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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.05.2006 V-2006/48

29 mai 2006·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsrekurskommission·PDF·2,746 mots·~14 min·7

Résumé

Art. 397a Abs. 1 ZGB. Auch bei einer ausgewiesenen Trunksucht ist eine fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht mehr verhältnismässig, wenn der körperliche Entzug abgeschlossen ist und keine konkrete Perspektive für den unmittelbaren Übertritt der betroffenen Person in ein Anschlussprogramm besteht (Verwaltungsrekurskommission, V-2006/48, 29. Mai 2006)

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: V-2006/48 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Kindes- und Erwachsenenschutz Publikationsdatum: 29.05.2006 Entscheiddatum: 29.05.2006 Verwaltungsrekurskommission, 29.05.2006 Art. 397a Abs. 1 ZGB. Auch bei einer ausgewiesenen Trunksucht ist eine fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht mehr verhältnismässig, wenn der körperliche Entzug abgeschlossen ist und keine konkrete Perspektive für den unmittelbaren Übertritt der betroffenen Person in ein Anschlussprogramm besteht (Verwaltungsrekurskommission, V-2006/48, 29. Mai 2006) Präsident Ralph Steppacher, Fachrichterinnen Vreni Egger Brunner und Lisa Senti Ackermann, a.o. Gerichtsschreiberin Karin Caviezel; begutachtende Fachrichterin Giuanna Deplazes Raeber   In Sachen X. Y., Klägerin, Beistand: gegen   Vormundschaftsbehörde A.., Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   betreffend Fürsorgerische Freiheitsentziehung (Rückbehaltung in der KPK St. Pirminsberg)   Sachverhalt: A.- X.Y. wurde am 23. Juni 1951 geboren und wuchs zusammen mit ihren Geschwistern bei den Eltern auf. Nach der Primarschule begann sie im Alter von 19 Jahren im Service zu arbeiten. Seit vielen Jahren lebt sie in A. mit ihrem Lebenspartner. Die beiden haben eine heute 16-jährige Tochter. X.Y. betreibt seit Jahren Alkoholmissbrauch, was zu verschiedenen Einweisungen in die Kantonale Psychiatrische Klinik (KPK) St. Pirminsberg sowie zu vormundschaftlichen Massnahmen (Errichtung einer Beistandschaft) führte. X.Y. hielt sich bis anhin 10-mal in der KPK St. Pirminsberg auf: 08.-11.10.1996, 19.-29.07.1999, 26.-27.09.2002, 6.10.2002, 10.-21.06.2002, 14.10.-22.12.2002, 13.02.-27.02.2004, 29.04.-12.05.2004, 23.07.-29.07.2004, 26.04.-10.05.2005. X.Y. hatte bislang nie Bereitschaft gezeigt, über einen längeren Zeitraum hinweg eine Therapie in einer stationären Einrichtung zu absolvieren. Im April 2006 meldete sie sich im Spital B. zu einer Kurzzeittherapie auf der psychosomatischen Abteilung an. Das Aufnahmegespräch war auf 4. Mai 2006 und der Eintritt auf 11. Mai 2006 geplant. Das Vorstellungsgespräch konnte nicht stattfinden, da X.Y. in stark alkoholisiertem Zustand stürzte, im Spital A. verarztet werden musste und noch am 4. Mai 2006 freiwillig für einen körperlichen Entzug in die KPK St. Pirminsberg eintrat. Als X.Y. in der Folge wieder austreten wollte, zog der Beistand die Vormundschaftsbehörde bei. Deren Präsident verfügte nach Anhörung von X.Y. am 19. Mai 2006, dass diese vorläufig in der KPK St. Pirminsberg zu verbleiben habe, damit ein nahtloser Übertritt nach B. organisiert werden könne und X.Y. zu Hause nicht wieder in die alten Verhaltensmuster verfalle. X.Y. war bereits mit Schreiben vom 15. Mai 2006 an die Verwaltungsrekurskommission gelangt und klagte gegen den

