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Submission; Präqualifikation im selektiven Verfahren; rechtliches Gehör – Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 12 lit. b IVöB; Art. 37 Abs. 2 und Abs. 3 lit. d VRöB. Submissionsrechtliche Verfügungen sind wenigstens summarisch zu begründen. Ein Begründungsmangel kann im Beschwerdeverfahren dadurch geheilt werden, dass die massgeblichen Gründe in der Beschwerdeantwort der Vergabebehörde nachgereicht werden und die beschwerdeführende Partei dazu Stellung nehmen kann (E. 2). Im selektiven Verfahren hat die Vergabebehörde für die erste Stufe des Verfahrens (Präqualifikation) zu Beginn des Verfahrens objektive Kriterien und die zu erbringenden Nachweise zur Beurteilung der Anbieter festzulegen. Bei der Bewertung der Bewerbungen und beim Entscheid über die Auswahl der einzuladenden Bewerbungen hat sie ein weites Ermessen. Dabei darf sie grundsätzlich auf das Mass der Eignung abstellen (E. 4.2). Die im Rahmen des Ermessens umschriebenen Eignungskriterien sind für die Anbieter verbindlich, ungeachtet dessen, ob diese sie als sachgerecht oder zweckmässig erachten (E. 4.3). Im vorliegenden Fall hat die Vergabebehörde nicht rechtswidrig gehandelt und insbesondere auch ihren Ermessensspielraum nicht überschritten, wenn sie die Beschwerdeführerin aufgrund der Beurteilung der Eignungskriterien wegen Mindereignung nicht zur zweiten Stufe des Verfahrens zugelassen hat (E. 4.4–4.7). OGE 60/2016/44 vom 23. Mai 2017 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Die Stadt Stein am Rhein schrieb die Arbeiten des Generalplanerteams für die baulichen Erweiterungen und Verbesserungen des Alters- und Pflegeheims im selektiven Verfahren öffentlich aus. Sie wies in den Ausschreibungsunterlagen darauf hin, dass im Rahmen der Präqualifikation die drei bis maximal fünf Generalplanerteams, die als am besten geeignet beurteilt würden, zur Abgabe eines Honorarangebots und einer Auftragsanalyse eingeladen würden. Innert der Eingabefrist gingen bei der Vergabestelle neun Bewerbungen ein, darunter diejenige der A. AG. Der Stadtrat Stein am Rhein beschloss hierauf, vier Teams – darunter eines als Reserve – für die zweite Verfahrensstufe einzuladen und den andern fünf Bewerbern – darunter der A. AG – eine Absage zu erteilen. Dementsprechend erteilte der Stadtrat der A. AG eine Absage, weil ihr Team bezüglich der definierten Eignungskriterien gegenüber andern Bewerbern als weniger geeignet beurteilt worden sei; der Stadtrat habe die drei Bewerber selektioniert, die bei der Beurteilung der
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Eignungskriterien am besten abgeschlossen hätten. Die A. AG erhob Beschwerde ans Obergericht mit dem Antrag, sie für die Ausarbeitung einer Auftragsanalyse und zur Einreichung eines Honorarangebots in der zweiten Stufe der Ausschreibung zuzulassen. Das Obergericht wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen 2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vergabestelle habe bei ihrer Absage die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. In den submissionsrechtlichen Ausführungsbestimmungen wird die Begründungspflicht insoweit konkretisiert, dass die Verfügungen wenigstens summarisch zu begründen sind. Den nicht berücksichtigten Anbieterinnen und Anbietern sind insbesondere auch die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung bekanntzugeben (Art. 13 lit. h der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 / 15. März 2001 [IVöB, SHR 172.510] i.V.m. Art. 37 Abs. 2 und Abs. 3 lit. d der Vergaberichtlinien zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 2003 [VRöB, SHR 172.512]). Ein Begründungsmangel kann im Beschwerdeverfahren dadurch geheilt werden, dass die massgeblichen Gründe in der Beschwerdeantwort der Vergabebehörde nachgereicht werden. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ist der beschwerdeführenden Partei hierauf im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (OGE 60/2010/1 vom 18. Juni 2010, E. 2, mit Hinweis auf OGE 60/2008/38 vom 26. September 2008, E. 2, Amtsbericht 2008, S. 91 f.). Die Mitteilung an die Beschwerdeführerin über die angefochtene Verfügung enthielt keine Begründung, sondern nur den Hinweis, dass das Team der Beschwerdeführerin bezüglich der definierten Eignungskriterien gegenüber andern Bewerbern als weniger geeignet beurteilt wurde. Die Namen der drei zur zweiten Stufe eingeladenen Bewerber und die Begründung für die Nichtberücksichtigung wurden der Beschwerdeführerin erst nachträglich bekanntgegeben. Die Vergabebehörde reichte sodann die massgebliche Begründung in der Beschwerdeantwort nach, und die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht und damit des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin (Art. 29 Abs. 2 BV) wurde somit geheilt. 3. […] 4. Die Vergabebehörde hat für die in Frage stehende Beschaffung das selektive Verfahren gewählt. In diesem Verfahren schreibt die Auftraggeberin oder