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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.05.2018 BKBES.2017.192

23 mai 2018·Deutsch·Soleure·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·5,288 mots·~26 min·4

Résumé

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

Texte intégral

Obergericht

Beschwerdekammer

Urteil vom 23. Mai 2018

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin Kamber,

Beschuldigter

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 21. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer A.___ bei der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten B.___ Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Betrugs einreichen. Gemäss Anzeige habe der Beschwerdeführer dem Beschuldigen im Jahr [...] die Aktienmehrheit an der C.___ AG im Sinne einer Unternehmensnachfolge verkauft. Da das Unternehmen im Sinne einer langfristig angelegten Unternehmensnachfolge veräussert worden sei, sei der Kaufpreis der Aktien weit unter dem wirklichen Wert erfolgt.

Kurz nach Abwicklung des Kaufvertrages habe der Beschuldigte den Hauptunternehmensteil [...] veräussert, was einer Teilliquidation gleichkomme. Der Beschuldigte habe ohne Ermächtigung der Generalversammlung gehandelt und die Vorschriften des Aktienrechts verletzt. Der Beschuldigte habe einen ausserordentlichen Gewinn realisieren und dem Beschwerdeführer dessen Liquidationsanteil vorenthalten wollen. Durch Umgehung der aktienrechtlichen Kompetenzordnung habe der Beschuldigte den rentablen Unternehmensteil [...] veräussert, womit er sich dem Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung ausgesetzt habe.

Um den generierten Verkaufserlös gegenüber den Aktionären nicht offenlegen zu müssen, habe der Beschuldigte den Erlös in der Jahresrechnung [...] verschleiert. Dadurch habe er eine Falschbeurkundung begangen. Konkret sei die Verschleierung des Verkaufserlöses erfolgt, indem der Erlös sogleich mit einem ausserordentlichen Aufwand resp. Rückstellungen neutralisiert worden sei. Die Bildung von Rückstellungen sei nicht erforderlich gewesen und damit pflichtwidrig erfolgt. Dies stelle einen Verstoss gegen das buchhalterische Bruttoprinzip und eine Umgehung des Verrechnungsverbots dar. Auch im Revisionsbericht sei ein expliziter Hinweis auf die Verletzung des Verrechnungsverbotes enthalten. Der Beschuldigte habe inhaltlich unwahre Angaben über die Werthaltigkeit der Gesellschaft vorgenommen, weshalb er sich einer Falschbeurkundung strafbar gemacht habe.

Sodann bestehe der Anfangsverdacht, dass sich der Beschuldigte des Betrugs strafbar gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe dem Beschuldigten die Aktien nur unter der Voraussetzung einer langfristigen Weiterführung des Unternehmens unter deren wirklichen Wert verkauft. Der Beschuldigte habe aber kurz nachdem er Mehrheitsaktionär und alleiniger Verwaltungsrat geworden sei, den Hauptunternehmensteil an die Konkurrenz veräussert. Dies begründe den Verdacht, dass der Beschuldigte bereits vor Abschluss des Aktienkaufvertrags mit der Konkurrenz in Verkaufsgesprächen gestanden sei. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er bei erster Gelegenheit verkaufen werde. Durch Vorspiegelung falscher Tatsachen (Weiterführung des Unternehmens) habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer zum Verkauf der Aktienmehrheit zu einem nicht marktkonformen Preis veranlasst. Dadurch entstehe der Verdacht, dass er sich des Betrugs strafbar gemacht haben könnte.

2. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige mit der Begründung nicht an die Hand, dass die angezeigten Straftatbestände offensichtlich nicht erfüllt seien bzw. dass die Strafanzeige keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen vermöge.

In Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung verneint die Beschwerdegegnerin die Erfüllung des Tatbestandes, da es insbesondere am objektiven Tatbestandsmerkmal des Schadens fehle. Es bestehe kein zivilrechtlicher Anspruch des Aktionärs auf den durch den Aktienverkauf generierten Gegenwert. Insbesondere liege auch keine faktische Liquidation vor, da keine Erlösverteilung stattgefunden habe. Damit falle beim Beschwerdeführer auch kein Erlösanspruch an. Dass der Verkaufspreis zu niedrig angesetzt worden sei und sich der Beschwerdeführer einer Pflichtverletzung schuldig gemacht habe, werde in der Anzeige nicht dargelegt. Dadurch fehle es an einem rechtsgenügenden Tatverdacht betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung.

In Bezug auf die Falschbeurkundung sei ein hinreichender Tatverdacht ebenfalls zu verneinen. Eine Falschbeurkundung komme vorliegend nicht in Frage, da die Bruttozahlen der Bilanz- und Erfolgsrechnung dem Anhang der Jahresrechnung entnommen werden könnten. Objektiv liege deshalb keine unwahre Urkunde vor. In subjektiver Hinsicht fehle es an der Täuschungs- und Schädigungsabsicht. Da der Ertrag explizit im Anhang zur Jahresrechnung [...] aufgeführt worden sei, sei eine Täuschung objektiv unmöglich. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass nicht über Umstände getäuscht werden könne, der sich explizit aus einem Dokument ergeben würden. Deshalb fehle es an einer subjektiven Täuschungsabsicht. Auch fehle es an einer Schädigungsabsicht, da gar kein Schaden ersichtlich sei. Da die Aktionäre keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Partizipation am Verkaufserlös hätten und keine Teilliquidation vorliege, liege kein Schaden vor. Daher fehle es auch an einer entsprechenden Schädigungsabsicht.