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geplanten fürsorgerischen Freiheitsentzug. Sie wies darauf hin, am 12. Juni 2006 in B. eine dreiwöchige Therapie antreten zu können. B.- Giuanna Deplazes Raeber, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und ärztliche Fachrichterin der Verwaltungsrekurskommission, wurde als Sachverständige beigezogen und mit der richterlichen Einvernahme betraut (Art. 397e Ziff. 5 ZGB und Art. 71c Abs. 2 VRP). Am 22. Mai 2006 wurde die Klägerin in der KPK St. Pirminsberg fachrichterlich einvernommen. C.- Am 29. Mai 2006 fand in der KPK St. Pirminsberg die mündliche Verhandlung statt. An der Verhandlung nahmen die Klägerin sowie Giuanna Deplazes Raeber als begutachtende, jedoch nicht urteilende Fachrichterin (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Strassburg vom 29. März 2001 in Sachen D.N. gegen die Schweiz, VPB 2001 Nr. 122) teil und erstattete ihren gutachtlichen Bericht mündlich. a) Die Klägerin führte auf Befragen aus, sie wolle aus der Klinik entlassen werden. Sie sehe nicht ein, weshalb der Eintritt in B., der auf den 12. Juni 2006 geplant sei, von der psychiatrischen Klinik aus erfolgen müsse. Sie müsse zu Hause noch verschiedene Dinge erledigen. In der Verfügung der Vormundschaftsbehörde werde masslos übertrieben. Ihr Partner wolle sie los werden, deshalb habe er die Einweisung in die Klinik veranlasst. Jetzt werde sie aber ausziehen. Sie müsse endgültig etwas machen. Sie habe nun am Freitag noch gehört, dass es in C. eine Tagesklinik gebe. Da könnte sie dann nach B. hingehen. In Pfäfers halte sie es nicht länger aus. Es werde nichts gemacht. Den ganzen Tag würden die Mitpatienten nur über Drogen, Alkohol und Medikamente reden. Sie wolle einfach nicht bleiben. Es werde dann schon alles gut gehen und sie werde ganz bestimmt bis zum 12. Juni trocken bleiben. Sie werde dann nach einer Wohnung und nach Arbeit schauen. Sie wisse schon, so die Klägerin auf entsprechendes Befragen weiter, dass das nicht einfach sei. Sie habe aber nicht den Eindruck, dass sie dabei Unterstützung benötige. Wenn sie jetzt nach Hause gehen könnte, würde sie bis zum Eintritt in B. aber nur das Nötigste erledigen, um sich nicht selbst zu überfordern. Sie würde zum Zahnarzt gehen, die Sache mit der Steuererklärung erledigen, ihre Wäsche waschen und alles für B. bereit machen. Auch richtig ausschlafen werde sie, denn hier in der Klinik könne sie nicht recht schlafen. Im

