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Schaffhausen Obergericht 25.01.2002 60/2001/30

25 janvier 2002·Deutsch·Schaffhouse·Obergericht·PDF·1,535 mots·~8 min·6

Résumé

Art. 5 Abs. 3 SchulG; § 4 der Schulkreisverordnung; § 3 der Sonderklassenverordnung.Zuweisung von Schülern in eine Sonderklasse ausserhalb des Kreisorts; Zulässigkeit, Zuständigkeit und Verfahren | Art. 5 Abs. 3 SchulG; § 4 der Schulkreisverordnung; § 3 der Sonderklassenverordnung. Zuweisung von Schülern in eine Sonderklasse ausserhalb des Kreisorts; Zulässigkeit, Zuständigkeit und Verfahren

Texte intégral

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Art. 5 Abs. 3 SchulG; § 4 der Schulkreisverordnung; § 3 der Sonderklassenverordnung. Zuweisung von Schülern in eine Sonderklasse ausserhalb des Kreisorts; Zulässigkeit, Zuständigkeit und Verfahren (Entscheid des Obergerichts Nr. 60/2001/30 vom 25. Januar 2002 i.S. Schulbehörde Neunkirch gegen Schulbehörde Beringen).

Die Schulbehörde des Kreisorts (Schulortsgemeinde) ist grundsätzlich zuständig, über die Zuweisung von Schülern in eine bestimmte Sonderklasse zu entscheiden (E. 3b). Die Zuweisung von Schülern in eine Sonderklasse ausserhalb des Kreisorts bedarf einer Ausnahmebewilligung des Regierungsrats (E. 3c). Die Herkunftsschulgemeinde ist vor diesem Entscheid anzuhören (E. 3d).

Die Schulbehörde der Gemeinde Beringen teilte der Schulbehörde der Gemeinde Neunkirch mit, dass zwei Schüler aus der Gemeinde Neunkirch die Einschulungsklasse nicht in der Gemeinde Beringen, sondern aus Platzgründen in der Gemeinde Schleitheim zu besuchen hätten. Die Schulbehörde Neunkirch rekurrierte gegen diesen Entscheid erfolglos an den Erziehungsrat. Hierauf erhob sie Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht; sie verzichtete dabei auf eine Änderung der Zuweisung im konkreten Fall, beantragte aber eine grundsätzliche Überprüfung der Rechtmässigkeit des Zuweisungsentscheids. Das Obergericht wies die Beschwerde im Sinn der Erwägungen ab, soweit darauf einzutreten war.

Aus den Erwägungen:

3.– Im weitern macht die Beschwerdeführerin geltend, die Schulbehörde Beringen wäre aufgrund der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet gewesen, die beiden Schüler aus Neunkirch in ihre eigene Einschulungsklasse aufzunehmen; sie hätte sie nicht nach Schleitheim zuweisen dürfen. a) Vorliegend geht es um die Einweisung zweier Kinder aus Neunkirch in Einschulungsklassen. Einschulungsklassen sind neben Förder-, Hilfs- und Werkklassen eine Unterart der Sonderklassen, welche als Kleinklassen für Schüler der Primar- und Orientierungsschule geführt werden, die zufolge von

