© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2019/172 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 19.03.2020 Entscheiddatum: 27.02.2020 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 27.02.2020 Art. 14 Abs. 2 lit. b, Art. 15d Abs. 1 SVG (SR 741.01). Bestätigung der Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung. Trotz umfangreicher kognitiver Trainings gab es keine Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der charakterlichen Mängel (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Februar 2020, IV-2019/172). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiber Daniel Furrer X, Rekurrent, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend verkehrspsychologische Untersuchung Sachverhalt: A.- X erwarb den Führerausweis für die Kategorie B am 13. Februar 1981. Am 28. September 2006 wurde er wegen einer leichten Wiederhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Geschwindigkeitsüberschreitung) verwarnt.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.- Mit Strafverfügung vom 26. Juni 2007 wurde X wegen Überscheitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zu einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Mit Strafbefehl vom 14. März 2008 wurde er wegen mehrfacher vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln (ungenügender Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren; Rechtsüberholen auf einer Autobahn; wiederholtes Unterlassen der Richtungsanzeige) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.– und einer Busse von Fr. 1'000.– verurteilt. Weiter meldete die Stadtpolizei St. Gallen einen Verkehrsunfall, bei welchem X als Lenker eines Personenwagens eine Frau auf dem Fussgängerstreifen angefahren hatte. Das entsprechende Strafverfahren wurde später eingestellt. Am 29. Oktober 2007 wurde eine Fahreignungsbegutachtung in der Praxis für Neuround Verkehrspsychologie in St. Gallen durchgeführt. Der Gutachter hielt fest, dass von einer mittelstarken bis zum Teil deutlichen Beeinträchtigung aufgrund von Wahrnehmungsproblemen ausgegangen werden müsse. Die Fahreignung sei einerseits wegen der Leistung und andererseits aus charakterlicher Sicht nicht gegeben. Mit Verfügung vom 5. November 2007 wurde X das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien ab sofort vorsorglich verboten und ihm wurde ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit in Aussicht gestellt. Nach diversen medizinischen Untersuchungen und nachdem X eine verkehrspsychologische Therapie zur Wiederherstellung der charakterlichen Fahreignung absolviert hatte, wurde am 23. Juli 2009 erneut eine Fahreignungsbegutachtung in der Praxis für Neuro- und Verkehrspsychologie in St. Gallen durchgeführt. Der Gutachter führte aus, dass sich eine Verbesserung im Leistungsverhalten gezeigt habe. Eine Wiedererteilung des Führerausweises könne aber nur für die Kategorie F, für ein Fahrzeug mit automatischem Getriebe und reduzierter Geschwindigkeit, empfohlen werden. Hinsichtlich allfälliger Auflagen sprach er sich für eine augenärztliche Kontrolle sowie das Weiterführen einer verkehrspsychologischen Therapie aus. Der Gutachter hielt als abschliessende Empfehlung fest, dass X eine Chance für die praktische Fahrprobe für die Kategorie F erhalten solle. Mit Verfügung vom 2. März 2010 entzog das Strassenverkehrsamt X den Führerausweis der Kategorien B und B121 auf unbestimmte Zeit und verhängte eine Sperrfrist von drei Monaten. Einem Gesuch um Wiederzulassung als Motorfahrzeugführer könne erst entsprochen werden, wenn aus
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verkehrspsychologischer Sicht die Fahreignung wieder gegeben sei. Zudem wurde ihm nach bestandener Kontrollfahrt der Führerausweis der Kategorie F erteilt, mit der Auflage, die verkehrspsychologische Therapie weiterzuführen. Gestützt auf entsprechende Arztberichte und ein neues verkehrspsychologisches Gutachten der Praxis für Neuro- und Verkehrspsychologie vom 12. August 2011 wurden die Auflagen mit Verfügung vom 17. August 2011 wieder aufgehoben. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass für eine allfällige Wiedererteilung des Führerausweises der Kategorie B eine erneute verkehrspsychologische Abklärung nötig wäre. Im verkehrspsychologischen Eignungsgutachten vom 10. April 2012 kam Y, Fachpsychologe FSP für Verkehrspsychologie, zum Schluss, dass die bereits im Gutachten vom 24. August 2009 festgestellten Defizite nicht behoben worden seien und die Fahreignung für die Kategorie B weiterhin nicht gegeben sei. Die Fortsetzung einer Verkehrstherapie erscheine vor dem Hintergrund des bisherigen Verlaufs nicht sinnvoll und auch nicht erfolgsversprechend zu sein. Am 22. September 2014 beantragte X die Wiedererteilung des Führerausweises und reichte dazu einen psychologischen Untersuchungsbericht der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) ein, worin eine praktische Fahreignungsuntersuchung unter Aufsicht von einem Verkehrspsychologen empfohlen wurde. Mit Schreiben vom 26. September 2014 teilte das Strassenverkehrsamt