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte oberen Stock sei die geschlossene Abteilung und es werde dort ständig gegen die Türen geschlagen. Wegen diesem Lärm könne sie im darunter liegenden Stock nicht schlafen. Auf die Frage, wie sie sich körperlich fühle, erwiderte die Klägerin, so blöd wie es töne, aber sie fühle sich fit. An Medikamenten bekomme sie noch Vitamine, Maizena, Tegretol und etwas für den Magen. Das Valium habe sie selbst abgestellt. b) Die ärztliche Fachrichterin stützte ihren Bericht auf die Krankengeschichte, den Bericht, den sie bereits anlässlich des im Jahr 2002 geführten Verfahrens erstellt hatte (VRKE V-2002/106, act. 6), sowie das Gespräch mit der Klägerin vom 22. Mai 2006. Die Klägerin sei bei ihrer Arbeit als Serviertochter in Kontakt mit Alkohol gekommen. Sie habe darin Entspannung gefunden. 1990 sei ihre Tochter geboren, worauf sie vor allem Mutter und Hausfrau gewesen sei. 1995 sei ihre Mutter gestorben. Danach habe der Alkoholkonsum zugenommen. 1996 sei es zu einem ersten stationären Entzug in Pfäfers gekommen. Sie sei mit Antabus entlassen und anschliessend durch Herrn Wolf von der Suchtberatung betreut worden. 1999 habe ein weiterer stationärer Entzug im Spital A. stattgefunden, der wegen Alkoholkonsums abgebrochen worden sei. Es habe daraufhin noch im selben Jahr im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs ein stationärer Entzug in Pfäfers stattgefunden. Sie sei wiederum mit Antabus entlassen worden und bis Sommer 2001 ziemlich stabil gewesen. Im Jahr 2002 sei es dreimal zu notfallmässigen Aufenthalten in der KPK St. Pirminsberg gekommen. Die Vormundschaftsbehörde habe im Oktober 2002 ein Gutachten in Auftrag gegeben, gemäss welchem die medizinischen Voraussetzungen für vormundschaftliche Massnahmen gegeben seien, da X.Y. ihren Alkoholkonsum nicht kontrollieren könne, psychische und körperliche Folgeschäden sowie Zeichen der Verwahrlosung aufweise (Gutachten vom 30. Januar 2003). Sie sei nicht krankheitseinsichtig und für eine adäquate Behandlung nicht motivierbar gewesen. Am 22. Dezember 2002 sei sie mit Antabus und einer Beistandschaft entlassen worden. In der Folge sei es zu mehreren Hospitalisationen gekommen. Die Klägerin habe kurz nach der Entlassung jeweils Rückfälle erlitten, wieder massiv täglich Alkohol konsumiert, sei verwahrlost und habe die Tochter unzureichend versorgt. Nach erfolgtem körperlichem Entzug habe sie die Entlassung nach Hause gewünscht und sei nicht motivierbar gewesen für eine Langzeittherapie.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anlässlich der Einvernahme sei die Klägerin ruhig, zugewandt und orientiert gewesen, das Gedächtnis allerdings etwas unsicher, Konzentration und Aufmerksamkeit aber unauffällig. Ihre Stimmung sei gedrückt und traurig gewesen. Sie habe den Wunsch geäussert, sich ohne Druck zu Hause für B. vorbereiten zu können. Der körperliche Entzug sei fast abgeschlossen gewesen, das verbleibende Valium habe aber noch langsam ausgeschlichen werden müssen, da bei der schlechten körperlichen Verfassung von X.Y. ein Delirium oder Krampfanfälle drohten. Diese Tatsachen könne die Klägerin nicht anerkennen. Sie zeige zwar Krankheitseinsicht bezüglich des Alkoholproblems, negiere aber die Abhängigkeit mit deren Folgeerscheinungen und verharmlose. Tatsache sei aber, dass die Klägerin an einer schweren langjährigen Alkoholabhängigkeit mit körperlichen Symptomen leide. Sie zeige Realitätsverlust bezüglich ihrer sozialen und familiären Situation. Sie habe nun eine eigene Strategie entwickelt und wolle nach der Entlassung Antabus einnehmen, einen neuen Termin für den Eintritt in B. vereinbaren und dort eine Entzugsbehandlung machen und eventuell im Anschluss eine Langzeittherapie sowie eine eigene Wohnung suchen und sich ein neues Leben aufbauen. Diese Pläne würden unterstützt, allerdings mit der Bedingung eines nahtlosen Übertritts von der Klinik nach B., da die Erfahrung gezeigt habe, dass sie nach der Entlassung schnell wieder in die alten Muster zurückfalle. Die Aufnahme in B. setze den abgeschlossenen körperlichen Entzug voraus, was bei der Klägerin jetzt der Fall sei. Das Eintrittsdatum in B. stehe gemäss der Auskunft des Oberarztes entgegen den Aussagen der Klägerin noch nicht fest. Der Oberarzt gehe davon aus, dass die Klägerin die weiteren Bedingungen für einen Eintritt in B. nicht erfülle. D.- Auf weitere tatsächliche Gegebenheiten und Ausführungen der Klägerin, ist, sofern für den Entscheid relevant, in den Erwägungen einzugehen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Die Klage vom 15. Mai 2006 ist angebrachtermassen gegen die Präsidialverfügung betreffend Rückbehaltung in der KPK St. Pirminsberg vom 19. Mai 2006 in das Geschäftsverzeichnis der Verwaltungsrekurskommission aufgenommen worden und erfüllt in formeller und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 397d des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [SR 210; abgekürzt: ZGB], Art. 75f des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [sGS 911.1; abgekürzt: EG zum ZGB] sowie Art. 71a lit. a, 71c Abs. 1 und 71d in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt: VRP]). Auf die Klage ist somit einzutreten. 2.- Anfechtungsobjekt ist die Verfügung des Präsidenten der Vormundschaftsbehörde A., mit welcher die fürsorgerische Freiheitsentziehung und Rückbehaltung der Klägerin verfügt wurde. Die Vorinstanz war zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig (Art. 75a EG zum ZGB), nachdem die Klägerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses Wohnsitz in A. hatte (Art. 397b Abs. 1 ZGB) und für die Rückbehaltung der Klägerin umgehend eine verfügungsmässige Anordnung notwendig war (Art. 23 VRP). Der Klägerin war das rechtliche Gehör vor Verfügungserlass gewährt worden (GVP 1999 Nr. 41 mit weiteren Hinweisen), während aus der angefochtenen Verfügung nicht hervorgeht, ob der Präsident der Vormundschaftsbehörde auch einen Sachverständigen beigezogen hatte (Art. 75c EG zum ZGB und GVP 1989 Nr. 24 und 1991 Nr. 35 mit weiteren Hinweisen). Ob der Sachverständigenbeizug tatsächlich unterlassen wurde und welche Folgen daran zu knüpfen sind, kann indes offen gelassen werden, nachdem die Klage aus materiellen Gründen gutzuheissen ist (vgl. Erw. 3b). 3.- Gemäss Art. 397 a ZGB setzt die fürsorgerische Freiheitsentziehung in materieller Hinsicht voraus, dass die davon betroffene mündige oder entmündigte Person alternativ - an Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung leidet und deswegen der persönlichen Fürsorge bedarf, die ihr nicht anders als durch die Einweisung in eine geeignete Anstalt der tatsächlich gewählten Art erwiesen werden kann (Abs. 1), wobei auch die Belastung, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet, zu berücksichtigen ist (Abs. 2). a) Trunksucht und andere Suchterkrankungen werden im Gesetz getrennt aufgeführt; sie haben aber die gleiche Ursache, nämlich die Sucht nach irgend einem Stoff. Man spricht deshalb bei Trunksucht und Rauschgiftsucht allgemein von Drogensucht oder

