Skip to content

Schaffhausen Obergericht 13.02.2015 10/2013/19

13 février 2015·Deutsch·Schaffhouse·Obergericht·PDF·2,750 mots·~14 min·5

Résumé

Art. 84 f. und Art. 290 lit. c ZPO. | Notwendiger Inhalt einer Scheidungsklage; Anforderungen an die Rechtsbegehren zu den vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen; Rechtsfolgen ungenügender Rechtsbegehren im Geltungsbereich der Dispositionsmaxime

Texte intégral

2015 1

Notwendiger Inhalt einer Scheidungsklage; Anforderungen an die Rechtsbegehren zu den vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen; Rechtsfolgen ungenügender Rechtsbegehren im Geltungsbereich der Dispositionsmaxime – Art. 84 f. und Art. 290 lit. c ZPO. Soweit im Scheidungsverfahren die Dispositionsmaxime gilt, müssen die Parteien detaillierte Rechtsbegehren stellen, die im Falle des Obsiegens zum Urteil erhoben werden können. Anträge auf Leistung einer Geldzahlung (nachehelicher Unterhalt, güterrechtliche Ausgleichszahlung) sind grundsätzlich zu beziffern. Der pauschale Antrag auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder Regelung der Scheidungsfolgen genügt nicht (E. 4d). Der Schriftenwechsel beginnt im Scheidungsklageverfahren erst nach Durchführung der Einigungsverhandlung. Die klagende Partei kann ihre Rechtsbegehren in der Klagebegründung präzisieren, erweitern oder ändern. Die in der Scheidungsklage gestellten Rechtsbegehren sind daher nicht präjudizierend. Bei Art. 290 lit. c ZPO handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift (E. 4d). Fehlende oder ungenügende Rechtsbegehren zu vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen, die der Dispositionsmaxime unterliegen, führen nicht zum Nichteintreten auf die Klage, sondern zum Rechtsverlust (E. 4f). OGE 10/2013/19 vom 13. Februar 2015 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Der anwaltlich vertretene Ehemann X. klagte beim Kantonsgericht Schaffhausen auf Scheidung der Ehe (Art. 114 ZGB). Er stellte dabei die folgenden Anträge: 1. Es sei die Ehe der Parteien nach zweijähriger Trennungszeit zu scheiden; 2. Es seien die Folgen der Scheidung zu regeln; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Das Kantonsgericht wies den Kläger in der Folge darauf hin, dass die Klage den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 290 ZPO nicht genüge. Namentlich fehlten konkrete Rechtsbegehren hinsichtlich der Scheidungsfolgen. Dem Kläger wurde unter Androhung, dass im Säumnisfall auf die Klage nicht eingetreten werde, Frist angesetzt, um seine Eingabe zu verbessern. X. präzisierte seine Rechtsbegehren wie folgt: 1. Es sei die Ehe der Parteien nach zweijähriger Trennungszeit gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden; 2. Es seien keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge festzulegen;

2015 2

3. Es sei eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen; 4. Infolge Eintritts des Vorsorgefalles sei keine Teilung der Austrittsleistungen vorzunehmen und es seien keine Entschädigungen gestützt auf Art. 124 ZGB zuzusprechen; 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Das Kantonsgericht trat auf die Klage nicht ein. Eine hiegegen gerichtete Berufung von X. hiess das Obergericht gut; es wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens ans Kantonsgericht zurück. Aus den Erwägungen 2.– Das Kantonsgericht Schaffhausen begründet das Nichteintreten auf die Scheidungsklage damit, dass der Kläger trotz Aufforderung des Gerichts keine konkreten Rechtsbegehren hinsichtlich der güterrechtlichen Folgen der Scheidung gestellt habe. Das Einreichen einer formell gültigen Klage gehöre zu den Prozessvoraussetzungen. Zwar könnten Scheidungsklagen ohne schriftliche Begründung eingereicht werden, sie hätten jedoch unter anderem Rechtsbegehren hinsichtlich der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen zu enthalten. Fehlten in einer Scheidungsklage Angaben, die nicht als blosse Ordnungsvorschriften zu qualifizieren seien, so handle es sich um eine mangelhafte Eingabe i.S.v. Art. 132 Abs. 1 ZPO. Das Gericht habe in einem solchen Fall der klagenden Partei eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe anzusetzen. Verstreiche die Frist unbenützt, so gelte die Eingabe gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt. 3.– Der Kläger und Berufungskläger (fortan: Berufungskläger) macht zusammengefasst geltend, dass die Vorinstanz sein Rechtsbegehren „Es sei eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen“ zu Unrecht als nicht genügend betrachtet habe. Zwar handle es sich dabei tatsächlich nicht um ein beziffertes Rechtsbegehren, dieses enthalte aber die konkrete Anweisung an das Gericht, die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss den gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen. Das von ihm verwendete Rechtsbegehren finde sich in sehr ähnlicher Form auf der Mustervorlage der Urner Gerichte, während die Vorlage der Zürcher Gerichte sogar nur die Angabe des Scheidungsgrunds erfordere. Er habe im Zeitpunkt der Klageeinreichung keine genaue Kenntnis der finanziellen Verhältnisse seiner Ehefrau gehabt. Es sei ihm daher gar nicht möglich gewesen, ein beziffertes Rechtsbegehren zu stellen. Die genaue Bezifferung oder das Begehren um Zuweisung bestimmter Gegenstände könne erst erfolgen, nachdem er Kenntnis der finanziellen Verhältnisse seiner Ehefrau erhalten habe. Das Rechtsbegehren „Es sei eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen“ sei daher zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage genügend. Dieses sei erst zu einem späteren Zeitpunkt zu konkretisieren. Das von der Vorinstanz gestellte Erfordernis eines