X mit, dass der Bericht des KSSG im Rahmen der Fahreignungsabklärung nicht berücksichtigt werden könne, da die Untersuchung bei einem amtlich anerkannten Gutachter zu erfolgen habe. In der Folge wurde er am 11. Oktober 2014 beim VDZ – Verkehrspsychologisches Diagnostik Zentrum in Sargans verkehrspsychologisch begutachtet. Eine nachhaltige Verhaltensänderung wurde verneint und die Wiedererteilung des Führerausweises nicht befürwortet. Die Gutachterin empfahl, mithilfe kognitiver Trainingsprogramme an einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit zu arbeiten, und erachtete zur Verbesserung der Selbstkontrolle ein entsprechend verhaltenstherapeutisch ausgerichtetes Affektkontrolltraining als sinnvoll. Eine mögliche Verbesserung der Eignungsvoraussetzungen könne anschliessend im Zuge einer Kontrolluntersuchung überprüft werden.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach einer Psycho- und einer Ergotherapie sowie nach der Einreichung eines Gesuchs um Wiedererteilung des Führerausweises wurde X am 18. März 2016 beim psychologischen Institut für Verkehr und Industrie erneut verkehrspsychologisch begutachtet. Darin wurde seine Fahreignung für Motorfahrzeuge (ausgenommen für die Kategorie F) als ungenügend beurteilt. Gestützt darauf wies das Strassenverkehrsamt am 6. Juni 2016 das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises ab. Nach der Einreichung eines weiteren ergotherapeutischen Berichts stellte X am 9. Dezember 2016 ein neues Gesuch um Wiedererteilung des Fahrausweises. In der Folge wurde er in eigenem Auftrag am 5. Mai 2017 von Z, Fachpsychologe FSP für Klinische Psychologie und Verkehrspsychologie, verkehrspsychologisch begutachtet. Auch dieser verneinte aus psychologischer Sicht die Fahrtauglichkeit für die Kategorie B. Da die vielen empfohlenen Verkehrstherapien und Hirnleistungstrainings nicht den erwünschten Erfolg gebracht hätten, resultiere daraus die Erkenntnis, dass auch weitere Massnahmen nicht zur Fahrtauglichkeit führen würden. Im Auftrag des Strassenverkehrsamts wurde X am 24. Juli 2017 durch W, Fachpsychologin für Verkehrspsychologie FSP, Fachpsychologin für Rechtspsychologie FSP, verkehrspsychologisch untersucht. Auch sie kam zum Schluss, dass die Fahreignung aus verkehrspsychologischer Sicht für den Führerausweis der Kategorie B und B121 nicht gegeben sei. Gestützt auf dieses Gutachten lehnte das Strassenverkehrsamt die Fahreignung für die Kategorie B mit Schreiben vom 4. August 2017 erneut ab. Nach einer weiteren Verkehrstherapie zur Wiederherstellung der charakterlichen Fahreignung stellte X am 21. Februar 2018 erneut ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises. Das Strassenverkehrsamt ordnete ein erneutes verkehrspsychologisches Gutachten bei der VDZ – Verkehrspsychologisches Diagnostik Zentrum in Sargans an. Die Untersuchung wurde am 7. April und 5. Mai 2018 durchgeführt. Da eine Wiedererteilung des Führerausweises aus verkehrspsychologischer Sicht nicht befürwortet wurde, stellte das Strassenverkehrsamt X mit Schreiben vom 30. Mai 2018 eine Abweisung seines Gesuchs in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör, welches er mit Stellungnahme vom 8. Juni 2018 nutzte. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 wies das Strassenverkehrsamt das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises ab.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.- Mit Schreiben vom 13. November 2018 stellte X erneut ein Gesuch um Erteilung eines Führerausweises der Kategorien B und D sowie der Unterkategorie B1. Daraufhin verwies das Strassenverkehrsamt auf die Verfügung vom 18. Juni 2018 und das verkehrspsychologische Gutachten vom 25. Mai 2018. Aufgrund Nichterfüllens der medizinischen Mindestanforderungen könne das Gesuch nicht befürwortet werden. Da gemäss dem verkehrspsychologischen Gutachten keine Behandlungsmöglichkeiten bestehen, mache eine erneute Fahreignungsabklärung keinen Sinn. Nach einem Gespräch mit seinem Rechtsvertreter und einem Vertreter des Strassenverkehrsamts zeigte sich X mit einer erneuten verkehrspsychologischen Untersuchung einverstanden. In der Folge verfügte das Strassenverkehrsamt am 3. Oktober 2019 die Durchführung einer verkehrspsychologischen Untersuchung (Leistungstest) zur Abklärung, ob X die Anforderungen zum Führen von Motorfahrzeugen erfülle. D.- Dagegen erhob X mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Sinngemäss beantragte er, es sei von einer verkehrspsychologischen Untersuchung abzusehen und ihm sei eine Testfahrt zu erlauben. Auf seine Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Strassenverkehrsamt verzichtete am 6. November 2019 auf eine Vernehmlassung. Am 19. November 2019 reichte X eine weitere Eingabe ein. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 14. Oktober 2019 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g , 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Im Rekurs ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht an der Fahreignung des Rekurrenten zweifelte und eine verkehrspsychologische Untersuchung (Leistungstest) anordnete. bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte a) Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung und die Belassung des Führerausweises ist die Fahreignung. Dieser Begriff umschreibt die körperlichen und geistigen Voraussetzungen, um ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384 E. 3.1). Über Fahreignung verfügt, wer das Mindestalter erreicht hat (Art. 14 Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG), die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (lit. b), frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (lit. c), und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (charakterliche Eignung, lit. d). Fehlt es etwa an der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit oder an der charakterlichen Eignung, wird der Führerausweis dem Betroffenen auf unbestimmte Zeit entzogen (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). b) Gestützt auf die Fahreignungsbegutachtung vom 29. Oktober 2007, in welcher dem Rekurrenten die Fahreignung wegen der Leistung und aus charakterlicher Sicht abgesprochen wurde, entzog ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. März 2010 den Führerausweis der Kategorie B und B121 auf unbestimmte Zeit. Weiter wurde verfügt, dass einem Gesuch um Wiederzulassung als Motorfahrzeugführer erst entsprochen werden könne, sofern aus verkehrspsychologischer Sicht die Fahreignung wieder gegeben sei. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. c) In der Folge stellte der Rekurrent wiederholt Gesuche um Wiedererteilung des Führerausweises. In diesem Zusammenhang wurde er auch mehrmals verkehrspsychologisch begutachtet. Von der ersten Begutachtung vom 29. Oktober 2007 bis zur letzten Begutachtung vom 25. Mai 2018 kamen sämtliche Gutachter übereinstimmend zum Schluss, dass aus verkehrspsychologischer Sicht die Fahreignung verneint werden müsse. Überdies hielten zuletzt sowohl V, Fachpsychologin für Verkehrspsychologie FSP als auch W, Fachpsychologin für Verkehrspsychologie FSP, Fachpsychologin für Rechtspsychologie FSP, fest, dass die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in der Vergangenheit in Anspruch genommenen umfangreichen kognitiven Trainings zu keiner nachhaltigen Verbesserung geführt hätten und dass deshalb von weiteren Trainingsprogrammen angesichts mangelnder Erfolgsaussichten abgeraten werde. Bei der aktuellen Ausgangslage bestehe keine Möglichkeit zur Wiederherstellung der Fahreignung. d) Obwohl der Rekurrent die von den Gutachtern empfohlenen Therapien jeweils durchführte, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Therapien zielten zwar darauf ab, die Fahreignung wiederherzustellen, blieben aber nach einhelliger Ansicht der Gutachter jeweils ohne den nötigen Erfolg, so dass die Fahreignung aus verkehrspsychologischer Sicht auch nach der Therapie verneint wurde. Einzig bei der Untersuchung im KSSG vom 12. Juni 2014 wurde festgehalten, dass eine praktische Fahreignungsuntersuchung unter Aufsicht von einem Verkehrspsychologen empfohlen werde. Wie die Vorinstanz in der Folge zu Recht ausführte, kommt diesem Bericht keine entscheidende Bedeutung zu, da er nicht von einem amtlich anerkannten Gutachter stammt. Weiter darf gemäss Art. 29 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SR 741.51, VZV) eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt zur Abklärung der Fahreignung nur in Fällen angeordnet werden, in welchen ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 bei der kantonalen Behörde eine Kontrollfahrt beantragt, um allfällige Zweifel am Untersuchungsergebnis auszuräumen (Art. 5j Abs. 2 VZV). Aufgrund der vorliegenden Gutachten liegt jedoch kein Fall vor, bei welchem Zweifel am Untersuchungsergebnis bestehen, weshalb eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt nicht angeordnet werden kann. 3.- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten vorliegen und die Vorinstanz zu Recht eine verkehrspsychologische Untersuchung anordnete, um das Gesuch auf Wiedererteilung des Führerausweises der Kategorie B zu prüfen. Der Rekurs ist abzuweisen. Selbstverständlich steht es dem Rekurrenten frei, sich erneut verkehrspsychologisch untersuchen zu lassen. Aufgrund der eindeutigen und übereinstimmenden Ergebnisse der vergangenen Untersuchungen ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Fahreignung der Kategorie B bejaht wird, jedoch als sehr gering einzuschätzen. Weitere Untersuchungen wären zudem mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Sollte sich
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Leistungsfähigkeit im Vergleich zum bisherigen Zustand verschlechtern, müsste auch die Fahreignung für die Kategorie F überprüft werden. 4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Rekurrenten zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist damit zu verrechnen. Entscheid: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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2025-07-19T04:09:58+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen