Skip to content

St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.10.2020 IV-2020/95

29 octobre 2020·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsrekurskommission·PDF·2,219 mots·~11 min·1

Résumé

Art. 16a Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 27 SVG (SR 741.01), Art. 45 VZV (741.51), Art. 4a VRV (SR 741.11). Die Rekurrentin mit einem ausländischen Führerausweis überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts von 60 km/h vom 20. bis 26. März und am 6. April 2020 insgesamt sechsmal (dreimal um 17 km/h, einmal um 21 km/h und zweimal um 22 km/h). Die drei leichten Widerhandlungen wirken sich auf die Aberkennungsdauer nicht massnahmeerhöhend aus, weil Aberkennung und Verwarnung keine gleichartigen Massnahmen sind und deshalb das Asperationsprinzip nicht gilt, was die Vorinstanz nicht berücksichtigt hat. Reduktion der Aberkennungsdauer von drei Monaten auf zwei Monate (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. Oktober 2020, IV-2020/95).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2020/95 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 29.01.2021 Entscheiddatum: 29.10.2020 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 29.10.2020 Art. 16a Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 27 SVG (SR 741.01), Art. 45 VZV (741.51), Art. 4a VRV (SR 741.11). Die Rekurrentin mit einem ausländischen Führerausweis überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts von 60 km/h vom 20. bis 26. März und am 6. April 2020 insgesamt sechsmal (dreimal um 17 km/h, einmal um 21 km/h und zweimal um 22 km/h). Die drei leichten Widerhandlungen wirken sich auf die Aberkennungsdauer nicht massnahmeerhöhend aus, weil Aberkennung und Verwarnung keine gleichartigen Massnahmen sind und deshalb das Asperationsprinzip nicht gilt, was die Vorinstanz nicht berücksichtigt hat. Reduktion der Aberkennungsdauer von drei Monaten auf zwei Monate (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. Oktober 2020, IV-2020/95). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter X, Rekurrentin, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Aberkennung des ausländischen Führerausweises (Warnungsaberkennung)

