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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 28.09.2017 BKBES.2017.130

28 septembre 2017·Deutsch·Soleure·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·552 mots·~3 min·5

Résumé

Abweisung Antrag Akontozahlung

Texte intégral

SOG 2017 Nr. 10

Art. 135 Abs. 2 StPO Akontozahlungen für amtliche Verteidiger. Bei Vorliegen der Voraussetzungen, die eine Vorfinanzierung der Aufwendungen für die amtliche Verteidigung für den Anwalt als Zumutung erscheinen lassen, spricht nichts gegen die Gewährung von Akontozahlungen. Richtlinien zu deren Bemessung.

Sachverhalt:

Das Mandat des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger war sistiert worden, nachdem die beschuldigte Person einen privaten Verteidiger beigezogen hatte. Er beantragte bei der Staatsanwaltschaft die Ausrichtung einer Akontozahlung an die geltend gemachte Entschädigung von über CHF 20'000.00 für seine Aufwendungen. Der Antrag wurde abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde gutgeheissen.

Aus den Erwägungen:

3.2 Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legen die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung für die amtliche Verteidigung am Ende des Verfahrens fest. Weder diese Bestimmung noch Art. 421 StPO lässt darauf schliessen, dass Akontozahlungen unzulässig sein könnten. Vielmehr ist festzustellen, dass Art. 421 Abs. 2 StPO vorsieht, dass über die Festlegung von Kosten u.a. in Zwischenentscheiden befunden werden kann. Ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO kann unter anderem gefällt werden wenn es um die Bestellung, den Widerruf und den Wechsel der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes geht (Thomas Domeisen in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2014, Art. 421 N. 8), was der vorliegend massgeblichen Konstellation jedenfalls nahekommt.

3.3 In der Praxis werden Akontozahlungen an die Aufwendungen für amtliche Verteidigungen ausgerichtet (Entscheide des Bundesgerichts 1B_35/2014, E. 1; 6B_11/2016). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat Akontozahlungen in ihrem Leitfaden «Amtliche Mandate» wie folgt geregelt: «Hat die Untersuchung ungefähr ein Jahr gedauert oder beansprucht die amtliche Verteidigung angesichts der aufgewendeten Stunden und Barauslagen ein Zwischenhonorar von mindestens ca. CHF 10'000.00, gewährt die fallführende Staatsanwaltschaft auf (bei ihr) einzureichende Gesuche hin Akontozahlungen (auch bei Akontoleistungen von über CHF 10.000.00). Um spätere Rückforderungen zu vermeiden, wird die Akontozahlung auf ca. 2/3 des in Rechnung gestellten Zwischenhonorars festgesetzt. Steht das Verfahren kurz vor dem Abschluss (Strafbefehl, Einstellung, Anklage, ausserkantonale Abtretung), so erfolgt keine Akontozahlung (vgl. hierzu in fine BGer 1B_35/2014 vom 24. Januar 2014). Es findet keine materielle Prüfung der Zwischenrechnung statt. Ist diese jedoch stark übersetzt, so wird die Akontozahlung auf ca. 50 % des in Rechnung gestellten Zwischenhonorars festgesetzt.»

3.4 Aus der massgeblichen Schweizerischen Strafprozessordnung ergeben sich keine Gründe, die gegen eine solche Praxis sprechen. Art. 135 Abs. 2 StPO besagt lediglich, dass die Entschädigung am Ende des Verfahrens festzusetzen sei. Die Gewährung einer Akontozahlung bedeutet nicht die Festsetzung einer Entschädigung in diesem Sinne. Die oben angeführte «Zürcher Regelung» lässt es auch zu, einer als übersetzt erscheinenden Zwischenrechnung Rechnung zu tragen. Bereits im erwähnten Entscheid SOG 2002 Nr. 15 wurde ausgeführt, dass die – damals massgebliche – solothurnische Gesetzgebung nicht gegen Akontozahlungen spreche und nicht auf eine Kompetenzüberschreitung schliessen lasse, wenn der – damals zuständige – Untersuchungsrichter Abschlagszahlungen leisten lasse. Es obliege dem anweisenden Richter, die geltend gemachten Aufwendungen summarisch auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu prüfen, während das urteilende Gericht definitiv über die Höhe der Entschädigung zu befinden haben werde.

3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, die eine Vorfinanzierung der Aufwendungen für die amtliche Verteidigung für den Anwalt als Zumutung erscheinen lassen, nichts gegen die Gewährung von Akontozahlungen spricht, so auch nicht in der vorliegend massgeblichen Konstellation. Die Beschwerde ist daher grundsätzlich gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2017 aufzuheben.

Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 28. September 2017 (BKBES.2017.130)

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