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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.03.2018 IV-2018/13

29 mars 2018·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsrekurskommission·PDF·1,554 mots·~8 min·2

Résumé

Art. 16cbis Abs. 1 SVG (SR 741.01. Aufhebung des inländischen Führerausweisentzugs aufgrund einer im Ausland begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung und Rückweisung an der Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Verfügung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. März 2018, IV-2018/13).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2018/13 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 19.11.2019 Entscheiddatum: 29.03.2018 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 29.03.2018 Art. 16cbis Abs. 1 SVG (SR 741.01. Aufhebung des inländischen Führerausweisentzugs aufgrund einer im Ausland begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung und Rückweisung an der Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Verfügung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. März 2018, IV-2018/13). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiber Raphael Fisch   A., Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG Patrik Mauchle, St. Gallen, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug)   Sachverhalt:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.- A. erwarb am XX.XX.1999 den Führerausweis der Kategorien A1, B, D1, BE und D1E. In Rumänien wurde gegen ihn gemäss den zwei Schreiben der rumänischen Botschaft vom 6. Mai 2017 sowie der rumänischen Generalpolizei, Abteilung Verkehrspolizei, vom 2. Oktober 2017 ein Fahrverbot von 90 Tagen ab dem 6. Mai 2017 ausgesprochen. Ihm wurde vorgeworfen, am 20. April 2017 in der rumänischen Ortschaft U., Kreis V., innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 53 km/h überschritten zu haben. B.- Aufgrund der erwähnten Schreiben eröffnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt gegen A. ein strassenverkehrsrechtliches Administrativmassnahmeverfahren und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Durch seinen Rechtsvertreter nahm A. Stellung und beantragte die Aufhebung des Administrativmassnahmeverfahrens, eventualiter einen Führerausweisentzug von einem Monat. Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 ordnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt den Entzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten an. C.- Dagegen erhob A. am 23. Januar 2018 mit Eingabe seines Rechtsvertreters Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. Er beantragte die kostenpflichtige Aufhebung der Verfügung vom 8. Januar 2018, eventualiter einen Entzug des Führerausweises für die Dauer eines Monats. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen im Rekurs wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 23. Januar 2018 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und materieller Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g , Art. 45, Art. 47 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.- Mit seinem Hauptantrag verlangt der Rekurrent, die Verfügung vom 8. Januar 2018 sei aufzuheben und von einem Entzug des Führerausweises sei abzusehen. Zu prüfen ist deshalb im Folgenden zunächst, ob die Vorinstanz einen Führerausweisentzug gestützt auf Art. 16c des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) zu Recht anordnete. a) Nach Art. 16c Abs. 1 SVG wird nach einer Widerhandlung im Ausland der Führerausweis entzogen, wenn dort ein Fahrverbot verfügt wurde und die begangene Widerhandlung nach Schweizer Recht als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist. In Absatz 2 von Art. 16c SVG werden die Modalitäten der Festsetzung der Entzugsdauer geregelt. Die Verfügung des ausländischen Fahrverbots muss von der im Tatortstaat zuständigen Behörde erlassen worden und in Rechtskraft erwachsen sein (vgl. Botschaft, in: BBl 2007 S. 7622). Hinsichtlich des Verfahrens im internationalen Verhältnis kommt im vorliegenden Fall das Europäische Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge (SR 0.741.16, nachfolgend: Übereinkommen) zur Anwendung. Danach teilt jede Vertragspartei, die einen Entzug angeordnet hat, der Vertragspartei, die den Führerausweis erteilt hat, sowie der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Täter seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, einen Entzug unverzüglich mit (Art. 2 des Übereinkommens). Diesen Mitteilungen sind eine beglaubigte Abschrift der Entzugsverfügung sowie eine Sachverhaltsdarstellung beizufügen (Art. 6 Ziff. 2 des Übereinkommens). Sind die übermittelten Auskünfte nach Ansicht der Vertragspartei, an welche die Mitteilung gerichtet worden ist, nicht ausreichend, um ihr die Anwendung des Übereinkommens zu ermöglichen, so ersucht sie um die notwendigen zusätzlichen Auskünfte und erforderlichenfalls um Übermittlung einer beglaubigten Abschrift der Verfahrensunterlagen (Art. 6 Ziff. 2 und 3 des Übereinkommens). b) Im Schreiben vom 2. Oktober 2017 teilte die Inspectoratul General al Poliției Române der Vorinstanz mit, dass der Rekurrent am 20. April 2017 von der rumänischen Polizei in der Ortschaft U., Kreis V., auf der Nationalstrasse 15 kontrolliert worden sei. Er sei mit seinem Porsche (Kontrollschild XX XXX XXX) mit einer Geschwindigkeit von 103 km/h gefahren und habe damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 53 km/h überschritten. Deswegen habe ihm die Polizei eine Busse auferlegt und die Fahrerlaubnis in Rumänien ab dem 6. Mai 2017 für 90 Tage entzogen. Dem Schreiben bis bis bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte legte die rumänische Behörde eine Kopie des Polizeirapports, der vom Rekurrenten unterschrieben worden sei, samt einigen Radarbildern bei. c) Wie bereits vor