Skip to content

St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 03.04.2025 IV-2024/157

3 avril 2025·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsrekurskommission·PDF·2,612 mots·~13 min·4

Résumé

Führerausweisentzug (Warnungsentzug) (Art. 16a-c SVG). Strafrechtlich wurde der Rekurrent aufgrund einer Missachtung des Vortritts wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt. Aus diesem Umstand kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, es liege bloss eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a SVG vor. Die einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG umfasst administrativrechtlich sowohl die leichte als auch die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16a und 16b SVG. Das Einbiegen des Rekurrenten unter Missachtung des signalisierten Vortrittsrechts hat zwar nicht zu einer Kollision und zu tatsächlichen Verletzungen anderer Verkehrsteilnehmer geführt, aber doch eine konkrete Gefahr für die Lenkerin und den Beifahrer des vortrittsberechtigten Personenwagens geschaffen. Es bestand jedoch die konkrete Gefahr einer Kollision und somit einer Körperverletzung. Vorliegend wurde eine mittelschwere Widerhandlung bejaht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 3. April 2025, IV-2025/157).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2024/157 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 06.06.2025 Entscheiddatum: 03.04.2025 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 03.04.2025 Führerausweisentzug (Warnungsentzug) (Art. 16a-c SVG). Strafrechtlich wurde der Rekurrent aufgrund einer Missachtung des Vortritts wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt. Aus diesem Umstand kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, es liege bloss eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a SVG vor. Die einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG umfasst administrativrechtlich sowohl die leichte als auch die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16a und 16b SVG. Das Einbiegen des Rekurrenten unter Missachtung des signalisierten Vortrittsrechts hat zwar nicht zu einer Kollision und zu tatsächlichen Verletzungen anderer Verkehrsteilnehmer geführt, aber doch eine konkrete Gefahr für die Lenkerin und den Beifahrer des vortrittsberechtigten Personenwagens geschaffen. Es bestand jedoch die konkrete Gefahr einer Kollision und somit einer Körperverletzung. Vorliegend wurde eine mittelschwere Widerhandlung bejaht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 3. April 2025, IV-2025/157). «Entscheid siehe PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Kanton St. Gallen Gerichte

Verwaltungsrekurskommission Abteilung IV

Entscheid vom 3. April 2025 Besetzung Präsident Titus Gunzenreiner, Richterin Eliane Kaiser und Richter Tobias Grasdorf, Gerichtsschreiberin Eliane Brändle

Geschäftsnr. IV-2024/157

Parteien

A.__, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Weltert, Advoro AG, Dufourstrasse 150, 9000 St. Gallen,

gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

IV-2024/157

2/8 Sachverhalt: A.- A.__ erlangte den Führerausweis der Kategorie B am 13. März 2014. Im Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ) bestehen folgende Einträge: Datum des Vorfalls Datum der Verfügung Qualifikation Massnahme Vollzug von / bis 30.12.2015 18.03.2016 leicht Verwarnung - 13.10.2017 14.06.2018 schwer 3 Monate Entzug 30.07.2018 / 29.10.2018 19.08.2021 25.02.2022 leicht Verwarnung - 27.03.2022 25.08.2022 mittelschwer 1 Monat Entzug 24.02.2023 / 23.03.2023 B.- Am 12. August 2024 um 11.35 Uhr lenkte A.__ einen Personenwagen auf der B.__strasse in C.__ in Richtung D.__strasse. Vor der Kreuzung verlangsamte er die Geschwindigkeit, hielt jedoch nicht an. Er bog nach links auf die vortrittsberechtigte D.__strasse (Hauptstrasse) Richtung E.__ ein. Beim Einbiegen übersah er den von rechts in den Kreuzungsbereich einfahrenden Personenwagen, wodurch dessen Lenkerin eine Vollbremsung einleiten musste, um eine Kollision zu verhindern. A.__ fuhr in Richtung E.__ weiter. Die Kantonspolizei St. Gallen, die an dieser Kreuzung eine Schulwegüberwachung durchführte und den Vorfall beobachtete, nahm die Nachfahrt auf und konnte ihn anschliessend anhalten. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts F.__ vom 26. September 2024 wurde A.__ deswegen der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (Strassenverkehrsamt) stellte A.__ mit Schreiben vom 6. November 2024 einen Führerausweisentzug von vier Monaten wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Mit Schreiben seiner vorherigen Rechtsvertreterin vom 3. Dezember 2024 liess sich A.__ dazu vernehmen. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 entzog das Strassenverkehrsamt den Führerausweis von A.__ zufolge mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von vier Monaten. Der Vollzugsbeginn wurde auf den 6. Juni 2025 und das Vollzugsende auf den 6. Oktober 2025 festgesetzt. C.- Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 6. Dezember 2024 erhob A.__ mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Dezember 2024 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Führerausweis sei wegen einer leichten Widerhandlung zu entziehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Strassenverkehrsamt liess sich am

IV-2024/157

3/8 27. Januar 2025 vernehmen und beantragte die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 18. Dezember 2024 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Umstritten ist die strassenverkehrsrechtliche Würdigung der vom Rekurrenten am 12. August 2024 begangenen Verkehrsregelverletzung, namentlich der Qualifikation nach Art. 16a ff. des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG). a) Die Vorinstanz stufte das Verhalten des Rekurrenten als mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ein. Zur Begründung wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, bei den Bestimmungen über den Vortritt handle es sich um Grundregeln des Strassenverkehrs, deren strikte Beachtung eine unabdingbare Voraussetzung für einen geordneten Verkehrsablauf sei. Durch die schuldhafte Verletzung von Verkehrsregeln habe der Rekurrent beinahe einen Verkehrsunfall verursacht und dabei Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet. Einzig durch die Reaktion der vortrittsberechtigten Lenkerin mittels Vollbremsung sei eine Kollision mit möglichen Verletzungsfolgen für die Verkehrsteilnehmer verhindert worden. Eine konkrete Gefahr liege vor, wenn für einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer die Gefahr einer Körperverletzung bestanden habe. Die durch den Rekurrenten verursachte Gefahr könne somit nicht als nur gering erachtet werden, weshalb nicht von einer leichten Widerhandlung auszugehen sei. Unabhängig vom Grad des Verschuldens liege eine mittelschwere Widerhandlung vor. Der Rekurrent bringt dagegen vor, es würden keine anderen Tatsachen vorliegen, welche die Strafbehörden nicht schon bei deren Beurteilung berücksichtigt hätten, weshalb von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde nicht abzuweichen sei. Die Gefährdung Dritter sei demnach gering gewesen, was die Staatsanwaltschaft mit ihrem Strafbefehl wegen einfacher Verkehrsregelverletzung präjudiziere. Andernfalls wäre eine Verurteilung wegen

IV-2024/157

4/8 grober Verkehrsregelverletzung erfolgt. Es würden keine besonderen Umstände vorliegen, welche die Gefahr erhöht hätten. Es sei schönes Wetter gewesen, es habe klare Sicht geherrscht und keinen Verkehr gehabt. Die vortrittsberechtigte Person habe ausgesagt, dass sie unter 50 km/h gefahren sei. Der Rekurrent hält weiter fest, er sei losgerollt, was für ein tiefes Tempo spreche. Die vortrittsberechtigte Person habe ziemlich stark abgebremst, habe aber nie stillstehen müssen. Insgesamt habe sie die Situation nicht so extrem gefunden. Es sei nicht so gewesen, dass ihr der Schreck in den Knochen gesessen wäre oder sie sich hätte beruhigen müssen. Eine Gefahr einer Körperverletzung habe nicht bestanden. Die Vorinstanz äussere sich im Übrigen nicht zum Verschulden, weshalb von einem leichten Verschulden auszugehen sei. b) Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (SR 314.1, abgekürzt: OBG) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Von einer mittelschweren Widerhandlung ist immer dann auszugehen, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Bestandteile einer schweren Widerhandlung erfüllt sind (vgl. Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, in: BBl 1999 S. 4487). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 2.1; 1C_634/2017 vom 10. April 2018 E. 5.1). Innerhalb der erhöhten abstrakten Gefährdung ist auf die Nähe der Verwirklichung der Gefahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte Gefahr (vgl. BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer oder einen Mitfahrer des

IV-2024/157

5/8 Täters die Gefahr einer Körperverletzung oder gar Tötung bestand (J. BOLL, Grobe Verkehrsverletzung, Davos 1999, S. 12). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder eine abstrakte Gefährdung geschaffen worden ist, kann nicht aufgrund der blossen Feststellung einer Verkehrsregelverletzung beurteilt werden, sondern hängt von der konkreten Situation ab, in welcher sie begangen wird (BGer 1C_267/2010 vom 14. September 2010 E. 3.2 sowie 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.4 mit Hinweisen). c) Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen (Art. 36 Abs. 2 SVG). Das Signal "Kein Vortritt" verpflichtet den Führer, den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 2 der Signalisationsverordnung, SR 741.21, abgekürzt: SSV). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11, abgekürzt: VRV). Der Vortrittsberechtigte wird im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VRV behindert, wenn er zu einem Verhalten veranlasst wird, zu dem er nicht verpflichtet ist und das er nicht will, ihm also die Möglichkeit genommen wird, sich im Rahmen seiner Vortrittsberechtigung frei im Verkehr zu bewegen, namentlich wenn er gezwungen wird, seine Fahrtrichtung oder seine Geschwindigkeit brüsk zu ändern, d.h. vor, auf oder kurz nach einer Verzweigung brüsk bremsen, beschleunigen oder ausweichen muss. Dabei ist es gleichgültig, ob es zu einem Zusammenstoss kommt oder nicht (PH. WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 36 SVG N 36 m.w.H.). d) aa) Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 139 II 95 E. 3.2 m.w.H.). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (PH. WEISSENBERGER, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. SVG N 10; BGer 1C_453/2018 vom 22. August 2019 E. 2.1 m.w.H.).

IV-2024/157

6/8 bb) In tatsächlicher Hinsicht wird nicht bestritten, dass der Rekurrent das Vortrittsrecht missachtet hat. Die Vorbringen des Rekurrenten bezüglich strafrechtlicher Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung betreffen nicht die tatsächlichen Feststellungen, sondern die rechtliche Würdigung im Strafverfahren. Strafrechtlich wurde er wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt. Aus diesem Umstand kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, es liege bloss eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a SVG vor. Die einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG umfasst administrativrechtlich sowohl die leichte als auch die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16a und 16b SVG (VRKE IV-2024/42 vom 15. August 2024 E. 2c, im Internet abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch; BGer 1C_259/2011 vom 27. September 2011 E. 3.4 und 1C_282/2011 vom 27. September 2011 E. 2.4). e) Beim Vortrittsrecht handelt es sich um eine Grundregel des Strassenverkehrs (Entscheid des Verwaltungsgerichts [VerwGE] B 2016/63 vom 28. September 2017 E. 4.1) bzw. um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit nach sich zieht (BGer 1C_218/2009 vom 26. November 2009 E. 7). Wer auf einer Hauptstrasse fährt, darf davon ausgehen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer – insbesondere solche, die von einer Nebenstrasse in die Hauptstrasse einbiegen wollen – an die Vortrittsregelung halten (vgl. DÄHLER/RUHE, in: Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, § 3 N 68). So habe die vortrittsberechtigte Lenkerin gemäss ihren Angaben den von links aus einer Nebenstrasse einfahrenden Rekurrenten zwar gesehen, sie sei jedoch davon ausgegangen, dass er auf Höhe der Verkehrsinsel in der Mitte der Hauptstrasse anhalte; stattdessen habe er voll aufs Gaspedal gedrückt. Sie habe voll auf die Bremse treten müssen (act. 6/19). Das Einbiegen des Rekurrenten in die D.__strasse unter Missachtung des signalisierten Vortrittsrechts hat zwar nicht zu einer Kollision und zu tatsächlichen Verletzungen anderer Verkehrsteilnehmer geführt, aber doch eine konkrete Gefahr für die Lenkerin und den Beifahrer des vortrittsberechtigten Personenwagens geschaffen (vgl. VerwGE B 2016/63 vom 28. September 2017 E. 5.1). Dass es zu keiner Kollision kam, ist soweit ersichtlich einzig der umgehenden Einleitung des Bremsmanövers der vortrittsberechtigten Lenkerin zu verdanken. Es bestand jedoch die konkrete Gefahr einer Kollision und somit einer Körperverletzung. Dass der vortrittsberechtigten Lenkerin nicht der Schreck in die Knochen gefahren sei (act. 6/20), lässt die Gefährdung an sich nicht als leicht erscheinen. Den Ausführungen des Rekurrenten bezüglich besonders leichter Gefährdung kommt im Übrigen keine Bedeutung zu, zumal er selbst zumindest von einer leichten Gefährdung ausgeht. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht – unabhängig vom Grad des Verschuldens – auf eine mittelschwere Widerhandlung geschlossen.

