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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.11.2020 IV-2020/89

26 novembre 2020·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsrekurskommission·PDF·3,350 mots·~17 min·1

Résumé

Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 27 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 4a Abs. 2 VRV (SR 741.11), Art. 22 Abs. 1 und 3, Art. 107 Abs. 3 lit. e SSV (SR 741.21). Der Rekurrent überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 26 km/h. Objektiv rief er damit zwar eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer hervor. Subjektiv kann ihm indessen keine Grobfahrlässigkeit vorgeworfen werden. Da die Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle während Jahrzehnten 80 km/h betragen hatte, der Rekurrent die Strecke kannte und diese 18 Tage nach der Neusignalisation zum ersten Mal wieder befuhr, die neue Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h übersah, war sein Verhalten insbesondere nicht rücksichtslos, vielmehr fusste dieses auf einer pflichtwidrigen Unachtsamkeit (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. November 2020, IV-2020/89).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2020/89 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 29.01.2021 Entscheiddatum: 26.11.2020 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 26.11.2020 Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 27 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 4a Abs. 2 VRV (SR 741.11), Art. 22 Abs. 1 und 3, Art. 107 Abs. 3 lit. e SSV (SR 741.21). Der Rekurrent überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 26 km/h. Objektiv rief er damit zwar eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer hervor. Subjektiv kann ihm indessen keine Grobfahrlässigkeit vorgeworfen werden. Da die Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle während Jahrzehnten 80 km/h betragen hatte, der Rekurrent die Strecke kannte und diese 18 Tage nach der Neusignalisation zum ersten Mal wieder befuhr, die neue Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h übersah, war sein Verhalten insbesondere nicht rücksichtslos, vielmehr fusste dieses auf einer pflichtwidrigen Unachtsamkeit (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. November 2020, IV-2020/89). Präsident Urs Gmünder, hauptamtlicher Richter Thomas Vögeli und Richter Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter X, Rekurrent, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.- X erwarb den Führerausweis der Kategorien B und BE sowie der Unterkategorien A1, D1 und D1E am 17. August 1999. Im Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ; früher: Administrativmassnahmen-Register) ist er nicht verzeichnet. B.- Am Dienstag, 31. März 2020, um 14.54 Uhr überschritt X auf der Furtstrasse in Brunnadern in Fahrtrichtung St. Peterzell (jeweils politische Gemeinde Neckertal) die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 26 km/h (nach Abzug der Messtoleranz). Mit Schreiben vom 2. April 2020 wandte er sich an das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen und erklärte, er sei davon ausgegangen, dass die Höchstgeschwindigkeit dort 80 km/h betrage. Erst vor drei Wochen sei die Geschwindigkeit auf 50 km/h reduziert worden. Das Strassenverkehrsamt teilte ihm daraufhin mit, man werde den Ausgang des Strafverfahrens abwarten. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 6. Mai 2020 wurde X der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 210.– und einer Busse von Fr. 840.– bestraft. Den Strafbefehl focht er nicht an. C.- Wegen des Vorfalls vom 31. März 2020 eröffnete das Strassenverkehrsamt am 11. Juni 2020 ein Administrativmassnahmeverfahren gegen X, stellte zufolge schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften einen Führerausweisentzug für die Dauer von mindestens drei Monaten in Aussicht und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 16. Juni 2020 gab X den Führerausweis für drei Monate ab. Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 entzog das Strassenverkehrsamt X den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Es qualifizierte die Geschwindigkeitsüberschreitung als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. D.- Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts erhob X am 30. Juni 2020 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Dauer des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Führerausweisentzugs sei auf einen Monat herabzusetzen. Der Verfahrensleiter tätigte in der Folge Abklärungen zur Neusignalisation auf dem fraglichen Strassenabschnitt. Das Strassenverkehrsamt verzichtete am 17. August 2020 auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen des Rekurrenten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 30. Juni 2020 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g , 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Obschon der Rekurrent den Führerausweis bereits während der von der Vorinstanz verfügten drei Monate abgegeben hat, besteht nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung des Rekurses, da die Qualifikation der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (schwer oder mittelschwer) im Fall einer künftigen Widerhandlung für die Bemessung der Entzugsdauer (Kaskade) von Bedeutung ist (vgl. Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG). Auf den Rekurs ist somit einzutreten. 2.- Umstritten ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Innerortsbereich auf einer Strasse, auf welcher bis vor kurzem noch 80 km/h (ausserorts) als Höchstgeschwindigkeit galt. a) Art. 27 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei befolgt werden müssen. Nach Art. 4a Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt: VRV) gilt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im ganzen dicht bebauten Gebiet der Ortschaft. Sie beginnt beim Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (2.30.1) und endet beim Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (2.53.1). Die Signale "Höchstgeschwindigkeit" (2.30) und "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (2.30.1) nennen die Geschwindigkeit in Stundenkilometern, welche die Fahrzeuge auch bei bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit" (2.53) oder "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (2.53.1) aufgehoben (Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung, SR 741.21, abgekürzt: SSV). Der Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird mit dem Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (2.30.1) dort angezeigt, wo die dichte Bebauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt. Das Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird mit dem Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (2.53.1) angezeigt; es steht dort, wo keine der beiden Strassenseiten mehr dicht bebaut ist (Art. 22 Abs. 3 SSV). Das Anbringen des Signals "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (2.30.1) muss weder verfügt noch veröffentlicht werden (Art. 107 Abs. 3 lit. e SSV), wobei es sich dabei lediglich um eine Verordnungsbestimmung handelt. Ob diese übergeordnetem Recht entspricht – insbesondere stellt sich die Frage, ob eine Publikation nicht notwendig wäre, weil eine Allgemeinverfügung (Neusignalisation) grundsätzlich anfechtbar ist –, kann indessen aufgrund des Verfahrensausgangs offengelassen werden. Signale und Markierungen richten sich an eine Vielzahl von Strassenbenutzern. Diese müssen sich auf die Verkehrszeichen verlassen können. Eine allfällige Rechtswidrigkeit eines solchen Zeichens ist meist nicht erkennbar. Auch nicht gesetzeskonforme Geschwindigkeitsbeschränkungen sind daher in der Regel zu beachten, es sei denn, sie seien nichtig (BGE 128 IV 184 E. 4; 113 IV 123 E. 2b). b) Auf Ersuchen des Gemeinderats Neckertal verfügte die Kantonspolizei St. Gallen am 18. November 2019 mehrere Herabsetzungen von Höchstgeschwindigkeiten auf der Wasserfluh-, Furt- und Haselackerstrasse von bisher ausserorts 80, 70 und 60 km/h auf 50 km/h innerorts. Es handelte sich um die Weiler Chrüzweg (bisher 70 km/h), Spreitenbach (bisher 60 km/h) und Furt (bisher 80 km/h), wobei insbesondere die Anwohner des Weilers Furt um eine Reduktion der Geschwindigkeit ersuchten. In den beiden Weilern Spreitenbach und Furt wurde über die gesamte Strecke, inklusive eines dazwischenliegenden, nicht bebauten Abschnitts von ca. 80 Metern, neu Tempo "50 generell" angeordnet. Von Brunnadern herkommend wurde das Schild "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" zu Beginn des Weilers Spreitenbach am Kandelaber im Bereich der Zufahrt zur Liegenschaft Nr. 19 angebracht. Das Ortsende

