Skip to content

Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.08.2012 BKBES.2012.74

29 août 2012·Deutsch·Soleure·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·2,412 mots·~12 min·4

Résumé

Parteistellung, Strafantragsteller

Texte intégral

SOG 2012 Nr. 14

Art. 105 Abs. 1 und 118 StPO. Eine beschuldigte Person hat ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass Verfahrensbeteiligte, welchen keine Parteistellung zukommt, die Akten nicht einsehen können. Strafantragsteller, die darauf verzichtet haben, im Straf- und im Zivilpunkt Antrag zu stellen, sind nicht mehr Privatkläger, sondern allenfalls noch andere Verfahrensbeteiligte.

Sachverhalt:

Die Strafantragsteller erklärten im Vorverfahren, sie würden sich weder im Straf- noch im Zivilpunkt weiter am Verfahren beteiligen. Die beschuldigte Person stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, die Strafantragsteller seien nicht mehr Privatkläger und es stehe ihnen kein Akteneinsichtsrecht mehr zu. Sein diesbezüglicher Antrag wurde im erstinstanzlichen Verfahren abgewiesen. Die Beschwerdekammer tritt auf die dagegen erhobene Beschwerde ein und heisst sie gut.

Aus den Erwägungen:

1.2 Die Strafantragsteller stellen die Zulässigkeit der Beschwerde in Frage. Gemäss Art. 65 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Adrian Jent vertritt die Auffassung, dass die Bestimmung die Beschwerde bei verfahrensleitenden Anordnungen und Entscheiden generell ausschliesse, sofern nicht das Gesetz die Beschwerde ausnahmsweise ausdrücklich vorsehe (Adrian Jent in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 65 StPO N 4). Er verweist auf die Auffassung von Schmid (Niklaus Schmid: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 393 StPO N 12) wonach zwischen formell-prozessleitenden und materiell-prozessleitenden Entscheiden zu unterscheiden sei. Bei den erstgenannten, die sich allein mit dem Verfahrensablauf befassten (Vorladungen, Ansetzen von Verhandlungen, Beweisabnahmen, Verschiebungsgesuch u.ä.), sei eine Beschwerde nicht zulässig. Bei den materiell-prozessleitenden Entscheiden, welche direkt die Interessen und Rechte der Verfahrensbeteiligten tangierten und insbesondere einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkten (als Beispiel wird die Nichtzulassung einer Person als Partei nach Art. 104 f. StPO erwähnt), sei die Beschwerde zuzulassen, zumal eine gewisse Kongruenz mit den Grundsätzen von Art. 93 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110; unter Berücksichtigung von Art. 80 BGG) hergestellt werden sollte, wobei Sondervorschriften, die eine Beschwerde nach der StPO ausdrücklich ausschlössen, zu beachten seien. Pieth schliesse sich dieser Ansicht ebenfalls mit dem Hinweis auf das Prinzip des «nicht oder nur schwer wiedergutzumachenden Nachteils» an (Mark Pieth: Schweizerische Strafprozessordnung, Grundriss für Studium und Praxis, Basel 2009, S. 230, Ziff. 3). Die differenzierte Betrachtungsweise der genannten Autoren erscheine zwar sachlich nachvollziehbar, setze sich aber sowohl über den klaren Wortlaut des Gesetzes in Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO als auch über die grundlegende gesetzgeberische Konzeption von Art. 65 StPO hinweg (mit Hinweis auf die Botschaft, S. 1150). Jeremy Stephenson / Gilbert Thiriet verweisen auf die Kritik am Ausschluss der Beschwerde. Wenn die Strafprozessordnung unter der Maxime der Prozessökonomie stehe, erscheine es wenig sinnvoll, weittragende prozessleitende Verfügungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht als beschwerdefähig zu erklären, mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Hauptverhandlung mit einem eventuellen Mangel durchgeführt werde, der End­entscheid mit Berufung an das Berufungsgericht weitergezogen und kassiert werde und die Hauptverhandlung erstinstanzlich mit der entsprechenden Korrektur nochmals durchgeführt werden müsse. Richtig sei, dass verfahrensleitende Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte während der Hauptverhandlung (z.B. Weigerung, einen Dolmetscher auszuwechseln) nicht mit Beschwerde angefochten werden könnten (Jeremy Stephenson / Gilbert Thiriet in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 393 StPO N 13). Es wird ebenfalls auf Schmid und Pieth verwiesen. Die Unterscheidung zwischen formell-prozessleitenden Verfügungen und materiell-prozessleiten­den Verfügungen sei von pragmatischen Überlegungen geprägt und widerspreche dem klaren Wortlaut von Art. 65 Abs. 1 StPO. Bei wörtlicher Auslegung käme nur eine Strafrechtsbeschwerde an das Bundesgericht in Frage.