In Bezug auf den Betrugsverdacht bemängelt die Staatsanwaltschaft, dass in der Anzeige keine konkreten Anhaltspunkte oder Belege ins Feld geführt würden, welche dafürsprächen, dass der Beschuldigte bereits bei Vertragsschluss im Jahr [...] Verhandlungen über einen späteren Verkauf mit der Konkurrenz geführt hatte oder zu führen beabsichtigt habe. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Verkauf eines Betriebsteils mit einem substantiellen Investitionsvolumen bereits [...] Jahre vor dem eigentlichen Vertragsschluss anvisiert werde. Der Beschwerdeführer habe auch in diesem Punkt keinen hinreichenden Tatverdacht darlegen können, weshalb der Betrug klarerweise nicht erfüllt sei.

3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liess der Beschwerdeführer am 16. November 2017 form- und fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahmeverfügung von Lehre und Rechtsprechung hoch angesetzt und vorliegend klar nicht erfüllt seien. Nur wenn mit Sicherheit kein strafrelevantes Verhalten vorliege, dürfe unter Berücksichtigung des Verfahrensprinzips «in dubio pro duriore» eine Nichtanhandnahme erfolgen. Vorliegend handle es sich um einen komplexen Sachverhalt und es stehe nicht sicher fest, dass kein strafbares Verhalten vorliege.

In Bezug die ungetreue Geschäftsbesorgung macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass ein Schaden auch in einer unterbliebenen Vermögensmehrung bestehen könne. Durch den unzulässigen Verkauf des Hauptunternehmensteils sei der Hauptzweck der Gesellschaft verunmöglicht worden. Durch den Verkauf eines rentablen Unternehmensteils falle künftiger Gewinn weg, was einer unterbliebenen Vermögensmehrung entspreche. Dass der Verkauf eines wesentlichen Unternehmensteils einer faktischen Teilliquidation gleichkomme, habe er bereits in seiner Anzeige mit Verweis auf Böckli untermauert. Gemäss herrschender Lehre sei die Qualifikation einer Teilliquidation jedoch komplex und verschwommen. Da per se keine Klarheit über diese tatrelevante Frage herrsche, komme eine Nichtanhandnahme nicht in Frage.

In seiner Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer in Bezug auf die Falschbeurkundung daran fest, dass durch die Verletzung des Bruttoprinzips bzw. durch Umgehung des Verrechnungsverbotes eine inhaltlich unwahre Urkunde entstanden und dadurch eine Falschbeurkundung erfolgt sei. Die Verletzung des Bruttoprinzips und die Bildung von Rückstellungen seien unzulässig gewesen. Die Rückstellungen hätten allein dazu gedient, um die Ansprüche des Beschwerdeführers zu vereiteln. Die Beschwerdegegnerin habe gewisse Aspekte gar nicht erst geprüft, weshalb die Nichtanhandnahme bundesrechtswidrig sei.

In Bezug auf den Betrug räumt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift jedoch ein, dass sich der Tatverdacht des Betrugs vor allem aus den Ausführungen zu den übrigen Delikten ergebe. Der Verdacht dränge sich aber nach wie vor auf, dass der Beschuldigte in betrügerischer Weise die Bestimmungen des Aktionärsbindungsvertrages umgangen und den Beschwerdeführer in arglistiger Weise als Aktionär betrogen habe.

Alles in allem liege aber kein derart klarer Fall vor, dass eine Nichtanhandnahme angezeigt sei.

4. Nach Eingang der Beschwerdeschrift wurde der Beschwerdeführer vom hiesigen Gericht mit Verfügung vom 17. November 2017 zur Leistung einer Kostensicherheit von CHF 1'500.00 verpflichtet. Diese Verfügung wurde ebenfalls dem Beschuldigten eröffnet.

5. Mit Eingabe vom 30. November 2017 liess der Beschwerdeführer die Eröffnung der Verfügung vom 17. November 2017 an den Beschuldigten beanstanden. Der Beschuldigte habe im Beschwerdeverfahren keine Parteistellung. Die Beschwerdegegnerin habe mit guten Gründen auf die Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung an den Beschuldigten verzichtet. Nun seien Kollusionshandlungen durch den Beanzeigten nicht auszuschliessen.

Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die beschuldigte Person grundsätzlich das Recht, über die Strafanzeige und deren förmliche Erledigung durch die Staatsanwaltschaft informiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2017 vom 7. Dezember 2017, E. 3.2). Spätestens im Beschwerdeverfahren muss eine Orientierung der beschuldigten Person erfolgen, was im vorliegenden Fall pflichtgemäss erfolgt ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör darf nur bei begründetem Verdacht auf Rechtsmissbrauch oder überwiegender öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen eingeschränkt werden (Art. 108 Abs. 1 StPO).

Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Notwendigkeit eines Geheimverfahrens und die Ausschaltung seiner Parteirechte nicht dargetan. Bei der Behauptung des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Falschbeurkundung und des Betrugs strafbar gemacht, handelt sich vorerst um einen Parteistandpunkt, der von der Staatsanwaltschaft erstinstanzlich verworfen wurde und nun im parteiöffentlichen Beschwerdeverfahren noch zu prüfen ist. In der vorliegenden Konstellation sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs rechtfertigen würden, weshalb das hiesige Gericht die Verfügung vom 17. November 2017 dem Beschuldigten eröffnet hat.

6. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 wurde die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme aufgefordert. In ihrer fristgerechten Stellungnahme vom 13. Dezember 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen wies die Beschwerdegegnerin erneut darauf hin, dass der angezeigte Sachverhalt offenkundig nicht strafbar sei.

Eine ungetreue Geschäftsbesorgung falle mangels Schaden ausser Betracht. Der Unternehmensteil sei nicht unter Wert verkauft worden. Die Gesellschaft habe einen Gegenwert in Form von Liquidität erhalten, weshalb im Vermögen der Gesellschaft kein Schaden eingetreten sei. Es liege auch kein Schaden durch unterbliebene Gewinnrealisierung vor, da die zukünftige Rentabilität rein spekulativ und nicht belegt sei. Eine Falschbeurkundung sei ebenfalls ausgeschlossen, da die Erfolgsrechnung aufgrund des Anhangs nicht inhaltlich unwahr sei. Ein Betrugsverdacht sei mangels hinreichend konkreten Ausführungen nicht ersichtlich.

7. Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 wurde dem Beschuldigten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Mit Eingabe vom 25. Januar 2018 beantragte dieser die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

Im Wesentlichen liess der Beschuldigte ausführen, dass sich der Beschwerdeführer nicht habe damit abfinden können, dass [...] aufgrund von Unrentabilität habe verkauft werden müssen. Bei der Veräusserung des Unternehmensteils [...] habe es sich um einen gesetzlich zulässigen operativen Entscheid gehandelt. Die ungetreue Geschäftsbesorgung sei eindeutig nicht erfüllt, da die Bildung von Rückstellungen durch die Revisionsstelle nicht beanstandet worden sei. Die Falschbeurkundung sei ebenfalls ausgeschlossen, da der Verkaufserlös aus dem Anhang der Jahresrechnung eindeutig hervorgegangen sei. Sodann würden die Betrugsvorwürfe auf reinen Spekulationen basieren. Vorliegend dürfe das Strafrecht nicht dazu missbraucht werden, um vermeintliche obligationenrechtliche Ansprüche durchzusetzen. Dass auch auf privatrechtlicher Ebene kein relevantes Fehlverhalten vorliege, sei dadurch belegt, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Klageeinleitung nach erfolgter Schlichtungsverhandlung vor dem Richteramt [...] unbenutzt habe verstreichen lassen.

8. Am 8. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. Er liess ausführen, dass die Jahresrechnung den effektiven Verkaufspreis nicht ausweise, sondern dass es einen ausserordentlichen Ertrag im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Betriebsteils gegeben habe. Es sei von einem wesentlich höheren Verkaufspreis auszugehen und diesfalls sei die Erfolgsrechnung inhaltlich unwahr und eine Falschbeurkundung erfüllt. Sollte der Verkaufspreis aber effektiv CHF [...] betragen haben, dann sei der Betriebsteil [...] offensichtlich unter Wert verkauft worden, was eine Schädigung der Gesellschaft bedeute und den Verdacht auf ungetreue Geschäftsbesorgung begründe.

9. Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 reichte der Beschuldigte seine Duplik ein und argumentierte, dass es sich nicht um eine Teilliquidation handle, da der Erlös wieder in die Gesellschaft investiert worden sei. Die Jahresrechnung sei inhaltlich nicht unwahr, da sie vollumfänglich den tatsächlichen Begebenheiten entsprochen habe. Die Beschwerdegegnerin reichte innert Frist keine Stellungnahme ein.

10. Nachdem die Duplik mit Verfügung vom 22. Februar 2018 an den Beschwerdeführer zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde und sich dieser nicht mehr vernehmen liess, erweist sich die vorliegende Sache als spruchreif.

II.

1. Nach Art. 310 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Abs. 2).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» (Urteil des Bundesgerichts 1C_633/2013 vom 23. April 2014, E. 3.3). Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf.

Eine Untersuchung hingegen ist zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht für ein strafrechtlich relevantes Verhalten ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Vorausgesetzt werden deliktsrelevante Anhaltspunkte. Dabei müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2014 vom 3. November 2014, E. 2.4.1; 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 1.4).

Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall - wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar sind - ist eine Untersuchung zu eröffnen. Bei blossen Zweifeln, ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen.

2. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten ungetreue Geschäftsbesorgung vor. Durch die unzulässige Veräusserung des Hauptunternehmensteils [...] sei ein Schaden durch unterbliebene Vermögensmehrung entstanden, da der Hauptzweck der Gesellschaft verunmöglicht worden sei. Die Beschwerdegegnerin begründet die Nichtanhandnahme mit der Nichterfüllung des Tatbestandes, da es insbesondere am Schaden fehle.

Vorliegend sind die in der Strafanzeige geltend gemachten Handlungen unter dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB zu prüfen, welcher Art. 158 Ziff. 2 vorgeht.

Ungetreue Geschäftsbesorgung begeht, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Tathandlung liegt in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer allgemein aber auch in Bezug auf spezielle Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2b).

Für den Treuebruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB braucht es die Eigenschaft als Geschäftsführer, die Verletzung einer damit zusammenhängenden Treuepflicht, einen Vermögensschaden sowie Vorsatz hinsichtlich dieser Elemente. Im vorliegenden Fall ist insbesondere der Vermögensschaden umstritten, weshalb nachfolgend auf diesen einzugehen ist.

2.1 Als Schaden gilt zunächst die Vermögensminderung durch die Verminderung der Aktiven bzw. Vermehrung der Passiven, wie z.B. in der Übernahme von Schulden einer AG ohne Gegenleistung (Niggli in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2013, Art. 158 N 127 ff.). Einen Schaden stellt sodann die unterbliebene Vermögensmehrung dar durch Nichtvermehrung der Aktiven oder Nichtverminderung der Passiven, sofern die Gewinnaussichten genügend konkretisiert sind, wie bspw. bei der Nichteinziehung von geschuldeten und einbringlichen Steuern (BGE 81 IV 228 E. 1; BGE 105 IV 307 E. 4b). Nachfolgend ist zu prüfen, ob bei der Gesellschaft effektiv ein Vermögensschaden eingetreten ist.

2.2 Der Beschwerdeführer argumentiert, dass ein Schaden eingetreten sei, da künftige Verdienstmöglichkeiten durch den Verkauf des Betriebsteils [...] verunmöglicht worden seien. Der Schaden bestehe in der unterbliebenen Vermögensmehrung. Bei dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass jeder Verkauf bedeutet, dass künftiges Ertragspotenzial aufgegeben wird. Das zukünftige Ertragspotenzial wird gerade durch den entsprechenden Verkaufspreis abgegolten, sofern dieser angemessen ist. Der Verlust eines künftigen Ertragspotenzials führt für sich allein nicht zum geltend gemachten Schaden.

2.3 Anders läge der Fall, wenn der Verkaufspreis nicht angemessen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer macht erst in seiner Replik vom 8. Februar 2018 geltend, dass der Unternehmensteil [...] unter Wert verkauft worden sei. Dieses Argument ist weder in der Strafanzeige noch der Beschwerdeschrift enthalten und damit grundsätzlich verspätet erfolgt. Des Weiteren führt der Beschwerdeführer nicht aus, inwiefern der Verkaufspreis als zu tief zu qualifizieren ist. Aus den eingereichten Unterlagen lassen sich auch keine weiteren Anhaltspunkte entnehmen.

Im Sinne einer Plausibilitätsprüfung nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Grund-sätzen ist folgendes anzumerken: Aus der Erfolgsrechnung [...] ist immerhin abzulesen, dass sich der Jahreserfolg im Jahr [...] auf rund CHF [...] belief (AS 059). Der Verkaufserlös betrug CHF [...]. Damit ist der Verkaufspreis rund [...] Mal höher als der Jahresgewinn. Falls sich der Jahresgewinn während mehreren Jahren in diesem Mittelwert bewegte und dies dem langfristigen Gewinnpotenzial der Gesellschaft entspricht, ist der Verkaufspreis als nicht offensichtlich unangemessen zu qualifizieren. Hier gilt relativierend, dass die Rechnungslegung nach OR erfolgte und somit der Jahresgewinn tendenziell einen tieferen Aussagegehalt hat.

Der Verkaufspreis wäre tendenziell eher unter Wert zu qualifizieren, wenn die Gesellschaft andere grosse Substanzwerte aufweisen würde: Dies wäre bspw. der Fall, wenn sie über werthaltige Immobilien verfügen würde, der Gewinn aber verhältnismässig tief wäre. Eine solche Konstellation könnte grundsätzlich einen Verdacht auf einen zu tiefen Verkaufspreis begründen. Anhaltspunkte für eine solche Konstellation sind jedoch nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer hat dies auch nicht vorgetragen.

Daher erweist sich in diesem Punkt die Beschwerde als unbegründet.

Sodann ist festzuhalten, dass sich der Verkaufserlös grundsätzlich weiterhin im Gesellschaftsvermögen befindet. Die CHF [...] sind – soweit aus den Belegen ersichtlich – weiterhin vorhanden und nicht abgeflossen. Aus der Bilanz ist zu entnehmen, dass sich die flüssigen Mittel zwischen dem Berichtsjahr [...] und dem Vorjahr um rund CHF [...] vergrössert haben (AS 058). Aus ökonomischer Betrachtungsweise ist der Vermögenswert damit noch vorhanden, was gegen einen Vermögensschaden spricht.