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit den Schildern "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" und "Ortsende auf Hauptstrassen" (4.27) wurde am Ende des Weilers Furt beim Kandelaber östlich der Gemeindestrasse Nr. 170 festgelegt. Die Änderung der Signalisation wurde am 13. März 2020 vollzogen und galt damit ab diesen Zeitpunkt. c) Dass die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf "50 generell" als solche nach den örtlichen Verhältnissen unrechtmässig wäre, ist nicht ersichtlich. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass sich in den genannten Weilern Spreitenbach und Furt mehrere nahe an der Strasse liegende Bauten mit teils unübersichtlichen Zufahrten befinden. Das Erscheinungsbild entspricht zu einem grossen Teil dem einer eher dichten Bebauung auf einer der beiden Strassenseiten; teilweise sind auch beide Seiten dicht bebaut. Vor dem Weiler Spreitenbach (von Brunnadern herkommend) ist ein Abschnitt von rund 200 Metern auf beiden Seiten nicht bebaut. Die Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 50 generell " beim Beginn des Weilers Spreitenbach ist somit gültig (vgl. Art. 22 Abs. 3 SSV). Das Signal ist gut sichtbar angebracht. Der Rekurrent war somit verpflichtet, die Signalisation zu beachten, seine Geschwindigkeit bei der Einfahrt in den Weiler Spreitenbach auf 50 km/h zu reduzieren und diese Höchstgeschwindigkeit bis zum Ende des Weilers Furt, wo die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h aufgehoben wird, nicht zu überschreiten. Bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit wäre dies ohne Weiteres möglich gewesen. Sodann war eine Polizeikontrolle 18 Tage nach der Neusignalisation nicht unzulässig. Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften, wonach dafür eine gewisse Frist einzuhalten wäre. In tatsächlicher Hinsicht bestreitet der Rekurrent denn auch nicht, am 31. März 2020 die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h im Weiler Furt in Brunnadern um 26 km/h überschritten zu haben. 3.- Umstritten ist die rechtliche Qualifikation der Verkehrsregelverletzung. a) Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis c SVG). Eine leichte Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Mittelschwer ist die Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte SVG, wenn der Fahrzeuglenker durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG liegt schliesslich eine schwere Widerhandlung vor, wenn durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen wird. Dies setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.1; 1C_355/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 2.2; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4489).  Die straf- und verwaltungsrechtlichen Sanktionen werden von verschiedenen Behörden ausgesprochen und ergehen in unterschiedlichen Verfahren mit je separaten Rechtsmittelmöglichkeiten. Ihre Funktionen sind nicht identisch. Der Entzug des Führerausweises weist zwar strafrechtliche Züge auf, wird aber um der Verkehrssicherheit willen angeordnet und ist eine von der Strafe unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter (BGE 133 II 331 E. 4.2). Von der strafrechtlichen Sanktion kann deshalb nicht immer ohne Weiteres auf die anzuordnende Verwaltungsmassnahme geschlossen werden. Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht an das Strafurteil gebunden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die rechtliche Beurteilung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltung, etwa, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 119 Ib 158 E. 3c und 136 II 447 E. 3.1). Folglich ist die Verwaltungsbehörde in Fällen, wo der Strafrichter seine Verfügung lediglich aufgrund eines Polizeirapports und ohne Einvernahme des Betroffenen oder von Zeugen erlassen hat, nicht an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts im Strafverfahren gebunden (BGer 1C_413/2014 vom 30. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3; vgl. auch Entscheid der VRK IV-2016/2 vom 4. Juli 2016 E. 3b, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). Das Verschulden kann aus strafrechtlicher Sicht in einem anderen Lichte erscheinen als bei der Beurteilung der Verwaltungsmassnahme. Die strafrechtliche Qualifikation des Verschuldens nach Art. 90 Abs. 2 SVG schliesst deshalb die Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG nicht in jedem Fall aus. Die Verwaltungsbehörde ist in Bezug auf die rechtliche Würdigung des Verschuldens frei (vgl. BGer 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.2). 

