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Schaffhausen Obergericht 13.03.2020 60/2019/34

13 mars 2020·Deutsch·Schaffhouse·Obergericht·PDF·2,548 mots·~13 min·4

Résumé

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften; Kaskadensystem; Mindestentzugsdauer – Art. 49 StGB; Art. 16, Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG | Qualifikation eines Auffahrunfalls als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (E. 3). Für die Einordnung in das Kaskadensystem von Art. 16b Abs. 2 SVG ist auf die vorangegangenen effektiv verfügten Führerausweisentzüge abzustellen. Dass bei der gleichzeitigen Beurteilung mehrerer Widerhandlungen Art. 49 StGB sinngemäss anzuwenden ist, ändert an der rückblickenden Betrachtung bei der Einordnung in das Kaskadensystem nichts (E. 4). Der Sicherungsentzug gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG ist auf unbestimmte Zeit auszusprechen und mit einer gesetzlichen Sperrfrist von mindestens zwei Jahren zu verbinden (E. 5).

Texte intégral

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Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften; Kaskadensystem; Mindestentzugsdauer – Art. 49 StGB; Art. 16, Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG Qualifikation eines Auffahrunfalls als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (E. 3). Für die Einordnung in das Kaskadensystem von Art. 16b Abs. 2 SVG ist auf die vorangegangenen effektiv verfügten Führerausweisentzüge abzustellen. Dass bei der gleichzeitigen Beurteilung mehrerer Widerhandlungen Art. 49 StGB sinngemäss anzuwenden ist, ändert an der rückblickenden Betrachtung bei der Einordnung in das Kaskadensystem nichts (E. 4). Der Sicherungsentzug gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG ist auf unbestimmte Zeit auszusprechen und mit einer gesetzlichen Sperrfrist von mindestens zwei Jahren zu verbinden (E. 5). OGE 60/2019/34 vom 13. März 2020 (Eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid ist vor Bundesgericht noch hängig [Verfahren 1C_248/2020].) Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Am 1. November 2016 kollidierte A. in seinem Fahrzeug mit einem voranfahrenden Personenwagen. Am 21. November 2016 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 27 km/h. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 entzog die Verkehrsabteilung der Staatsanwaltschaft Schaffhausen A. den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Der von A. eingelegte Rekurs wurde vom Regierungsrat am 10. September 2019 abgewiesen. Dagegen erhob A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht, welches die Beschwerde abwies. Aus den Erwägungen 2.1. Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn – was hier nicht in Frage

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steht – die Strafe nach Art. 100 Ziff. 4 dritter Satz SVG gemildert wurde (Art. 16 Abs. 3 SVG). 2.2. Für die Bemessung der Entzugsdauer unterscheidet das SVG zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a ff. SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht namentlich, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Vorausgesetzt ist kumulativ eine durch die Widerhandlung hervorgerufene ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer und ein grobes Verschulden (BGE 136 II 447 = Pra 2011 Nr. 34 E. 3.2 S. 451 f.; BGer 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 2.1). Sind nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben, so liegt der Auffangtatbestand der mittelschweren Widerhandlung vor; eine solche begeht namentlich, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG; BGE 135 II 138 E. 2.2.2 S. 141). 3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Vorfall vom 1. November 2016 fälschlicherweise als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert. Es liege lediglich eine mittelschwere Widerhandlung vor, da den Beschwerdeführer kein schweres Verschulden treffe. 3.1. Eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG setzt in subjektiver Hinsicht ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten voraus. Notwendig ist also ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Es genügt auch ein unbewusst fahrlässiges Handeln, wenn der Fahrzeugführer die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. In diesem Fall ist vorausgesetzt, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; BGer 1C_453/2018 vom 22. August 2019 E. 3.3). Die Administrativbehörde ist zwar in der Regel an den von der Strafbehörde festgestellten Sachverhalt gebunden. In dessen rechtlicher Würdigung ist sie hingegen grundsätzlich frei (BGer 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 6.6). 3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der Verkehrsabteilung der Staatsanwaltschaft Schaffhausen sowie der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt betreffend den Vorfall vom 1. November 2016 nicht. Abzustellen ist somit auf folgenden Sachverhalt: Der Beschwerdeführer fuhr am 1. November 2016 im Kolonnenverkehr auf der X.-Strasse in Richtung Y. Er hat dabei einen Schluck des Getränks "Capri Sonne" nehmen wollen. Da der Strohhalm aber zu weit drin war, hat er auf das Getränk geschaut und versucht, mit einer Hand den Strohhalm weiter herauszuziehen. Als er wieder nach vorne schaute, hat es geknallt. Er hat nicht mehr

