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Schaffhausen Obergericht 10.01.2003 40/2002/6

10 janvier 2003·Deutsch·Schaffhouse·Obergericht·PDF·636 mots·~3 min·5

Résumé

Art. 132 Abs. 2 und Art. 218 Abs. 2 ZGB; Art. 297, Art. 354 Ziff. 5 und Art. 364 Abs. 2 ZPO. | Kantonales Rechtsmittel bei Sicherstellung künftiger Unterhaltsbeiträge und güterrechtlicher Beteiligungsforderungen

Texte intégral

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Art. 132 Abs. 2 und Art. 218 Abs. 2 ZGB; Art. 297, Art. 354 Ziff. 5 und Art. 364 Abs. 2 ZPO. Kantonales Rechtsmittel bei Sicherstellung künftiger Unterhaltsbeiträge und güterrechtlicher Beteiligungsforderungen (Entscheid des Obergerichts Nr. 40/2002/6 vom 10. Januar 2003 i.S. B.).

Gegen erstinstanzliche Verfügungen betreffend Sicherstellung künftiger Unterhaltsbeiträge und güterrechtlicher Beteiligungsforderungen ist der Rekurs zulässig.

Aus den Erwägungen:

1.– Gemäss Art. 354 Ziff. 5 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) ist der Rekurs zulässig gegen Verfügungen im summarischen Verfahren; davon ausgenommen sind jedoch unter anderem Verfügungen, mit denen über vorsorgliche Massnahmen vor Anhängigmachung eines Rechtsstreites entschieden wurde, sowie Verfügungen über Eheschutzmassnahmen (Art. 354 Ziff. 5 lit. c und d ZPO). Nach Art. 364 Abs. 2 ZPO steht gegen Verfügungen, mit denen über vorsorgliche Massnahmen entschieden wurde, die Nichtigkeitsbeschwerde offen. Angefochten ist im vorliegenden Fall die von der Einzelrichterin verfügte Sicherstellung künftiger Unterhaltsbeiträge und einer güterrechtlichen Beteiligungsforderung nach Art. 132 Abs. 2 und Art. 218 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 220). Derartige Verfügungen ergehen im summarischen Verfahren (Art. 291 Abs. 2 ZPO). Es stellt sich daher die Frage, ob sie gemäss Art. 354 Ziff. 5 ZPO durch Rekurs anfechtbar sind. Die Einzelrichterin verneint dies aufgrund der zitierten Vorschriften von Art. 354 Ziff. 5 lit. c und d und Art. 364 Abs. 2 ZPO sowie unter Hinweis auf die Zielrichtung der Revision der Zivilprozessordnung vom 21. August 1995. Der Rekurrent ist hingegen der Auffassung, die streitigen Sicherstellungen fielen unter keinen der in Art. 354 Ziff. 5 ZPO umschriebenen Ausschlussgründe, weshalb der Rekurs zulässig sei. Bei der Sicherstellung geht es um die Sicherung der Erfüllung (Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 2. A., Basel/Genf/München 2002, Art. 292 ZGB N. 2, S. 1558). Die Sicherstellung bildet – wie die Anweisung an die Schuldner – Teil der Vollstreckungssicherung nachehelicher periodischer Unterhaltsleistungen (vgl. Breitschmid, Art. 131/132 ZGB N. 2, S. 821) oder gü-

2003 2 terrechtlicher Forderungen. Dementsprechend ist Art. 132 ZGB den Bestimmungen des Scheidungsrechts über die Vollstreckung zugeordnet (vgl. den Randtitel "IV. Vollstreckung" zu Art. 131 ff. ZGB). Demnach geht es um ein Befehlsverfahren i.S.v. Art. 297 Ziff. 1 ZPO zur "Vollstreckung von Ansprüchen". Im Unterschied zu vorsorglichen Massnahmen dient die Sicherstellung künftiger Unterhaltsbeiträge (Art. 132 Abs. 2 ZGB) weder der Erhaltung des bestehenden Zustandes vor Anhängigmachung eines Rechtsstreites (Art. 297 Ziff. 2 ZPO) noch dem vorläufigen Rechtsschutz während des ordentlichen Prozesses (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A., Bern 2001, 12. Kapitel N. 190, S. 348). Voraussetzung für ihre Anordnung ist ein vollstreckbarer Anspruch der berechtigten Person (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 132 ZGB N. 26, S. 369). Die Gläubigerin hat somit ihre Forderung nicht noch in einem Zivilprozess geltend zu machen. Was die Sicherstellung güterrechtlicher Ansprüche (Art. 218 Abs. 2 ZGB) anbetrifft, so besteht sie, "sofern es die Umstände rechtfertigen" (vgl. Heinz Hausheer, Basler Kommentar, 2. A., Basel/ Genf/München 2002, Art. 218 ZGB N. 15, S. 1207). Eine Qualifikation als vorsorgliche Massnahme ist gleichfalls auszuschliessen. Die Sicherstellungen nach Art. 132 und Art. 218 ZGB fallen damit nicht unter Art. 354 Ziff. 5 lit. c und d ZPO. Bei der Revision der Zivilprozessordnung vom 21. August 1995 ging es darum, durch Straffung der prozessualen Vorschriften die Justiz zu entlasten und die Prozesse entsprechend zu beschleunigen. Dieses Ziel der damaligen Gesetzesrevision kann jedoch eine Auslegung der massgebenden Vorschriften gegen den klaren Gesetzeswortlaut nicht rechtfertigen (BGE 126 III 54 E. 2d mit Hinweisen; OGE vom 8. September 2000 i.S. N., E. 1b aa, Amtsbericht 2000, S. 84; nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts Nr. 4P.275/2000 vom 31. Januar 2001 i.S. N., E. 3, S. 4 ff.). Der Rekurs ist demnach gegen erstinstanzliche Verfügungen, mit denen eine Sicherstellung nach Art. 132 Abs. 2 oder Art. 218 Abs. 2 ZGB angeordnet wurde, aufgrund von Art. 354 Ziff. 5 ZPO zulässig.

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