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Unterstellung einer Angelegenheit unter das Referendum; Abgrenzung von Stimmrechtsbeschwerde und allgemeiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Auslösung und Wahrung der Beschwerdefrist – Art. 82bis Abs. 1 und Art. 82ter Abs. 3 WahlG; Art. 44 Abs. 1 lit. a JG; Art. 39 Abs. 1 VRG. Mit der speziellen Stimmrechtsbeschwerde kann nur die unmittelbare Verletzung des Stimm- und Wahlrechts gerügt werden. Dass ein Beschluss des Regierungsrats nicht dem Referendum unterstellt wird, betrifft das Stimmrecht nur indirekt. Entscheide über die Unterstellung unter das Referendum sind daher mit der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (E. 1.3). Auch wenn keine formelle Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung ergeht, beginnt die Beschwerdefrist zu laufen, wenn der Betroffene hinreichend sichere Kenntnis vom Beschluss bzw. von dessen Nichtunterstellung unter das Referendum erhalten hat. Im Interesse der Rechtssicherheit ist nach dieser Kenntnisnahme unverzüglich, jedenfalls innerhalb der üblichen Rechtsmittelfrist Beschwerde zu erheben (E. 1.4). OGE 60/2018/18 vom 4. Januar 2019 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Am 20. März 2018 verabschiedete der Regierungsrat die Stellungnahme zu Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager zuhanden des Bundesamts für Energie. Zudem verabschiedete er eine Medienmitteilung dazu zur Veröffentlichung am 21. März 2018 im Anschluss an den Versand der Stellungnahme. Im Amtsblatt vom 23. März 2018 veröffentlichte er eine Zusammenfassung seiner Stellungnahme. Im Amtsblatt vom 3. April 2018 veröffentlichte die Staatskanzlei das Kreisschreiben betreffend kantonale Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 über eine Volksinitiative, zwei Kreditbeschlüsse und einen weiteren Beschluss. Mitte Mai 2018 wurde das Abstimmungs-Magazin zur Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 veröffentlicht. Am 22. Mai 2018 erhob A. beim Regierungsrat Abstimmungsbeschwerde bezüglich der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018. Er beantragte unter anderem, bei den zuständigen Bundesbehörden abzuklären, ob eine nachträgliche Unterstellung der "Vernehmlassung Tiefenlager" unter das obligatorische Referendum zeitlich noch möglich wäre, und gegebenenfalls die entsprechende Volksabstimmung anzusetzen sowie festzustellen, dass die Nicht-Unterstellung unter das obligatorische Referendum die Abstimmungsfreiheit verletze. Der Regierungsrat überwies die Beschwerde bezüglich dieser Anträge zuständigkeitshalber ans Obergericht. Dieses trat auf die Beschwerde nicht ein.
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Aus den Erwägungen 1.1. In Stimmrechtsangelegenheiten kann innert dreier Tage seit der Entdeckung des Beschwerdegrunds wegen Verletzung des Stimmrechts bei Ausübung der Volksrechte und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Abstimmung oder Wahl beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden (Art. 82bis Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2 des Gesetzes über die vom Volke vorzunehmenden Abstimmungen und Wahlen sowie über die Ausübung der Volksrechte vom 15. März 1904 [Wahlgesetz, WahlG, SHR 160.100]). Gegen den Entscheid des Regierungsrats kann innert fünf Tagen seit Eröffnung beim Obergericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 82ter Abs. 3 WahlG). Nach allgemeiner Regelung kann sodann gegen letztinstanzliche Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden – etwa des Regierungsrats – innert 20 Tagen nach Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Obergericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 44 Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200] i.V.m. Art. 39 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]). 1.2. Der Beschwerdeführer bezeichnet den Beschluss des Regierungsrats vom 20. März 2018 als Anfechtungsobjekt. Er beanstandet, dass der Regierungsrat die damals verabschiedete Stellungnahme zu Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager nicht der Volksabstimmung unterstellt habe. Der Beschwerdeführer habe mit Empfang der Abstimmungsunterlagen am 16. Mai 2018 festgestellt, dass die Volksabstimmung nicht wie erwartet am nächstmöglichen Abstimmungstermin vom 10. Juni 2018 traktandiert worden sei. Hierauf habe er die Abstimmungsbeschwerde fristgemäss erhoben. Der Regierungsrat macht geltend, er habe am 20. März 2018 sinngemäss angeordnet, dass die Stellungnahme nicht der Volksabstimmung unterstellt werde (kein Vorbehalt einer allfälligen Volksabstimmung). Der Beschluss sei im Amtsblatt vom 23. März 2018 öffentlich kommuniziert worden. Seit diesem Datum sei dem Beschwerdeführer bekannt, dass die Stellungnahme nicht der Volksabstimmung unterstellt werde. Mit der Beschwerdeerhebung am 22. Mai 2018 habe er somit die Frist zur Einreichung einer Abstimmungsbeschwerde verpasst. 1.3. Der Regierungsrat hat bei der Überweisung der Sache ans Obergericht auf die Bestimmung zur allgemeinen Verwaltungsgerichtsbeschwerde verwiesen (Art. 44 Abs. 1 lit. a JG). Der Beschwerdeführer ist jedoch der Auffassung, er habe eine Abstimmungsbeschwerde im Sinn von Art. 82bis WahlG erhoben, und der