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Drogenabhängigkeit. Dabei handelt es sich um einen Zustand psychischer oder physischer und psychischer Abhängigkeit von einer Droge, auf deren Gebrauch nicht verzichtet werden kann. Die Annahme des gesetzlichen Einweisungsgrundes der Trunksucht setzt voraus, dass bei der von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung betroffenen Person zweifelsfrei eines Alkoholismusdiagnose im Sinn eines Alkoholmissbrauchs, einer Alkoholabhängigkeit oder alkoholbedingter Folgeschäden gestellt werden kann (GVP 1990 Nr. 38 und 1994 Nr. 35 mit weiteren Hinweisen). In der angefochtenen Verfügung wird festgehalten, dass die Klägerin an Trunksucht leidet; diese Diagnose ergibt sich auch aus der Krankengeschichte und wurde von der ärztlichen Fachrichterin anlässlich der mündlichen Verhandlung überzeugend bestätigt. Die Klägerin selbst stellt dies nicht grundsätzlich in Abrede, auch wenn sie die Folgen ihrer Sucht bagatellisiert. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Klägerin an einer langjährigen, schweren Trunksucht im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB leidet. b) Zu prüfen ist, ob die fürsorgerische Freiheitsentziehung trotz ausgewiesener Trunksucht der Klägerin im heutigen Zeitpunkt verhältnismässig ist. Auch bei Vorliegen einer Trunksucht ist die einschneidende Zwangsmassnahme der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann (Art. 397 a Abs. 1 ZGB). Im Sinne des verfassungsmässigen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtsgeschützte persönliche Freiheit ist die Anstaltsunterbringung nur zulässig, wenn die vorgesehene Freiheitsentziehung auch tatsächlich geeignet ist, der eingewiesenen Person zu helfen. Kann eine Trunksucht als solche dadurch nicht geheilt werden, so muss die Freiheitsentziehung bzw. die dadurch ermöglichte Behandlung zumindest geeignet sein, die Auswirkungen auf das Verhalten des Betroffenen nach Möglichkeit zu mildern. Im Hinblick auf Art. 397 a Abs. 2 ZGB, der eine Mitberücksichtigung der für die Umgebung damit verbundenen Belastung vorsieht, erscheint eine Anstaltseinweisung auch dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene infolge seines Zustandes für sich oder Dritte eine Gefahr bildet, indem er hochwertige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit gefährdet. Darf die Unterbringung oder Rückbehaltung in einer Anstalt schliesslich aber nur dann und so lange

