Art. 221 StPO. Der spezielle Haftgrund der Kollusionsgefahr kann, wenn die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs umstritten ist, neu (wieder) geltend gemacht werden, auch wenn in den vorausgegangenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaftverfahren nur der spezielle Haftgrund der Fluchtgefahr geltend gemacht worden war.
Sachverhalt:
Die beschuldigte Person befand sich im Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Sicherheitshaft, welche gemäss den letzten Verfügungen das Haftgerichts (Zwangsmassnahmengericht) auf dem speziellen Haftgrund der Fluchtgefahr beruhte. Kollusionsgefahr war in diesen Haftverfahren nicht mehr geltend gemacht worden. Im Nachgang der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bewilligte das Amtsgericht in einem separaten Beschluss den vorzeitigen Strafvollzug. Die Staatsanwaltschaft hatte sich in ihrer Stellungnahme dagegen ausgesprochen, wobei sie den speziellen Haftgrund der Kollusionsgefahr – wie in den ersten Haftverfahren – wiederum geltend machte. Sie erhob gegen die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs Beschwerde. Diese wurde gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
3.2 Wie soeben dargelegt, erfolgten die Anordnung der Sicherheitshaft durch das Haftgericht und die Haftverlängerung vom 24. Juni 2014 wegen des speziellen Haftgrunds der Fluchtgefahr. Diese Haft endete mit dem Entscheid des Amtsgerichts vom 17. September 2014, dass X. zur Sicherung des Vollzugs in Haft behalten werde.
Im Entscheid 1B_570/2011 hat das Bundesgericht festgestellt, die Staatsanwaltschaft habe ihr Haftverlängerungsgesuch auf Art. 221 Abs. 1 lit. c Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) gestützt. Nach dieser Bestimmung sei Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig sei und Wiederholungsgefahr vorliege. Das Zwangsmassnahmengericht habe den Haftgrund der Wiederholungsgefahr aber verneint. Die Staatsanwaltschaft habe diesbezüglich weder vor der Vorinstanz noch im bundesgerichtlichen Verfahren etwas vorgebracht. Die Vorinstanz habe sich zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht geäussert. Das Bundesgericht habe bei dieser Sachlage keinen Anlass, von sich aus den Haftgrund der Wiederholungsgefahr aufzugreifen.
Vorliegend sind die Umstände nicht gleich. Die Sicherheitshaft wurde (zuletzt) vom Amtsgericht in Anwendung von Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO angeordnet. Die dort genannten Kriterien (lit. a und b) bilden aber keine selbständigen Haftgründe im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101). Sie verdeutlichen (im Verfahrensstadium nach dem erstinstanzlichen Urteil) vielmehr besondere prozessuale Aspekte im Hinblick auf die gesetzlichen Haftgründe von Art. 221 StPO, welche auch bei Entscheiden nach Art. 231 StPO erfüllt sein müssen. Das Ziel der Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs und damit primär der Hinderung von Flucht steht bei erstinstanzlichen Verurteilungen im Vordergrund. Falls nach erfolgter erstinstanzlicher Verurteilung Haftgründe (gemäss Art. 221 StPO) bestehen (oder weiterdauern), können diese die Ziele eines allfälligen Berufungsverfahrens gefährden, insbesondere die Erforschung der Wahrheit bzw. die Aufklärung von schweren Delikten. Das kann namentlich bei Kollusions- und Fluchtgefahr zutreffen. Bei der Prüfung der Haftgründe und der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft nach erstinstanzlicher Verurteilung ist dem fortgeschrittenen Verfahrenstand Rechnung zu tragen (Marc Forster in: Alexander Niggli et al. [Hrsg.]: Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 231 StPO N 4 f.).
3.3 Die Haftanordnung durch das Amtsgericht im Entscheid vom 17. September 2014 blieb unangefochten. Es kann dahingestellt bleiben, inwiefern diese Anordnung rechtskräftig ist. Nicht einer Rechtskraft unterliegen jedenfalls die Begründungen dieses und der früheren Entscheide. Dass der spezielle Haftgrund der Kollusionsgefahr bei diesen Entscheiden keine Rolle mehr spielte, kann nicht dazu führen, dass er bei der Frage, ob der vorzeitige Strafvollzug zu gewähren ist oder nicht, nicht mehr berücksichtigt werden kann. Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann der vorzeitige Strafvollzug bewilligt werden, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. Dies zu prüfen obliegt dem für die Bewilligung zuständigen Gericht. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde zu Recht geltend gemacht, dass sie in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2014 die Kollusionsgefahr geltend gemacht habe. Es war deshalb nicht zulässig, auf die früheren Haftentscheide zu verweisen, in welchen dieser Haftgrund keine Rolle gespielt hatte. Massgeblich war zu diesem Zeitpunkt, ob der Stand des Verfahrens den vorzeitigen Strafvollzug erlaubte. Das ist nicht der Fall. Es kann diesbezüglich auf jene Stellungnahme und auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen werden, welche nachvollziehbar sind.
3.4 Demgegenüber vermögen die Ausführungen in der Stellungnahme der Verteidigerin vom 7. Januar 2015 die Befürchtungen betreffend der Kollusionsgefahr nicht zu zerstreuen. Ob keine Beweisanträge mehr gestellt werden, wird sich erst im Berufungsverfahren erweisen, wenn feststeht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils von beiden Berufungsklägern verlangt werden (wie bereits erwähnt hat auch die Staatsanwaltschaft Berufung angemeldet). Es ist im Übrigen denkbar, dass im Berufungsverfahren auch das Opfer nochmals zu befragen ist. Es kann diesbezüglich auf die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2014 E. 4.4.1), gemäss welcher Beweiserhebungen im Rechtsmittelverfahren unter gewissen Umständen zu wiederholen sind. Wenn X. bereits aus der Sicherheitshaft kolludiert hat (diesbezüglich wird auf die Beilage zur Stellungnahme vom 16. Dezember 2014, AS 209 verwiesen), wie in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2014 und in der Beschwerde geltend gemacht wurde, kann daraus nicht gefolgert werden, dass Druckausübungen unter dem gelockerten Regime des vorzeitigen Strafvollzugs keine Wirkungen mehr zu entfalten vermöchten. Auch der Umstand, dass der Aufenthaltsort des Opfers dem Beschwerdeführer nicht bekannt ist, vermag in keiner Weise Gewähr dafür bieten, dass er nicht in der Lage wäre, sie unter Druck zu setzen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Anträge der Staatsanwaltschaft «reine Schikane» darstellen. Derzeit ist es angebracht, vor einer allfälligen Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs zumindest abzuwarten, ob und in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil angefochten bleibt.
Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 19. Januar 2015 (BKBES.2014.135)