2015 3

konkreten Rechtsbegehrens hinsichtlich der güterrechtlichen Scheidungsfolgen sei als überspitzter Formalismus zu qualifizieren. Des Weiteren unterliege das Güterrecht der Dispositionsmaxime. Der Kläger sei daher nicht verpflichtet, in güterrechtlicher Hinsicht Rechtsbegehren zu stellen. Das Gericht dürfe bei fehlenden Rechtsbegehren auch gar nicht zur Nachreichung auffordern. Bei einem nicht genügend konkreten Rechtsbegehren könne das Gericht höchstens dahingehend entscheiden, dass keine güterrechtlichen Ansprüche gestellt würden. 4.– a) Die Scheidungsklage kann ohne schriftliche Begründung eingereicht werden. Sie enthält die Namen und Adressen der Ehegatten sowie die Bezeichnung allfälliger Vertreterinnen und Vertreter (Art. 290 lit. a ZPO), das Rechtsbegehren, die Ehe sei zu scheiden, sowie die Bezeichnung des Scheidungsgrunds (lit. b), die Rechtsbegehren hinsichtlich der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen (lit. c), die Rechtsbegehren hinsichtlich der Kinder (lit. d), die erforderlichen Belege (lit. e) sowie das Datum und die Unterschrift (lit. f). Welche Anforderungen die Schweizerische Zivilprozessordnung an die Rechtsbegehren betreffend der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen bei der Scheidung auf Klage stellt, ist in der Lehre teilweise umstritten und – soweit ersichtlich – bisher höchstrichterlich nicht geklärt. b) … c) Art. 290 lit. c ZPO statuiert das Erfordernis eines Rechtsbegehrens hinsichtlich der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen ausdrücklich. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gilt der Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO (Art. 277 ZPO) sowie die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 ZPO.1 Demnach haben die Parteien dem Gericht einerseits die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Bei der Scheidung auf Klage muss die klagende Partei dies allerdings erst anlässlich der nach einer (gescheiterten) Einigungsverhandlung nachzureichenden schriftlichen Klagebegründung tun, da die Scheidungsklage (zunächst) unbegründet eingereicht werden kann (Art. 291 Abs. 3 und Art. 290 ZPO). Andererseits muss die klagende Partei dem Gericht dartun, welchen Anspruch sie geltend machen will. Gemäss dem in Art. 58 Abs. 1 ZPO geregelten Dispositionsgrundsatz darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese verlangt.

