2017 1
Beiträge aus dem Härtefallkontingent; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Eintrittsvoraussetzungen; Rechtsverweigerung; fehlende Rechtsmittelbelehrung – Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 29a BV; Art. 86 Abs. 3 BGG; Art. 46a VwVG; Art. 17 KV; Art. 44 Abs. 1 JG; Art. 8 Abs. 1, Art. 18 Abs. 2, Art. 30, Art. 36 Abs. 1 und Art. 39 VRG; Art. 73 StrG; § 24 StrV; Art. 5 Organisationsgesetz. Wenn die Justiziabilität strittig ist, rechtfertigt es sich, eine Rechtsverweigerungsbeschwerde unter der Annahme zu prüfen, die entsprechenden Beschlüsse in der Hauptsache seien mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (E. 1). Aus Art. 73 Abs. 2 StrG geht hervor, dass der Regierungsrat für Entscheide über Gesuche von Gemeinden um Beiträge aus dem Härtefallkontingent zuständig ist (E. 4.2). Dass der Regierungsrat im Dispositiv seines Beschlusses fälschlicherweise den Begriff des Wiedererwägungsgesuchs verwendete, schadet grundsätzlich nicht (E. 4.4). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung führt weder zur Nichtigkeit des Beschlusses, noch lässt sich daraus ableiten, es liege eine Rechtsverweigerung vor. Stattdessen handelt es sich um eine mangelhafte Eröffnung, aus welcher der Gemeinde kein Nachteil erwachsen darf. Es ist nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob die Gemeinde durch den Eröffnungsmangel irregeführt und benachteiligt wurde. Vertrauensschutz geniesst nur, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können (E. 4.6). Das Obergericht ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden; es kann einer Partei auch mehr zusprechen, als diese verlangt (vgl. Art. 46 VRG). Von dieser Möglichkeit macht es aber praxisgemäss nur mit grosser Zurückhaltung Gebrauch und konzentriert sich auf seine Aufgabe, die gestellten Anträge zu behandeln und die vorgebrachten Rügen zu prüfen (E. 4.7). OGE 60/2017/1 vom 14. November 2017 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Die Gemeinde X. ersuchte beim Tiefbauamt des Kantons Schaffhausen gestützt auf Art. 73 des Strassengesetzes vom 18. Februar 1980 (StrG, SHR 725.100) um einen Beitrag an die Kosten für die zufolge Unwetterschäden notwendig gewordene Sanierung einer Gemeindestrasse. Die Gemeinde bat das Tiefbauamt, das Gesuch befürwortend an den Regierungsrat weiterzuleiten. Das Tiefbaumt nahm
2017 2
Rücksprache mit dem Baudepartement und dem Landwirtschaftsamt und teilte der Gemeinde mit, dem Gesuch könne nicht entsprochen werden. Darauf wandte sich die Gemeinde X. mit einem "Gesuch um Wiedererwägung" an den Regierungsrat und ersuchte diesen, das Gesuch "nochmals und wohlwollend neu zu beurteilen". Der Regierungsrat wies "das Wiedererwägungsgesuch der Gemeinde X. für einen Beitrag an die unwetterbedingte Sanierung der Gemeindestrasse aus dem Härtefallkontingent" ab und sicherte der Gemeinde einen Kantonsbeitrag von 19.44% an die beitragsberechtigten Sanierungskosten zu. Die Gemeinde X. verlangte darauf vom Regierungsrat die Zustellung "eines mit einem Rechtsmittel versehenen Beschlusses". Der Regierungsrat antwortete darauf, er habe dem Beschluss bewusst keine Rechtsmittelbelehrung angefügt. Die dagegen gerichtete Rechtsverweigerungsbeschwerde der Gemeinde X. wies das Obergericht ab, soweit es darauf eintrat. Aus den Erwägungen 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde steht gemäss Art. 44 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 9. November 2009 (JG, SHR 173.200) grundsätzlich nur gegen Entscheide offen. Nach ständiger Praxis kann jedoch entsprechend der Regelung des Bundes (vgl. Art. 46a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) auch wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung, mithin wenn (noch) kein anfechtbarer Entscheid vorliegt, Beschwerde beim Obergericht erhoben werden (vgl. Arnold Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Schaffhausen, Diss. Zürich 1986, S. 138 f.; derselbe, Die Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege – vorbildlicher Rechtsschutz seit 30 Jahren, in: Schaffhauser Recht und Rechtsleben, Festschrift zum Jubiläum 500 Jahre Schaffhausen im Bund, Schaffhausen 2001, S. 359 ff., insb. S. 379; für das verwaltungsinterne Verfahren vgl. Art. 30 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200] sowie OGE 60/2016/20 vom 12. August 2016 E. 2.2, Amtsbericht 2016, S. 201). Dies setzt allerdings voraus, dass ein Anspruch auf Erlass eines mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verwaltungsaktes besteht, zumal das Obergericht keine allgemeine Aufsichtskompetenz gegenüber der Verwaltung hat (vgl. hierzu Marti, Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 139, sowie OGE 60/2016/20 vom 12. August 2016 E. 1, Amtsbericht 2016, S. 209; zur parallelen Rechtslage im Bund siehe etwa Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1308, S. 446 mit Hinweisen). Folgte man dem Standpunkt des Regierungsrats, wonach Beschlüsse betreffend Beiträge aus dem Härtefallkontingent nicht justiziabel seien, wäre die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Hauptsache nicht zulässig und in der Konsequenz wie