Andreas J. Keller stimmt in Auslegung der Bestimmung mehrheitlich mit Schmid überein. Ein solches Verständnis stimme auch materiell überein mit den vom Gesetz definierten Fällen, in denen die Beschwerde von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei. Für das vertretene Verständnis des Gesetzestextes spreche u.a. auch eine systematische Auslegung. In Anbetracht der nicht immer lupenreinen Systematik des Gesetzes könne diesem Argument allerdings kein grosses Gewicht beigemessen werden. Das Gesetz selber schliesse nämlich für einzelne Handlungen des Gerichts oder der Verfahrensleitung in der Phase der Vorbereitung der Hauptverhandlung eine Anfechtbarkeit ausdrücklich punktuell aus, was von der gesetzlichen Systematik her nicht notwendig wäre, wenn Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO diese Entscheide insgesamt von der Beschwerde ausnähme. E contrario müsste gefolgert werden, dass alle anderen Entscheide des Gerichts oder der Verfahrensleitung, wie beispielsweise die Sistierung des Verfahrens oder die Rückweisung der Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung der Beschwerde zugänglich wären (Andreas J. Keller in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 393 StPO N 25 ff.).

Der Auffassung von Schmid hat sich auch die Rechtsprechung angeschlossen (Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. September 2011 [BK 11 164]; Rechtsprechung des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Entscheid vom 28. November 2011). Sie erscheint auch im vorliegenden Zusammenhang, in welchem es um die Zulassung einer Partei zum Verfahren geht, als überzeugend, auch wenn im angefochtenen Entscheid die Partei nicht ausgeschlossen wurde und der Beschwerdeführer seine Auffassung auch an der Hauptverhandlung noch geltend machen könnte.

1.3 Seitens der Strafantragsteller wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil weder substantiiert noch nachgewiesen. Er habe pauschal darauf hingewiesen, dass die Aktenherausgabe an die Privatklägerschaft seine Persönlichkeitsrechte verletzen würde. Er übersehe dabei, dass die Akten der Privatklägerschaft bereits mit der prozessleitenden Verfügung vom 18. April 2012 ausgehändigt worden und die Persönlichkeitsrechte allenfalls bereits damals verletzt worden seien, ohne dass er dagegen opponiert hätte. Ein «Schaden» wäre damit schon seit langem eingetreten und der geltend gemachte Rechtsnachteil sei gegenstandslos. Die Aktenherausgabeverfügung vom 18. April 2012 sei seit längerer Zeit rechtskräftig. Dem Beschwerdeführer fehle es schon deshalb an der notwendigen Beschwer und am aktuellen Rechtsschutzinteresse. Auch die prozessleitende Verfügung vom 2. Mai 2012, in welcher die Rechtmässigkeit der Aktenherausgabe und auch der Status der Strafantragsteller als Privatklägerschaft nochmals gerichtlich bestätigt worden seien, seien vom Beschwerdeführer unangefochten geblieben und rechtskräftig. Der Beschwerdeführer hätte spätestens in diesem Zeitpunkt Beschwerde führen müssen. Das wiederholte Provozieren von verfahrensleitenden Verfügungen der ersten Instanz könne ihm nicht helfen. Vielmehr sei solches Verhalten nicht schutzwürdig und als rechtsmissbräuchlich zu betrachten. Die blosse Möglichkeit der Akteneinsicht stelle auch sonst keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Der allgemein gehaltene Hinweis auf die Verletzung von Persönlichkeitsrechten könne nicht als rechtserheblicher Nachteil gewertet werden. Der Beschwerdeführer führe nicht aus, inwieweit er durch die Aktenherausgabe an die Strafantragsteller benachteiligt sei und wie ihm daraus ein Rechtsnachteil erwachsen sollte. Mindestens diesen hätte der Beschwerdeführer substantiieren müssen.

