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Schaffhausen Obergericht 04.08.2015 60/2014/15 und Nr. 60/2015/1

4 août 2015·Deutsch·Schaffhouse·Obergericht·PDF·1,613 mots·~8 min·5

Résumé

Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 3 lit. a ZUG; Art. 25 ZGB; Art. 5 IVSE; Art. 8 Abs. 3 SHEG; Art. 57a Abs. 1 Satz 2 JG; Art. 18 Abs. 2 VRG. | Sozialhilfe; Unterstützungswohnsitz eines Kindes unter Vormundschaft

Texte intégral

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Sozialhilfe; Unterstützungswohnsitz eines Kindes unter Vormundschaft – Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 3 lit. a ZUG; Art. 25 ZGB; Art. 5 IVSE; Art. 8 Abs. 3 SHEG; Art. 57a Abs. 1 Satz 2 JG; Art. 18 Abs. 2 VRG. Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.1). Im interkantonalen Verhältnis befinden sich sowohl der Unterstützungswohnsitz als auch der zivilrechtliche Wohnsitz des bevormundeten Kindes am Sitz der Kindesschutzbehörde, unter deren Vormundschaft es steht (E. 3.1). Innerhalb des Kantons gilt als Sitz der Kindesschutzbehörde diejenige Gemeinde, in der das Kind unmittelbar vor der Bevormundung seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hatte (E. 3.2.1). OGE 60/2014/15 und 60/2015/1 vom 4. August 2015 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Die Familie Y. wohnte ursprünglich in der Schaffhauser Gemeinde A. Ab dem Jahr 2008 war das Kind X. auf freiwilliger Basis an verschiedenen Orten fremdplatziert. Am 1. September 2010 zog der Vater in die Schaffhauser Gemeinde B. Mit Verfügung vom 21. November 2011 entzog die Eheschutzrichterin des Kantonsgerichts Schaffhausen den Eltern die Obhut über das Kind X. Am 1. Dezember 2012 zog die Mutter in die Schaffhauser Gemeinde C., und am 31. August 2013 zog der Vater in den Kanton Zürich. Am 11. November 2013 schied das Kantonsgericht Schaffhausen die Ehe der Eltern und entzog ihnen die elterliche Sorge über das Kind X. Das Kind X. wurde unter Vormundschaft gestellt und die Kindesschutzbehörde angewiesen, einen Vormund zu bestellen. Zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils befand sich das Kind X. in einer Klinik im Kanton St. Gallen. Mit Beschluss vom 21. Januar 2014 ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen (KESB) dem Kind X. eine Vormundin. In der Folge beantragte die Vormundin bei der Gemeinde A. Kostengutsprache für die Platzierung des Kindes X. in einem Heim im Kanton Bern. Die Gemeinde A. verweigerte die Kostengutsprache mit der Begründung, sie sei örtlich nicht zuständig zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Mit Beschlüssen vom 24. Juni 2014 und vom 9. Dezember 2014 verpflichtete der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen die Gemeinde A. aufsichtsrechtlich, die Kosten der Fremdplatzierung zu übernehmen. Die dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden der Gemeinde A. hiess das Obergericht gut.