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.- X besitzt einen ausländischen Führerausweis, den sie am 22. September 2011 erwarb. Im Zeitraum vom 20. bis 26. März 2020 überschritt sie innerorts in A insgesamt fünfmal die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h, zweimal um 17 km/h, einmal um 21 km/h und zweimal um 22 km/h. Mit Strafbefehl des Kantonalen Untersuchungsamts vom 7. Mai 2020 wurde sie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig erklärt und mit einer Busse von Fr. 3'800.– bestraft. Am 6. April 2020 war X an derselben Stelle nochmals zu schnell unterwegs; diesmal betrug die Überschreitung 17 km/h. B.- Am 12. Mai 2020 eröffnete das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen ein Administrativmassnahmeverfahren gegen X und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Nachdem die Betroffene in ihrer Stellungnahme auf psychische Probleme hingewiesen hatte, beabsichtigte das Strassenverkehrsamt, ihre Fahreignung abklären zu lassen. Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 befürwortete der Leitende Arzt der Klinik B, die Fahreignung von X uneingeschränkt, worauf das Strassenverkehrsamt auf weitere Abklärungen verzichtete. Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 aberkannte das Strassenverkehrsamt X den Führerausweis wegen mittelschweren und leichten Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von drei Monaten. C.- In einem undatierten Schreiben (Eingang am 6. Juli 2020) wandte sich X an das Strassenverkehrsamt und bat um einen Verzicht auf den Führerausweisentzug. Das Strassenverkehrsamt leitete das Schreiben an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) weiter, wo es als Rekurs entgegengenommen wurde. Am 17. August 2020 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen zur Begründung des Antrags wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der am 6. Juli 2020 bei der Vorinstanz eingegangene und zuständigkeitshalber an die VRK überwiesene Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g , 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Von einer mittelschweren Widerhandlung ist immer dann auszugehen, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Bestandteile einer schweren Widerhandlung erfüllt sind (vgl. Botschaft, in: BBl 1999 S. 4487). b) Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten (Art. 45 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51, abgekürzt: VZV). Dadurch wird der Inhaberin des ausländischen Führerausweises das Recht aberkannt, diesen auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz zu verwenden (siehe Art. 42 Abs. 1 Ingress des Übereinkommens über den Strassenverkehr, SR 0.741.10). Demgegenüber hat die Verwarnung gemäss Art. 16a Abs. 3 SVG kein Fahrverbot zur Folge. Eine zufolge einer leichten Widerhandlung verwarnte Fahrzeuglenkerin ist weiterhin fahrberechtigt und muss den Führerausweis nicht abgeben. Dies erklärt auch, weshalb die Verwarnung in bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 45 Abs. 1 VZV im Unterschied zur Aberkennung des ausländischen Führerausweises nicht erwähnt ist (vgl. dazu auch Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2011/186 vom 15. Dezember 2011 E. 4.2., im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/ recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). 3.- a) Signale und Markierungen sind zu befolgen und gehen den allgemeinen Regeln vor (Art. 27 Abs. 1 SVG). Nach Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt: VRV) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen in Ortschaften 50 km/h. Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vor (Art. 4a Abs. 5 VRV). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit kann auf gut ausgebauten Strassen mit Vortrittsrecht innerorts heraufgesetzt werden, wenn dadurch der Verkehrsablauf ohne Nachteile für Sicherheit und Umwelt verbessert werden kann (Art. 108 Abs. 3 der Signalisationsverordnung, SR 741.21). b) Die Rekurrentin bestreitet nicht, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h innerorts in A insgesamt sechsmal überschritten zu haben; das erste Mal am 20. März 2020 um 22 km/h, das zweite Mal am 21. März 2020 um 22 km/h, das dritte und vierte Mal am 25. März 2020 um 17 und 21 km/h, das fünfte Mal am 26. März um 17 km/h und das sechste Mal am 6. April 2020 um 17 km/h. Damit hat sie die genannten Verkehrsregeln mehrfach verletzt. 4.- a) Zur Sanktionierung von Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung im Interesse der rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte festgelegt. Danach ist nach Bundesgerichtspraxis eine leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG gegeben, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung nur leicht über den Widerhandlungen nach Anhang I der Ordnungsbussenverordnung (SR 741.031, abgekürzt: OBV) liegt (BGE 128 II 86 E. 2). Dies ist bei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts von 16 bis 20 km/h der Fall. Bei Überschreitung der allgemeinen oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 21 bis 24 km/h ist ohne Prüfung der konkreten Umstände objektiv zumindest ein mittelschwerer Fall anzunehmen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass die drei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 17 km/h leichte Widerhandlungen im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und die drei Geschwindigkeitsüberschreitungen von einmal 21 km/h und zweimal 22 km/h mittelschwere Widerhandlungen darstellen, zumal nichts vorgebracht wurde, was auf ein geringes oder erhöhtes Verschulden schliessen liesse (vgl. BGE 124 II 97 E. 2c). 5.- a) Zu klären bleibt, welche Administrativmassnahme diese Verstösse nach sich ziehen. Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer der Führerausweisaberkennung die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Diese Zumessungsfaktoren sind gesamthaft zu würdigen und die Aberkennungsdauer ist im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Bei der Bemessung der Aberkennungsdauer kommt der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu (Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 16 SVG N 27). Bei einer leichten Widerhandlung wird gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG der Führerausweis für mindestens einen Monat aberkannt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis aberkannt war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde; andernfalls ist die fehlbare Person zu verwarnen (Art. 45 VZV in Verbindung mit Art. 16a Abs. 3 SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der ausländische Führerausweis für mindestens einen Monat aberkannt (Art. 45 VZV in Verbindung mit Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Die Mindestaberkennungsdauer darf nach der Rechtsprechung unter keinen Umständen unterschritten werden (vgl. BGE 135 II 334 E. 2.2, 132 II 234 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_585/2008 vom 14. Mai 2009 E. 2.1 mit Hinweisen). b) Nach Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (SR 311.0, abgekürzt: StGB) ist eine Täterin, welche durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, für die schwerste Straftat zu bestrafen und die Strafe angemessen zu erhöhen. Art. 49 StGB ist analog anzuwenden, wenn mehrere administrativrechtliche Führerausweisaberkennungsgründe vorliegen (BGer 6A.74/2005

