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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.03.2017 BKBES.2016.157

24 mars 2017·Deutsch·Soleure·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·2,403 mots·~12 min·3

Résumé

Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

Texte intégral

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 24. März 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Jeger

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    B.___, vertreten durch Fürsprech Friedrich Affolter,

Beschuldigter

betreffend     Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Am 28. Mai 2014 erstattete die A.___ AG Strafanzeige gegen B.___ wegen Urkundenfälschung. B.___ war vom 1. Januar 2012 bis zu seiner Freistellung am 11. Dezember 2013 [berufl. Bezeichnung] in [...] gewesen. Er hatte am 2. Mai 1997 als Instruktor für die Vorgängerfirma [...] zu arbeiten begonnen und war seither in verschiedenen Funktionen tätig gewesen. Die A.___ AG wirft ihm vor, auf der Internet-basierten Plattform [System X] ([...]), welches von der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (ASA) verwaltet werde und mit dem internen Rechnungs- und Buchungssystem [System Y] verbunden sei, absichtlich unwahre Einträge gemacht bzw. die dort gespeicherten Einträge manipuliert zu haben. Er habe wiederholt die Namen von Moderatoren im [System X] herausgelöscht, welche dort als Kursveranstalter für Weiterausbildungskurse ([...]) eingetragen gewesen seien, und durch seinen eigenen Namen ersetzt. So habe er vorgetäuscht, dass er die Kurse selber erteilt habe. Die gefälschten Einträge hätten dazu gedient, die vom Gesetz vorgeschriebene Anzahl Weiterausbildungskurse zu erreichen, damit sein Moderatorendiplom nicht verfalle. Aufgrund der manipulierten Einträge sei das Moderatoren-Diplom am 10. Juni 2012 erneuert worden, womit bewiesen sei, dass er die gefälschten Einträge unrechtmässig zu seinem Vorteil genutzt habe.  

1.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 2. Juni 2014 eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen mehrfacher Urkundenfälschung und erteilte einen entsprechenden Ermittlungsauftrag an die Polizei. Diese reichte am 30. Oktober 2014 einen Nachtragsrapport ein (offenbar zum Rapport 642‘477, welcher sich aber nicht in den Akten befindet). Am 5. August 2014 zog die Staatsanwaltschaft beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt die Akten des Zivilgerichtsverfahrens bei (Forderung aus Arbeitsvertrag). Am 15. Mai 2015 ersuchte sie die Strafanzeigerin, die dem Beschuldigten vorgeworfenen einzelnen Manipulationen von Daten im [System Y] resp. im [System X] in visuell erkennbarer, d.h. lesbarer Form einzureichen. Am 30. August 2016 teilte sie den Parteien mit, sie erachte die Untersuchung gegen den Beschuldigten als vollständig und beabsichtige, das Verfahren wegen Urkundenfälschung einzustellen. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, Beweisanträge sowie allfällige Entschädigungsbegehren (Beschuldigter) zu stellen. Der Beschuldigte reichte am 10. September 2016 ein Entschädigungsbegehren ein, während die A.___ AG am 30. September 2016 mitteilte, sie erachte die Voraussetzungen für eine Einstellung als nicht gegeben und beantrage die Einvernahme diverser Personen. Mit Verfügung vom 28. November 2016 wurden die Anträge der A.___ AG abgewiesen.