1 Ivo Schwander, in: Gehri/Kramer (Hrsg.), OF-Kommentar, ZPO, Zürich 2010, Art. 277 N. 2, S. 487.

2015 4

Ein Rechtsbegehren soll so formuliert werden, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann.2 Dieser Grundsatz wird jedoch dadurch relativiert, dass Rechtsbegehren stets nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen sind.3 Bei Unklarheit oder offensichtlicher Unvollständigkeit sind die Rechtsbegehren durch Ausübung der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) zu ergänzen.4 Die richterliche Fragepflicht kommt auch im Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime zum Tragen und erfasst auch die Rechtsbegehren.5 Einschränkungen können sich bei anwaltlich vertretenen Parteien ergeben.6 Soll die Gegenpartei zur Leistung eines Geldbetrags verpflichtet werden, so ist ein solcher Antrag zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Von diesem Erfordernis kann jedoch ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Bezifferung einer Forderung schon zu Beginn des Prozesses unmöglich oder unzumutbar ist. Es ist jedoch auch in diesen Fällen ein Mindestwert anzugeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). d) Soweit im Scheidungsverfahren die Dispositionsmaxime gilt, müssen die Parteien demnach klare und detaillierte Rechtsbegehren zu den Scheidungsfolgen stellen, sodass diese im Falle des Obsiegens zum Urteil erhoben werden können.7 Anträge auf Leistung einer Geldzahlung (z.B. auf Leistung einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung oder auf Leistung nachehelichen Unterhalts) haben den Anforderungen von Art. 84 Abs. 2 ZPO zu genügen, sind also grundsätzlich zu beziffern.8 Der bloss pauschale Antrag „es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen“ oder ein Antrag auf „Regelung der Scheidungsfolgen nach Gesetz“ genügt den Anforderungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung nicht.9 Fraglich ist jedoch, zu welchem Zeitpunkt die Rechtsbegehren zu den vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen den eben genannten Anforderungen zu genügen ha-

2 BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619; Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. A., Bern 2010, § 33 N. 56, S. 130. 3 BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622. 4 Christoph Hurni, in: Hausheer/Walter (Hrsg.), Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Art. 1–149 ZPO, Bern 2012, Art. 58 N. 18, S. 550; Christian Stalder, Rechtsbegehren in familienrechtlichen Verfahren, FamPra.ch 2014 51. 5 Stalder, S. 52 und dort zitierte Autoren. 6 Vgl. dazu Stalder, S. 52. 7 Annette Dolge, in: Brunner/Gasser/Schwander (Hrsg.), DIKE-Kommentar ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 277 N. 10 f., S. 1575. 8 Stalder, S. 55 f.; Martin Kaufmann, Rechtsbegehren zur Regelung der Scheidungsfolgen, Fam- Pra.ch 2011, S. 907; Aebi-Müller/Jetzer, Beweislast und Beweismass im Ehegüterrecht, AJP 2011 293. 9 Dolge, Art. 277 N. 11, S. 1575; Aebi-Müller/Jetzer, S. 293; Stalder, S. 57.

2015 5

ben. Für die Beurteilung dieser Frage ist der besondere Ablauf des Scheidungsklageverfahrens zu berücksichtigen. Die Klage kann unbegründet eingereicht werden (Art. 290 ZPO). Nach Eingang der unbegründeten Klage lädt das Gericht die Parteien zur Einigungsverhandlung vor (Art. 291 ZPO). Sie tritt an die Stelle der im Scheidungsverfahren nicht vorgesehenen Schlichtung.10 Das Gericht klärt in der Einigungsverhandlung vorerst ab, ob ein Scheidungsgrund gegeben ist (Art. 291 Abs. 1 ZPO). Steht dies fest, versucht das Gericht, zwischen den Ehegatten eine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeizuführen (Art. 291 Abs. 2 ZPO). Um dies zu erleichtern, fordert das Gericht die beklagte Partei idealerweise gestützt auf Art. 277 ZPO auf, die für die Regelung der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendigen Unterlagen wie Lohnausweise, Bankauszüge, Steuerrechnungen etc. an die Einigungsverhandlung mitzubringen oder allenfalls vorgängig einzureichen.11 Da die klagende Partei die erforderlichen Unterlagen gestützt auf Art. 290 lit. e ZPO bereits mit der Klage einzureichen hat, sollten an der Einigungsverhandlung die finanziellen Verhältnisse der Parteien im Wesentlichen bekannt sein. Steht der Scheidungsgrund jedoch nicht fest oder kommt es trotz der Vermittlungsbemühungen des Gerichts zu keiner Einigung bezüglich der Scheidungsfolgen, so setzt das Gericht der klagenden Partei Frist zur Nachreichung der Klagebegründung (Art. 291 Abs. 3 ZPO). Die klagende Partei erhält somit nach Durchführung der Einigungsverhandlung Gelegenheit, ihre Klage zu begründen. Sie kann zu diesem Zeitpunkt aber nicht bloss die bisher gestellten Anträge begründen. Weil sich das Verfahren noch im Stadium vor dem eigentlichen ersten Schriftenwechsel und somit insbesondere noch vor der Hauptverhandlung befindet,12 kann die klagende Partei ihre Klage auch noch ergänzen oder ändern,13 das heisst u.a. die Rechtsbegehren präzisieren, erweitern oder ändern.14 Die in der Scheidungsklage gestellten Anträge sind somit nicht präjudizierend.15 Die Voraussetzungen der Klageänderung gemäss Art. 227 ZPO

