem Beschuldigten per «du» ist, wie offenbar mit allen Mitarbeitenden der Polizei, belegt eine Befangenheit in der Tat nicht. Ferner gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass die Angelegenheit nicht ordnungsgemäss geklärt worden wäre. Es wurde neben den Einvernahmen mit den Betroffenen ein Augenschein durchgeführt und es wurde auch dem Beweisantrag der Beschwerdeführer auf Einvernahme von D.___ als Zeuge entsprochen.

2. Im Weiteren ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Vorfall vom 28. Mai 2015 ist, d.h. ob die Staatsanwaltschaft diesbezüglich zu Recht die Strafuntersuchung betreffend eine allfällige Gefährdung des Lebens eingestellt hat. Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind der in der Beschwerde erwähnte Vorfall bezüglich D.___ und die erwähnten Schiessübungen des Beschuldigten in seinem Garten, welche sich nicht in Richtung der Liegenschaft der Beschwerdeführer richteten. Diesbezüglich sind die Beschwerdeführer mangels Betroffenheit nicht zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 der Eidgenössischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0).

3.1 Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen der gleichen Tat stehen deshalb grundsätzlich das Prinzip «ne bis in idem» entgegen sowie das Institut der materiellen Rechtskraft, welches bewirkt, dass eine formell rechtskräftig beurteilte Tat nicht mehr Gegenstand eines späteren Verfahrens gegen dieselbe Person sein kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015, 6B_653/2013 vom 20. März 2014). Eine Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind. Soweit es sich hingegen nur um eine andere rechtliche Würdigung ein- und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein- und derselben Tat im prozessualen Sinne kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem andern das Verfahren eingestellt werden.

Gemäss Erwägungen des Bundesgerichts im Entscheid 6B_653/2013 lag der Teileinstellungsverfügung derselbe Lebensvorgang zugrunde wie dem Strafbefehl. Dieser Lebensvorgang bildete eine einzige Tat im prozessualen Sinn. Sie wurde im Strafbefehl rechtlich als sexuelle Belästigung gewürdigt. Dagegen erhob die dortige Beschwerdeführerin als Opfer Einsprache. Sie rügte u.a. eine zu milde Qualifikation der Tat und beantragte eine Verurteilung des Beschuldigten wegen eines sexuellen Nötigungsdelikts. Da es insoweit allein darum ging, wie die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat rechtlich zu würdigen war, bestand im Lichte der vorstehenden Ausführungen kein Raum für eine Teileinstellung des Verfahrens. Würde anders entschieden, könnte das Sachgericht das Verfahren trotz hängiger Einsprache gegen den Strafbefehl nach Eintritt der Rechtskraft der Teileinstellungsverfügung nicht weiterführen. Es müsste das Verfahren wegen des Grundsatzes «ne bis in idem» und der Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft der Einstellungsverfügung vielmehr ebenfalls einstellen. Dem Sachgericht wäre es mithin verwehrt, den in Frage stehenden Lebensvorgang statt als blosse sexuelle Belästigung rechtlich als sexuelle Nötigung oder versuchte Vergewaltigung zu würdigen und den Beschuldigten deswegen zu verurteilen. Aus den gleichen Gründen fiele auch ein allfälliger Freispruch ausser Betracht.

3.2 Von einer derartigen Konstellation kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Teileinstellungsverfügung wegen Gefährdung des Lebens liegt nicht derselbe Lebensvorgang zugrunde wie er es einem Strafbefehl wegen Sachbeschädigung oder Widerhandlungen gegen das Waffen- und Jagdgesetz würde. Es ist nicht von einer einzigen Tat im prozessualen Sinn auszugehen. Bei der Gefährdung des Lebens handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt; das von Art. 129 StGB erfasste Rechtsgut ist das Leben (Stefan Maeder in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 129 N 6), während es sich bei der Sachbeschädigung um eine Straftat gegen das Vermögen handelt (Philippe Weissenberger in BSK StGB II, a.a.O., Art. 144 N 1). Es handelt sich demnach nicht nur um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs. Die Teileinstellungsverfügung ist unter diesem Gesichtspunkt somit nicht zu beanstanden.

4. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:

a.    kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;

b.    kein Straftatbestand erfüllt ist;

c.    Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;

d.    Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozess-hindernisse aufgetreten sind;

e.    nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 mit Hinweisen) hat sich der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozess-voraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteil 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016).

5.1 B.___ sagte am 29. Mai 2015 gegenüber der Polizei aus, sie sei um ca. 18.00 Uhr nach Hause gekommen, habe im Garagenfenster ein Einschussloch festgestellt und dann die Polizei gerufen. Während die Patrouille ihre Arbeit gemacht habe, habe sie realisiert, wie gross die Gefahr gewesen sei. Ihre Kinder spielten täglich dort. Die Stelle, wo der Schuss eingetroffen sei, sei auf einer lebensbedrohlichen Höhe.