1.3 Mit einer weiteren Verfügung vom 28. November 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten mit der Begründung ein, es sei in objektiver Hinsicht erstellt, dass verschiedene Eintragungen im [System X] in Bezug auf Moderatorennamen an [...]-Kursen nicht denjenigen im [System Y] entsprochen hätten. Der Beschuldigte habe eingeräumt, verschiedentlich nach Durchführung der Kurse, also nachträglich, seine Präsenz an diesen Kursen im [System X] bereinigt zu haben, obschon er nicht als Moderator an diesen Kursen eingeplant gewesen sei. Es könne ihm nicht widerlegt werden, dass er oft unangemeldet an den Kursen erschienen sei und dort an Feedbackfahrten teilgenommen habe, was als Moderatorentätigkeit gelte. Den Outlookeinträgen seines Kalenders dürfe keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden, sei doch allgemein bekannt, dass Agenden meistens nicht nachgeführt würden, wenn sich Differenzen vom geplanten zum tatsächlichen Tagesablauf ergeben hätten. Die Zeugin C.___ habe zudem in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten Schnittstellenprobleme zwischen [System Y] und [System X] bestätigt, wonach es teilweise Namen von Moderatoren, die im [System Y] bei einem Kurs eingetragen gewesen seien, nicht ins [System X] übernommen habe. Es sei vorgekommen, dass Kursbestätigungen für die Teilnehmer nicht am Kurstag hätten ausgedruckt werden können. Man, und damit sei wohl die Administration der A.___ AG gemeint, habe dann den Namen des [berufl. Bezeichnung], also des Beschuldigten eingesetzt.  

Demnach stehe fest, dass neben dem Beschuldigten weitere Mitarbeitende der Anzeigerin derartige Mutationen im [System X] vorgenommen hätten, ohne vom Beschuldigten dazu beauftragt worden zu sein, und es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass andere Mitarbeitende über den Account des Beschuldigten Mutationen vorgenommen hätten. Allerdings könne nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass die Mutationen allesamt nicht den Tatsachen entsprochen hätten. Im Übrigen sei nicht bekannt und werde von der Anzeigerin nicht geltend gemacht, dass sich Moderatoren, deren Namen im [System X] durch den Namen des Beschuldigten ersetzt worden seien, über ihnen fehlende Kurstage beschwert hätten. Im Einzelfall sei die Erkennbarkeit des tatsächlichen Ausstellers der Urkunden nicht gegeben, erkennbar sei bloss der User B.___. Aus den von der ASA eingereichten Unterlagen sei nicht zu entnehmen, welche einzelnen Daten durch den User B.___ verändert worden seien, insbesondere ob er sich selber als Moderator der Kurse nachträglich eingetragen habe oder habe eintragen lassen. Die Bestätigung der D.___ AG vom 28. Oktober 2015 helfe deshalb konkret nicht weiter und sei kein Bestandteil der Computerurkunde. Schliesslich habe die Moderatorentätigkeit gemäss Stellenbeschreibung vom 10. Mai 2012 gar nicht mehr zum Aufgabengebiet des Beschuldigten gehört. Die ihm von der Anzeigerin angelastete Motivation, er habe sich durch die Datenmanipulation den Erhalt seiner Moderatorenbewilligung sichern wollen, erscheine daher nicht stringent. Der subjektive Tatbestand von Art. 251 StGB, wonach sich der Beschuldigte durch die Mutation einen unrechtmässigen Vorteil habe verschaffen wollen, müsse deshalb ebenfalls verneint werden. Der Vorwurf der Urkundenfälschung lasse sich nicht aufrechterhalten.

2. Gegen diese Verfügung erhob die A.___ AG am 9. Dezember 2016 Beschwerde mit den Anträgen auf deren Aufhebung und auf Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Wiederaufnahme des Verfahrens resp. zur Anklageerhebung. Zur Begründung wurde ausgeführt, es liege kein klarer Fall von Straflosigkeit vor, weshalb das Verfahren zu Unrecht eingestellt worden sei. Gemäss Staatsanwaltschaft sei der Tatbestand der Urkundenfälschung nicht erhärtet, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass andere Mitarbeiter den Namen des Beschuldigten im [System X] hinzugefügt haben könnten. Dies mache jedoch keinen Sinn, was selbst der Beschuldigte eingeräumt habe. Belegt sei im Weiteren, dass alle problematischen Einträge im [System X] immer erst im Nachhinein durch den User B.___ getätigt worden seien, d.h. einige Tage nach dem Kurs. Da die Kursbescheinigungen immer gleichentags im Anschluss an den Kurs ausgedruckt worden seien, könne die nachträgliche Hinzufügung des Namens des Beschuldigten somit nicht mit Ausdruckproblemen erklärt werden. Die weitere Erklärung des Beschuldigten, er sei jeweils unangemeldet bei Kursen erschienen und habe dann selber seine Präsenz im [System X] nachträglich bereinigt, könne ebenfalls widerlegt werden. Namentlich an zwei [...]-Daten sei es ausgeschlossen, dass er vor Ort gewesen sei. Für die anderen Daten wäre es möglich und wichtig gewesen, die Behauptung des Beschuldigten anhand von Zeugen zu überprüfen. Gänzlich unberücksichtigt bleibe schliesslich auch die Zeugenaussage des Direktors E.___. Dieser habe unter Eid bestätigt, dass der Beschuldigte ihm gegenüber die Taten zugegeben und um eine zweite Chance gebeten habe. Auch bezüglich des Gebrauchs der gefälschten Urkunde wäre es wichtig gewesen, wie beantragt, die ehemaligen engen Mitarbeiter des Beschuldigten zu befragen. Ebenso wenig seien die zwei, wenn nicht wichtigsten, Zeugen F.___ und G.___, welche den Auslöser für die Strafanzeige gegeben hätten, befragt worden. Aufgrund der Untersuchungsmaxime hätte schliesslich der Inhalt der Änderungen abgeklärt werden können bzw. müssen. Auch hätte die Eingabe der Datenträger eingefordert werden können.