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angeordnet bzw. aufrecht erhalten werden, als dem Betroffenen die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann, so setzt dies bei der gerichtlichen Beurteilung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung letztlich voraus, dass eine Möglichkeit, dem Betroffenen die nötige persönliche Fürsorge ausserhalb der Anstalt zu gewähren, auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung (noch) nicht besteht (vgl. GVP 1988 Nr. 38 mit Hinweisen). Die Klägerin leidet – wie oben ausgeführt – an einer langjährigen schweren Alkoholsucht. Im Zeitpunkt des Klinikeintrittes wie auch des Erlasses der angefochtenen Rückbehaltungsverfügung war sie als Folge des Alkoholmissbrauchs in einer körperlich sehr schlechten Verfassung, unter anderem litt sie an einem Natriummangel, was auf eine mangelhafte Ernährung zurückzuführen ist. Inzwischen ist der körperliche Entzug abgeschlossen, und die Klägerin präsentiert sich in einem wesentlich besseren Zustand; sie ist nach dem Urteil der ärztlichen Fachrichterin im Falle einer Entlassung nicht lebensgefährdet, selbst wenn sie wieder rückfällig würde. Den weiteren Verbleib auf der Motivierungsstation in der KPK St. Pirminsberg lehnt die Klägerin kategorisch ab; ebenso wenig kann sie motiviert werden, eine stationäre Langzeittherapie zu absolvieren. Sie ist ausschliesslich zu einer dreiwöchigen Entzugsbehandlung in B. bereit. Ob und wann sie in dieses Programm aufgenommen wird, steht aber entgegen ihren Aussagen heute überhaupt noch nicht fest, und es ist diesbezüglich weder seitens der Klinik noch des Beistandes oder der Vormundschaftsbehörde – für das Gericht erkennbar - etwas Konkretes unternommen worden. Damit hat der weitere Aufenthalt der Klägerin in der KPK St. Pirminsberg im heutigen Zeitpunkt keine konkrete Perspektive für den unmittelbaren Übertritt in ein Anschlussprogramm. Die Klägerin ist offensichtlich auch nicht bereit, sich für eine Langzeittherapie motivieren zu lassen. Die sozialen Probleme der Klägerin – Unstimmigkeiten mit ihrem langjährigen Partner und Betreuungsprobleme hinsichtlich ihrer 16-jährigen Tochter – können auch nicht mit einer kurzfristigen Fortsetzung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung gelöst werden. Die Verhältnismässigkeit einer weiteren Rückbehaltung der Klägerin ist somit im heutigen Zeitpunkt nicht mehr gegeben.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das schliesst nicht aus, dass die Vormundschaftsbehörde in Zusammenarbeit mit der Klägerin und deren Beistand den Eintritt in B. organisiert und gegebenenfalls, sollte die Klägerin wieder rückfällig werden und dadurch die Therapie in B. gefährden, rechtzeitig auf das Aufnahmegespräch und das Eintrittsdatum hin durch eine erneute Klinikeinweisung den körperlichen Entzug garantiert. Auf diese Weise könnte dafür gesorgt werden, dass der Klinikaufenthalt von Anfang an mit einem konkreten Anschlussprogramm verbunden wäre. An dieser Voraussetzung fehlt es im heutigen Zeitpunkt, obwohl sich die Klägerin bereits seit dem 4. Mai 2006 in der Klinik aufhält und die Phase des körperlichen Entzuges beendet ist. Die Klage ist damit gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Mai 2006 aufzuheben. 4.- Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Es gilt der Grundsatz der Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (W. Hagmann, Die st. gallische Verwaltungsrechtspflege und das Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat, Diss. Zürich 1979, S. 267 f.). Die Abweisung der Klage hat demnach zur Folge, dass die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.-- (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12) der Politischen Gemeinde A. auferlegen zu sind. Auf deren Erhebung wird in Anwendung von Art. 95 Abs. 3 VRP verzichtet. Entscheid: 1. Die Klage wird geschützt und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 19. Mai 2006 aufgehoben. 2.Die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.-- werden der Politischen Gemeinde A. auferlegt; auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsrekurskommission, 29.05.2006 Art. 397a Abs. 1 ZGB. Auch bei einer ausgewiesenen Trunksucht ist eine fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht mehr verhältnismässig, wenn der körperliche Entzug abgeschlossen ist und keine konkrete Perspektive für den unmittelbaren Übertritt der betroffenen Person in ein Anschlussprogramm besteht (Verwaltungsrekurskommission, V-2006/48, 29. Mai 2006)

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