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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.06.2020 IV-2020/14

25 juin 2020·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsrekurskommission·PDF·3,457 mots·~17 min·1

Résumé

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 15 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 VRP (sGS 951.1), Art. 16c Abs. 4, Art. 17 Abs. 3 SVG (SR 741.01), Art. 11 Abs. 4 VZV (SR 741.51). Der Rekurrent, der trotz Sicherungsentzugs mehrfach Fahrzeuge gelenkte hatte, sollte aufgrund zweier sich widersprechender Gutachten erneut verkehrspsychologisch untersucht werden. Nach einer weiteren Fahrt trotz Führerausweisentzugs widerrief die Vorinstanz die Anordnung der neuerlichen Abklärung der Fahreignung und setzte eine (weitere) Sperrfrist an. Da sie dem Rekurrenten vor Erlass des Widerrufs keine Gelegenheit zur Stellungnahme gab und keine Dringlichkeit bestand, verletzte sie den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör. In materieller Hinsicht ist der Widerruf nicht zu beanstanden. Während einer gesetzlichen Sperrfrist ist der Beweis der Fahreignung ausgeschlossen. Der Rekurrent kann aufgrund der neuerlichen Fahrt trotz Führerausweisentzugs frühestens Mitte Januar 2021 unter Beilage eines positiv lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens, das dannzumal nicht älter als drei Monate sein darf, um Wiedererteilung des Führerausweises ersuchen. Aufgrund der veränderten Sachlage erweist sich die Anordnung einer neuen verkehrspsychologischen Untersuchung nachträglich als fehlerhaft. Der Widerruf belastet den Rekurrent – wenn überhaupt – nicht sonderlich. Das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts überwiegt das Interesse an der Rechtssicherheit klar (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Juni 2020, IV-2020/14).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2020/14 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 24.11.2020 Entscheiddatum: 25.06.2020 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 25.06.2020 Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 15 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 VRP (sGS 951.1), Art. 16c Abs. 4, Art. 17 Abs. 3 SVG (SR 741.01), Art. 11 Abs. 4 VZV (SR 741.51). Der Rekurrent, der trotz Sicherungsentzugs mehrfach Fahrzeuge gelenkte hatte, sollte aufgrund zweier sich widersprechender Gutachten erneut verkehrspsychologisch untersucht werden. Nach einer weiteren Fahrt trotz Führerausweisentzugs widerrief die Vorinstanz die Anordnung der neuerlichen Abklärung der Fahreignung und setzte eine (weitere) Sperrfrist an. Da sie dem Rekurrenten vor Erlass des Widerrufs keine Gelegenheit zur Stellungnahme gab und keine Dringlichkeit bestand, verletzte sie den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör. In materieller Hinsicht ist der Widerruf nicht zu beanstanden. Während einer gesetzlichen Sperrfrist ist der Beweis der Fahreignung ausgeschlossen. Der Rekurrent kann aufgrund der neuerlichen Fahrt trotz Führerausweisentzugs frühestens Mitte Januar 2021 unter Beilage eines positiv lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens, das dannzumal nicht älter als drei Monate sein darf, um Wiedererteilung des Führerausweises ersuchen. Aufgrund der veränderten Sachlage erweist sich die Anordnung einer neuen verkehrspsychologischen Untersuchung nachträglich als fehlerhaft. Der Widerruf belastet den Rekurrent – wenn überhaupt – nicht sonderlich. Das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts überwiegt das Interesse an der Rechtssicherheit klar (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Juni 2020, IV-2020/14).   Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte X, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Daniel Kaiser, Staatsstrasse 153, Postfach 315, 9463 Oberriet, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Widerruf (Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung)   Sachverhalt: A.- X erwarb den Führerausweis für Personenwagen am 6. August 1980; ferner besass er auch den Führerausweis für Lastwagen. Letzterer wurde ihm mit Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2015 auf unbestimmte Zeit entzogen, nachdem er sich der periodischen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung nicht unterzogen hatte. Am 17. Mai 2015 lenkte X auf der Autobahn ein Motorfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 151 km/h. Am 17. August 2015 war er ausserorts mit 125 km/h und tags darauf innerorts mit 67 km/h unterwegs. B.- Aufgrund dieser drei Geschwindigkeitsüberschreitungen innert kurzer Zeit eröffnete das Strassenverkehrsamt ein Verfahren zur Abklärung der Fahreignung und ordnete mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 eine verkehrspsychologische Untersuchung an. Im Gutachten vom 26. November 2015 kam Dr.Dr. E. Kocsis, Sargans, zum Schluss, dass eine abschliessende Beurteilung der charakterlichen Eignung derzeit nicht möglich sei. Diese könne nach dem Vorliegen eines verkehrsmedizinischen Gutachtens, das über das Ausmass der Stoffwechselstörung und der Art der Muskelerkrankung von X Auskunft geben sollte, sowie nach dem Absolvieren kognitiver Trainingsprogramme

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erfolgen. Gestützt auf dieses Gutachten verfügte das Strassenverkehrsamt am 1. Dezember 2015 den vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Am 18. Februar 2016 fand die verkehrsmedizinische Untersuchung von X am Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen, Abteilung Verkehrsmedizin (IRM), statt. Im Gutachten vom 4. Mai 2016 hielt der Verkehrsmediziner Dr. J. Gelbke fest, dass X an einer Muskeldystrophie Typ II, an einem Diabetes mellitus Typ II und einem beidseitigen Katarakt (grauer Star) leide. Wegen des derzeit unzureichend eingestellten Diabetes mellitus könne die Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht nicht befürwortet werden. Mit Verfügung vom 11. Juli 2016 entzog das Strassenverkehrsamt X in der Folge den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Die Sperrfrist wurde auf einen Monat festgesetzt. Als Bedingungen für eine Aufhebung wurden eine regelmässige und erfolgreiche hausärztliche und – wenn erforderlich – eine Behandlung des Diabetes mellitus, das Einreichen eines augenärztlichen Zeugnisses nach der Operation des grauen Stars, welches die Fahreignung befürwortet, die Komplettierung der verkehrspsychologischen Diagnostik nach der Absolvierung kognitiver Trainingsprogramme, eine verkehrsmedizinische Aktenbeurteilung sowie eine Vorstellung beim Technischen Dienst des Strassenverkehrsamts zwecks Überprüfung einer allfälligen Kraftminderung genannt. In der Folge lenkte X wiederholt ein Fahrzeug trotz Entzugs des Führerausweises, so am 22. Januar, 8. Februar und 26. Mai 2017 sowie am 26. Februar und 23. Juni 2018. C.- Am 15. Mai 2018 liess sich X von Dr.Dr. J. Graf von Bernstorff, St. Gallen, verkehrspsychologisch untersuchen. Dieser kam im Gutachten vom 16. Mai 2018 zum Schluss, dass keine charakterliche Problematik bestehe und die Fahreignung gegeben sei. Das Strassenverkehrsamt erachtete dieses Gutachten als nicht schlüssig und ordnete mit Verfügung vom 30. Mai 2018 eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung bei Dr. M. Keller, St. Gallen, an. Dieser kam zum Schluss, dass die Einsicht von X ungenügend sei, weshalb eine Rückfallgefahr bestehe. Zudem sei die Leistungsfähigkeit für alle Kategorien nicht gegeben. X beantragte mit Schreiben vom 10. September 2018 die Erteilung des Führerausweises für alle Kategorien, eventualiter zumindest für Traktoren. Das

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strassenverkehrsamt lehnte die Wiedererteilung des Führerausweises für sämtliche Kategorien mit Verfügung vom 17. September 2018 ab. Gleichzeitig führte es aus, nach Abschluss des Strafverfahrens zu den Fahrten ohne Führerausweis sei die Verfügung eines Führerausweisentzugs für immer beabsichtigt.  D.- Mit Entscheid des Kreisgerichts A vom 20. Dezember 2018 wurde X unter anderem wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises, begangen am 22. Januar, 8. Februar und 26. Mai 2017 sowie am 26. Februar und 23. Juni 2018, schuldig gesprochen. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das Verfahren hinsichtlich Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises am 23. August 2016 wurde mit Verfügung des Untersuchungsamts B vom 20. Februar 2019 eingestellt. Das Strassenverkehrsamt setzte daraufhin das Administrativverfahren fort. X nahm mit Schreiben vom 14. Januar 2019 Stellung. Er beantragte die sofortige Herausgabe des Führerausweises ohne Bedingungen oder Auflagen. Am 1. März 2019 verfügte das Strassenverkehrsamt gegenüber X einen Führerausweisentzug für immer. Der dagegen erhobene Rekurs wurde von der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) mit Entscheid vom 28.  November 2019 teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben, die Sperrfrist auf sieben Monate festgesetzt und die Sache im Sinn der Erwägungen zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen (Verfahren IV-2019/44). Gegen die Kostenregelung erhob X Beschwerde beim Verwaltungsgericht; das entsprechende Verfahren ist, soweit ersichtlich, noch hängig. E.- Gestützt auf den Entscheid der VRK vom 28. November 2019 ordnete das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 eine dritte verkehrspsychologische Untersuchung von X bei Katrin Bürer in Rapperswil an. Der Termin für die Untersuchung war für den 27. Februar 2020 vorgesehen. Am 15. Januar 2020 lenkte X trotz Führerausweisentzugs in Montlingen einen Traktor ohne Kontrollschild. Das Strassenverkehrsamt eröffnete deswegen ein

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Administrativmassnahmeverfahren und gewährte X mit Schreiben vom 22. Januar 2020 das rechtliche Gehör. Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 widerrief es die Verfügung vom 19. Dezember 2019 und damit die Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung. Die Gebühr wurde auf Fr. 150.– festgesetzt. Der Termin für die Untersuchung am 27. Februar 2020 wurde abgesagt. Die vorgesehene Gutachterin bat am 29. Januar 2020, X an eine andere Untersuchungsstelle zu verweisen, wenn er nochmals einen Untersuchungstermin vereinbaren wolle. F.- Mit Eingabe vom 3. Februar und Ergänzung vom 20. Februar 2020 erhob X gegen den Widerruf Rekurs mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben, eventualiter sei die Angelegenheit zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Vernehmlassung vom 4. März 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Auf die Ausführungen der Beteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G.- Mit Verfügung vom 6. März 2020 setzte die Vorinstanz die Sperrfrist wegen des neuerlichen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs (schwere Widerhandlung) vom 15. Januar 2020 auf 13 Monate fest (15. Januar 2020 bis 14. Februar 2021). Einen dagegen zunächst erhobenen Rekurs zog X am 8. Mai 2020 wieder zurück. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 3. Februar 2020 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 20. Februar 2020 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g , 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Der Rekurrent rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ihm sei vor Erlass der Widerrufsverfügung keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden, was unzulässig sei. bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte a) Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt: BV) verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht des Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidfindung wesentlichen Punkten vorgängig Stellung nehmen zu können. Er umfasst auch das Recht auf die Vertretung und Verbeiständung sowie auf die Begründung von Verfügungen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andrerseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid oder der Verfügung in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihren Entscheid oder ihre Verfügung vor diesem Hintergrund begründet (vgl. G. Steinmann, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N 49 zu Art. 29 BV). Nach Art. 15 Abs. 2 VRP sind Verfügungen, die erheblich belasten, nur zulässig, wenn die Betroffenen den wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Seit jeher gilt jedoch, dass das rechtliche Gehör vor Erlass jeder Verfügung zu gewähren ist, die in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift (PK VRP/SG-Rizvi/Risi, Art. 15 - 17 N 34 mit Hinweis). Auch der Widerruf stellt eine Verfügung dar und unterliegt den Anforderungen an ein korrektes Verwaltungsverfahren, weshalb dem Betroffenen vorab das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1218). Das Bundesgericht lässt in Ausnahmefällen die Heilung des Anspruches auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu, um einen prozessualen Leerlauf und damit verbunden eine zeitliche Verzögerung zu vermeiden (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Vorausgesetzt wird, dass der betroffenen Partei daraus kein Nachteil erwächst, das heisst, dass sie ihre Rechte im Rechtsmittelverfahren voll wahrnehmen und die zweite Instanz alle Tat- und Rechtsfragen frei nachprüfen kann (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1175). b) Die Vorinstanz erfuhr mit der Zustellung des Polizeirapports am 21. Januar 2020 von der Fahrt des Rekurrenten trotz Führerausweisentzugs vom 15. Januar 2020. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 gewährte sie dem Rekurrenten das rechtliche Gehör zu diesem neuerlichen Vorfall (act. 13/615). Von einem Widerruf der Verfügung vom 19. Dezember 2019 war darin jedoch keine Rede, sondern nur, dass dies eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.10,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abgekürzt: SVG) darstelle. Der Widerruf wurde ohne vorgängige Ankündigung am 24. Januar 2020 erlassen. Da die vorgesehene Untersuchung erst mehr als einen Monat später, am 27. Februar 2020, stattgefunden hätte, wäre indes genügend Zeit geblieben, um dem Rekurrenten die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Eine zeitliche Dringlichkeit bestand nicht. Das rechtliche Gehör des Rekurrenten – namentlich sein Recht, vor Erlass des ihn (zumindest subjektiv) belastenden Widerrufs der Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2019 angehört zu werden – wurde somit in unzulässiger Weise verletzt. Auf die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuer Verfügung ist trotzdem zu verzichten, da die Gehörsverletzung im vorliegenden Rekursverfahren geheilt werden kann. Das Gericht verfügt über volle Überprüfungsbefugnis (Art. 46 Abs. 1 VRP). Der Umstand, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Rekurrenten verletzte, ist jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 3.- Umstritten ist die Verfügung vom 24. Januar 2020, worin die Vorinstanz die Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2019 widerrief. a) Der Rekurrent macht im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für einen Widerruf seien nicht erfüllt gewesen. Es bestehe keine Notwendigkeit, die angeordnete verkehrspsychologische Untersuchung zu widerrufen. Es fehle ein wichtiges öffentliches Interesse. Bis die Untersuchung positiv ausgefallen sei und auch weitere Abklärungen getätigt worden seien, dürfe der Rekurrent ohnehin kein Fahrzeug lenken, weshalb der Widerruf unverhältnismässig sei. Die Beweislast für die Fahreignung liege bei ihm. Der Nachweis derselben werde nun mit dem Widerruf vereitelt, was unhaltbar sei. Die neuerliche Fahrt ohne Führerausweis zeige gerade, dass eine Untersuchung notwendig sei. Zudem sei sie kein Grund, von den Vorgaben gemäss Urteil der VRK vom 28. November 2019 abzuweichen. Der Rekurrent habe sich am 15. Januar 2020 in einer Ausnahmesituation befunden. Er habe zwingend Milch benötigt. Die Fahrt sei deshalb sachlich gerechtfertigt gewesen und stelle eine Bagatelle dar. Hintergrund der gesamten Probleme bilde ein Streit mit dem Bruder des Rekurrenten. Dieser rufe jedes Mal die Polizei an, wenn er ihn mit einem Fahrzeug sehe. Der Widerruf bewirke, dass dem Rekurrenten verunmöglicht werde, seinen Führerausweis zeitnah wieder zu erhalten. Der sinnlose Widerruf sei auch prozessökonomisch nicht zu verantworten.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Nach kantonalem Verfahrensrecht kann eine Verfügung widerrufen werden, wenn der Widerruf den Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist (Art. 28 Abs. 1 VRP). Anders als Gerichtsurteile erwachsen Verfügungen von Verwaltungsbehörden nicht in materielle Rechtskraft. Die Verwaltung darf daher grundsätzlich jederzeit auf eine Verfügung zurückkommen. Allerdings sind die Behörden bei der Ausübung des einseitigen Widerrufsrechts an den verfassungsrechtlichen Rahmen gebunden. Ein Widerruf kommt nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht. Widerrufen werden können sowohl Verfügungen, die schon bei ihrem Erlass fehlerhaft waren, als auch solche, die erst nach ihrem Erlass infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage rechtswidrig geworden sind (sog. Anpassung). Ein Widerruf zugunsten der betroffenen Person ist an keine weiteren Bedingungen geknüpft und aus Sicht des Vertrauensschutzes in der Regel unproblematisch, wobei auch hier schutzwürdige Interessen allfälliger Drittpersonen einem Widerruf entgegenstehen können. Sind jedoch keine solchen vorhanden, steht das abstrakte öffentliche Interesse an der Rechtssicherheit allein einem Widerruf kaum je entgegen (PK VRP/SG-Tschumi, Art. 28 N 9). Ein Widerruf zulasten des Adressaten erweist sich demgegenüber nur als zulässig, wenn ihm die Grundsätze der Rechtssicherheit und von Treu und Glauben nicht entgegenstehen. Erforderlich ist daher stets eine Interessenabwägung. Das öffentliche Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Recht muss dasjenige an der Rechtssicherheit und am Vertrauensschutz im konkreten Fall überwiegen (Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1228). Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung muss der Widerruf aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten sein (PK VRP/SG- Tschumi, Art. 28 N 8 mit Hinweisen). c) Im Entscheid der VRK vom 28. November 2019 wurde erwogen, aufgrund der für verkehrspsychologische Laien nicht nachvollziehbaren unterschiedlichen Resultate in zwei Gutachten bestehe Klärungsbedarf. Es sei daher eine dritte verkehrspsychologische Begutachtung durch einen bisher noch nicht involvierten Gutachter durchzuführen. Die Streitsache wurde dazu an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese ordnete mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 eine dritte