Am 8. Juni 2015 gab B.___ zu Protokoll, sie und ihr Mann seien am Abend, bevor sie das Einschussloch im Fenster festgestellt habe, nicht zu Hause gewesen. Ihre Mutter habe die Kinder (geb. 2014, 2011 und 2009) gehütet. Sie habe den Kindern zu Abend gekocht und sie hätten ca. um 19.30 oder 20.00 Uhr gegessen. Vorher hätten die Kinder draussen im Garten gespielt. Dort, wo das Einschussloch gewesen sei, hätten sie ihre Hochbeete. Die Kinder seien oft dort. Ob sie am besagten Abend dort gewesen seien, wisse ihre Mutter nicht. Das Gras zwischen ihrem und dem Haus des Beschuldigten sei noch nicht geschnitten gewesen. Am 30. Mai 2015 seien C.___ und seine Frau zu ihnen gekommen. C.___ habe sofort gesagt, er sei es gewesen. Er habe am Donnerstagabend einen Schuss abgegeben. Es tue ihm leid. Es sei ein Fehler gewesen, auch, dass er nicht bereits am Abend vorher herübergekommen sei, als er die Polizei habe ermitteln sehen. Er habe gesagt, er habe auf eine Amsel im Feld gezielt. Von dieser Erklärung halte sie nichts, da das Gras so hoch gewesen sei. Eine Amsel könne nicht auf dem Gras sitzen.

Die Polizei habe noch mehr Einschusslöcher gefunden und sie habe ihn darauf angesprochen, dass sie schon vor einem Jahr einen lauten Knall gehört und gesehen habe, wie er etwas Langes aus dem Fenster zurückgezogen habe. Sie habe sich damals gedacht, es sei ein Gewehr. D.___ habe es auch gehört. Sie habe auch schon gesehen, wie der Beschuldigte Zielübungen gemacht habe, nicht nur auf ihr Haus, sondern auch auf das Nachbarhaus. Sie habe ihm gesagt, das müsse sofort aufhören. Es habe Kinder und Erwachsene überall. Er habe dann gesagt, er habe immer gut geschaut, dass niemand zugegen sei. Sie könne sein Motiv einfach nicht verstehen. Er habe sich immer wieder entschuldigt und seine Frau sei überrascht und schockiert gewesen. Er sei traurig gewesen. Sie oder ihre Familie wollten nichts Schlechtes für ihn. Sie wolle einfach, dass es aufgearbeitet werde, die Hintergründe ermittelt würden und das Ganze sofort und für immer aufhöre.

5.2 Der Beschuldigte sagte am 30. Mai 2015 aus, er habe auf eine Amsel geschossen, welche auf der Wiese unten gesessen sei. Weshalb wisse er nicht. Er habe einen Schuss aus dem offenen Küchenfenster abgegeben, am Donnerstag, 28. Mai 2015, ca. zwischen 21.00 und 21.15 Uhr. Er wisse, dass die Familie B.___ Kinder habe, aber er habe nicht dorthin geschossen. Dort unten, wo die Amsel gewesen sei, seien die Kinder nie gewesen. Dort sei Wiese. Er habe die Amsel nicht getroffen. Dass der Projektileinschlag so weit weg gewesen sei, könne er sich nicht erklären. Er habe noch nie vorher in diese Richtung geschossen. Er mache auf dem Vorplatz seiner Liegenschaft Schiessübungen gegen eine Betonscheibe. Die Schusslinie gehe Richtung Wald.

Anlässlich der Befragung vom 24. Juni 2015 sagte der Beschuldigte aus, er habe zwischen 21.00 und 21.15 Uhr auf dem Feld, das die Nachbarliegenschaft abgrenze, die Amsel gesehen. Er sei in den Keller gegangen, habe das Kleinkalibergewehr geholt und aus dem Küchenfenster auf die Amsel geschossen. Schon beim Schiessen habe er gemerkt, dass der Schuss nicht dorthin gegangen sei, wohin er hätte gehen sollen. Er habe gemerkt, dass er ins Erdreich des Feldes gegangen sei. Für ihn sei die Geschichte dann erledigt gewesen. Erst am anderen Tag habe er durch das Verhalten seiner Kollegen gemerkt, dass da was passiert gewesen sein müsse. Er habe vom Abzug her gemerkt, dass der Schuss noch nicht zu 100 % auf dem Ziel gewesen sei, als er abgegangen sei. Er habe nur einen Schuss abgegeben. Auf die Amsel habe er schiessen wollen, weil er um das Haus verschiedene schön getrennte «Rabattli» habe und die Amseln immer hineingingen und dann den Inhalt verteilten. Es stimme, dass die Wiese damals nicht gemäht gewesen sei. Aber immer wenn der Nachbar den Rasen mähe, mähe er auf der Wiese gerade noch einen Streifen von rund einem halben Meter. Er fahre einmal hoch und runter. Dort sei die Wiese dann rasenhoch und dort sei die Amsel gesessen.