IV-2024/157

7/8 3.- Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz zu Recht eine Entzugsdauer von vier Monaten verfügte. a) Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG wird der Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung für mindestens vier Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). b) Gemäss IVZ-Auszug (act. 6/27) wurde dem Rekurrenten der Führerausweis mit Verfügung vom 25. August 2022 wegen einer mittelschweren Widerhandlung für die Dauer eines Monats vom 24. Februar bis 23. März 2023 und somit in den vorangegangenen zwei Jahren entzogen. Der Führerausweis ist daher gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG für mindestens vier Monate zu entziehen. Die vorinstanzlich verfügte Entzugsdauer von vier Monaten entspricht der gesetzlichen Mindestentzugsdauer, die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 3 SVG selbst bei einer beruflichen oder persönlichen Angewiesenheit des Betroffenen auf den Führerausweis und bei einem ungetrübten automobilistischen Leumund nicht unterschritten werden darf (vgl. BGE 132 II 234 E. 2.3). Demensprechend ist auch die Entzugsdauer von vier Monaten nicht zu beanstanden. Der Rekurs ist somit abzuweisen. 4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Rekurrenten zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist damit zu verrechnen. Zufolge Abweisung des Rekurses sind keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen (Art. 98bis VRP).

IV-2024/157

8/8 Entscheid: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.– zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 03.04.2025 Führerausweisentzug (Warnungsentzug) (Art. 16a-c SVG). Strafrechtlich wurde der Rekurrent aufgrund einer Missachtung des Vortritts wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt. Aus diesem Umstand kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, es liege bloss eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a SVG vor. Die einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG umfasst administrativrechtlich sowohl die leichte als auch die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16a und 16b SVG. Das Einbiegen des Rekurrenten unter Missachtung des signalisierten Vortrittsrechts hat zwar nicht zu einer Kollision und zu tatsächlichen Verletzungen anderer Verkehrsteilnehmer geführt, aber doch eine konkrete Gefahr für die Lenkerin und den Beifahrer des vortrittsberechtigten Personenwagens geschaffen. Es bestand jedoch die konkrete Gefahr einer Kollision und somit einer Körperverletzung. Vorliegend wurde eine mittelschwere Widerhandlung bejaht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 3. April 2025, IV-2025/157).

2026-04-09T05:41:35+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV-2024/157 — St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 03.04.2025 IV-2024/157 — Swissrulings