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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.12.2017 BKBES.2017.187

4 décembre 2017·Deutsch·Soleure·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·1,774 mots·~9 min·4

Résumé

Wiederherstellung

Texte intégral

Urteil vom 4. Dezember 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Jeger

Oberrichter Frey    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber von Arx

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Wiederherstellung

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.    Mit Strafbefehl STA.2017.2521 vom 18. Juli 2017 wurde A.___ (nachstehend Beschwerdeführer) wegen Beschimpfung, Litterings und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00, davon 20 Tagessätze unbedingt und 20 Tagessätze mit bedingt aufgeschobenem Vollzug bei einer Probezeit von drei Jahren, zu einer Busse von CHF 140.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 400.00 verurteilt. Die Gerichtsurkunde, mit welcher der Strafbefehl zugestellt werden sollte, wurde von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zurückgesandt.

2.    Mit Eingabe vom 4. September 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einsprache. Mit Verfügung vom 27. September 2017 trat der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern auf die Einsprache zufolge verspäteter Einreichung nicht ein. Er stellte fest, der Strafbefehl sei am 27. Juli 2017 (fiktiv) zugestellt worden, die Einsprachefrist habe am 7. August 2017 geendet und die am 4. September 2017 erfolgte Postaufgabe der Einsprache sei damit verspätet gewesen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 29. September 2017 zugestellt.

3.    Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 27. September 2017 «Einsprache», welche im Verfahren BKBES.2017.175 mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 als Wiederherstellungsgesuch an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde.

4.    Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 wies die zuständige Staatsanwältin das Wiederherstellungsgesuch ab. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 3. November 2017 zugestellt.

5.    Mit Eingabe vom 7. November 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2017 wiederum «Einsprache», welche vorliegend als Beschwerde zu behandeln ist. Mit Eingabe vom 13. November 2017 beantragte die zuständige Staatsanwältin, die Beschwerde sei unter Kosten.- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.

II.

1.    Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2017, mit welcher das Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderungen der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.1  Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme (vom 22. Mai 2017) über das gegen ihn eröffnete Verfahren in Kenntnis gesetzt worden und er habe deshalb mit der Zustellung eingeschriebener Post rechnen müssen. Er habe die eingeschriebene Postsendung auf der Post nicht abgeholt, weshalb der Strafbefehl per 27. Juli 2017, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, als zugestellt gegolten habe (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO) und nach dem 27. Juli 2017 rückwirkend auf den 21. Juli 2017 in Rechtskraft erwachsen sei. In seiner Eingabe vom 6. Oktober 2017 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe in Erwartung der gerichtlichen Post für die Zeit seiner Ferienabwesenheit seinem Neffen einen Briefkastenschlüssel gegeben, damit dieser die Post hätte entgegennehmen können. Er habe seinem Neffen den klaren Auftrag erteilt, ihn bei Eingang derartiger Post zu informieren. Sein 24-jähriger Neffe habe leider vergessen, diesen Auftrag auszuführen. Er sei mit dem Strafbefehl, insbesondere mit der Bussenhöhe, nicht einverstanden und er müsse dagegen unbedingt Einsprache erheben können. Die Staatsanwaltschaft führt weiter aus, die Wiederherstellung einer versäumten Frist sei allerdings nur möglich, wenn objektive oder subjektive Gründe wie Naturereignisse, Unfall oder Krankheit es dem Betroffenen unmöglich machten, die Frist bzw. den Termin einzuhalten. Solche Gründe hätten beim Beschwerdeführer nicht vorgelegen. Er habe zwar für die Zeit seines Auslandaufenthalts in der Person seines 24-jährigen Neffen eine Vertretung organsiert und dem Neffen den Auftrag erteilt, den Briefkasten regelmässig zu leeren und ihn über den Eingang gerichtlicher Post umgehend zu informieren, was der Neffe aber versäumt habe. Es seien gegen den Beschwerdeführer in den letzten 20 Jahren seitens der Staatsanwaltschaft Solothurn unter anderem bereits acht Strafbefehle erlassen worden, weshalb ihm bekannt sei, dass gerichtliche Post nur gegen Unterschrift ausgehändigt werde. Die Übergabe des Briefkastenschlüssels an den Neffen habe deshalb keine rechtsgenügliche Stellvertretung dargestellt, zumal der Neffe die gerichtliche Post nur dann hätte abholen können, wenn der Beschwerdeführer bei der Post eine entsprechende Vollmacht hinterlegt hätte. Dem Schreiben vom 27. September 2017 sei aber nicht zu entnehmen, dass er bei der Post entsprechende Vorkehrungen getroffen habe. Die vom Beschwerdeführer organisierte, nicht rechtsgenügliche Stellvertretung vermöge daher das Verpassen der Abholungsfrist nicht zu entschuldigen. Der Beschwerdeführer hätte sich besser organisieren müssen, was von ihm angesichts seiner Erfahrungen mit der Staatsanwaltschaft ohne weiteres hätte erwartet werden dürfen. Er habe deshalb das Versäumnis verschuldet, was die Wiederherstellung der Frist ausschliesse.