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Aus den Erwägungen 1.1. Der Regierungsrat handelte vorliegend aufsichtsrechtlich. Die dabei getroffenen Anordnungen stellen anfechtbare Verwaltungsakte dar (Arnold Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Schaffhausen, Diss. Zürich 1986, S. 127). Diese können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden (Art. 44 Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200]). Die vorliegenden Beschwerden wurden fristgerecht erhoben und enthalten je einen Antrag und eine Begründung (Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [VRG, SHR 172.200]). Die Gemeinde A. wahrt mit ihrer Beschwerde öffentliche Interessen und ist daher zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 VRG). Der Regierungsrat wendet ein, gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts liege der Entscheid über eine zu treffende Kindesschutzmassnahme bei der KESB. Es wäre gegen den Sinn des Gesetzes, den Entscheid der KESB über eine allfällige Verweigerung der Kostengutsprache auszuhebeln. Mit dem vom Regierungsrat zitierten Entscheid hielt das Bundesgericht allerdings lediglich fest, dass die kostenpflichtige Gemeinde nicht zur Beschwerde gegen einen Entscheid der KESB über eine Fremdplatzierung legitimiert sei (BGer 5A_979/2013 vom 28. März 2014, E. 4). Die Gemeinde A. wendet sich denn vorliegend auch nicht gegen die Fremdplatzierung oder die Auswahl der Institution, sondern bestreitet ihre örtliche Zuständigkeit zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Dies steht ihr aber frei, liegt doch die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen in der Kompetenz der Gemeinden (Art. 8 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen vom 28. Oktober 2013 [SHEG, SHR 850.100]). Abgesehen davon wurden vorliegend die Aufenthalte in den zu finanzierenden Institutionen von der Vormundin ohne Mitwirkung der KESB organisiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. … 3.1. Im interkantonalen Verhältnis bestimmt das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG, SR 851.1), welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen zuständig ist (Art. 1 Abs. 1 ZUG). Mit seinem Scheidungsurteil vom 11. November 2013 entzog das Kantonsgericht den Eltern von X. die elterliche Sorge und unterstellte X. gemäss Art. 315a Abs. 1 i.V.m. Art. 311 Abs. 2 ZGB der Vormundschaft. Die Kindesschutzbehörde wurde angewiesen, dem Kind X. gemäss Art. 379 ZGB einen Vormund zu bestellen. Mit Beschluss vom 21. Januar 2014 bestellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen dem Kind X. eine Vormundin. Nach Art. 7 Abs. 3

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lit. a ZUG hat das bevormundete Kind einen eigenen Unterstützungswohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde, unter deren Vormundschaft es steht. Die Bevormundung des Kindes lässt den bisher abgeleiteten Wohnsitz des Kindes untergehen und bewirkt einen eigenen (abgeleiteten) Unterstützungswohnsitz (Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. A., Zürich 1994, Rz. 120, S. 80). Auch nach Art. 25 Abs. 2 ZGB haben bevormundete Kinder ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde. Damit sind der Unterstützungswohnsitz und der zivilrechtliche Wohnsitz des bevormundeten Kindes identisch. Ob die Kindesschutzbehörde, welche die Vormundschaft tatsächlich führt, hierzu überhaupt zuständig ist, ist für den zivilrechtlichen Wohnsitz des bevormundeten Kindes unerheblich (Daniel Staehelin, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. A., Basel 2014, Art. 25 N. 13, S. 261). Da die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen die Vormundin bestellte, ist somit im interkantonalen Verhältnis der Kanton Schaffhausen für die Unterstützung des Kindes X. zuständig. Auch nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002 (IVSE, SHR 850.130) ist Leistungsschuldner grundsätzlich der zivilrechtliche Wohnkanton (Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren [Hrsg.], Kommentar zur IVSE, gültig ab 1. Januar 2008, Art. 4 lit. d, S. 6). Für Minderjährige in stationären Einrichtungen sind keine besonderen Zuständigkeiten vorgesehen (Art. 5 Abs. 1 und 2 IVSE). 3.2.1. Im Kanton Schaffhausen gelten für die innerkantonale Unterstützungszuständigkeit die Bestimmungen des ZUG sowie diejenigen allfälliger Konkordate, darunter insbesondere der IVSE (Art. 8 Abs. 3 SHEG). Nach Art. 7 Abs. 3 lit. a ZUG bzw. Art. 25 Abs. 2 ZGB, welcher im Zusammenhang mit der IVSE massgeblich ist, hat somit das Kind X. auch innerkantonal einen eigenen Unterstützungswohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde. Da die KESB in Kanton Schaffhausen kantonal organisiert ist, muss das kantonale Recht bestimmen, ob zur Unterstützung des bevormundeten Kindes der Sitz der KESB zuständig ist oder aber die Gemeinde, in welcher das Kind oder seine Eltern wohnen oder gewohnt haben (Thomet, Rz. 121, S. 80). Dementsprechend sieht Art. 57a Abs. 1 Satz 2 JG vor, dass in den Fällen von Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 ZGB (d.h. bei Kindern unter Vormundschaft oder Volljährigen unter umfassender Beistandschaft) als Sitz die Gemeinde gilt, in der die betroffene Person Wohnsitz hat. Damit sollte vermieden werden, dass die Stadt Schaffhausen als Sitz der KESB auch dann die finanziellen Folgen der von der KESB angeordneten Massnahmen tragen müsste, wenn die betroffenen Personen gar nicht in der Stadt Schaffhausen wohnen (Bericht und Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat betreffend das Gesetz zur Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts

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vom 28. Juni 2011, S. 30). Der Unterstützungswohnsitz sollte in der ursprünglichen Wohnsitzgemeinde bleiben. Beim Wohnsitz nach Art. 57a Abs. 1 Satz 2 JG kann es sich nur um denjenigen handeln, welcher unmittelbar vor der Bevormundung bzw. Verbeiständung bestand. Da Art. 57a JG im Zuge der Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts – einer zivilrechtlichen Materie – erlassen wurde, ist davon auszugehen, dass damit der zivilrechtliche Wohnsitz gemeint ist. Nach Art. 25 Abs. 1 ZGB gilt als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. Im letzteren Fall kann sich der Wohnsitz eines Kindes auch an dem Ort befinden, in dem es in einer Anstalt gemäss Art. 23 ZGB ist (Staehelin, Art. 25 N. 10, S. 261). Dies gilt auch dann, wenn die IVSE zur Anwendung kommt, da diese für die "übrigen Fälle" gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB keinen Ausnahmetatbestand vorsieht (Kommentar zur IVSE, Art. 4 lit. d, S. 6). 3.2.2. Als das Kantonsgericht den Eltern von X. am 11. November 2013 die elterliche Sorge entzog, hatte die Mutter Wohnsitz in der Schaffhauser Gemeinde C. und der Vater im Kanton Zürich. Schon rund zwei Jahre zuvor, nämlich am 21. November 2011, hatte die Eheschutzrichterin des Kantonsgerichts den Eltern die Obhut über X. entzogen. Der Wohnsitz des Kindes X. konnte damit nicht von einem Wohnsitz seiner Eltern abgeleitet werden, sondern befand sich zum Zeitpunkt des Entzugs der elterlichen Sorge bzw. der Bevormundung an seinem Aufenthaltsort. Zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils lebte das Kind X. in einem Heim im Kanton Obwalden; zum Zeitpunkt, als es in Rechtskraft erwuchs (26. November 2013) befand es sich in einer Klinik im Kanton St. Gallen. Zum massgeblichen Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils befand sich der Aufenthaltsort und damit der Wohnsitz des Kindes X. somit jedenfalls in einer Gemeinde ausserhalb des Kantons Schaffhausen. Die Gemeinde A. kommt als zivilrechtlicher Wohnsitz bzw. als Unterstützungswohnsitz des Kindes X. nicht mehr in Frage. 3.2.3. Ob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen überhaupt zuständig gewesen wäre zur Bestellung der Vormundin, ist im interkantonalen Verhältnis nicht von Bedeutung; zuständig zur Ausrichtung von Sozialhilfe ist aufgrund der Tatsache, dass die Vormundschaft von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen geführt wird, der Kanton Schaffhausen. Innerhalb des Kantons kann allerdings – wie vorstehend 3.2.2. ausgeführt – keiner Gemeinde eine Zuständigkeit zugeordnet werden. Die Kosten der Fremdplatzierung des Kindes X. verbleiben damit beim Kanton, solange die Vormundschaft von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen geführt wird.

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Da die Gemeinde A. nach dem Gesagten nicht als Unterstützungswohnsitz in Frage kommt, war ein aufsichtsrechtliches Einschreiten ihr gegenüber nicht angezeigt. Damit sind die Beschwerden gutzuheissen und die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, soweit damit die Beschwerdeführerin unterstützungspflichtig erklärt wird.

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