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Subjektiv erfordert der Tatbestand nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses Verhalten. Ein solches ist unter anderem zu bejahen, wenn der Täter ein bedenkenloses oder sonst wie schwerwiegend regelwidriges Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart. Der Führerausweis ist nur dann gestützt auf Art. 16c Abs. 3 lit. a SVG zu entziehen, wenn dem Fahrzeuglenker ein schweres Verschulden anzulasten ist, mithin bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst war. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelte. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (BGE 126 II 206 E. 1; 131 IV 133 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Vor-aussetzungen von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr, auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen sowie Autobahnausfahrten um 30 km/h oder mehr und innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (vgl. BGE 132 II 234 E. 3). Diese fixen Limiten sind angesichts der Häufigkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen unabdingbar. Der damit einhergehende Schematismus gewährleistet eine rechtsgleiche Behandlung (BGE 133 II 331 E. 3.1 und 132 II 234 E. 3). In aller Regel ist also von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den konkreten Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen (BGer 1C_129/2010 vom 3. Juni 2010 E. 3.1). Einerseits hat sie zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht und die Verkehrsregelverletzung damit als weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden (BGE 123 II 37 E. 1f; BGer 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.2 und 6B_563/2009 vom 20. November 2009 E. 1.4.2). Ein besonderer Umstand wurde vom Bundesgericht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sodann bezüglich eines Fahrzeugführers angenommen, der die während einer Woche geltende, örtlich begrenzte Geschwindigkeitsreduktion übersehen hatte (BGer 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.2; 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.5).  c) Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 6. Mai 2020 wurde der Rekurrent aufgrund des Vorfalls vom 31. März 2020 wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig erklärt. Der Rekurrent wurde durch den Strafrichter weder befragt noch hat dieser weitere Untersuchungen vorgenommen. Unter diesen Umständen sind die Administrativbehörden nicht an die rechtliche Würdigung der Strafverfolgungsbehörde gebunden. d) aa) Der Rekurrent sagte unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber der Polizei aus, er habe das Schild mit der Geschwindigkeitsbeschränkung "50 km/h generell" übersehen. Er sei wohl gedanklich etwas abwesend gewesen. Er kenne diesen Streckenabschnitt, weshalb er davon ausgegangen sei, dass die Höchstgeschwindigkeit hier 60 oder 80 km/h betrage. Er sei sich fast sicher, dass hier früher die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h gegolten habe (act. 4/19 f.). bb) Der Rekurrent überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts im Weiler Furt in Brunnadern um 26 km/h, weshalb ein objektiv schwerer Fall vorliegt. Dies wird von ihm nicht bestritten. Das Übersehen der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h schliesst vorsätzliches Handeln des Rekurrenten aus. Das Bundesgericht führte im Urteil 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.1 aus, dass die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit nach aArt. 90 Ziff. 2 SVG streng gehandhabt werden müsse. Wolle man das Schuldprinzip auch im Strassenverkehrsstrafrecht ernst nehmen, dürfe nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Im damaligen Fall verneinte das Bundesgericht ein rücksichtsloses Verhalten eines Automobilisten, der eine bloss während einer Woche geltende und örtlich begrenzte Geschwindigkeitsreduktion auf der Autobahn von 120 km/h auf 80 km/h übersehen und die erlaubte Geschwindigkeit um 51 km/h

