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Abschluss des Schlichtungsverfahrens durch einen Entscheid, Protokollierungspflicht, Beweiswürdigung und Begründungspflicht – Art. 212 ZPO. Es steht im pflichtgemässen Ermessen der Schlichtungsbehörde, ob sie bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags der klagenden Partei einen Entscheid in der Sache fällt (E. 3.1.1). Kommt die Schlichtungsbehörde dem Antrag auf Entscheid nach, wandelt sie sich zur ersten gerichtlichen Instanz. Sie hat das Verfahren nach den Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäss Art. 243 ff. ZPO durchzuführen und zu protokollieren. Für die Beweisabnahme sind die Vorschriften gemäss Art. 150 ff. ZPO zu beachten. Aufwendige Beweisverfahren sind jedoch nicht angebracht. In der Begründung ist anzugeben, auf welche Beweise abgestellt und wie diese gewürdigt wurden (E. 3.1.2 und E. 3.2.1– E. 4). Es bleibt der Schlichtungsbehörde unbenommen, aufgrund der im Entscheidverfahren gewonnenen Erkenntnisse auf einen Entscheid nachträglich zu verzichten und den Parteien eine Klagebewilligung auszustellen bzw. einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten (E. 3.1.3). OGE 40/2018/19 vom 17. Januar 2020 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Der Kläger stellte beim Friedensrichteramt ein Schlichtungsgesuch. Für den Fall, dass es nicht zu einer Einigung komme, ersuchte er um einen Entscheid. In der Schlichtungsverhandlung konnte keine Einigung erzielt werden. Danach eröffnete der Friedensrichter den Parteien am 13. April 2018 den Entscheid, mit dem die Klage teilweise gutgeheissen wurde, im Dispositiv. Auf Antrag des Beklagten begründete er den Entscheid am 3. Mai 2018 schriftlich und datierte diesen neu. Gegen den Entscheid erhob der Beklagte Beschwerde und verlangte dessen Aufhebung. Er machte diverse Verfahrensmängel geltend. Das Obergericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück.
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Aus den Erwägungen 3.1.1. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.– kann die Schlichtungsbehörde auf Antrag der klagenden Partei einen Entscheid in der Sache fällen (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist wie der Schlichtungsversuch mündlich (Art. 212 Abs. 2 ZPO). Der Antrag der klagenden Partei verpflichtet die Schlichtungsbehörde jedoch nicht, selbst zu entscheiden (BGE 142 III 638 E. 3.3 S. 639 mit Hinweisen). Vielmehr steht es in ihrem pflichtgemässen Ermessen, sich mit einem Entscheid auf diejenigen Fälle zu beschränken, die bereits am ersten Termin spruchreif sind (BGE 143 III 638 E. 3.4.2 S. 641 f.; Dominik Infanger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017, Art. 212 N. 4, S. 1141; Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, Zürich/ Basel/Genf 2012, S. 125; Jörg Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 2016, Art. 212 N. 8, S. 1538; a.A. noch Claude Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2015, N. 651, S. 410; vgl. folgende E. 3.1.2). 3.1.2. Kommt die Schlichtungsbehörde dem Antrag der klagenden Partei nach, geht das eigentliche Schlichtungsverfahren in ein formelles Entscheidverfahren über. Der Abschluss des Schlichtungsverfahrens ist im Protokoll festzuhalten. Die Schlichtungsbehörde wandelt sich mit der Eröffnung des Entscheidverfahrens zur ersten gerichtlichen Instanz (OGer ZH RU170057 vom 30. Januar 2018 E. III/5.1 mit Hinweisen, unter anderem auf Brigitte Rickli, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A., Zürich 2016, Art. 212 N. 10, S. 1713). Das Entscheidverfahren unterscheidet sich deshalb weitgehend vom formlosen Schlichtungsverfahren. Die Schlichtungsbehörde hat ein eigentliches vereinfachtes Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO durchzuführen. Dieses bleibt mündlich (Art. 212 Abs. 2 ZPO), selbst wenn die Parteien schriftliche Eingaben gemacht haben. Anlässlich der Verhandlung müssen die Parteien die Möglichkeit erhalten, ihre Positionen zu vertreten, wobei sie auf allfällige schriftliche Ausführungen verweisen können. Im Gegensatz zum (informellen) Schlichtungsversuch, in dem die Führung eines Ergebnisprotokolls ausreicht und die Äusserungen der Parteien nicht protokolliert werden dürfen (Art. 205 Abs. 1; vgl. auch Art. 209 Abs. 1 Ingress ZPO), hat die Schlichtungsbehörde im Entscheidverfahren ein Verhandlungsprotokoll i.S.v. Art. 235 ZPO zu führen, das sämtliche Vorbringen der Parteien – zumindest deren wesentliche Punkte – festhält (Urs Egli, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A., Zürich 2016, Art. 205 N. 8, 11, S. 1681 f.; Schrank, N. 674 f., S. 426; a.A. Infanger, Art. 205 N. 8,