2.2  Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, die Staatsanwältin habe zutreffend erwähnt, dass er von der Staatsanwaltschaft schon mehrere Briefe erhalten habe und er deshalb mit dem Thema bekannt sei. Die Staatsanwältin habe aber unbeachtet gelassen, dass er seine Ferien schon Anfang Jahr mit seiner damaligen Arbeitgeberin, der Firma B.___ AG, geplant habe. Er habe sich an die Ferienzeit halten müssen und ausserdem habe er die Flugtickets schon gebucht gehabt. Die Ferien hätten nur drei Wochen gedauert. Es treffe zu, dass er mit Post vom Gericht gerechnet habe. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass vom Gericht gesendete Briefe mindestens eine 20bis 30-tägige Abhol- und Einsprachefrist hätten. Er könne sich auch sehr gut daran erinnern, dass vor 20 Jahren Gerichtsbriefe von der Polizei höchstpersönlich gebracht worden seien und es auch sehr lange gedauert habe, bis er die Briefe (Verfügungen) erhalten habe. Da er die Ferien schon geplant und gebucht gehabt und gedacht habe, dass es wieder sehr lange dauern würde, bis er den Gerichtsbrief erhalte und ihm dann eine Einsprachefrist von 30 Tagen zur Verfügung stünde, habe er keinen Grund gesehen, nicht in die Ferien zu gehen und damit das im Voraus bezahlte Geld zu verlieren. Ausserdem habe er zur Sicherheit seinen Neffen beauftragt, den Briefkasten zu leeren und ihm mitzuteilen, wenn er einen Gerichtsbrief erhalten würde. Er habe den Neffen auch darauf aufmerksam gemacht, dass er im Falle eines eingeschriebenen Briefes der Post mitteilen solle, dass er sich in den Ferien befinde und darum ersuchen solle, den Brief zu deponieren bis er zurückkehre. Er habe gedacht, dass das klappen würde. Er habe nicht bezweckt, dem Gerichtsbrief zu entgehen. Seine Adresse und sein Arbeitgeber seien bekannt. Es sei niemand perfekt und jeder könne einen Fehler machen, was sich auch daraus ergebe, dass sein Name falsch geschrieben worden sei. Er müsste wegen eines kleinen Fehlers CHF 1'800.00 bezahlen, was ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich sei. Er ersuche deshalb um einen positiven Entscheid des Obergerichts.

2.3  Die Staatsanwältin führt in ihrer Stellungnahme aus, dem Beschwerdeführer sollte bekannt sein, dass die vorübergehende Aufbewahrung der Post den schriftlichen Auftrag «Post zurückbehalten» erfordere und eine mündliche Aufforderung durch den Neffen gegenüber der Post wirkungslos wäre. Dem Beschwerdeführer sei letztmals am 2. Juli 2015 ein Strafbefehl postalisch zugestellt worden, woraus sich ergebe, dass er Kenntnis von den üblichen Zustellungs- und Einsprachefristen gehabt habe.

3.1  Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr dadurch ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt die Wiederherstellung nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (Urteil des Bundesgerichts 6B_728/2017, E. 2 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Die Begründung eines Verfahrensverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen. Von einer am Verfahren beteiligten Person ist zu verlangen, dass sie um die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist, allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2016, E. 1.2 mit Hinweisen).

Im Entscheid 6B_968/2014, E. 1.3 (mit Hinweisen), siehe auch 6B_530/2016, E. 2.1, hat das Bundesgericht ausgeführt, die Vorinstanz verweise zu Recht auf das Urteil 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1, wonach die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden könne und jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, die Wiederherstellung ausschliesse. Die Rechtsprechung sei darin begründet, dass die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils nicht leicht durchbrochen werden dürfe. Bei der Versäumnis gesetzlicher Fristen seien strengere Anforderungen zu stellen. 

3.2  Im vorliegenden Fall ist aufgrund des Zugeständnisses des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er mit der Zustellung einer gerichtlichen Sendung rechnete. Er beauftragte deshalb seinen Neffen in seinem Briefkasten nach entsprechender Post Ausschau zu halten und ihn gegebenenfalls zu verständigen bzw. die Post darum zu ersuchen, die Sendung zurückzubehalten. Er vertraute auch darauf, dass ihm eine längere Frist zur Verfügung stehen würde als die zehntägige gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO. Diese Vorkehrungen haben sich im Ergebnis nicht als zweckmässig bzw. als ungenügend erwiesen. Einerseits hat der Neffe offenbar seinen Auftrag nicht erfüllt, was dem Beschwerdeführer gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Verschulden zuzurechnen ist. Andererseits wäre es einfach gewesen, taugliche Vorkehrungen zu treffen und es hätte dem Beschwerdeführer einleuchten müssen, dass er die Staatsanwaltschaft, allenfalls via die Polizei, durch die er befragt worden war, hätte mitteilen können, dass er für die Dauer seiner Ferien ortsabwesend sei. Es liegt unter diesen Umständen keine Schuldlosigkeit im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO vor, weshalb die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.    Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO auf CHF 300.00 festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Jeger                                                                                 von Arx

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