2008 1 Veröffentlichung im Amtsbericht
Art. 172 StPO. Kontosperre (OGE 51/2008/26 vom 14. November 2008)
Eine Kontosperre zwecks Verhinderung allfälliger weiterer strafbarer Handlungen ist nicht zulässig.
Aus den Erwägungen:
2.– Gegenstände, die als Beweismittel dienen können, sowie Gegenstände und Vermögenswerte, die nach den Bestimmungen des Strafrechts der Einziehung oder dem Verfall unterliegen, sind mit Beschlag zu belegen und in amtliche Verwahrung zu nehmen oder auf andere Weise der unbefugten Verfügung zu entziehen (Art. 172 Abs. 1 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 [StPO, SHR 320.100]). Gegenstände, namentlich Schriftstücke und Aufzeichnungen, die ein Amts- oder Berufsgeheimnis enthalten, über welches der Inhaber gemäss Art. 114 und Art. 115 die Auskunft verweigern könnte, sind von der Beschlagnahme ausgenommen; ebenso die Verteidigungskorrespondenz, soweit sie nicht nach Art. 165 der Überwachung unterliegt (Art. 172 Abs. 2 StPO). Gegenstände oder Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht oder erlangt worden sind, an oder mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde oder die zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt waren, können in jedem Fall beschlagnahmt werden (Art. 172 Abs. 3 StPO). a) Die Beschlagnahme nach Art. 172 StPO dient einerseits der Beschaffung und unverfälschten Erhaltung von Beweismitteln, die wahrscheinlich mittelbar oder unmittelbar mit den inkriminierten Handlungen im Zusammenhang stehen (Beweismittelbeschlagnahme) oder andererseits der Sicherstellung von Gegenständen, deren Einziehung nach Art. 69 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in Frage kommt (Einziehungsbeschlagnahme; OGE vom 26. Oktober 1990 i.S. B., E. 3a, Amtsbericht 1990, S. 172, mit Hinweisen). b) Vorliegend begründete die zuständige Untersuchungsrichterin die Kontosperre damit, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtigt werde, in der Funktion als Willensvollstrecker des Verstorbenen A.B. zum Nachteil der Erben C.D. und E.F. aus dem Erbe bzw. dem Konto Nr. X. …, lautend auf Direktor A.B. Erben, ungerechtfertigt mehrere Vorschüsse in der Gesamthöhe
2008 2 von Fr. 51'000.– bezogen zu haben. Es sei nicht auszuschliessen, dass er von diesem Konto weitere ungerechtfertigte Vorschüsse zum Nachteil der Erben beziehen werde. Damit stützte die Untersuchungsrichterin die Beschlagnahme auf keinen der in Art. 172 StPO vorgesehenen Gründe; die Kontosperre erfolgte vielmehr zum Zweck, einen weiteren Bezug des Beschwerdeführers vom erwähnten Konto bzw. eine weitere allenfalls strafbare Handlung des Beschwerdeführers zu verhindern. Ein anderer Zweck lässt sich denn auch nicht aus der untersuchungsrichterlichen Stellungnahme … entnehmen. Einem solchen Zweck darf indessen die Beschlagnahme nach dem klaren Wortlaut von Art. 172 StPO – vorgesehen sind wie erwähnt lediglich die Beweismittel- sowie die Einziehungsbeschlagnahme – nicht dienstbar gemacht werden (vgl. Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. A., Bern 2005, Rz. 1137, S. 498 f., mit Hinweis). Damit fehlt es der angefochtenen Kontosperre an der für jede strafprozessuale Zwangsmassnahme erforderlichen gesetzlichen Grundlage (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel/Genf/München 2005, § 67 N. 6, S. 324). Die Kontosperre ist daher aufzuheben. [Eine vorsorgliche Kontosperre kann allenfalls bei der Erbschaftsbehörde erwirkt werden, die für die Aufsicht über die Willensvollstrecker zuständig ist.]