2011 1 Art. 314 Abs. 5 und Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 43 Abs. 2 lit. b JG. Einzelrichterzuständigkeit bei Beschwerden gegen Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft (OGE 51/2011/15 vom 10. Juni 2011)
Veröffentlichung im Amtsbericht.
Für die Entscheidung von Beschwerden gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft, mit welchen eine Strafuntersuchung sistiert wird, ist der Einzelrichter des Obergerichts zuständig.
Aus den Erwägungen:
1.– Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können von den Parteien innert 10 Tagen beim Obergericht angefochten werden, zumal Art. 314 Abs. 5 StPO 1 hinsichtlich des Verfahrens und damit auch hinsichtlich der Anfechtungsmöglichkeiten auf die Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung verweist. 2 Demzufolge entscheidet über eine entsprechende Beschwerde innerkantonal ebenfalls nur eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter 3 , zumal auch kaum verständlich wäre, weshalb über eine blosse Verfahrenssistierung im Unterschied zu einer definitiven Verfahrenseinstellung eine Dreierkammer entscheiden soll. ...
1 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). 2 Vgl. Art. 322 Abs. 2 StPO und dazu Esther Omlin in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg), Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 314 Rz. 44 ff., S. 2187. 3 Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b des Justizgesetzes vom 9. November 2009 (JG, SHR 173.200).