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reagieren oder bremsen können. Der Beschwerdeführer fuhr in das vordere Fahrzeug, welches aufgrund der Ampel, die auf Rot wechselte, anhalten musste. Durch die Kollision wurde dieses Fahrzeug in das nächste Fahrzeug geschoben. 3.3. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten unstrittig eine erhöhte Gefährdung der Verkehrssicherheit geschaffen und somit die Verkehrsregel im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 3 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) verletzt. Er hat dabei die im Kolonnenverkehr notwendige erhöhte Aufmerksamkeit nicht aufgebracht und eine Handlung vorgenommen, welche weder erforderlich noch zeitlich dringlich war. In subjektiver Hinsicht ist zwar davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer als Fahrzeugführer bekannt war, dass er seine Aufmerksamkeit dem voranfahrenden Fahrzeug widmen muss und sein Verhalten zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit eines Auffahrunfalls führt. Alleine aufgrund eines allfälligen Wissens kann jedoch nicht auf den Willen des Fahrzeugführers geschlossen werden (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17). Aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Unfalls im Strassenverkehr kann dann auch nicht auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Fahrzeugführer das Ausmass des Unfallrisikos tatsächlich bewusst war (BGE 133 IV 9 E. 4.4 S. 20). Vorliegend sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer mit einem allfälligen Auffahrunfall abgefunden hat, es ihm mit anderen Worten gleichgültig war, ob er mit seinem Handeln einen Auffahrunfall verursachen würde oder nicht. Vielmehr hat er die Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht bedacht und leichtfertig darauf vertraut, dass er keinen Auffahrunfall verursachen würde. Für das Vorliegen eines schweren Verschuldens bedarf es über dieses fahrlässige Handeln hinaus jedoch – wie dargestellt – qualifizierender Elemente. Der Beschwerdeführer hat seinen Blick ohne notwendigen Grund abgewendet, weshalb ihn nicht nur ein leichtes Verschulden trifft. Ihm wird aber nicht vorgeworfen, seine Geschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen angepasst zu haben. Ebenso wenig wird ihm vorgeworfen, einen zu geringen Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug eingehalten zu haben. Unter diesen Umständen kann kein rücksichtsloses Verhalten oder schweres Verschulden angenommen werden. Dies stimmt auch mit vergleichbaren Fällen in der Praxis überein (vgl. etwa BGE 135 II 138 E. 2.2 S. 140 ff.; BGer 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 4; BGer 1C_75/2007 vom 13. September 2007 E. 3). 3.4. Aus Vorstehendem folgt, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers vom 1. November 2016 lediglich als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren ist.

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3.5. Der Vorfall vom 21. November 2016 (Geschwindigkeitsüberschreitung um 27 km/h) ist unstrittig ebenfalls als mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren. 4. Streitig und zu prüfen ist sodann, ob die Qualifikation des Vorfalls vom 1. November 2016 als lediglich mittelschwere Widerhandlung zu einer tieferen Mindestentzugsdauer führt. 4.1. Grundsätzlich ergibt sich die Mindestentzugsdauer bei einer mittelschweren Widerhandlung aus Art. 16b Abs. 2 SVG und ist abhängig von der Art der Widerhandlung sowie der Rückfälligkeit des fehlbaren Fahrzeugführers. Die jeweilige Rückfallfrist beginnt mit dem Ablauf des Führerausweisentzuges (BGE 136 II 447 = Pra 2011 Nr. 34 E. 5.3 S. 455 f.; BGer 1C_180/2010 vom 22. September 2010 E. 2.2). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis namentlich entzogen für mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Führerausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG), oder für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Führerausweis dreimal wegen mindestens mittelschwerer Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG). 4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich bei seinen ADMAS-Einträgen nicht um drei "Ausweisentzugskomplexe" handle, sondern vielmehr bloss um deren zwei: Die Widerhandlung vom 6. Januar 2013 und diejenige vom 27. Oktober 2013 hätten korrekterweise im Sinne einer Gesamt- bzw. Zusatzstrafe beurteilt werden müssen. Es erscheine bundesrechtswidrig, wenn die beiden Vorfälle im Rahmen der Kaskadenordnung und unabhängig der Frage der erzieherischen Wirkung eines Führerausweisentzugs getrennt beurteilt würden. Entsprechend betrage vorliegend die Mindestentzugsdauer vier Monate. 4.3. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass selbst bei einer Qualifikation des Vorfalls vom 1. November 2016 als mittelschwere Widerhandlung der Führerausweis gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG für unbestimmte Zeit zu entziehen sei. Selbst wenn bei den Vorfällen aus dem Jahr 2013 allenfalls die Konkurrenzbestimmungen des Strafrechts hätten angewendet werden müssen, hätte dies keinen Einfluss auf das Kaskadensystem nach Art. 16b Abs. 2 SVG. 4.4.1. Im Ausgangspunkt ist auf den Wortlaut von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG abzustellen, wonach die Entzugsdauer davon abhängt, ob dem Fahrzeugführer der Führerausweis in den vorangegangenen zehn Jahren dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Der Wortlaut ist insoweit klar und stellt auf die Anzahl effektiv vollzogener Fahrausweisentzüge ab.