3. Der Beschuldigte liess am 23. Januar 2017 beantragen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Bereits im Zivilverfahren habe er darauf hingewiesen, dass es wegen dem fehlenden Urkundencharakter der Einträge am zentralen Tatbestandsmerkmal eines Urkundendelikts fehle. Gerade dieses zentrale Tatbestandsmerkmal habe die Staatsanwaltschaft bei der ASA geklärt. Auch deren IT-Partner D.___ AG habe aber nur zu bestätigen vermocht, dass über den elektronischen Zugang des Beschuldigten nachträgliche Änderungen im [System X] vorgenommen worden seien, ohne den Urheber feststellen zu können. Zur Beschwerde sei die Beschwerdeführerin nicht legitimiert; es fehle an einer formellen Konstituierung als Privatklägerin und die Beschwerdeführerin sei auch nicht Geschädigte. Im Übrigen verbiete der Grundsatz «in dubio pro duriore» der Staatsanwaltschaft nicht, antizipatorisch eine Beweiswürdigung unter dem Grundsatz «in dubio pro reo» vorzunehmen und nur Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher oder zumindest gleich wahrscheinlich erscheine wie ein Freispruch. Die Beweisanträge seien auch nicht zielführend. So spreche die Interessenlage nicht für die Urheberschaft des Beschuldigten. Ab der Beförderung zum [berufl. Bezeichnung] sei er nicht mehr auf die Erneuerung der Moderatorenbewilligung angewiesen gewesen. Im Weiteren hätten die Eintragungen nicht die Anwesenheit der Moderatoren auf Platz zu belegen vermocht. Es komme ihnen deshalb kein Urkundencharakter zu. Ferner sei der als «Kronzeuge» angerufene Direktor als Auskunftsperson einvernommen worden und es bleibe schleierhaft, was F.___ und der erstmals in der Beschwerde erwähnte G.___ zur ungeklärten Frage der Urheberschaft bezeugen sollten. Schliesslich lasse die Beschwerdeführerin offen, was mit den einzuholenden Datenträgern zu geschehen hätte. Alleine die Datenträger ohne das fachtechnische Wissen, ob überhaupt und inwieweit die Urheberschaft darin feststellbar sei, seien nicht zielführend. Die Beschwerdeführerin hätte vielmehr zunächst aufzuzeigen, wer sonst, wenn nicht die D.___ AG als Betreuerin der fraglichen Software, die Urheberschaft mittels der edierten Datenträger feststellen könnte.

