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Grundwasserfassung; Redimensionierung einer bestehenden Grundwasserschutzzone an der Grenze zu Deutschland; Verbot einer flächenmässigen Bewässerung in der Grundwasserschutzzone – Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 GschG; Art. 29 Abs. 4, Art. 31 Abs. 2 lit. b, Art. 32 und Anhang 4 Ziff. 121 ff. sowie Ziff. 222 GschV; Art. 48 Abs. 2 VRG. Der Umstand, dass eine Grundwasserschutzzone nicht auf deutsches Staatsgebiet ausgedehnt werden kann, bedeutet nicht, dass der auf schweizerischem Gebiet liegende Teil der Grundwasserschutzzone unrechtmässig ist. Die Behörden haben jedoch dafür zu sorgen, dass eine von deutscher Seite ausgehende Gefahr für die betroffene Grundwasserfassung beseitigt wird (E. 3–3.5). Ein grundsätzliches Verbot flächenmässiger Bewässerung in der Grundwasserschutzzone S2 ist zulässig und steht unter dem Vorbehalt einer Ausnahmebewilligung (E. 4–4.3). Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Gemeinde (E. 7.2). OGE 60/2023/30 vom 8. November 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht (Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid hiess das Bundesgericht mit Urteil 1C_711/2024 vom 29. April 2026 teilweise gut.)
Sachverhalt Die Einwohnergemeinde Hallau betreibt seit mehreren Jahrzehnten in unmittelbarer Nähe zum deutsch-schweizerischen Grenzbach Wutach die Grundwasserfassung und -anreicherungsanlage Wunderklingen (Fassungsanlage "Unterzelgli" und Anreicherungsanlage "Oberzelgli"). Im Jahr 2022 beschloss die Gemeinde eine Anpassung der bestehenden Grundwasserschutzzonen und eine Revision des Schutzzonenreglements. Dagegen erhob X. Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, welcher den Rekurs abwies und die von der Gemeinde beschlossenen Anpassungen genehmigte. Die von X. dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Obergericht ab.
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Aus den Erwägungen 3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Rechtmässigkeit der Gewässerschutzzone Wunderklingen. 3.1 […] 3.2. Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus und legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Sie stützen sich bei der Bezeichnung von Gewässerschutzbereichen sowie bei der Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen auf die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse; reichen diese nicht aus, sorgen sie für die Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen (Art. 29 Abs. 4 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV, SR 814.201]). Grundwasserschutzzonen bestehen aus den Zonen S1 und S2 und bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern aus der Zone S3. Die Zone S1 soll verhindern, dass Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen sowie deren unmittelbare Umgebung beschädigt oder verunreinigt werden. Sie umfasst die Grundwasserfassung oder ‑anreicherungsanlage sowie deren unmittelbare Umgebung. Die Zone S2 soll verhindern, dass das Grundwasser durch Grabungen und unterirdische Arbeiten nahe von Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen verunreinigt wird und der Zufluss zur Grundwasserfassung durch unterirdische Anlagen behindert wird. Bei Lockergesteinsund schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern soll sie zudem verhindern, dass Krankheitserreger sowie Stoffe, die Wasser verunreinigen können, in solchen Mengen in die Grundwasserfassung gelangen, dass sie die Trinkwassernutzung gefährden. Die Zone S2 wird um Grundwasserfassungen und ‑anreicherungsanlagen ausgeschieden und so dimensioniert, dass der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 m beträgt (er kann kleiner sein, wenn durch hydrogeologische Untersuchungen nachgewiesen ist, dass die Grundwasserfassung oder ‑anreicherungsanlage durch wenig durchlässige und nicht verletzte Deckschichten gleichwertig geschützt ist) und dass bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft- Grundwasserleitern die Fliessdauer des Grundwassers vom äusseren Rand der Zone S2 bis zur Grundwasserfassung oder ‑anreicherungsanlage mindestens zehn Tage beträgt. Die Zone S3 soll gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen Massnahmen zur