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verkehrspsychologische Untersuchung bei einer vom Rekurrenten vorgeschlagenen Expertin an. Der Rekurrent wurde darin aufgefordert, innert 40 Tagen einen Untersuchungstermin bekanntzugeben. Der Termin für die Untersuchung wurde in der Folge auf den 27. Februar 2020 vereinbart. Aufgrund der neuerlichen Fahrt des Rekurrenten trotz Führerausweisentzugs vom 15. Januar 2020 widerrief die Vorinstanz ihre Verfügung vom 19. Dezember 2019 am 24. Januar 2020. Sie bezog sich darin auf "die neuen Fakten, die im vorliegenden Administrativmassnahmeverfahren nicht unberücksichtigt bleiben können." Der Rekurrent habe am 15. Januar 2020 zugegebenermassen ein Motorfahrzeug trotz Führerausweisentzugs gelenkt. Es stehe unzweifelhaft im öffentlichen Interesse, dass sich Betroffene an Verfügungen halten würden. Aus der Vernehmlassung ergibt sich, dass die Vorinstanz mit dem Widerruf bezwecken wollte, die dritte verkehrspsychologische Untersuchung im Hinblick auf die damals noch zu verfügende und mittlerweile verfügte rechtskräftige Sperrfrist für den Vorfall vom 15. Januar 2020 am 27. Februar 2020 nicht stattfinden zu lassen. Aufgrund des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises vom 15. Januar 2020 (gemäss Gesetz eine schwere Widerhandlung und keine Bagatelle) war die Verfügung einer Sperrfrist von mindestens zwölf Monaten absehbar. Am 6. März 2020 verfügte die Vorinstanz gestützt auf Art. 16c Abs. 4 SVG eine solche von 13 Monaten, somit bis zum 14. Februar 2021. Dadurch wurde die allfällige Wiedererteilung des auf unbestimmte Zeit entzogenen Führerausweises hinausgeschoben (vgl. Art. 17 Abs. 3 SVG; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_29/2015 vom 24. April 2015 E. 2.3). Insbesondere ist der Beweis der Fahreignung während der gesetzlichen Sperrfrist ausgeschlossen. Die betroffene Person soll kein Gesuch um Wiedererteilung stellen können, auch wenn der Entzugsgrund nach Art. 16d SVG weggefallen ist (BGer 1C_21/2016 vom 12. September 2016 E. 3.2 und 3.3). Ein im Februar/März 2020 verfasstes verkehrspsychologisches Gutachten wäre im frühestmöglichen Zeitpunkt der Wiedererteilung, das heisst Mitte Februar 2021, nicht mehr aktuell gewesen und hätte deshalb für die Verfügung über die Wiedererteilung nicht herangezogen werden dürfen. Nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe gilt, dass ein Gutachten, das die Fahreignung bejaht, frühestens einen Monat vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden und dabei nicht älter als drei Monate sein darf (vgl. Art. 11 Abs. 4 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte SR 741.51, abgekürzt: VZV). Es spricht nichts dagegen, diese Regel auch im vorliegenden Verfahren analog anzuwenden. Der Rekurrent kann demnach frühestens Mitte Januar 2021 unter Beilage eines positiv lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens, das dannzumal nicht älter als drei Monate sein wird, um Wiedererteilung des Führerausweises ersuchen. Reicht er ein entsprechendes Wiedererteilungsgesuch früher ein, ist dieses unbeachtlich. Im Zeitpunkt des Widerrufs der Verfügung zeichnete sich damit ab, dass der Untersuch am 27. Februar 2020 einen unnötigen Leerlauf darstellen würde, und die Verfügung vom 19. Dezember 2019 erwies sich aufgrund der veränderten Sachlage nachträglich als fehlerhaft. Da der Widerruf den Rekurrenten – wenn überhaupt – nicht sonderlich belastete und zudem das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts das Interesse an der Rechtssicherheit klar überwog, war der Widerruf zulässig, ja aus prozessökonomischer Hinsicht gar geboten. Hätte die Vorinstanz im Wissen um die Unverwertbarkeit des Gutachtens auf jenem Untersuch bestanden, hätte dies von ihrer Seite her zudem einen Verstoss gegen Treu und Glauben dargestellt, und zwar unabhängig davon, dass der Rekurrent den Untersuch nicht hätte bezahlen müssen. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten werden mit dem Widerruf weder der Nachweis der Fahreignung noch damit zusammenhängend die zeitnahe Wiedererteilung vereitelt. Die Rückweisung zur weiteren Abklärung gemäss Entscheid der VRK vom 28. November 2019 und damit die Pflicht der Vorinstanz zur Anordnung einer weiteren verkehrspsychologischen Untersuchung auf Kosten des Staates werden vom Widerruf nicht berührt. Die Vorinstanz wird die neue Verfügung dafür rechtzeitig zu erlassen haben, so dass sich der Rekurrent frühestens ab Mitte Oktober 2020 einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterziehen kann, stets vorausgesetzt, dass es bis dahin zu keinen weiteren Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz kommt. Andernfalls würde sich die theoretisch frühestmögliche Wiedererteilung des Führerausweises weiter nach hinten verschieben. d) Nachdem sich der Widerruf vom 24. Januar 2020 als rechtmässig erweist, ist auch die dafür erhobene Gebühr von Fr. 150.– zu bestätigen. Der Rekurs ist demnach abzuweisen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.- a) Dem materiellen Verfahrensausgang entsprechend – Abweisung des Rekurses – wären die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP). Zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz sind sie indessen zur Hälfte vom Staat zu tragen (vgl. Art. 95 Abs. 2 VRP). Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 800.– (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist bis zum Betrag von Fr. 400.– mit der Entscheidgebühr zu verrechnen und dem Rekurrenten im Restbetrag von Fr. 400.– zurückzuerstatten. b) Aufgrund des Nichtgewährens der Gelegenheit zur Stellungnahme zum Widerruf (Verletzung des rechtlichen Gehörs) ist der Rekurrent vom Staat, welcher den schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen und damit das vorliegende Verfahren verursacht hat, zu entschädigen (vgl. PK VRP SG-von Rappard-Hirt, Art. 95 N 7; R. Hirt, Die Regelung der Kosten im st. gallischen Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St. Gallen 2004, S. 185 f.). Die Geltendmachung der Verletzung des rechtlichen Gehörs war weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht schwierig. Entsprechend ist der Staat zu verpflichten, den Rekurrenten ausseramtlich mit Fr. 500.– zuzüglich Fr. 20.– Barauslagen (4% von Fr. 500.–) und Fr. 40.05 Mehrwertsteuer (7,7% von Fr. 520.–) zu entschädigen (Art. 22 Abs. 1 lit. c, Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 der Honorarordnung, sGS 963.75). Die Entschädigung beträgt damit insgesamt Fr. 560.05; entschädigungspflichtig ist die Vorinstanz. Entscheid: 1.  Der Rekurs wird abgewiesen. 2.  Die amtlichen Kosten von Fr. 800.– haben der Rekurrent und der Staat je zur Hälfte      zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird verrechnet und dem Rekurrenten      im Restbetrag von Fr. 400.– zurückerstattet. 3.  Der Staat (Strassenverkehrsamt) hat den Rekurrenten mit Fr. 560.05 ausseramtlich      zu entschädigen. bis

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 25.06.2020 Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 15 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 VRP (sGS 951.1), Art. 16c Abs. 4, Art. 17 Abs. 3 SVG (SR 741.01), Art. 11 Abs. 4 VZV (SR 741.51). Der Rekurrent, der trotz Sicherungsentzugs mehrfach Fahrzeuge gelenkte hatte, sollte aufgrund zweier sich widersprechender Gutachten erneut verkehrspsychologisch untersucht werden. Nach einer weiteren Fahrt trotz Führerausweisentzugs widerrief die Vorinstanz die Anordnung der neuerlichen Abklärung der Fahreignung und setzte eine (weitere) Sperrfrist an. Da sie dem Rekurrenten vor Erlass des Widerrufs keine Gelegenheit zur Stellungnahme gab und keine Dringlichkeit bestand, verletzte sie den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör. In materieller Hinsicht ist der Widerruf nicht zu beanstanden. Während einer gesetzlichen Sperrfrist ist der Beweis der Fahreignung ausgeschlossen. Der Rekurrent kann aufgrund der neuerlichen Fahrt trotz Führerausweisentzugs frühestens Mitte Januar 2021 unter Beilage eines positiv lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens, das dannzumal nicht älter als drei Monate sein darf, um Wiedererteilung des Führerausweises ersuchen. Aufgrund der veränderten Sachlage erweist sich die Anordnung einer neuen verkehrspsychologischen Untersuchung nachträglich als fehlerhaft. Der Widerruf belastet den Rekurrent – wenn überhaupt – nicht sonderlich. Das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts überwiegt das Interesse an der Rechtssicherheit klar (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Juni 2020, IV-2020/14).

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