Er habe auch vorher schon einmal auf seinem Grundstück geschossen, das seien Schiessübungen gewesen. Es sei sicherlich auch ein- oder zweimal vorgekommen, dass er von dort aus auf Amseln geschossen habe. Er sei kein Waffenliebhaber und ein durchschnittlicher Schütze. Im Abstand von einem Jahr habe er zwei oder dreimal auf Amseln in Richtung der Liegenschaft der Familie B.___ geschossen. Er habe sicher nicht absichtlich in Richtung der Liegenschaft gezielt. Beim Schuss vom 28. Mai habe er sich nicht überlegt, dass er jemanden treffen könnte. Es habe keine Gefahr bestanden. Er habe dort niemanden treffen können. Es sei niemand dort gewesen und er habe nicht dorthin gezielt. Er habe sich vergewissert, dass niemand dort sei.

Am 24. August 2015 wurde der Beschuldigte erneut befragt. Bezüglich der in der Zwischenzeit durchgeführten Zeugenbefragung von D.___ sagte er aus, es stimme, dass er mal eine Amsel von dessen Dachgiebel geschossen habe. Weshalb wisse er nicht. Es sei möglich, dass das Ende Februar oder anfangs März 2015 gewesen sei. Auf die Frage, wie oft er in der Nachbarschaft auf Amseln oder anderweitige Ziele geschossen habe, sagte er, rund zehn Mal. Dies jeweils auf Amseln und auch im Innenhof auf eine Scheibe. Von den 10 habe er ca. fünf getroffen. Er könne sich nicht erklären, weshalb er auf Amseln geschossen habe, wirklich nicht. Er habe eigentlich nichts gegen Amseln und es gehe jetzt ja auch. Er habe keine Waffen mehr zu Hause, auch keine Dienstwaffen. Die ganze Geschichte habe ihn belastet.

5.3 D.___, Nachbar der Parteien, sagte am 25. Februar 2016 als Zeuge aus, er habe B.___ gesagt, dass er nichts mitbekommen habe. Er habe vorher einfach mitbekommen, dass jemand schiesse. Er wisse aber nicht wann und wo. Er habe keine Daten, das interessiere ihn nicht. Es seien nicht «ich weiss nicht was für Schüsse» gewesen. Er habe ab und zu gehört, dass jemand schiesse. Einmal sei er neben das Haus gegangen und habe herumgeschaut. Da sei B.___ gekommen und habe ihm gesagt, dass er das doch auch gesehen habe. Er habe ihr gesagt, er habe nichts gesehen. Auch bei einem zweiten Mal habe er B.___ gesagt, er habe nichts gesehen und er wisse auch nicht, ob es der C.___ sei, der schiesse oder der Junge. Ein einziges Mal habe er gesehen, dass der Beschuldigte ein Gewehr in Händen halte, als ein Schuss gefallen sei, weil er (der Zeuge) gerade neben seinem Haus gestanden sei. Er habe aber nicht gesehen, ob er geschossen habe, er habe es nur angenommen. Das interessiere ihn doch nicht, der solle machen, was er wolle. Einmal, es habe noch Schnee gehabt, habe er Holz ins Haus genommen und da habe er gehört, wie es «geklöpft» habe und er (der Beschuldigte) wieder ins Haus gegangen sei. Dann sei auch schon eine Amsel von seinem Dach in den Schneewall gefallen. Er habe mit seiner Freundin gesprochen und sie hätten sich gefragt, was der spinne. Da der Beschuldigte die Amsel nicht geholt habe, habe er sie ihm vor das Haus gelegt.

6. Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 129 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0).

Tathandlung ist jedes Verursachen einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Die Gefahr muss konkret sein, der Schadenseintritt darf deshalb nicht nur eine abstrakte Möglichkeit darstellen, sondern es muss im Einzelfall eine ernstliche Wahrscheinlichkeit vorliegen. Die Gefahr muss eine Lebensgefahr sein. Es reicht nicht jede, sondern nur eine unmittelbare Gefahr. Diese liegt dann vor, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht. Eine vage Wahrscheinlichkeit oder eine blosse Möglichkeit genügen deshalb nicht. Der Zusatz «unmittelbar» bringt zum Ausdruck, dass mehr erforderlich ist. Die Gefährdung müsse akut resp. von ganz besonders gravierender Art sein (Stefan Mäder in BSK StGB II, a.a.O., Art. 129 N 8 ff.).