der Vorinstanz (vgl. act. 9/8) bestreitet der Rekurrent die Sachverhaltsdarstellung der rumänischen Behörden. Er sei zum Kontrollzeitpunkt keinesfalls mit einer Geschwindigkeit von 103 km/h unterwegs gewesen. Die Messung der Polizei sei fehlerhaft. Es sei insbesondere unglaubwürdig, dass zu vier Messzeitpunkten exakt die gleiche Geschwindigkeit von 103 km/h gemessen worden sei. Die Beamten hätten ihm verweigert, nach der Anhaltung die entsprechenden Beweismittel einzusehen. Er sei zum Ausfüllen eines Formulars gedrängt worden, das er nicht verstanden habe und ihm nicht übersetzt worden sei. Dadurch sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. d) Anhand der im Recht liegenden Unterlagen lässt sich der dem Rekurrenten zur Last gelegte Sachverhalt nicht hinreichend überprüfen. Das Schreiben der rumänischen Generalpolizei vom 2. Oktober 2017 enthält lediglich eine summarische Zusammenfassung des Sachverhalts. Der beigelegte Polizeirapport wurde nicht übersetzt und ist nicht selbsterklärend. Dessen freiwillige Unterzeichnung in Kenntnis der relevanten Rechtsfolgen durch den Rekurrenten ist angesichts seiner Vorbringen zweifelhaft. Auch die Radarbilder vermitteln kein klares Bild, zumal auf den fünf Bildern unterschiedliche Messangaben enthalten sind und diese zeitlich variieren. Es ist nicht klar, auf welche Einzelmessung sich die rumänischen Behörden stützten. Angaben zum verwendeten Radargerät fehlen ebenso. Allein unter Berufung auf die vorhandenen Akten können die Vorbringen des Rekurrenten nicht ohne Weiteres von der Hand gewiesen werden. Im Übrigen scheinen auch die Voraussetzungen gemäss Art. 6 Ziff. 2 des Übereinkommens nicht korrekt eingehalten worden zu sein, ist in den Akten doch keine beglaubigte Abschrift der Entzugsverfügung zu finden, sondern nur ein Polizeirapport mitsamt den Radarbildern. Unklar bleibt, ob dem Rekurrenten die rumänische Entzugsverfügung rechtsgültig zugestellt wurde und somit überhaupt in Rechtskraft erwachsen konnte. Die Einhaltung eines korrekten Verfahrens als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist nicht erstellt. Schliesslich fällt auf, dass im letzten Fall vor der Verwaltungsrekurskommission, in welchem eine in Rumänien begangene Geschwindigkeitsüberschreitung zu beurteilen war, dem Betroffenen ebenfalls eine Geschwindigkeit von 103 km/h vorgehalten wurde (Entscheid der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsrekurskommission IV-2014/184 vom 30. April 2015, im Internet abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Auch deshalb stellt sich die Frage, ob die Geschwindigkeitsmessung vom 20. April 2017 korrekt durchgeführt wurde. e) Insgesamt hätte die Vorinstanz vor Erlass der Verfügung vom 8. Januar 2018 von den relevanten Tatumständen umfassendere Kenntnis erhalten und die formellen Voraussetzungen näher prüfen müssen. Sie hätte die rumänischen Behörden gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 des Übereinkommens um weitere Informationen und Unterlagen ersuchen können. Dies ist nicht geschehen. Dementsprechend ist der Rekurs gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 8. Januar 2018 aufzuheben. Die Angelegenheit ist gestützt auf Art. 56 Abs. 2 VRP zur weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Rückweisung erscheint sachgerecht, weil mit weiteren Abklärungen die Beweisgrundlagen wesentlich ergänzt werden können. Zudem würde es zu einer Verkürzung des Rechtsmittelwegs führen, wenn die Verwaltungsrekurskommission die Beweisergänzung selbst vornehmen würde. Nachdem der Rekurrent mit seinem Hauptantrag durchdringt, erübrigen sich weitere Ausführungen zu seinem Eventualantrag zur Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs. 3.- a) Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Staat aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Dem Rekurrenten ist der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zurückzuerstatten. b) Zufolge Obsiegens hat der Rekurrent Anspruch auf volle Entschädigung seiner Parteikosten (Art. 98 VRP), soweit diese aufgrund der Rechts- und Sachlage als notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Im Rekursverfahren war der Beizug eines Rechtsbeistandes geboten. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung für die Anwaltskosten ermessensweise festzulegen ist (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt: HonO). Im Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission wird das Honorar als Pauschale ausgerichtet. Der Rahmen liegt zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 12'000.– (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO). Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Der Sachverhalt und die sich stellenden Rechtsfragen waren im vorliegenden Fall überschaubar. Der Aktenumfang war zudem gering, weshalb ein Honorar von Fr. 1'600.– als angemessen erscheint. Hinzuzuzählen sind Barauslagen von Fr. 64.– und die Mehrwertsteuer von Fr. 133.10 (Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 HonO). Die ausseramtliche Entschädigung beträgt damit insgesamt Fr. 1'797.10; kostenpflichtig ist der Staat (Vorinstanz). Entscheid: 1.  Der Rekurs wird gutgeheissen und die Verfügung des Strassenverkehrs- und      Schifffahrtsamts vom 8. Januar 2018 (Führerausweisentzug für drei Monate) wird      aufgehoben. 2.  Die Angelegenheit wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der      Erwägungen und zu neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3.  Der Staat trägt die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.–. Der Kostenvorschuss von      Fr. 1'200.– wird dem Rekurrenten zurückerstattet. 4.  Der Staat (Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt) hat den Rekurrenten mit Fr. 1'797.10      ausseramtlich zu entschädigen. bis

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