1.4 Soweit der Beschwerdeführer Rechte eines Dritten geltend macht, ist darauf nicht einzutreten, da der Genannte weder Partei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens noch des Strafverfahrens ist. Stehen den Strafantragstellern im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer Parteirechte zu, steht ihnen auch das Akteneinsichtsrecht zu. Dagegen könnte der Dritte allenfalls in eigenem Namen intervenieren, wenn er davon Kenntnis erhielte. Es ist aber regelmässig so, dass Strafverfahren Persönlichkeitsrechte Dritter betreffen können, ohne dass diese Parteistellung erlangen würden und im Sinne der Argumentation des Beschwerdeführers intervenieren könnten. Die Strafprozessordnung sieht beispielsweise nicht vor, dass Zeugen oder Auskunftspersonen sich dagegen zur Wehr setzen könnten, dass Parteien von ihren Aussagen Kenntnis erhalten (sofern es nicht um Schutzmassnahmen im Sinne der Art. 149 ff. StPO geht).

1.5 Mit Bezug auf die Rechte, die der Beschwerdeführer im eigenen Namen geltend macht, ist Folgendes festzustellen: Die Akteneinsicht durch Dritte betrifft seine Persönlichkeitsrechte offensichtlich und zwar auch dann, wenn Akteneinsicht bereits gewährt wurde, wie seitens der Strafantragsteller geltend gemacht wurde. Zu Recht wurde auch geltend gemacht, dass dies auch die Vermehrung des Aktenstandes betrifft, und zwar bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils. Zwar können die Persönlichkeitsrechte der beschuldigten Person auch durch die vom Bundesgericht im Entscheid erwähnte Entscheidöffentlichkeit betroffen sein, doch muss sie sich nicht weitergehende Eingriffe gefallen lassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_322/2010 E. 2.5). Darüber hinaus wurde zu Recht auch auf die Weiterungen eines Verfahrens verwiesen, welche durch die Teilnahme von Privatklägern bewirkt werden. Im konkreten Fall kann das u.a. bedeuten, dass der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung die Privatkläger zu entschädigen hätte, was nicht der Fall ist, wenn diesen keine Parteirolle mehr zukommt. Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der hier angefochtenen Verfügung ist deshalb zu bejahen und damit auch die Legitimation des Beschwerdeführers. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ist die Privatklägerschaft Partei eines Strafverfahrens. Die Parteien können der Verfahrensleitung jederzeit Eingaben machen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes (Art. 109 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO).

2.3 Wenn geltend gemacht wird, die Strafantragsteller hätten nicht darauf verzichtet, sich als Zivil- und oder Strafkläger zu konstituieren, kann dem nicht gefolgt werden. Die Fragestellungen waren klar, ebenso die Erklärungen zu den Fragen. Von zweifelhaften Eingaben ist nicht auszugehen (Goran Mazzucchelli / Mario Postizzi in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.]: Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 118 StPO N 12). Darüber hinaus ist festzustellen, dass sie bereits im Verfahren bei der Zürcher Staatsanwaltschaft erklärt hatten, sie würden keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie die erwähnten Erklärungen rechtsgültig abgegeben haben und dass der Verzicht gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO endgültig erklärt wurde.

3.1 Eine andere Frage ist, ob sie damit ihrer Parteistellung im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StPO verlustig gingen. Trotz ihrer Erklärungen sind sie Strafantragsteller geblieben, wurden doch ihre Strafanträge nicht zurückgezogen. Bei Antragsdelikten ist der Strafantrag der Konstituierung gleichgestellt. Will der Antragsteller nicht als Privatkläger am Prozess teilnehmen (um etwa allfällige Kostenfolgen zu vermeiden, Art. 432 StPO), so kann er jederzeit (allenfalls gleich zusammen mit der Antragstellung) vom Verzichts- oder Rückzugsrecht (Art. 120 StPO) Gebrauch machen. Der Verzicht auf die Privatklägerschaft gilt nicht als Rückzug des Strafantrags, so dass in diesem Fall das Strafverfahren trotzdem fortgesetzt werden kann (Goran Mazzucchelli / Mario Postizzi, a.a.O., Art. 118 StPO N 6).

Die Amtsgerichtspräsidentin geht davon aus, dass der Text von Art. 118 Abs. 2 StPO sich als absolut klar darstelle, auch wenn ein Teil der Lehre diesbezüglich anderer Auffassung sei. Der Strafantrag führe zwar, wenn es an einer entsprechenden Erklärung im Zivilpunkt fehle, zur Konstituierung des Antragstellers als Privatkläger lediglich im Strafpunkt. Dies ändere aber nichts daran, dass er Privatkläger und damit Partei sei und dies auch bleibe.