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 15. März 2006 E. 5.3; BSK StGB I-Ackermann, Art. 49 N 40; BSK SVG-Rütsche, Art. 16 N 134, E. 5.3; Weissenberger, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. SVG N 14). Folglich ist nicht für jede Verkehrsregelverletzung eine einzelne Massnahme anzuordnen. Vielmehr ist die für die schwerste Verletzung verfügte Massnahme angemessen zu verschärfen, um so zu einer Gesamtmassnahme zu gelangen, welche allen Verfehlungen Rechnung trägt (vgl. z.B. BGer 6B_164/2012 vom 7. Juni 2012 E. 3). Dies bedeutet aber auch, dass die Regeln von Art. 49 StGB im Administrativmassnahmenrecht nur greifen, wenn mehrere gleichartige Massnahmen ausgesprochen werden (vgl. BSK StGB-Ackermann, a.a.O., Art. 49 N 90). c) Die Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 20., 21. und 25. März 2020 (Nachmittag) stellen mittelschwere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften mit einer Mindestaberkennungsdauer von einem Monat dar, während es sich bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 25. (Vormittag), 26. März und 6. April 2020 um leichte Widerhandlungen handelt. Für die Bemessung der Aberkennungsdauer ist deshalb von den mittelschweren Widerhandlungen auszugehen. Die Mindestaberkennungsdauer für eine mittelschwere Widerhandlung beträgt einen Monat. Aufgrund der dreifachen Widerhandlung erscheint es angemessen, die Aberkennungsdauer auf zwei Monate zu erhöhen.  Zusätzlich beging die Rekurrentin drei leichte Widerhandlungen (Geschwindigkeitsüberschreitungen um je 17 km/h). Wären diese allein zu sanktionieren, hätten sie aufgrund des zuvor noch ungetrübten automobilistischen Leumunds lediglich eine Verwarnung und keine Aberkennung des Führerausweises zur Folge. Für die insgesamt sechs zu beurteilenden Vorfälle liegen damit zwei unterschiedliche Arten von Sanktionen vor (Verwarnung und Aberkennung), weshalb Art. 49 Abs. 1 StGB nicht analog angewendet werden kann. Dies würde eine unzulässige Verschärfung der Massnahmenart darstellen (vgl. GVP 2010 Nr. 34). Die Erhöhung der Aberkennungsdauer aufgrund der leichten Widerhandlungen, wie dies die Vorinstanz offenbar getan hat, ist daher nicht gerechtfertigt. Es bleibt damit bei einer Einsatzmassnahmendauer von zwei Monaten. d) Schliesslich bringt die Rekurrentin vor, für den Arbeitsweg sei sie auf den Führerausweis angewiesen. Zudem nehme sie an psychiatrischen Sprechstunden teil,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die zwei Stunden entfernt von ihrem Arbeitsort stattfänden. Da sie alleine in der Schweiz lebe, könne ihr niemand behilflich sein. Fahrzeuglenkerinnen, die berufsmässig auf den Einsatz eines Motorfahrzeugs angewiesen sind, werden wegen der grösseren Massnahmeempfindlichkeit in der Regel schon durch eine kürzere Aberkennungsdauer wirksam von weiteren Widerhandlungen abgehalten. Einer solchen Lenkerin soll der Führerausweis deshalb weniger lange aberkannt werden als einer, die ihr Fahrzeug beruflich nicht benötigt, selbst, wenn beide Fahrzeuglenkerinnen das gleiche Verschulden trifft (vgl. dazu BGE 123 II 572 E. 2c). Ein gewisser organisatorischer, zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand ist aber Folge einer jeden Aberkennung des Führerausweises und deshalb in Kauf zu nehmen, ohne dass dies eine massnahmemindernde Berücksichtigung rechtfertigen würde (vgl. BGer 6A.31/2004 vom 6. August 2004 E. 1.4; Entscheid der VRK IV-2013/123 vom 9. Januar 2014 E. 6c, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). Die Rekurrentin ist keine Berufschauffeurin, die ihr Einkommen mit dem Erbringen von Fahrdiensten erzielt und für die eine Führerausweisaberkennung ein materielles Berufsverbot bedeutet. Mit entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen oder mit dem öffentlichen Verkehr kann sie den Arbeitsweg wie auch die eigenen Arzttermine gleichwohl bewältigen. Sie ist daher kaum mehr als andere von einer Führerausweisaberkennung betroffen und ihre Sanktionsempfindlichkeit höchstens leicht erhöht, weshalb sich eine Minderung der Massnahmedauer nicht rechtfertigt. Es bleibt damit bei einer Aberkennungsdauer von zwei Monaten. 6.- Zusammenfassend ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. Die Kosten des Rekursverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Sie sind der Rekurrentin daher zu zwei Dritteln und dem Staat zu einem Drittel aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.- erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12); davon entfallen Fr. 800.- auf die Rekurrentin und Fr. 400.- auf den Staat. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- ist mit dem Kostenanteil der Rekurrentin zu verrechnen und im Restbetrag von Fr. 400.- zurückzuerstatten. Entscheid:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.  Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen, und Ziffer 1 Absatz 1 der Verfügung      des Strassenverkehrsamts vom 30. Juni 2020 (Aberkennung des       Führerausweises für drei Monate) wird wie folgt abgeändert:      Der ausländische Führerausweis wird für die Dauer von zwei Monaten aberkannt. 2.  Die Rekurrentin hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.- (Entscheidgebühr) zu      zwei Dritteln (Fr. 800.-) zu bezahlen; der Staat trägt den Rest von Fr. 400.–.      Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- wird mit dem Kostenanteil der Rekurrentin      von Fr. 800.– verrechnet und im Restbetrag von Fr. 400.- zurückerstattet.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 29.10.2020 Art. 16a Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 27 SVG (SR 741.01), Art. 45 VZV (741.51), Art. 4a VRV (SR 741.11). Die Rekurrentin mit einem ausländischen Führerausweis überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts von 60 km/h vom 20. bis 26. März und am 6. April 2020 insgesamt sechsmal (dreimal um 17 km/h, einmal um 21 km/h und zweimal um 22 km/h). Die drei leichten Widerhandlungen wirken sich auf die Aberkennungsdauer nicht massnahmeerhöhend aus, weil Aberkennung und Verwarnung keine gleichartigen Massnahmen sind und deshalb das Asperationsprinzip nicht gilt, was die Vorinstanz nicht berücksichtigt hat. Reduktion der Aberkennungsdauer von drei Monaten auf zwei Monate (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. Oktober 2020, IV-2020/95).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

IV-2020/95 — St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.10.2020 IV-2020/95 — Swissrulings