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Konkurseröffnung auf Überschuldungsanzeige der Revisionsstelle; zulässige Noven im Beschwerdeverfahren – Art. 725 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 725a Abs. 1, Art. 728c Abs. 3 und Art. 729c OR; Art. 326 Abs. 2 ZPO; Art. 174 Abs. 2 und Art. 194 Abs. 1 Satz 1 SchKG. Mit der Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung dürfen gewisse Tatsachen geltend gemacht werden, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben. Solche zulässige echte Noven führen, wenn gleichzeitig die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht wird, zur Aufhebung des Konkurses (E.4). Die gesetzlichen Aufhebungsgründe sind in ihrem Wortlaut nicht auf Konkurseröffnungen ohne vorgängige Betreibung zugeschnitten. Dennoch ist die entsprechende Bestimmung auch auf solche Konkurseröffnungen anwendbar. Dabei genügt über den reinen Wortlaut hinaus eine nur sinngemässe Anwendbarkeit (E. 4). Bei einer Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung ist – analog zum Beweis der Tilgung der Schuld – als echtes Novum insbesondere auch der Nachweis zulässig, dass die Überschuldung inzwischen beseitigt worden ist (E. 4). Das wurde hier mit Forderungsverzichten belegt (E. 5.1). OGE 40/2017/30/A vom 22. September 2017 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Am 25. Juli 2017 zeigte die Revisionsstelle der X. AG dem Kantonsgericht Schaffhausen die Überschuldung der Gesellschaft an. Am 22. August 2017 eröffnete die Einzelrichterin des Kantonsgerichts das Konkursverfahren über das Vermögen der X. AG. Diese erhob am 23. August 2017 gegen den Konkursentscheid Beschwerde ans Obergericht. Mit ergänzenden Beschwerdeeingaben vom 28. August 2017 und 4. September 2017 reichte sie unter anderem verschiedene Forderungsverzichte, einen Sanierungsplan und eine bereinigte Zwischenbilanz ein. Das Obergericht hiess die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen 2. Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist, so beruft der Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung ein und beantragt ihr Sanierungsmassnahmen (Art. 725 Abs. 1 OR). Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor
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zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten (Art. 725 Abs. 2 OR). Der Richter eröffnet auf die Benachrichtigung hin den Konkurs. Er kann ihn auf Antrag des Verwaltungsrats oder eines Gläubigers aufschieben, falls Aussicht auf Sanierung besteht; in diesem Fall trifft er Massnahmen zur Erhaltung des Vermögens (Art. 725a Abs. 1 OR). Ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der Verwaltungsrat die Anzeige, so benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht (Art. 728c Abs. 3 und Art. 729c OR). Formelle Voraussetzung einer Konkurseröffnung – wie sie hier in Frage steht – ist demnach eine Überschuldungsanzeige an den Richter gestützt auf einen Beschluss des Verwaltungsrats oder subsidiär durch die Revisionsstelle. Materielle Voraussetzung ist zum einen die effektive Überschuldung der Gesellschaft, zum andern das Fehlen eines rechtzeitigen Antrags und der Voraussetzungen für einen Konkursaufschub (Hanspeter Wüstiner, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. A., Basel 2016, Art. 725a N. 2 f., S. 1264). […] Die Beseitigung der Überschuldung führt über eine Bilanzbereinigung. Diese kann unter anderem durch einen (freiwilligen) Forderungsverzicht der wichtigsten Gläubiger erfolgen (Wüstiner, Art. 725 N. 12, 16, S. 1246 f.). Wird im Rahmen der Sanierung im Sinn von Art. 725 Abs. 1 OR die Überschuldung beseitigt, fehlt es ebenfalls an einer Voraussetzung für die Konkurseröffnung. […] 3.3. […] In der ergänzenden Beschwerdeschrift vom 28. August 2017 erklärt die Beschwerdeführerin, inzwischen lägen bedingungslose und unwiderrufliche Forderungsverzichte über insgesamt Fr. aaa vor. Gemäss Zwischenabschluss per 31. Juli 2017 betrage das Eigenkapital nach Berücksichtigung der Forderungsverzichte Fr. bbb. Das liege knapp über der verlangten Hälfte des Aktienkapitals plus gesetzlicher Reserve. Die Mindestanforderungen gemäss Art. 725 OR bezüglich der Bilanz und des Eigenkapitals seien somit erfüllt. Die Forderungen der Gläubiger seien gedeckt. Der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung hätten sodann einen Sanierungsplan mit Datum vom 27. August 2017 ausgearbeitet. […] Es be-