3.2 Viktor Lieber verweist auf Art. 118 Abs. 2 StPO gemäss welchem der Strafantrag der Erklärung nach Abs. 1 gleichgestellt sei. Wer (rechtzeitig) Strafantrag stelle, trete somit automatisch in die Stellung der Privatklägerschaft. Wolle sich die geschädigte Person trotz Stellung des Strafantrags nicht am Verfahren beteiligen, könne sie aber jederzeit auf die ihr zustehenden Rechte verzichten (Art. 120 StPO), ohne dass dies als Rückzug des Strafantrags gelte. Dem Kostenrisiko als antragstellende Person entgehe sie dabei jedoch nicht (Viktor Lieber in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.]: Kommentar zur Schw. Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 118 StPO N 4). Art. 427 Abs. 2 StPO, auf welche Bestimmung Viktor Lieber hinweist, bestimmt Folgendes: Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (lit. a) und soweit die beschuldigte Person nicht nach Artikel 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Die Strafprozessordnung geht im Übrigen auch in Art. 427 Abs. 3 und 4 StPO von einer andauernden Verfahrensbeteiligung der antragstellenden Person aus.

Der Beschwerdeführer geht davon aus, ein Verzicht der Privatklägerschaft habe die Folge, dass der Strafantrag bestehen bleibe und das Verfahren ohne den Strafantragsteller als Partei fortgesetzt werde. Diese Auffassung ist zu teilen:

Gemäss Art. 104 StPO sind neben der Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft Parteien des Strafverfahrens. Art. 118 Abs. 1 StPO besagt, dass als Privatklägerschaft die geschädigte Person gelte, die ausdrücklich erkläre, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Gemäss Abs. 2 ist der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt. Gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig. Wenn die geschädigte Person ausdrücklich erklärt, dass sie am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin nicht teilnehmen wolle, liegt auch keine Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StPO mehr vor. Was bleibt, ist die Rolle als Strafantragsteller und geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO), ohne die Verbindung mit jener der Privatklägerschaft. Die Strafantragsteller werden damit zu anderen Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO. Gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO stehen den anderen Verfahrensbeteiligten die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind. Das ist vorliegend nicht der Fall. Wohl ist es denkbar, dass den Strafantragstellern in dieser Rolle Verfahrenskosten auferlegt werden könnten. Gemäss Art. 33 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Diese Bestimmung weist wie Art. 427 StPO darauf hin, dass die Verfahrensbeteiligung der antragsberechtigten Person mit dem Verzicht auf die Parteirolle im Straf- und im Zivilpunkt nicht beendet ist. Sie kann mit einem Rückzug des Strafantrags den Prozess beenden und insofern ist es auch folgerichtig, dass ihr auch dann Prozesskosten auferlegt werden können, wenn sie im Straf- und im Zivilpunkt verzichtet hat. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Einer Strafantrag stellenden Person wäre ein solches Recht nur einzuräumen, wenn sie durch einen Entscheid beschwert würde, was bei einem ausdrücklich erklärten Verzicht auf die Straf- und Zivilklägerschaft nur dann der Fall sein könnte, wenn ihr Kosten auferlegt würden. Mit Blick auf Art. 427 Abs. 2 StPO ist das vorliegend und allgemein wenig wahrscheinlich, können der antragstellenden Person Kosten doch nur auferlegt werden, sofern sie mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat und dies wenn die Voraussetzungen gemäss lit. a und b erfüllt sind. Sollte das Gericht eine solche Kostenauferlegung ins Auge fassen, müsste der antragstellenden Person – vorliegend den Beschwerdegegnern – das rechtliche Gehör gewährt werden, womit ihnen die Rechte gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO, z.B. Akteneinsicht, zu gewähren wären. Beim jetzigen Stand der Dinge ist das nicht der Fall. Den noch bestehenden Strafanträgen kommt lediglich noch die Eigenschaft als Prozessvoraussetzung zu (BGE 129 IV 305, E. 4.2.3), auf welche die Strafantragsteller zwar noch Einfluss nehmen können, die aber nicht mehr mit deren Rechten als ehemalige Privatklägerschaft verbunden sind. Daraus folgt, dass die Strafantragsteller in der angefochtenen Verfügung im Verfahren zu Unrecht als Privatklägerschaft zugelassen wurden. Der Beschwerdeführer hat zu Recht eine Verletzung von Art. 120 Abs. 1 Satz 2 StPO gerügt.

Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 29. August 2012 (BKBES.2012.74)

BKBES.2012.74 — Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.08.2012 BKBES.2012.74 — Swissrulings