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Der Beschwerdeführer ist im ADMAS-Register mit folgenden Führerausweisentzügen verzeichnet: Datum der Widerhandlung Schwere der Widerhandlung Datum der Verfügung Beginn des Entzugs Ende des Entzugs 29.03.2008 schwer 14.07.2008 14.05.2008 13.10.2008 06.01.2013 mittelschwer 26.06.2014 25.08.2014 24.10.2014 27.10.2013 schwer 11.01.2016 27.10.2013 20.02.2014 27.10.2013 schwer 11.01.2016 01.06.2016 06.10.2016 In den zehn Jahren vor dem 1. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer sein Führerausweis folglich dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen: Am 14. Juli 2008 für fünf Monate wegen einer schweren Widerhandlung (Geschwindigkeitsübertretung um 54 km/h vom 29. März 2008), am 26. Juni 2014 für zwei Monate wegen einer mittelschweren Widerhandlung (Geschwindigkeitsübertretung um 24 km/h vom 6. Januar 2013) sowie am 11. Januar 2016 für acht Monate wegen zwei schweren Widerhandlungen (Geschwindigkeitsübertretung um 41 km/h sowie Fahren in fahrunfähigem Zustand vom 27. Oktober 2013). Gestützt auf den Wortlaut sind die Voraussetzungen nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG somit erfüllt. 4.4.2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass vom Gesetzeswortlaut im Sinne einer restriktiven Auslegung abzuweichen sei und die Führerausweisentzüge für die Widerhandlungen vom 6. Januar 2013 und 27. Oktober 2013 als ein Entzug im Sinne von Art. 16b Abs. 2 SVG zu berücksichtigen seien. 4.4.2.1. Vom klaren, eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, so etwa dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben. Eine Gesetzesinterpretation lege artis kann ergeben, dass ein (scheinbar) klarer Wortlaut zu weit gefasst und auf einen an sich davon erfassten Sachverhalt nicht anzuwenden ist (BGE 143 II 268 E. 4.3.1 S. 273 f.). 4.4.2.2. Das Kaskadensystem von Art. 16b Abs. 2 SVG wurde mit dem Ziel eingeführt, rückfällige Fahrzeugführer künftig härter anpacken zu können, indem für jeden Wiederholungsfall stufenweise verschärfte Mindestmassnahmen angedroht werden (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999 S. 4474 [Botschaft SVG]). Jener Fahrzeugführer, der