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte überschritten hatte. Das Bundesgericht beurteilte das Verhalten als pflichtwidrig unachtsam, was zwar als Fehlverhalten, nicht aber als Rücksichtslosigkeit einzustufen sei, da kein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart worden sei (vgl. E. 3.2).  Der vorliegende Fall ist im gleichen Sinn zu beurteilen. Seit jeher befand sich der fragliche Streckenabschnitt im Weiler Furt im Ausserortsbereich. Damit betrug die Höchstgeschwindigkeit seit 1984 stets 80 km/h (vgl. act. 10). Die Reduktion auf 50 km/ h im Weiler Furt erfolgte am 13. März 2020. Einen speziellen Hinweis auf die Neusignalisation in der Anfangsphase gab es nicht. Im Zeitpunkt der zu beurteilenden Fahrt vom 31. März 2020 galt die neue Signalisation mit der deutlich reduzierten Geschwindigkeit somit erst seit 18 Tagen. Es besteht folglich noch eine gewisse zeitliche Nähe zwischen der Geschwindigkeitsherabsetzung und dem Regelverstoss. Der Rekurrent befuhr die Strecke an jenem Tag zum ersten Mal seit der Reduktion der Geschwindigkeit auf 50 km/h. Aus seiner früheren langjährigen Erfahrung hatte er als Höchstgeschwindigkeit 80 km/h im Kopf, was bis vor kurzem auch noch zutraf. Danach richtete er seine Geschwindigkeit aus; sie betrug bei der Messung 76 km/h (nach Abzug der Toleranz). Dass der Rekurrent die neue Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" zu Beginn des Weilers Spreitenbach wie auch die Entfernung des Schildes am Ende des Weilers Spreitenbach, das die damalige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h aufhob, infolge mangelnder Aufmerksamkeit übersah, war zweifellos fahrlässig. Das Verhalten des Rekurrenten, der den fraglichen Strassenabschnitt seit Jahrzehnten als Ausserortsstrecke kannte, ist jedoch unter Würdigung der in seiner Person liegenden besonderen Umstände, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen, nicht als rücksichtslos, sondern lediglich als pflichtwidrig unachtsam einzustufen. Hinzu kommt, dass der betreffende Strassenabschnitt gut ausgebaut ist, im Zeitpunkt der Messung gute Sicht- sowie Lichtverhältnisse herrschten und die Strasse trocken war. Ein klassisch rücksichtsloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern kann in der Fahrt des Rekurrenten somit nicht erblickt werden. Hinzu kommt schliesslich, dass er seit dem Erwerb des Führerausweises im Jahr 1999 im Strassenverkehr, soweit aktenkundig, nie auffällig wurde, mithin einen tadellosen automobilistischen Leumund aufweist. In subjektiver

