Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 6. November 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Frey
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
3. C.___,
4. D.___,
5. E.___,
6. F.___,
7. G.___,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1 A.___ arbeitete seit Oktober 2015 als «Aushilfe» im [...]. Am 27. Juni 2017 wurde ihm dieses Arbeitsverhältnis unter sofortiger Freistellung per 30. September 2017 gekündigt. Am 28. Juni 2017 reichte er Strafanzeige gegen diverse Vorgesetzte wegen «multipler Straftatsdelikte» ein. Am 1. Juli und 10. Juli 2017 erfolgte je eine weitere Strafanzeige, u.a. auch gegen den [...]. Der Beschwerdeführer wirft den angezeigten Personen insbesondere vor, sie hätten eine Zusicherung hinsichtlich einer Festanstellung nicht eingehalten und ihn dadurch belogen und betrogen. Ferner habe ihn D.___ um Ferientage betrogen.
1.2 Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.
2.1 Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 18. Juli 2017 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Am 26. Juli 2017 beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2.2 Die Staatsanwaltschaft beantragte am 28. Juli 2017 mit Verweisung auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.
2.3 Mit Verfügung vom 9. August 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung einer restlichen Sicherheit von CHF 800.00 gesetzt (der Beschwerdeführer hatte die ursprünglich verfügte Sicherheit von CHF 1'000.00 bezahlt, CHF 800.00 wurden ihm aber wieder zurückerstattet).
2.4 Am 14. August 2017 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Beschwerdekammer. Er wehre sich gegen die Verfügung vom 9. August 2017 und habe auch schon Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Oberrichter Müller sei befangen, denn er gehöre derselben Partei an wie der Beschuldigte G.___, weshalb er davon ausgehen müsse, sie seien einander persönlich bekannt.
2.5 Oberrichter Müller nahm zum Schreiben vom 14. August 2017 am 17. August 2017 Stellung.
2.6 Die restliche Sicherheit von CHF 800.00 wurde am 16. August 2017 bezahlt.
2.7 Die Beschuldigten verzichteten auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.
3. Mit Urteil vom 28. September 2017 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.___ mangels ausreichender Begründung nicht ein.
4. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Oberrichter Müller wirkt in diesem Entscheid nicht mit. Auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen ihn ist daher nicht weiter einzugehen.
2. Nach Art. 310 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Abs. 2).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 1C_633/2013 vom 23. April 2014 mit Hinweisen) richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf.
3. Wie erwähnt, wirft der Beschwerdeführer den angezeigten Personen insbesondere vor, sie hätten eine Zusicherung hinsichtlich einer Festanstellung nicht eingehalten und ihn dadurch belogen und betrogen. Ferner habe ihn D.___ um Ferientage betrogen.
4. Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeige mit der Begründung nicht an die Hand, von Täuschungen oder von gar arglistigen Täuschungen des Anzeigers durch Exponenten des [...] könne keine Rede sein. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Kündigung und damit eben auch der Verzicht auf eine weitere Beschäftigung von A.___ im [...] damit zusammenhänge, dass die Verantwortlichen mit dessen Arbeitsleistungen und / oder mit dessen Arbeitsverhalten nicht mehr zufrieden gewesen seien. Gegen die Kündigung sei allenfalls auf dem dafür vorgesehenen Zivilweg vorzugehen. Bezüglich des angeblichen «Ferienanspruchsbetrugs» sei ebenfalls keine strafrechtlich relevante Handlung ersichtlich. Die in der Anzeige vom 10. Juli 2017 erwähnten Körperverletzungen, Nötigungen und Urkundenfälschungen seien nicht näher begründet.
5. Aus der Aktennotiz vom 13. März 2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer von C.___ dahingehend informiert worden war, er erhalte im [...] per 1. April 2018 eine Festanstellung, soweit keine massiven Einwirkungen stattfänden. Diesbezüglich erwähnt die Staatsanwaltschaft zutreffend, dass sich in den Akten keinerlei Anzeichen dafür finden, dass C.___ oder andere Verantwortliche des [...] zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen wären, den Beschwerdeführer entgegen dieser Information nicht anzustellen. Von einem täuschenden oder arglistigen Vorgehen im strafrechtlichen Sinn kann in der Tat keine Rede sein. Es kommt immer wieder vor, dass geplante oder künftige Anstellungen später doch nicht vorgenommen werden können, sei dies aufgrund der finanziellen Situation der Arbeitgeberin oder aufgrund des Verhaltens oder der Leistung des Arbeitnehmers. Die Information vom 13. März 2017 erfolgte denn auch unter der Einschränkung «soweit keine massiven Einwirkungen stattfinden».
Der Verzicht auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer war schliesslich auf dessen Arbeitsleistung/Verhalten zurückzuführen. Gegen diese, seiner Ansicht nach ungerechtfertigte Kündigung hat sich der Beschwerdeführer auf zivilrechtlichem Weg zur Wehr zu setzen. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Vertreter der Arbeitgeberin ist nicht ersichtlich.
Dies gilt auch für die geltend gemachte unkorrekte Berechnung des Ferienanspruchs durch D.___. Diese Frage ist offensichtlich arbeitsrechtlicher Natur; ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten ist nicht erkennbar. Schliesslich liegen auch keinerlei Anhaltspunkte für weitere Straftatbestände vor, beispielsweise Körperverletzungen, Nötigungen oder Urkundenfälschungen.
6. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft die Strafanzeigen somit zu Recht nicht an die Hand genommen. Gegen die Beschuldigten kann nicht mit einer realistischen Chance auf eine Verurteilung eine Strafuntersuchung eröffnet resp. Anklage erhoben werden. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung ist daher nicht gerechtfertigt und die Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden.
7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’000.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Entschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht zu.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’000.00 zu bezahlen.
3. Eine Entschädigung ist nicht auszubezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Jeger Ramseier