10 BGE 138 III 366 E. 3.1.4 S. 369. 11 Vgl. Beatrice van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas (Hrsg.), Kurzkommentar ZPO, 2. A., Basel 2014, Art. 290 N. 5, S. 1304; in diesem Sinne wohl auch Sutter-Somm/Lazic, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. A., Zürich 2013, Art. 290 N. 26, S. 1934. 12 BGE 138 III 366 E. 3.2.2 S. 372. 13 Art. 230 ZPO e contrario. 14 Vgl. Van de Graaf, Art. 291 N. 6 S. 1114: „es sei denn, sie [die klagende Partei] habe an der Einigungsverhandlung ausdrücklich auf eine Ergänzung ihrer Anträge und der Begründung verzichtet“; vgl. auch Stalder, S. 52; zum Begriff der Klageänderung (statt vieler) Eric Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander (Hrsg.), Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Kommentar, Zürich/St.Gallen 2011, Art. 227 N. 3, S. 1367. 15 Vgl. Rainer Hohler, Worauf bei einer Scheidung zu achten ist, Plädoyer 4/2012 39.

2015 6

(gleiche Verfahrensart, sachlicher Zusammenhang) sind bei neuen Anträgen zu den vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen regelmässig gegeben.16 Dies entspricht auch der Situation bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren, wenn sich die Ehegatten bloss im Scheidungspunkt einig sind, nicht jedoch hinsichtlich der Scheidungsfolgen. In diesen Fällen bedarf es nur des Antrags, die Ehe sei zu scheiden und die einzelnen Scheidungsfolgen, über die sie sich nicht einig sind, seien durch das Gericht zu beurteilen (Art. 286 Abs. 1 ZPO). Konkrete Anträge bezüglich der Scheidungsfolgen sind erst im anschliessenden, kontradiktorischen Verfahren nötig (Art. 288 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 220 ff. ZPO). Die Verfahren gemäss Art. 112 ZGB/Art. 286 ff. ZPO und Art. 114 ZGB/Art. 290 ff. ZPO unterscheiden sich denn auch in erster Linie dadurch, dass im zweiten Fall zusätzlich der Scheidungsgrund abzuklären ist, was die erste Funktion der Einigungsverhandlung darstellt.17 Bezüglich der Regelung von strittigen Scheidungsfolgen sind keine Unterschiede auszumachen. Es muss daher auch in den Verfahren gemäss Art. 114 ZGB/Art. 290 ff. ZPO genügen, wenn die Anträge hinsichtlich der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen erst anlässlich des Schriftenwechsels – der im Scheidungsklageverfahren erst nach der Einigungsverhandlung beginnt18 – detailliert, präzis und beziffert gestellt werden. Bei Einleitung des Scheidungsklageverfahrens ist ein Begehren auf Scheidung der Ehe unter Nennung des Scheidungsgrundes und der Angabe, welche Scheidungsfolgen zu regeln sind, aufgrund der Möglichkeit der späteren Ergänzung der Anträge jedoch ausreichend. Bei Art. 290 lit. c ZPO handelt es sich insofern um eine Ordnungsvorschrift.19 Allerdings werden unbezifferte Rechtsbegehren hinsichtlich der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen und das Fehlen einer Kurzbegründung den Abschluss einer vollständigen Scheidungskonvention anlässlich der Einigungsverhandlung in der Regel verunmöglichen oder zumindest sehr erschweren.20 In der nach der Einigungsverhandlung einzureichenden Klagebegründung – welche die eigentliche Klageschrift darstellt – sind dann hinsichtlich aller Scheidungsfolgen ausformulierte und bezifferte Anträge zu stellen, die bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden können. Ist dies ausnahmsweise auch dann noch nicht möglich, weil die notwendigen Belege (Lohnausweise, Steuerrechnungen etc.) noch immer ausschliesslich im Besitze der Gegenpartei sind oder weil

16 So auch Hohler, S. 37, wonach neue oder geänderte Anträge zu den Scheidungsfolgen bis zur Hauptverhandlung unbeschränkt möglich sind. 17 Vgl. Hohler, S. 36. 18 BGE 138 III 366 E. 3.2.2 S. 372. 19 So im Ergebnis auch Roland Fankhauser, in: Ingeborg Schwenzer (Hrsg.), FamKomm Scheidung, Bd. II: Anhänge, 2. A., Bern 2011, Anh. ZPO Art. 290 N. 8, S. 176. 20 Vgl. auch Hohler, S. 36.