2.4 Des Weiteren bezieht sich der Beschwerdeführer auf den Hinweis der Revisionsstelle im Revisionsbericht [...]. Im Revisionsbericht ist zu lesen: «Unsere Revision hat ergeben, dass der in der Berichtsperiode erfolgte Verkauf eines Betriebsteils, entgegen den Vorschriften von Art. 958c Abs. 1 Ziff. 7 OR, nicht offen in der Erfolgsrechnung dargestellt wurde, was einem Verstoss gegen das verlangte Bruttoprinzip der Buchführung entspricht». Der Beschwerdeführer macht damit geltend, dass dieser Vorbehalt die inhaltliche Unzulässigkeit der Rückstellungen belege und dies einen Vermögensschaden beweise.

Auch dieses Argument verfängt nicht: Zwar weist die Revisionsstelle darauf hin, dass der Erlös nicht offen dargestellt und das Bruttoprinzip verletzt wurde. Damit wird aber lediglich die formelle Darstellungsweise bemängelt. Zwar ist erstellt, dass die Jahresrechnung gewissen formellen buchhalterischen Vorgaben widerspricht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich aus diesem Hinweis aber keine Aussage über die materielle Zulässigkeit der Rückstellung ableiten. Die mangelhafte buchhalterische Darstellung ändert nichts an der materiellen Werthaltigkeit der Gesellschaft, da die Substanz der Gesellschaft letzten Endes unverändert bleibt. Mit diesem Argument lässt sich kein strafbares Verhalten begründen.

2.5 Augenfällig ist jedoch, dass der generierte Gewinn von CHF [...] zeitgleich und in der exakt gleichen Höhe durch einen ausserordentlichen Aufwand wieder neutralisiert wurde. Der Gewinn wurde damit nicht wie sonst üblich zu Gunsten des Eigenkapitals zugewiesen, sondern umgehend durch Rückstellungen neutralisiert. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass der Zeitpunkt und die Höhe der Rückstellungen auffallend sind. Diesbezüglich ist zu prüfen, ob die Reservenbildung zulässig war und zu welchem Zweck diese gebildet wurden.

2.5.1 In Bezug auf die Zulässigkeit der Rückstellungsbildung ist zu unterscheiden zwischen Rückstellungen im engeren Sinn und stillen Reserven:

Rückstellungen im engeren Sinn müssen gebildet werden, wenn vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten lassen (Art. 960e Abs. 2 Obligationenrecht, SR 220, nachfolgend OR). Beim konkreten Entscheid, ob und in welcher Höhe Rückstellungen getätigt werden müssen, verfügt die Unternehmensleitung als Folge der Ungewissheit der Verbindlichkeiten über einen gewissen Ermessensspielraum. Sie hat ihr Ermessen aber stets pflichtgemäss, das heisst nach kaufmännischen Grundsätzen, auszuüben (Entscheid des Bundesgerichts 6B_778/2011 vom 3. April 2012, E. 5.4.2 mit Verweis auf 4C.192/2004 vom 11. August 2004, E. 2.4). Rückstellungen müssen aber nicht strikt unternehmerisch notwendig sein. Hier besteht unternehmerische Freiheit. Anhaltspunkte, dass im vorliegenden Fall das Ermessen entgegen kaufmännischen Grundsätzen ausgeübt wurde, sind nicht ersichtlich.

Stille Reserven sind ebenfalls eine Form von Rückstellungen: Es handelt sich um Reserven, die in der Bilanz nicht erscheinen. Das Eigenkapital wird kleiner ausgewiesen, als es in Wirklichkeit ist. Es liegt in der Natur der stillen Reserven, dass die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu schlecht dargestellt wird (Druey/Druey Just/Glanzmann: Gesellschafts- und Handelsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, § 25 N 177-180). Die Bildung von stillen Reserven ist bei der Rechnungslegung nach OR jedoch zulässig (Neuhaus/Haag in: Honsell/Vogt/Watter (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht II, Basel 2016, Art. 960e N 25).

Es ist in der Praxis nicht unüblich, dass Unternehmen grössere Rückstellungen bilden, als dass es die tatsächlichen Risiken erfordern. Bezweckt werden in der Regel steuerrechtliche Optimierungen. Die praktisch unbeschränkte Möglichkeit der Bildung stiller Reserven wird zwar in der Lehre kritisiert, da ein akkurates Bild über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft erschwert wird. Die Bildung von stillen Reserven ist nach Rechnungslegung gemäss OR jedoch zulässig, da die Rechnungslegung nach OR nicht den Grundsatz der «true and fair view» verfolgt (Druey/Druey Just/Glanzmann, § 25 N 11).

