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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 07.11.2017 BKBES.2017.158

7 novembre 2017·Deutsch·Soleure·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·1,612 mots·~8 min·4

Résumé

Verfahrenskosten

Texte intégral

Obergericht

Beschwerdekammer

Urteil vom 7. November 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Jeger

Gerichtsschreiber von Arx

In Sachen

A.___,

vertreten durch Fürsprech und Notar Andreas Edelmann,

Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Verfahrenskosten

zieht die Präsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.    Am 9. März 2017 telefonierte der nachmalige Beschuldigte B.___ der Kantonspolizei Aargau (Stützpunkt […]) und ersuchte darum, A.___ zur Rechenschaft zu ziehen, weil diese Sexvideos und Whatsapp-Nachrichten an seine Freundin geschickt habe. Sollte dies nicht aufhören, würde er rechtliche Schritte in Betracht ziehen. Als A.___ kontaktiert wurde, machte sie geltend, dass B.___ am 8. März 2017 gegen ihren Willen an ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Überdies machte sie im Rahmen der Befragung geltend, dass er ihr ihr iPad trotz entsprechender Aufforderung nicht zurückgegeben habe. Er habe das Gerät als sein Eigentum bezeichnet.

Am 15. März 2017 eröffnete der zuständige Staatsanwalt gegen B.___ eine Untersuchung wegen Diebstahls und Vergewaltigung. Am 24. März 2017 wurde Rechtsanwalt Dr. Urs Tschaggelar dem Beschuldigten als amtlicher Verteidiger bestellt.

Mit der Mitteilung gemäss Art. 318 StPO vom 4. August 2017 stellte der Staatsanwalt fest, dass A.___ sich trotz Abgabe des Parteirechtsformulars bisher nicht als Privatklägerin konstituiert habe und entsprechend nicht als Partei behandelt werde. Gleichzeitig gab er die Absicht bekannt, das Verfahren einzustellen.

Mit Eingabe vom 23. August 2017 teilte Rechtsanwalt Dr. Andreas Edelmann der Polizei Kanton Solothurn mit, dass A.___ ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe und ersuchte um Orientierung über den Stand des Verfahrens und um Zustellung der Akten.

Mit Brief vom 7. September 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt Edelmann die Akten und gleichzeitig die Einstellungsverfügung zu, welche zuvor schon an A.___ gesandt worden war.

2.    Am 22. August 2017 hatte der Staatsanwalt folgende Einstellungsverfügung erlassen:

1.  Das Verfahren gegen B.___ wegen Diebstahls und Vergewaltigung (Anzeige Polizei Kanton Solothurn vom 7. Juni 2017, Rap-Nr. 831426) wird eingestellt.

2.  Das bei der Polizei sichergestellte iPad mini silber mit beschädigtem Bildschirm inkl. Schachtel wird B.___ herausgegeben. Er hat sich innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung mit dem polizeilichen Sachbearbeiter C.___, Tel. […], in Verbindung zu setzen und einen Abholtermin zu vereinbaren. Andernfalls verfügt die Polizei gemäss Konfiskationsverordnung darüber.

3.  Die Akten werden der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung kopiert zur weiteren Veranlassung zugestellt werden.

4.  Die Verfahrenskosten von total CHF 2'082.00 (Polizeikosten CHF 600.00, IRM CHF 982.00, Staatsgebühr CHF 500.00) trägt der Kanton Solothurn. Er kann gestützt auf Art. 420 StPO auf A.___ Rückgriff nehmen, weil diese vorsätzlich die Einleitung des Verfahrens bewirkte.

5.  B.___ wird zu Lasten des Kantons Solothurn eine Genugtuung von CHF 400.00 zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

6.  Die Kostennote des amtlichen Verteidigers RA U. Tschaggelar wird auf total CHF 1'231.70 (Honorar CHF 1'080.00, Auslagen CHF 60.10, MWST CHF 91.60) festgesetzt und ist zulasten des Kantons durch die Zentrale Gerichtskasse auszubezahlen.         

3.    Die Einstellungsverfügung wurde Rechtsanwalt Edelmann am 11. September 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 21. September 2017 erhob er Beschwerde mit den Anträgen:

1.  Ziff. 4 Satz 2 der Einstellungsverfügung vom 22. August 2017 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sei aufzuheben.

2.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.  Es sei der Beschwerdeführerin für dieses Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren samt Bestellung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsvertreter.

Mit seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2017 beantragte der Staatsanwalt die Abweisung der Beschwerde. Auf eine weitergehende Vernehmlassung hat er unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.

II.

1.    Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher A.___ als Person im Sinne von Art. 420 StPO Verfahrenskosten überbunden wurden, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Die Zuständigkeit der Präsidentin der Beschwerdekammer für die Beurteilung der Beschwerde ergibt sich aus Art. 395 lit. b StPO.

2.    In der Einstellungsverfügung ist zur Begründung der angefochtenen Ziffer ausgeführt, es würden keine gesetzlichen Gründe für eine Kostenauflage an die Parteien vorliegen, zumal sich Frau A.___ nicht als Privatklägerin konstituiert habe und deshalb nicht Partei sei. Die Kosten des Verfahrens von CHF 2'082.00 seien daher vom Staat zu tragen (Art. 423 StPO). Dieser könne jedoch gestützt auf Art. 420.00 StPO auf A.___ Rückgriff nehmen, weil sie vorsätzlich die Einleitung des Verfahrens bewirkt habe.