2003 2 Beeinträchtigungen ihrer Lernfähigkeit dem Unterricht in einer Regelklasse auf Dauer nicht zu folgen vermögen, jedoch keiner eigentlichen Sonderschule zugewiesen werden müssen (vgl. § 1 ff., insbesondere § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen vom 8. September 1983 [Sonderklassenverordnung, SHR 411.121]). Schulträger der Sonderklassen sind gemäss Art. 5 Abs. 3 des Schulgesetzes vom 27. April 1981 (SchulG, SHR 410.100) die Schulortsgemeinden, wobei der Schulkreis das Einzugsgebiet der Schulortsgemeinde ist, die Gemeinden des Schulkreises sich aber zur Einrichtung und Führung einer gemeinsamen Schule zusammenschliessen können. Letzteres ist jedenfalls für die hier zur Diskussion stehenden Sonderklassen nicht geschehen. Massgebend ist daher die Verordnung des Regierungsrates über die Bildung von Schulkreisen für die Orientierungsschulen und die Sonderklassen vom 13. Dezember 1983 (Schulkreisverordnung, SHR 411.111). Für die Sonderklassen – und damit auch für die Einschulungsklassen – besteht gemäss § 2 Abs. 1 Ziff. 1 dieser Verordnung ein Schulkreis, der von den Gemeinden Beringen, Beggingen, Gächlingen, Guntmadingen, Hallau, Löhningen, Neunkirch, Oberhallau, Osterfingen, Schleitheim, Siblingen, Trasadingen und Wilchingen gebildet wird, wobei Beringen Schulortsgemeinde ist (vgl. § 2 Abs. 2 der erwähnten Verordnung). § 4 dieser Verordnung bestimmt weiter, dass in besonderen Fällen einer Gemeinde die Führung einer eigenen Sonderklasse bewilligt werden kann oder dass Schüler einer anderen Gemeinde zugewiesen werden können (Abs. 2). Diese Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung des Regierungsrates (Abs. 3). § 6 dieser Verordnung hält sodann fest, Schulbehörde der Sonderklassen sei die Schulbehörde der Schulortsgemeinde (Abs. 1). Die Vertretung der Gemeinden, die nicht Schulort sind, richte sich nach der Sonderklassenverordnung (Abs. 2). b) Über die Einweisung und Zuweisung in Sonderklassen bestimmt die Sonderklassenverordnung folgendes: Die Schulbehörde beschliesst die Einweisung von Kindern in Sonderklassen (§ 3 Abs. 1). Damit ist offensichtlich die Schulbehörde der Wohnortsgemeinde gemeint, deren Aufgaben in § 55 Abs. 2 des Schuldekrets vom 27. April 1981 (SchulD, SHR 410.110) geregelt sind. Dies ergibt sich im übrigen auch – zwar nicht direkt, aber im Sinn eines Analogieschlusses – aus § 5 Abs. 1 der Verordnung des Erziehungsrates über das Sonderschulwesen vom 19. August 1993 (Sonderschulverordnung, SHR 411.222), wo bestimmt wird, für die Anordnung der Sonderschulung sei die Schulbehörde derjenigen Gemeinde zuständig, in der das Kind üblicherweise die Schulpflicht erfüllen würde. Zuständig für den Zuteilungsbeschluss ist demgegenüber gemäss § 3 Abs. 2 der Sonderklassenverordnung die Schulbehörde oder in deren Auftrag die Sonderklassenkommission des künftigen Schulortes des Kindes. Gemäss § 4 der Sonderklassenverordnung wählt die

2003 3 Schulbehörde des Schulortes eine Sonderklassenkommission und bestimmt deren Aufgabenbereich (Abs. 1). Berät die Kommission über einen nicht am Schulort wohnhaften Schüler, muss ein Mitglied der Schulbehörde des Wohnorts mit Stimmrecht zu den Kommissionssitzungen eingeladen werden (Abs. 3). Obwohl eine Delegation des Zuteilungsentscheids an die Sonderklassenkommission den Vorteil hätte, dass ein Vertreter der Schulbehörde der Wohnortsgemeinde beigezogen werden müsste, erscheint es auch aufgrund des höherrangigen Rechts als zulässig, diesen Entscheid grundsätzlich der Schulbehörde vorzubehalten (§ 3 Abs. 2 und § 7 der Sonderklassenverordnung), da diese die finanzielle Gesamtverantwortung für die kommunalen Schulaufgaben hat und die Aufgaben der Sonderklassenkommissionen im höherrangigen Recht auch nicht näher umschrieben worden sind (vgl. § 55 lit. l und § 56 Abs. 1 SchulD). Allerdings müsste auch Art. 73 SchulG beachtet werden, wonach in Angelegenheiten des Schulkreises diejenigen Gemeinden, die nicht Schulort sind, Anspruch auf mindestens einen Vertreter in der Schulbehörde der Schulträgergemeinde haben. Diese Anforderung ist – soweit ersichtlich – nur für die Sonderklassenkommissionen, nicht aber für Entscheide der Schulbehörden der Kreisorte in Sonderklassenfragen umgesetzt worden (vgl. § 6 der Schulkreisverordnung und den bereits erwähnten § 4 Abs. 3 der Sonderklassenverordnung). c) Aus den dargelegten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass im vorliegenden Fall Beringen zuständige Schulortsgemeinde ist. Die Tatsache, dass auch Schleitheim heute eine Einschulungsklasse führt, vermag hieran nichts zu ändern, da § 4 der Schulkreisverordnung ja ausdrücklich vorsieht, dass mit Bewilligung des Regierungsrates auch andere Gemeinden Sonderklassen führen können. Wenn die zuständigen Behörden daher den Sonderklassen-Schulkreis Klettgau grundsätzlich neu organisieren wollten, bedürfte dies einer Änderung der nach wie vor geltenden Fassung von § 2 Abs. 1 der Schulkreisverordnung. Somit aber steht fest, dass die beiden von der Beschwerdeführerin eingewiesenen Kinder grundsätzlich der Einschulungsklasse in Beringen zugewiesen werden müssten. Allerdings sieht § 4 Abs. 2 der Schulkreisverordnung – wie erwähnt – ausdrücklich vor, dass die Schüler auch einer andern als der Schulortsgemeinde zugewiesen werden können, was im Interesse der erforderlichen Flexibilität in der Organisation der Sonderklassen auch sinnvoll erscheint. Dies bedarf freilich – wie auch die Führung einer eigenen Sonderklasse in einer anderen Gemeinde – einer Bewilligung des Regierungsrates (§ 4 Abs. 3 der Schulkreisverordnung). Im vorliegenden Fall ist anzunehmen, dass Schleitheim über eine entsprechende Bewilligung des Regierungsrates für die Führung einer Einschulungsklasse verfügt. Ob

