Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: I/1-2023/226 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten Publikationsdatum: 30.08.2024 Entscheiddatum: 04.07.2024 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 04.07.2024 Grundstückgewinn, Art. 12 Abs. 1 StHG. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für Beginn und Ende der "angemessenen Frist" auf die jeweiligen Tagebucheinträge im Grundbuch abzustellen. Massgeblich sind demnach die Zeitpunkte der durch die Grundbucheinträge bewirkten Eigentumsübergänge der Grundstücke gemäss Art. 656 Abs. 1 ZGB. Raum für eine vom Zivilrecht abweichende Betrachtungsweise besteht nicht. Da die Ersatzliegenschaft vor dem Verkauf des bisherigen Eigenheims erworben wurde, liegt eine sogenannte vorgängige Ersatzbeschaffung vor. Dafür besteht eine einjährige Verwirkungsfrist, welche nicht eingehalten wurde. Da es sich dabei um eine Verwirkungsfrist handelt, ist die einjährige Frist keiner Erstreckung zugänglich. Der Umstand, dass das Haus auf dem Ersatzgrundstück erst noch gebaut werden musste, ändert nichts an der Rechtslage, die sich einzig und allein am zivilrechtlichen Eigentumsübergang der Grundstücke orientiert. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 4. Juli 2024, I/1-2023/226). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 30. September 2024 abgeschrieben (B 2024/152). «Entscheid siehe PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Kanton St. Gallen Gerichte
Verwaltungsrekurskommission Abteilung I - 1. Kammer
Entscheid vom 4. Juli 2024 Besetzung Präsident Titus Gunzenreiner, Richter Markus Frei und Roland Luchsinger, Gerichtsschreiberin Franziska Geser
Geschäftsnr. I/1-2023/226
Parteien
A.__ und B.__, Rekurrenten, vertreten durch steuerpartner ag, Vadianstrasse 44, 9001 St. Gallen,
gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Gegenstand Grundstückgewinnsteuer (Fall-Nr. 0414656)
I/1-2023/226
2/7 Sachverhalt: A.- A.__ und B.__ kauften am 18. März 2013 das damals unbebaute Grundstück Nr. __ an der C.__strasse in D.__ zu einem Erwerbspreis von Fr. 166'000.–. Sie liessen darauf ein Einfamilienhaus mit […] errichten. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 25. Juni 2021 kauften A.__ und B.__ das Grundstück Nr. __ an der E.__strasse in F.__. Die Eigentumsübertragung wurde gleichentags im Grundbuch eingetragen. Die Steuerpflichtigen liessen das auf dem Grundstück stehende ältere Einfamilienhaus abreissen und ein neues Einfamilienhaus errichten. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 21. März 2022 verkauften sie die Liegenschaft Nr.__ an der C.__strasse in D.__. Mit Grundbucheintrag vom 29. März 2023 wurde das Eigentum an der Liegenschaft an der C.__strasse in D.__ auf den Käufer übertragen. B.- Mit der Steuererklärung für Grundstückgewinnsteuer vom 6. April 2023 deklarierten A.__ und B.__ einen steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 483'598.–. Mit Verfügung vom 17. August 2023 veranlagte das Kantonale Steueramt sie mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. 486'238.– zu einem Steuerbetrag von je Fr. 70'947.–, insgesamt Fr. 141'894.–. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen am 15. September 2023 Einsprache beim Kantonalen Steueramt. Sie beantragten, die Verfügung vom 17. August 2023 sei aufzuheben und die Grundstückgewinnsteuer sei infolge Ersatzbeschaffung aufzuschieben. Mit Einspracheentscheid vom 28. September 2023 wies das Kantonale Steueramt die Einsprache vom 15. September 2023 ab. C.- Gegen den Einspracheentscheid vom 28. September 2023 erhoben A.__ und B.__ durch ihre Rechtsvertretung am 24. Oktober 2023 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Sie stellten folgendes Rechtsbegehren: " Wir beantragen, a) Hauptantrag: den Grundstückgewinnsteuer-Veranlagungsentscheid vom 17. August 2023 sowie den Einspracheentscheid vom 28. September 2023 aufzuheben und die Grundstückgewinnsteuer nach Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG bzw. Art. 132 Abs. 1 lit. f StG-SG infolge Ersatzbeschaffung vollständig aufzuschieben. b) Eventualantrag: bei Nicht-Gewährung des vollständigen Grundstückgewinnsteuer-Aufschubes den Fall zur Neubeurteilung an das Kantonale Steueramt St. Gallen zurückzuweisen. In der Meinung, dass bei der vorliegenden Ersatzbeschaffung vom Kantonalen Steueramt die vollständige Ersatzbeschaffung gewährt wird, reichten die Steuerpflichtigen die Grundstückgewinnsteuererklärung mit allen bis zum damaligen Zeitpunkt bei den Steuerpflichtigen eingegangenen Handwerkerrechnungen ein. Zwischenzeitlich bei den Steuerpflichtigen zusätzlich eingegangene Abrechnungen sowie noch ausstehende, erwartete Handwerkerabrechnungen sind nicht in den vom Kantonalen Steueramt St. Gallen berücksichtigten Reinvestitionskosten enthalten. Dies sind jedoch im Falle einer Abweisung des Hauptantrages in der Grundstückgewinnsteuerveranlagung zu berücksichtigen.