3.    Die Strafprozessordnung bezeichnet drei «direkte» Kostenträger: den Staat (Art. 423 StPO), die beschuldigte Person (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO) und die Privatklägerschaft (Art 427 StPO). Daneben sieht sie in Art. 420 StPO den Rückgriff auf Personen vor, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben (lit. a), das Verfahren erheblich erschwert haben (lit. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (lit. c).

Art. 420 StPO gelangt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegenüber Personen zur Anwendung, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht haben. Ein Rückgriff kommt bei haltlosen Verdächtigungen, nicht jedoch bei einer in guten Treuen erstatteten Strafanzeige in Frage. Zu denken ist vielmehr an eine falsche Anschuldigung nach Art. 303 StGB. Nach der Rechtsprechung handelt beispielsweise der Anzeigeerstatter grobfahrlässig, der das Anzeigerecht für sachfremde Zwecke missbraucht. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 lit. a StPO Gebrauch machen (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015, E. 2.2 mit Hinweisen).

4.    Im vorliegenden Fall ergibt sich die Intention von Ziffer 4 der Einstellungsverfügung nicht direkt aus Ziffer 8 der Begründung der Verfügung, zumal jede geschädigte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO), welche einen Sachverhalt anzeigt, damit vorsätzlich die Einleitung des Verfahrens bewirkt. In Ziffer 6 der Begründung ist ausgeführt, die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens seien gegeben, weil sich gestützt auf die bisherigen Erwägungen kein Tatverdacht erhärtet habe, welcher eine Anklage rechtfertige, was auch für den Vorhalt des Diebstahls gelte. Hier sei erstellt, dass der Beschuldigte das Gerät mitsamt Schachtel in seinem Besitz gehabt habe. Obwohl Frau A.___ der Staatsanwaltschaft am 15. März 2017 versprochen habe, sie könne zuhause die Seriennummer des Gerätes nachschauen und werde Bescheid geben, habe sie diesbezüglich nichts mehr von sich hören lassen. Die aufgezeigten Widersprüche, die fehlenden Plausibilitäten und auch die objektiv festgestellten Unwahrheiten in den Aussagen von Frau A.___ liessen eine Verurteilung des Beschuldigten klarerweise und eindeutig nicht zu, sondern seien womöglich unter dem Gesichtspunkt der falschen Anschuldigung zu prüfen. Hierfür werde allerdings der Kanton Aargau zuständig sein, da Frau A.___ ihre Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten zuerst dort erhoben habe und dementsprechend dort die ersten Ermittlungen stattgefunden hätten. Die Akten würden nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm kopiert zur weiteren Veranlassung zugestellt werden.

5.    In der Beschwerde wird einerseits gerügt, dass der Beschwerdeführerin zu dem ihr gemachten Vorwurf, die Untersuchung vorsätzlich verursacht zu haben, das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde. Es werde ihr ein strafbares Verhalten angelastet, über welches weder eine Untersuchung geführt worden noch ein Urteil ergangen sei. Darüber hinaus wird die Würdigung der Beweislage infrage gestellt und die Protokollierung der Einvernahmen in formeller Hinsicht kritisiert.

6.    Die Rügen erfolgen zu Recht. Es trifft vor allem zu, dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Rückgriff nicht gewährt wurde. Da sie sich nicht als Privatklägerin konstituiert hatte, wurde ihr auch die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO nicht zugestellt. Es hätte ihr aber analog dieser Bestimmung Gelegenheit gegeben werden müssen, zum beabsichtigten Rückgriff Stellung zu nehmen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben. Die Beschwerde ist gutzuheissen und Ziffer 4 der Einstellungsverfügung vom 22. August 2017 insofern aufzuheben, als dort der Rückgriff auf die Beschwerdeführerin vorgesehen wurde.

7.    Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Staat Solothurn dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO zu entschädigen. Zufolge der Gutheissung der Beschwerde wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege gegenstandslos. Der Richter setzt die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 des Gebührentarifs des Kantons Solothurn [GT], BGS 615.11). Rechtsanwalt Edelmann hat einen Aufwand von 7 Stunden à CHF 250.00 geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint angesichts der Umstände des Mandats als übersetzt: Die Beschwerdeführerin hatte sich in der der Einstellung vor-ausgegangenen Untersuchung nicht als Privatklägerin konstituiert. Sie konnte deshalb, wie es in der Beschwerde auch dargelegt wurde (Seite 2 unten) in der Sache keine Beschwerde erheben, sondern nur gegen den sie belastenden Rückgriff gemäss Art. 420 StPO. Der Vertreter hatte sich daher nur mit den Umständen des Falles zu befassen, welche diesen Punkt betroffen haben. Die Sichtung der Akten konnte daher summarisch erfolgen. Ein Aufwand von 5 Stunden erscheint angemessen. Der Stundenansatz von CHF 250.00 ist nicht zu beanstanden. Die Entschädigung ist demgemäss inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf CHF 1'459.10 festzusetzen (CHF 1'250.00, CHF 101.00 und CHF 108.10).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. August 2017 insofern aufgehoben, als für die Verfahrenskosten von CHF 2'082.00 der Rückgriff auf die Beschwerdeführerin angeordnet wurde.

2.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Staat Solothurn zu tragen.

3.    Der Staats Solothurn hat der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Edelmann, eine durch die Zentrale Gerichtskasse auszahlbare Entschädigung von CHF 1'459.10 auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Jeger                                                                                 von Arx

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