2015 7

über die Vermögensverhältnisse nur unzureichende Unterlagen bestehen (bspw. der Verkehrswert einer aus Errungenschaft finanzierten Liegenschaft nicht bekannt ist), können die Rechtsbegehren wo nötig gestützt auf Art. 85 ZPO einstweilen unbeziffert gestellt werden.21 Die klagende Partei muss die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Bezifferung glaubhaft machen.22 Sind Unterlagen von der Gegenpartei erhältlich zu machen, hat die klagende Partei ein Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB zu stellen, sei es als Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen23, sei es als selbständiges Rechtsbegehren im Rahmen einer Stufenklage24. Fehlen Beweismittel, müssen entsprechende Beweisanträge (z.B. Einholung eines Gutachtens über den Wert einer Liegenschaft) gestellt werden. Von der Angabe eines Mindeststreitwerts – wie dies Art. 85 Abs. 1 ZPO verlangt – kann abgesehen werden,25 da für das Scheidungsklageverfahren stets die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren sinngemäss anzuwenden sind26 und auch die funktionelle Zuständigkeit – zumindest im Kanton Schaffhausen – nicht vom Streitwert abhängt.27 e) Nach dem Gesagten genügten die mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 ergänzten Rechtsbegehren des Klägers den gesetzlichen Anforderungen. Im Hinblick auf mögliche Vergleichsgespräche anlässlich der Einigungsverhandlung war die Aufforderung des Kantonsgerichts an den Kläger, seine Rechtsbegehren zu präzisieren, legitim und sinnvoll. Die Nichtbeachtung dieser Aufforderung in Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung durfte allerdings nicht zum Nichteintreten auf die Klage führen. f) Abschliessend ist zu klären, wie vorzugehen ist, wenn auch in der nachgereichten Klagebegründung keine rechtsgenüglichen Anträge zu den vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung gestellt werden.

21 Vgl. Kaufmann, S. 910; Stalder, S. 55; Daniel Bähler, in: Brunner/Gasser/Schwander (Hrsg.), Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Kommentar, Zürich/St.Gallen 2011, Art. 290 N. 12, S. 1644. 22 Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., Basel 2013, Art. 85 N. 6, S. 552. 23 So Spühler/Dolge/Gehri, § 46 N. 194, S. 260. 24 So Kaufmann, S. 908; Alexander R. Markus, in: Hausheer/Walter (Hrsg.), Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Art. 1–149 ZPO, Bern 2012, Art. 85 N. 4, S. 914 und N. 18, S. 918 mit weiteren Hinweisen; Spühler, Art. 85 N. 16, S. 554; Tarkan Göksu, Wieviel Einkommen, welches Vermögen – Auskunfts- und Editionspflichten von Ehegatten und Dritten, in: Rumo-Jungo/Fountoulakis/Pichonnaz (Hrsg.), Der neue Familienprozess – 6. Symposium zum Familienrecht 2011, Zürich 2012, S. 126. 25 So auch Stalder, S. 56 f.; implizit Kaufmann, S. 911. 26 Vgl. Art. 219 ZPO. 27 Siehe Art. 29 Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes vom 9. November 2009 (JG, Justizgesetz, SHR 173.200).

2015 8

Nicht oder ungenügend gestellte Rechtsbegehren zu vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen, welche der Dispositionsmaxime unterstellt sind, führen nicht zum Nichteintreten auf die Klage, sondern zum Rechtsverlust.28 Ein Scheidungswilliger kann im Grundsatz auch bei an sich gegebenen Voraussetzungen darauf verzichten, nachehelichen Unterhalt zu fordern oder Ansprüche aus Güterrecht zu stellen.29 Der Verzicht kann ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht werden. Sein Anspruch auf Scheidung nach Art. 114 ZGB bleibt davon unberührt. Daher ist auch in Fällen, in welchen hinsichtlich der der Verhandlungsmaxime unterstellten vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen keine, keine bezifferten oder sonst wie ungenügende Anträge gestellt werden, das Verfahren zu Ende zu führen und die Scheidung auszusprechen.30 g) Die Berufung ist somit gutzuheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Schaffhausen aufzuheben. Dieses wird die Parteien zur Einigungsverhandlung vorzuladen haben.

28 Fankhauser, Art. 290 N. 8 ff., S. 175 f.; Stalder, S. 53.; a.M. Kaufmann, S. 913. 29 Einschränkungen können sich dort ergeben, wo eine Partei durch einen Verzicht auf Unterhaltsbeiträge oder Ansprüche aus Güterrecht ihre Bedürftigkeit herbeiführt, obwohl der andere Gatte leistungspflichtig und leistungsfähig wäre. Vgl. dazu Ingeborg Schwenzer, Grenzen der Vertragsfreiheit in Scheidungskonventionen und Eheverträgen, FamPra.ch 2005 5. 30 Vgl. Stalder, S. 47.

10/2013/19 — Schaffhausen Obergericht 13.02.2015 10/2013/19 — Swissrulings