4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 24. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, auch in den von der Beschwerdeführerin erwähnten Fällen sei es nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte vor Ort gewesen sei und er dies durch einen nachträglichen Eintrag im [System X] habe belegen wollen. Der Direktor E.___ habe bei der Polizei nicht als Zeuge, sondern als Auskunftsperson ausgesagt. Die Staatsanwaltschaft habe sich auf die Informationen der ASA gestützt, wonach nicht mehr nachvollzogen werden könne, wer damals die Erneuerung des Moderatorendiploms für den Beschuldigten beantragt habe. F.___ und G.___ würden erstaunlicherweise erst in der Beschwerde als wichtigste Zeugen und Auslöser für die Strafanzeige genannt. Das Moderatorendiplom werde weder im Arbeitsvertrag noch in der Stellenbeschreibung des [berufl. Bezeichnung] als erforderlich erwähnt. Gemäss Auskunft der D.___ AG sei der entsprechende Moderator manuell dem jeweiligen Kurs zugeteilt worden. Dieser geänderte Inhalt ergebe sich jedoch nicht aus der Computerurkunde selber, sondern müsse separat abgeklärt werden. Daran vermöge auch ein Datenträger mit den Logdateien nichts zu ändern.

II.

1.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 der Eidgenössischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Straftatbeständen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gilt nur diejenige Person als Geschädigte, welche durch die darin umschriebenen Tathandlungen in ihren Rechten beeinträchtigt wird, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist bzw. sofern der Schutzzweck der verletzten Norm gerade darin liegt, vor Beeinträchtigungen solcher Art zu schützen. Nach der Rechtsprechung kann die Privatklägerschaft gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO unter anderem Nichtanhandnahmen und Einstellungen mit Beschwerde sowie Freisprüche und rechtliche Qualifikationen mittels Berufung anfechten. Dies gilt im kantonalen Verfahren unabhängig davon, ob sie tatsächlich Zivilansprüche geltend gemacht hat oder nicht, zumal sie sich auch bloss als Strafklägerin konstituieren kann (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO). Voraussetzung ist indes, dass sie Geschädigte ist, d.h. eine Person, deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 mit Hinweisen).

1.2 Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Neben der Allgemeinheit schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung auch private Interessen des Einzelnen, soweit das Fälschungsdelikt sich auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Dabei schützt der Tatbestand den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 mit Hinweisen).

2. Vorliegend geht weder aus den Akten hervor noch hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, das angebliche Urkundendelikt habe auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abgezielt und erscheine insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines Vermögensdelikts. Sie hat nie vorgebracht, durch das angezeigte Urkundendelikt in ihrem Vermögen geschädigt worden zu sein und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Erneuerung des Moderatorendiploms – was der Beweggrund für die vorgehaltene Manipulation der Datenerfassung hätte sein können –, sie am Vermögen geschädigt hätte. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und folglich als blosse Anzeigeerstatterin zur Beschwerde nicht legitimiert. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

3.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1‘200.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

3.2 Das Bundesgericht hat in BGE 141 IV 476 (= Pra 5/2016 Nr. 41) entschieden, gemäss BGE 139 IV 45 entspreche es dem gesetzgeberischen Willen, der Privatklägerschaft die Verteidigungskosten der beschuldigten Person aufzuerlegen, wenn nur sie die Berufung gegen einen erstinstanzlichen Freispruch erhebe. Diese Rechtsprechung sei restriktiv anzuwenden. Sie sei nur massgebend, wenn ein vollständiges gerichtliches Verfahren stattgefunden habe und der erstinstanzliche Entscheid einzig von der Privatklägerschaft weitergezogen worden sei. Hingegen sei sie nicht auf den Fall auszuweiten, bei welchem die Privatklägerschaft eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebe. Die Parteientschädigung des Beschuldigten ist deshalb vom Staat zu tragen, wenn auch an der Rechtsprechung des Bundesgerichts Kritik geübt wird (vgl. Dr. iur. Stefan Christen in: forumpoenale 3/2016 S. 150 mit Hinweisen).

Mit Honorarnote vom 31. Januar 2016 macht Rechtsanwalt Friedrich Affolter 10 Stunden und 40 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive Auslagen von CHF 18.80 und der Mehrwertsteuer von 8 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 2‘900.30, zahlbar durch den Staat Solothurn.

Demnach wird beschlossen:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1‘200.00 zu bezahlen.

3.    B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Affolter, [...], ist für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘900.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen, auszahlbar durch den Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Jeger                                                                                 Ramseier

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