SOG 2006 Nr. 13
§§ 105 Abs. 5, 204, 205 StPO. Differenzierung zwischen der Zulässigkeit einer Beschwerde und der unmittelbaren Beschwernis als Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation im Zusammenhang mit vom Amtsgerichtspräsidenten abgewiesenen Beweisanträgen.
Sachverhalt:
Im Verfahren vor dem Amtsgerichtspräsidenten stellte Rechtsanwalt X. diverse Beweisanträge. Der Amtsgerichtspräsident verfügte, die Befragung der von den Parteien beantragten Zeugen sei abgewiesen. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt X. Beschwerde an die Beschwerdekammer und beantragte, die bei der Vorinstanz abgewiesenen Zeugen seien zu bewilligen. Die Beschwerdekammer tritt auf die Beschwerde nicht ein.
Aus den Erwägungen:
3. Gemäss § 204 Abs. 1 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) kann gegen alle Anordnungen und Entscheide, unter anderem des Amtsgerichtspräsidenten, Beschwerde erhoben werden, “soweit nicht ein anderes Rechtsmittel gegeben ist und das Gesetz die Anfechtung nicht ausschliesst”. Gegenüber der vor dem 1. August 2005 geltenden Fassung von § 204 Abs. 1 StPO wurde die Zulässigkeit der Beschwerde von Entscheiden auf Anordnungen ausgedehnt. Gemäss Botschaft zu § 204 StPO der Reform der Strafverfolgung sollte die Beschwerde in Übereinstimmung mit Art. 461 VE CH-StPO (Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung) zu einem Rechtsmittel werden, mit dem generell die Verfahrenshandlungen wie auch die Entscheide der aufgeführten Behörden, aber auch deren Säumnis, angefochten werden kann. Unverändert blieb allerdings § 205 StPO, gemäss dem Beschwerde erheben kann, wer durch den angefochtenen Entscheid oder die Säumnis unmittelbar beschwert ist. Aus § 204 Abs. 3 StPO könnte nun geschlossen werden, das Gesetz sehe eine unmittelbare Beschwernis per se vor, wenn im Hauptverfahren der Gerichtspräsident einen Beweisantrag abweist. Diese auf § 204 StPO beschränkte Betrachtungsweise würde allerdings zu kurz greifen. Gemäss § 105 Abs. 5 StPO entscheidet der Gerichtspräsident über die Beweisanträge und abgelehnte Anträge können in der Hauptverhandlung wiederholt werden. Diese Regelung kann dann Sinn machen, wenn erste oder überhaupt die Befragungen an der Hauptverhandlung zeigen, dass sich die beantragten Beweise als nötig oder eben als unnötig erweisen. Die Beweisanträge können unter diesen veränderten bzw. geklärten Voraussetzungen dem Gerichtspräsidenten neu unterbreitet werden. Dieser Betrachtungsweise kann entgegengehalten werden, dass dem betroffenen Antragsteller das Beschwerderecht dann nicht mehr zur Verfügung steht (§ 204 Abs. 3 lit. b StPO) und er an die zweite Instanz verwiesen wird. Betrachtet man die Sache aber anders, stellt sich heraus, dass § 105 Abs. 5 StPO zum toten Buchstaben würde, wenn durch die Abweisung eines Beweisantrages eine unmittelbare Beschwernis angenommen würde, die zur Beschwerdeerhebung legitimiert: Der Gerichtspräsident wäre durch den Entscheid der Beschwerdeinstanz gebunden und nicht mehr in der Lage, im Sinne von § 105 Abs. 5 StPO zu agieren, was vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollt war und auch einen Nachteil für die Prozessbeteiligten darzustellen vermag.
Eine unmittelbare Beschwernis wurde unter den altrechtlichen Bestimmungen der Strafprozessordnung bei der Abweisung eines Beweisantrages nur dann angenommen, wenn die Natur der beantragten Beweise deren unverzügliche Abnahme erfordert, weil eine spätere Beweisabnahme ausgeschlossen wäre oder ein bedeutend weniger aussagekräftiges resp. falsches Bild ergeben würde. Wenn dies der Fall sei, würde der Beschwerdeführer auf Grund der Ablehnung seiner Beweisanträge irreversibel benachteiligt. Es wurde geprüft, ob der angefochtene Ablehnungsentscheid materielles Recht in unheilbarer oder schwer heilbarer Weise zu beeinträchtigen drohe (Strafkammer in STBES.2004.59 und STBES.2004.13 mit Hinweis auf Andreas Donatsch/Niklaus Schmid: Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, § 402 N 22). Die angeführten Entscheide betrafen zwar Verfügungen des Untersuchungsrichters. Mit Blick auf § 105 Abs. 5 StPO besteht aber keine Veranlassung für eine andere Betrachtungsweise, wenn der Entscheid vom Gerichtspräsidenten im Hauptverfahren gefällt wird.
Der Entscheid über die Abnahme von Beweisen stellt einen prozessleitenden Entscheid dar, welcher das Verfahren nicht abschliesst. Diese Entscheide sind abänderbar, das heisst, die Amtsstelle kann, solange sie mit der Sache befasst ist, die Anordnung zurücknehmen oder abändern. Daraus ergibt sich auch die Möglichkeit der Verfahrensbeteiligten, Wiedererwägungsgesuche zu stellen (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann: Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, § 45 N 18 und 21). Die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde (a.a.O., § 100 N 5 ff.) unterscheidet sich von jener der Legitimation gemäss § 205 StPO, welche die unmittelbare Beschwernis betrifft. Diese wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist – aus den dargelegten Gründen – auch nicht zu erkennen. Geht man davon aus, dass es zusätzliche Kosten verursachen kann, wenn man den Entscheid über einen Beweisantrag auf die Hauptverhandlung hinausschiebt, ist darin immer noch keine unmittelbare Beschwernis für den – im vorliegenden Falle – Beschuldigten zu erkennen, weil dann noch offensteht, ob es zu einem Schuld- oder zu einem Freispruch mit den entsprechenden Kostenfolgen kommt. Überdies erscheint diese Betrachtungsweise gerade im vorliegenden Fall nicht angebracht, weil damit zu rechnen ist, dass die beantragten Zeugeneinvernahmen erhebliche Kosten verursachen werden. Umso mehr erscheint das in § 105 Abs. 5 StPO vorgesehene Vorgehen sinnvoll.
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
Obergericht Beschwerdekammer, Beschluss vom 12. Mai 2006 (BKBES.2006.37)