In subjektiver Hinsicht muss die Tat vorsätzlich und skrupellos begangen worden sein. Eine Tatbestandserfüllung gemäss Art. 129 StGB erfordert direkten Vorsatz bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr. Eventualvorsatz reicht nicht. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten. Zu beachten ist, dass vorsätzlich nur handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Damit stellt das Gesetz klar, dass das blosse Wissen um die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung nicht genügt. Der Täter muss die Verwirklichung wollen (Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2013 vom 23. August 2013).

7. Es ist vorweg festzuhalten, dass das Verhalten des Beschuldigten völlig unverständlich ist und verantwortungslos war. Es ist kein Grund ersichtlich, in der Nachbarschaft auf Amseln zu schiessen und schon gar nicht, wenn sich hinter dem Feld eine Liegenschaft befindet. Dennoch ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen ihn wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB eingestellt hat.

Die Schussabgabe fand – gegenteilige Angaben gibt es nicht und sind auch nicht erhältlich zu machen –, abends ca. zwischen 21.00 und 21.15 Uhr statt. Zu dieser Zeit waren die (kleinen) Kinder der Beschwerdeführer nicht mehr im Garten, was die Beschwerdeführerin selber zu Protokoll gegeben hatte. So führte sie am 8. Juni 2015 aus, ihre Mutter, welche die Kinder gehütet habe, habe ca. um 19.30 oder 20.00 Uhr mit ihnen gegessen; vorher hätten sie draussen im Garten gespielt. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, es habe für die Kinder oder die Grossmutter eine konkrete unmittelbare resp. akute Gefahr bestanden.

Aber auch wenn von einer konkreten Gefährdung auszugehen wäre, zum Beispiel aufgrund eines Aufenthaltes einer Person in der Garage, würde es offensichtlich am subjektiven Tatbestand fehlen. Wie erwähnt, erfordert dieser direkten Vorsatz bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr. Eventualvorsatz reicht nicht. Der Beschuldigte hätte die Tat mit Wissen und Willen ausführen müssen, er hätte die Tatbestandsverwirklichung wollen müssen. Dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Der Beschuldigte wollte glaubhaft auf eine Amsel auf dem Feld schiessen. Er hat auf diese gezielt und sein Vorsatz hat sich klar darauf bezogen, diese zu treffen. Er wollte niemanden gefährden und dies schon gar nicht in skrupelloser Weise.

8. Zusammenfassend ist es folglich nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung des Lebens eingestellt hat. Eine Anklageerhebung würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch führen, weshalb sich die Weiterführung einer Strafuntersuchung diesbezüglich nicht rechtfertigt.

9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführer und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden, auch nicht zu Lasten des Beschuldigten, wie die Beschwerdeführer in Ziff. 9 der Beschwerdeschrift gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO geltend machen. Der Beschuldigte wird im Beschwerdeverfahren nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft wird im Endentscheid entschieden (Einstellungsverfügung Ziff. 2).

9.2 Das Bundesgericht hat in BGE 141 IV 476 (= Pra 5/2016 Nr. 41) entschieden, gemäss BGE 139 IV 45 entspreche es dem gesetzgeberischen Willen, der Privatklägerschaft die Verteidigungskosten der beschuldigten Person aufzuerlegen, wenn nur sie die Berufung gegen einen erstinstanzlichen Freispruch erhebe. Diese Rechtsprechung sei restriktiv anzuwenden. Sie sei nur massgebend, wenn ein vollständiges gerichtliches Verfahren stattgefunden habe und der erstinstanzliche Entscheid einzig von der Privatklägerschaft weitergezogen worden sei. Hingegen sei sie nicht auf den Fall auszuweiten, bei welchem die Privatklägerschaft eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebe. Die Parteientschädigung des Beschuldigten ist deshalb vom Staat zu tragen, wenn an der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch Kritik geübt wird (vgl. Dr. iur. Stefan Christen in: forumpoenale 3/2016 S. 150 mit Hinweisen).

Mit Honorarnote vom 20. März 2017 macht Rechtsanwältin Susanne Schaffner 2,58 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive Auslagen von CHF 22.10 und der Mehrwertsteuer von 8 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 720.45, zahlbar durch den Staat Solothurn.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3.    C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Schaffner, Olten, ist für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 720.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen, zahlbar durch den Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils  Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Jeger                                                                                 Ramseier

BKBES.2017.24 — Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.04.2017 BKBES.2017.24 — Swissrulings