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trotz drei Warnungsentzügen innert zehn Jahren wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen seine Fahrweise nicht anpasst und eine weitere derartige Widerhandlung begeht, soll den Führerausweis deshalb auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre abgeben müssen (Botschaft SVG S. 4488). Auch unter einer entstehungsgeschichtlichen Betrachtungsweise ist somit auf die Anzahl effektiv vollzogener Führerausweisentzüge abzustellen. 4.4.2.3. Unstrittig ist, dass bei der gleichzeitigen Beurteilung mehrerer Widerhandlungen die Konkurrenzbestimmungen von Art. 49 StGB sinngemäss anzuwenden sind, was auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht (BGE 122 II 180 = Pra 1996 Nr. 203 E. 5b S. 183 f.; BGer 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 3.2). Hat die Administrativbehörde eine Widerhandlung zu beurteilen, welche der fehlbare Fahrzeugführer begangen hat, bevor er wegen einer anderen Widerhandlung belangt worden ist, ist der Grundsatz retrospektiver Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB sinngemäss zu berücksichtigen. Im zweiten Administrativverfahren ist folglich unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtmassnahme zu bilden und daraus folgend ein Warnungsentzug in Form einer Zusatzmassnahme auszufällen (vgl. BGE 132 IV 102 E. 8.2 S. 104 f.). Der Fahrzeugführer darf insgesamt nicht schwerer sanktioniert werden, als wenn die Widerhandlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Dieser Umstand war vorliegend von der Sicherheitsdirektion Zürich in ihrer Verfügung vom 11. Januar 2016 zu berücksichtigen. An der rückblickenden Betrachtung ändert dies hingegen nichts: Die ausgesprochene Zusatzmassnahme stellt einen weiteren Führerausweisentzug dar. Der Beschwerdeführer wurde mit dieser erneut davor gewarnt, dass sein Handeln missbilligt wird und zu einem Führerausweisentzug führen kann. Bei der heutigen Beurteilung ist dieser Warnungscharakter entscheidend, denn obschon mehrere Warnungen ausgesprochen wurden, hat sich der Beschwerdeführer durch diese nicht belehren lassen; die beabsichtigte präventive Wirkung blieb vielmehr aus. Dies stimmt auch mit der Betrachtungsweise im Rahmen der Strafzumessung überein: Wurde dem Straftäter die Gültigkeit der Rechtsnormen bereits persönlich verdeutlicht, kann daraus auf dessen Gleichgültigkeit oder Uneinsichtigkeit geschlossen werden, denn als Wiederholungstäter kennt er die Schädlichkeit seines Tuns (BGer 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3; Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A., Basel 2019, N. 320). Letztlich ist mit anderen Worten festzuhalten, dass die nach Art. 49 Abs. 2 StGB angestrebte Gleichbehandlung im Rahmen der Bemessung der Zusatzmassnahme endet, zumal die Administrativsanktionen – im Unterschied zu den in erster Linie an der Schuldangemessenheit ausgerichteten

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strafrechtlichen Sanktionen – vor allem die Erziehung und Besserung des fehlbaren Fahrzeuglenkers erreichen wollen (vgl. BGE 124 II 39 E. 3c S. 42). Aus der sinngemässen Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB folgt aber nicht, dass die zweifache Warnung bzw. der zweifache Führerausweisentzug durch das Erst- und Zweiturteil bei einer erneuten Widerhandlung nicht zu berücksichtigen wäre. Es liegen somit auch unter diesem Blickwinkel keine triftigen Gründe vor, vom klaren Wortlaut von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG abzuweichen. 4.4.3. Aus Vorstehendem ergibt sich, dass für die Einordnung in das Kaskadensystem auf die vorangegangenen effektiv verfügten Führerausweisentzüge abzustellen ist. Vorliegend ist somit Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG einschlägig. Dem Beschwerdeführer ist der Führerausweis für unbestimmte Dauer, mindestens aber für zwei Jahre zu entziehen. 5. Abschliessend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen im Rahmen der Festsetzung der Entzugsdauer korrekt ausgeübt und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet hat (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; […]). Der Führerausweisentzug nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG (wie auch nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG) ist als Sicherungsentzug ausgestaltet. Er beruht auf der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung und ist auf unbestimmte Zeit auszusprechen (Botschaft SVG S. 4488; BGE 141 II 220 E. 3.2 S. 224 f., 139 II 95 = Pra 2013 Nr. 83 E. 3.4.2 S. 103 f.; a.M. offenbar Bernhard Rütsche/Denise Weber, in: Niggli/Probst/Waldmann, Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16b N. 32). Der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis kann frühestens nach Ablauf der gesetzlichen oder verfügten Sperrfrist und bei Nachweis der Fahreignung wiedererlangt werden (Art. 17 Abs. 3 SVG). Der Sicherungsentzug nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG ist mit einer gesetzlichen Sperrfrist von mindestens zwei Jahren verbunden (Botschaft SVG, S. 4492; Kai Knöpfli, Qualifikation der Widerhandlungsschwere und Festsetzung der Entzugsdauer beim Führerausweisentzug, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2017, Zürich/St. Gallen 2017, S. 206). Die Administrativbehörde verfügt somit nur insoweit über einen Ermessensspielraum, als sie eine Sperrfrist von über zwei Jahren verfügen könnte. Die Verkehrsabteilung der Staatsanwaltschaft Schaffhausen hat dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen und die Dauer der Sperrfrist auf 24 Monate festgesetzt (Verfügung vom 9. Juli 2019, S. 1). Sie hat damit weder die vorgeschriebene Mindestentzugsdauer noch die gesetzliche Mindestsperrfrist überschritten, mithin ihr Ermessen vollständig zugunsten des Beschwerdeführers ausgeübt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

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