2003 4 eine solche auch für die Zuweisung einzelner Schüler aus andern Gemeinden in diese Klasse besteht, ergibt sich nicht aus den Akten. Die Frage kann jedoch offenbleiben, da im vorliegenden Entscheid lediglich zur grundsätzlichen Zuständigkeit und zum Verfahren im Zusammenhang mit der Zuweisung von Sonderklassenschülern Stellung zu nehmen ist und die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf eine Umteilung der fraglichen zwei Schüler verzichtet hat (...). Festzuhalten ist, dass aufgrund von § 4 Abs. 3 der Schulkreisverordnung eine solche Bewilligung des Regierungsrates erforderlich ist und allenfalls noch beigebracht werden müsste, wenn sie bisher nicht vorliegt. Aufgrund des Wortlauts könnte eine solche Bewilligung wohl auch generell mit der Erteilung einer Bewilligung zur Führung einer eigenen Sonderklasse erteilt werden, was einerseits die längerfristige Planung der betroffenen Gemeinden und andererseits auch die kurzfristig zu fällenden Zuteilungsentscheide erleichtern würde. d) In diesem Zusammenhang stellt sich auch noch die von der Beschwerdeführerin zu Recht aufgeworfene Frage, wie die Herkunftsschulgemeinden in die Entscheidfindung einbezogen werden, zumal diese durch die Zuteilungsentscheide wesentlich betroffen sind, insbesondere wenn eine solche Zuweisung in eine andere Gemeinde erfolgt (u.a. Frage des Schulwegs und der Verkehrsverbindungen; Tragung der Fahrtkosten). Aus § 3 Abs. 2 der Sonderklassenverordnung ergibt sich, dass hinsichtlich des Zuteilungsentscheids grundsätzlich die Schulbehörde des durch diese Verordnung bestimmten Schulortes zuständig ist. Diese kann den Zuteilungsentscheid zwar an die Sonderklassenkommission delegieren, in welcher die Schulbehörde des Wohnortes vertreten sein muss (§ 4 Abs. 3 der Sonderklassenverordnung), doch ist sie dazu nicht verpflichtet (vgl. zur Zulässigkeit dieser Regelung auch oben E. 3b a.E.). Insoweit liegt daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Verfahrensmangel vor, weil die Schulbehörde Beringen selber über die Zuweisung in die Einschulungsklasse Schleitheim beschlossen hat. Da insbesondere die Zuweisung in die Sonderklasse einer andern Gemeinde die Herkunftsschulgemeinde besonders betrifft, muss aber sichergestellt werden, dass diese sich dazu ebenfalls äussern kann. Dies könnte wohl am besten dadurch erreicht werden, dass bei der nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 der Schulkreisverordnung erforderlichen Bewilligung des Regierungsrats (generell oder im Einzelfall) alle betroffenen Gemeinden ins Verfahren einbezogen werden. e) Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Zuteilungsentscheide gemäss § 7 der Sonderklassenverordnung als formelle Verfügungen erlassen werden müssen, die von der entscheidenden Behörde nicht nur der Schulbehörde des

2003 5 Wohnorts, sondern insbesondere auch den Erziehungsberechtigten schriftlich mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen sind. Eine solche Verfügung ist vorliegend nicht erlassen worden bzw. findet sich jedenfalls nicht an den Akten, was als weiterer Mangel zu rügen ist. f) Insgesamt ergibt sich, dass die vorliegende Beschwerde hinsichtlich der noch offenen Grundsatzfrage, ob die beiden Schüler in die Einschulungsklasse Schleitheim eingewiesen werden können, im Sinn der Erwägungen abzuweisen ist, ist doch eine solche Zuweisung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin grundsätzlich zulässig, wenn die entsprechenden Anforderungen eingehalten werden. Da mit dem vorliegenden Entscheid nur im Grundsatz über Zuständigkeit und Verfahren der Zuweisung von Schülern an eine andere Gemeinde des Schulkreises zu befinden ist (...), kann im übrigen offengelassen werden, ob im zugrundeliegenden Fall alle diese Anforderungen erfüllt worden sind. Immerhin ist festzuhalten, dass das vorliegende Zuteilungsverfahren – wie in den E. 3c, d und e dargelegt – verschiedene formelle Mängel aufweist ...

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