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinsicht liegt damit keine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Vielmehr handelt es sich um eine mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Eine solche liegt immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden einer schweren Widerhandlung erfüllt sind (Botschaft, a.a.O., S. 4487). Der Rekurrent rief mit der übersetzten Geschwindigkeit zwar eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer hervor, ohne jedoch grobfahrlässig und damit rücksichtslos gehandelt zu haben. 4.- Nach Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ist der Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung für mindestens einen Monat zu entziehen, wobei die Mindestentzugsdauer selbst bei beruflicher Angewiesenheit der betroffenen Person auf den Führerausweis und bei einem ungetrübten automobilistischen Leumund nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG; vgl. BGE 132 II 234 E. 2.3). Vorliegend erscheint unter Berücksichtigung der erhöhten Sanktionsempfindlichkeit ein Warnungsentzug für einen Monat angemessen. 5.- Zusammenfassend sind die Voraussetzungen einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG nicht erfüllt. Insbesondere fehlt es entgegen der Ansicht des Strafrichters und der Vorinstanz am schweren Verschulden. Der Rekurs ist somit gutzuheissen und die Ziff. 1 Abs. 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 17. Juni 2020 dahingehend abzuändern, dass der Führerausweis dem Rekurrenten wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für einen Monat zu entziehen ist. Der Vollzug der Massnahme hat bereits stattgefunden. Die Gebühr für die angefochtene Verfügung von Fr. 290.– erscheint auch für einen einmonatigen Führerausweisentzug wegen mittelschwerer Widerhandlung als angemessen (vgl. Ziff. 206.02.1 des Verkehrsgebührentarifs [sGS 718.1] mit einem Rahmen von Fr. 150.– bis Fr. 1'000.– bei Führerausweisentzügen) und bleibt deshalb unverändert. 6.- Die Kosten des Rekursverfahrens haben die Verfahrensbeteiligten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Da der Rekurrent obsiegt, sind die amtlichen Kosten dem Staat aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten. Entscheid: 1.  Der Rekurs wird gutgeheissen und die Ziffer 1 Abs. 1 der Verfügung      des Strassenverkehrsamts vom 17. Juni 2020 wie folgt abgeändert:      X wird der Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen       die Strassenverkehrsvorschriften für einen Monat entzogen. Die Massnahme ist      bereits vollzogen. 2.  Der Staat hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu tragen. Der Kostenvorschuss      von Fr. 1'200.– wird dem Rekurrenten zurückerstattet.  

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 26.11.2020 Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 27 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 4a Abs. 2 VRV (SR 741.11), Art. 22 Abs. 1 und 3, Art. 107 Abs. 3 lit. e SSV (SR 741.21). Der Rekurrent überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 26 km/h. Objektiv rief er damit zwar eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer hervor. Subjektiv kann ihm indessen keine Grobfahrlässigkeit vorgeworfen werden. Da die Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle während Jahrzehnten 80 km/h betragen hatte, der Rekurrent die Strecke kannte und diese 18 Tage nach der Neusignalisation zum ersten Mal wieder befuhr, die neue Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h übersah, war sein Verhalten insbesondere nicht rücksichtslos, vielmehr fusste dieses auf einer pflichtwidrigen Unachtsamkeit (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. November 2020, IV-2020/89).

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