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Schaffhausen Obergericht 25.04.2003 60/2002/26

25 avril 2003·Deutsch·Schaffhouse·Obergericht·PDF·475 mots·~2 min·6

Résumé

§ 7 Abs. 2 lit. c und § 8 Abs. 2 der Schulordnung der Primar- und Orientierungsschule | Versetzung eines Schülers in eine andere Klasse aus gesundheitlichen Gründen; Zuständigkeit, Verfahren

Texte intégral

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§ 7 Abs. 2 lit. c und § 8 Abs. 2 der Schulordnung der Primar- und Orientierungsschule. Versetzung eines Schülers in eine andere Klasse aus gesundheitlichen Gründen; Zuständigkeit, Verfahren (Entscheid des Obergerichts Nr. 60/2002/26 vom 25. April 2003 i.S. X.)

Die Versetzung eines Schülers in eine andere Klasse aus gesundheitlichen Gründen ist im Schulrecht des Kantons Schaffhausen nicht ausdrücklich geregelt. Wenn eine solche Versetzung im Interesse der Gesundheit des Kindes dringend geboten ist, hat sie die Schulbehörde in sinngemässer Anwendung der Regeln über erzieherische und disziplinarische Massnahmen vorzunehmen; dabei kann sie eine Beurteilung durch den Schulpsychologischen Dienst oder den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst einholen.

Aus den Erwägungen:

3.– ... a) Über die Zuweisung der Schüler in eine bestimmte Klasse oder deren Versetzung in eine andere Klasse bestehen – soweit ersichtlich – keine allgemeinen Vorschriften. Die Zuweisung von Schülern in eine bestimmte Klasse der Primarschule ist jedoch klarerweise Aufgabe der zuständigen kommunalen Schulbehörde, welche gemäss Art. 71 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 27. April 1981 (SchulG, SHR 410.100) für die Einrichtung und Führung der Schulen nach den einschlägigen Vorschriften sorgt. So ist denn auch in § 55 Abs. 2 lit. d des Schuldekrets vom 27. April 1981 (SchulD, SHR 410.110) ausdrücklich vorgesehen, dass die kommunale Schulbehörde über die Einweisung von Kindern in die Sonderschulen und die Sonderklassen beschliesst. Gemäss § 6 SchulD können Kinder sodann auf Kosten der Wohnsitzgemeinde die Schule einer andern Gemeinde oder eines anderen Schulkreises besuchen, wenn dadurch der Schulweg beträchtlich verkürzt oder erleichtert wird (Abs. 1 und 2); dies erfordert jedoch einen Entscheid der Schulbehörde der Wohngemeinde (Abs. 3). Schliesslich hält § 7 Abs. 2 lit. c der Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Primar- und Orientierungsschulen des Kantons Schaffhausen vom 31. März 1988 (Schulordnung, SHR 411.101) fest, dass die zuständige Schulbehörde die Versetzung eines Schülers in eine andere Klasse vornehmen kann, wobei selbstverständlich die Kosten der Schulung ebenfalls von der Wohngemeinde zu tragen sind, soweit

2003 2 eine Zuweisung an eine gemeindeexterne Schule erfolgt. Gedacht wurde bei der Versetzung nach § 7 Abs. 2 lit. c Schulordnung offenbar nur an eine Versetzung als erzieherische oder disziplinarische Massnahme (vgl. auch das Marginale von § 7 Schulordnung), doch muss diese Regelung sinngemäss auch für eine Versetzung aus anderen Gründen gelten, z.B. aus gesundheitlichen Gründen, wie sie vorliegend geltend gemacht wurden. Freilich dürfte eine Versetzung aus gesundheitlichen Gründen nur in Frage kommen, wenn sie im Interesse der Gesundheit des Kindes dringend geboten ist, nicht aber zur Abwendung blosser Unannehmlichkeiten für das Kind. Auch in solchen Fällen kann im übrigen § 8 Abs. 2 Schulordnung sinngemäss angewendet werden, wonach nötigenfalls vom Schulpsychologischen Dienst oder vom Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst eine Beurteilung einzuholen ist. Dementsprechend hat denn auch der Schulinspektor gegenüber der Schulbehörde Y. im Dezember 2001 unbestrittenerweise die Auffassung vertreten, für den Entscheid über eine Kostenübernahme durch die Gemeinde Y. sei eine schulpsychologische Abklärung durchzuführen.

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