Zudem handelt es sich bei Rückstellungen um blosse Eventualverbindlichkeiten, die gemäss Bundesgericht – zumindest im Zeitpunkt der Verbuchung – noch keinen Einfluss auf die Höhe der Aktiven einer Gesellschaft haben (Entscheid des Bundesgerichts 6B_778/2011 vom 3. April 2012, E. 3.4). Auch aus diesem Grund ist die Bildung der Rückstellungen rechtlich nicht zu beanstanden und ein Schaden liegt nicht vor.

2.5.2 In Bezug auf den Zweck der Rückstellungen ist folgendes festzuhalten: Die Bildung von Reserven ist – wie bereits erwähnt – in der Regel durch steuerrechtliche Optimierungen motiviert. Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich um ein gängiges Vorgehen und ist nach OR-Rechnungslegung grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Ob dieses Vorgehen steuerrechtlich zulässig ist, ist vorliegend nicht Verfahrensgegenstand, offenbar wurde es von der Steuerbehörde nicht beanstandet.

Es könnte jedoch auch sein, dass die Rückstellungen für die privaten Zwecke des Beschuldigten gebildet wurden mit dem Ziel, diese dem Zugriff der Aktionäre zu entziehen. Es wäre folgendes Szenario denkbar: Die Rückstellungen wurden gebildet, um in einem späteren Zeitpunkt ungerechtfertigte Privatansprüche des Beschuldigten zu befriedigen. Dies wäre der Fall, wenn der Beschuldigte bspw. geltend machen würde, er habe einen ausserordentlichen Aufwand durch den Verkaufsvorgang gehabt und diese Rückstellungen seien für sein persönliches Honorar reserviert – vorausgesetzt, dieser Aufwand wäre übersetzt und würde dadurch unberechtigterweise Eingang in die Jahresrechnungen finden. Falls dem so wäre, dann hätte die Bildung der Rückstellungen allenfalls eine strafrechtliche Relevanz.

Aus den mit der Strafanzeige eingereichten Unterlagen ergeben sich jedoch zu wenig Anhaltspunkte, aus denen sich eine derartige deliktische Motivation ergeben würde. Ein entsprechender Anfangsverdacht ist nicht ersichtlich. Zudem ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Rückstellungen zur Befriedigung von ungerechtfertigten Privatansprüchen des Beschuldigten gebildet wurden, als relativ klein zu qualifizieren. Aus diesen Gründen ist die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden.

2.6 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Beschuldigte die aktienrechtliche Kompetenzordnung bei der Bildung von Rückstellungen verletzt habe. Wie bereits ausgeführt, lassen die Bestimmungen zu den Rückstellungen stille Reserven weitestgehend zu. Rückstellungen bewirken bei einer Aktiengesellschaft in der Tat eine Verschiebung von Kompetenzen von der Generalversammlung an den Verwaltungsrat, da stille Reserven in Form von Rückstellungen verdecktes Eigenkapital darstellen und damit nicht in der Verfügungsmacht der Generalversammlung stehen (Neuhaus/Haag, BSK OR II, Art. 960e N 25). Diese Verschiebung der Kompetenzen ist aber zivilrechtlich zulässig. Auch aus diesem Grund lässt sich somit kein strafbares Verhalten des Beschuldigten begründen.

2.7 Zusammenfassend ergibt sich damit in Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung, dass sich aus den Informationen in der Strafanzeige und Beilagen kein hinreichender Tatverdacht für ein strafrechtlich relevantes Verhalten ergibt. Vielmehr ist Art. 158 StGB offensichtlich nicht erfüllt. Auch die Tatsache, dass es sich um einen komplexen Sachverhalt handelt, ändert nichts daran, dass in Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung offensichtlich kein Vermögensschaden vorliegt und damit ein strafrelevantes Verhalten ausscheidet.

3. Sodann sieht der Beschwerdeführer das Delikt der Urkundenfälschung resp. Falschbeurkundung erfüllt. Durch die Neutralisierung des Verkaufserlöses sei die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft in der Jahresrechnung inhaltlich falsch dargestellt worden.

3.1 Der Falschbeurkundung macht sich strafbar, wer eine echte, aber inhaltlich unwahre Urkunde errichtet, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (Boog, BSK StGB II, Art. 251 N 64). Zudem braucht es Vorsatz, Täuschungs- und Schädigungs- oder Vorteilsabsicht.

3.2 Urkundenqualität ist gemäss Bundesgericht bei Jahresrechnungen zu bejahen. Eine Urkunde erbringt den Beweis materieller Wahrheit, wenn ihr eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Eine solche liegt vor, wenn allgemeingültige, objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 117 IV 35 E. 1d). Das ist etwa der Fall bei gesetzlichen Bestimmungen wie die allgemeinen Bilanz- und Rechnungslegungsvorschriften gemäss Art. 957a ff. OR (Boog, BSK StGB II, Art. 251 N 86). Der kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung, welche den allgemeinen Bilanz- und Rechnungslegungsvorschriften unterworfen ist, wird erhöhte Glaubwürdigkeit in Bezug auf die in ihnen aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte bejaht (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1).

Ein strafrechtlich relevantes Verhalten setzt immer eine Verletzung zivilrechtlicher Rechnungslegungsvorschriften voraus (Boog, BSK StGB II, Art. 251 N 87). Der Umfang der Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten ergibt sich aus dem Privatrecht. Ob eine Jahresrechnung materiell richtig bzw. wahr ist, entscheidet sich nach den gesetzlichen Bewertungsvorschriften (Boog, a.a.O., N 95). Die materielle Wahrheit von Jahresrechnungen beurteilt sich damit nach den zivilrechtlichen Regeln (Entscheid des Bundesgerichts 6B_711/2012 vom 17. Mai 2013, E. 6.2). Das Vortäuschen einer zu ungünstigen Lage durch überhöhte Rückstellungen erfüllt den Tatbestand nur, wenn objektiv gegen zivilrechtliche Buchführungs- resp. Buchhaltungsvorschriften verstossen wird (Boog, a.a.O., N 96; Urteil des Bundesgerichts 6B_367/2007 vom 10. Oktober 2007, E. 4.3).

Somit sind die allgemeinen Bilanz- und Rechnungslegungsvorschriften gemäss Art. 957a ff. OR entscheidender Anknüpfungspunkt. Sie sind entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob eine Jahresrechnung im strafrechtlichen Sinne materiell wahr ist und ob allenfalls eine Falschbeurkundung begangen wurde. Nur bei Verletzung von zivilrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften kann ein strafrechtlich relevantes Verhalten überhaupt vorliegen (Boog, a.a.O., N 87).

3.3 Eine Jahresrechnung ist Teil des Geschäftsberichts, welcher im Rahmen der Rechnungslegung erstellt wird (Art. 958 Abs. 2 OR). Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR).

Für die Rechnungslegung hat der Gesetzgeber die Grundsätze der ordnungsgemässen Rechnungslegung in Art. 958c OR aufgestellt. Die Rechnungslegung muss klar, verständlich, vollständig, verlässlich und vorsichtig sein (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 1-5 OR). Zweck ist die Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse (Müller/Henry/Barmettler in: Pfaff/Glanz/Stenz/Zihler (Hrsg.), Rechnungslegung nach Obligationenrecht, Praxiskommentar, Zürich 2014, Art. 958c N 10). Die Rechtsprechung kennt u.a. den Grundsatz der Vollständigkeit, Verlässlichkeit und Vorsicht sowie das Verrechnungsverbot (BGE 122 IV 25 E. 2c).

3.4 Zum Grundsatz der Vollständigkeit (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 2 OR) gehört, dass alle Informationen, soweit sie für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens massgeblich sind, darzustellen und offenzulegen sind (Müller/Henry/Barmettler, Praxiskommentar, Art. 958c N 29). Stille Reserven trüben grundsätzlich die akkurate Darstellung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft. Der Grundsatz der wahrheitsgetreuen Erfassung wird aufgrund der Möglichkeit zur Bildung von stillen Reserven relativiert (Neuhaus/Schärer, BSK OR II, Art. 957a N 16). Die allenfalls verzerrte Darstellung durch Bildung übermässiger Reserven ist nach OR-Rechnungslegung zulässig. Durch die zivilrechtliche Zulässigkeit des Vorgangs ist eine Falschbeurkundung ausgeschlossen.

3.5 Zum Grundsatz der Verlässlichkeit (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 3 OR) gehört laut Botschaft auch das Prinzip der Bilanzwahrheit. Die Lehre unterscheidet zwischen formeller und materieller Bilanzwahrheit: Die formelle Bilanzwahrheit besagt, dass der Geschäftsbericht mit den Belegen übereinstimmen muss und dass die aufgezeichneten Buchungstatsachen tatsächlich existieren müssen (Käfer, Berner Kommentar zum Obligationenrecht, Die kaufmännische Buchführung, Art. 959 N 285, N 289). Im vorliegenden Fall wurden die Rückstellungen effektiv getätigt, weshalb die formelle Bilanzwahrheit zu bejahen ist.

Die materielle Bilanzwahrheit hingegen betrifft Bewertungen, welche nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden müssen (Müller/Henry/Barmettler, Praxiskommentar, Art. 958c N 39). Solange Bewertungen nach anerkannten Methoden erfolgen, ist die materielle Bilanzwahrheit gewahrt (Entscheid des Bundesgerichts 4C.363/2000 vom 3. April 2001, E. 3b). Die Lehre bemängelt jedoch, dass das Prinzip der Verlässlichkeit und damit die Bilanzwahrheit durch die Zulassung von stillen Reserven erheblich vermindert wird, hält aber fest, dass diese rechtlich zulässig sind (Druey/Druey Just/Glanzmann, § 25 N 9; Müller/Henry/Barmettler, Praxiskommentar, N 41).

3.6 Die inhaltliche Wahrheit einer Jahresrechnung bezieht sich auch auf Bewertungsfragen: Die Bildung von Rückstellungen hat mit Ermessens- und Bewertungsentscheiden zu tun. Bewertungen bewegen sich stets im Spannungsfeld zwischen Vorsichtsprinzip und der Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse (Müller/Henry/Barmettler, Praxiskommentar, Art. 958c N 16). Das Argument des Beschwerdeführers, wonach die tatsächliche wirtschaftliche Lage durch Bildung der Rückstellungen und stillen Reserven verzerrt wurde, mag damit grundsätzlich zutreffen. Dies ist jedoch bei einer Bilanzierung nach OR zulässig. Dass mit stillen Reserven der Grundsatz der «true and fair view» verletzt wird, ist unter OR hinzunehmen. Wären hingegen andere Rechnungslegungsstandards gewählt worden, wäre die Ausgangslage anders zu qualifizieren.

3.7 Zum Bruttoprinzip ist folgendes anzumerken: Auch die Tatsache, dass in der Erfolgsrechnung das Bruttoprinzip verletzt wurde, begründet noch kein strafrechtliches Verhalten: Das Bruttoprinzip bzw. Verrechnungsverbot gemäss Art. 958c Abs. 1 Ziff. 7 OR besagt, dass zwischen den beiden Seiten der Rechnung keine Verrechnung stattfinden darf wird (Druey/Druey Just/Glanzmann, § 25 N 138). Das Verrechnungsverbot besagt, dass Aktiven und Passiven nicht miteinander verrechnet werden dürfen. Dies gilt aber nicht absolut (Müller/Henry/Barmettler, Praxiskommentar, Art. 958c N 69).

Im vorliegenden Fall hätten die einzelnen Positionen gesondert als Aufwand resp. Ertrag verbucht werden müssen. Wie bereits ausgeführt, betrifft dies jedoch lediglich eine formelle Darstellungsweise. Die mangelhafte buchhalterische Darstellung ändert nichts am Informationsgehalt über die Werthaltigkeit der Gesellschaft. Ein inhaltlich unwahres Bild im strafrechtlichen Sinne ist damit nicht ersichtlich.

3.8 Auch lässt sich die vorliegende Konstellation nicht unter einen Fall subsumieren, bei welchem das Bundesgericht eine Falschbeurkundung anerkannt hat: Das Bundesgericht bejahte bspw. eine Falschbeurkundung in einem Fall, bei dem Vergünstigungen und Ausgaben privater Art zu Unrecht als geschäftsbedingt ausgewiesen wurden oder bei welchem Lohnzahlungen auf einem sachfremden Aufwandkonto verbucht wurden (Entscheid des Bundesgerichts 6B_367/2007 vom 10. Oktober 2007, E. 4.3). Ebenfalls bejahte es die Falschbeurkundung in einem Fall, bei welchem die Aktiven gänzlich weggelassen wurden (Entscheid des Bundesgerichts BGer 6B_367/2007, E. 4.3). Das Bundesgericht bejahte die materielle Unwahrheit einer Erfolgsrechnung, bei welcher gewisse Einnahmen gar nicht verbucht wurden (BGE 125 IV 17 E. 2c). Im vorliegenden Fall sind diese Beispiele aber nicht einschlägig.

Vielmehr ist die Bildung von Rückstellungen als betriebswirtschaftlicher Vorgang zu qualifizieren, welcher nach OR zulässig war. Eine gewisse Verzerrung ist zivilrechtlich zulässig. Da keine Verletzungen von zivilrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen, ist ein strafrechtlich relevantes Verhalten offenkundig nicht erfüllt. Zusammenfassend ist die Falschbeurkundung offensichtlich nicht erfüllt und damit die Nichtanhandnahme nicht zu beanstanden.

4. Sodann sieht der Beschwerdeführer den Tatbestand des Betrugs erfüllt.

4.1 Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung von Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände.

Im vorliegenden Fall sind keine konkreten Anhaltspunkte oder Belege ersichtlich, welche dafürsprechen, dass der Beschuldigte bereits bei Vertragsschluss im Jahr [...] Verhandlungen über einen späteren Verkauf mit der Konkurrenz geführt hatte. Dass der Beschuldigte durch Vorspiegelung falscher Tatsachen den Beschwerdeführer zum Verkauf der Aktien veranlasst hat, ist nicht nachvollziehbar. Damit ist auch die Nichtanhandnahme in Bezug auf den Betrug nicht zu beanstanden.

5. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft die Strafanzeigen somit zu Recht nicht an die Hand genommen. Gegen den Beschuldigten kann nicht mit einer realistischen Chance auf eine Verurteilung eine Strafuntersuchung eröffnet resp. Anklage erhoben werden. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung ist daher nicht gerechtfertigt und die Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden.

6. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’500.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

7.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er auch die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom Bundesgericht beurteilten Fall hatte der Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.

Der vorliegende Fall liegt gleich wie derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Der Beschwerdeführer hat somit für die Aufwendungen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren aufzukommen.

Die von Rechtsanwalt Benjamin Kamber eingereichte Honorarnote ist angemessen. Der Beschwerdeführer ist folglich zu verpflichten, dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 2'157.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’500.00 zu bezahlen.

3.    Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 2'157.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Riechsteiner

BKBES.2017.192 — Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.05.2018 BKBES.2017.192 — Swissrulings