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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.08.2024 I/1-2023/195, 196

15 août 2024·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsrekurskommission·PDF·3,332 mots·~17 min·4

Résumé

Berufskostenabzug: Wochenaufenthalt, Art. 20 Abs. 1 StV. Für die Auslegung der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnort kann auf den Begriff der zumutbaren Arbeit nach Art. 16 AVIG zurückgegriffen werden. Danach wird dabei ein Arbeitsweg von bis zu zwei Stunden je Hin- und Rückfahrt als zumutbar erachtet. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. August 2024, I/1-2023/195, 196).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: I/1-2023/195, 196 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten Publikationsdatum: 05.09.2024 Entscheiddatum: 15.08.2024 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 15.08.2024 Berufskostenabzug: Wochenaufenthalt, Art. 20 Abs. 1 StV. Für die Auslegung der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnort kann auf den Begriff der zumutbaren Arbeit nach Art. 16 AVIG zurückgegriffen werden. Danach wird dabei ein Arbeitsweg von bis zu zwei Stunden je Hin- und Rückfahrt als zumutbar erachtet. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. August 2024, I/1-2023/195, 196). «Entscheid siehe PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St. Gallen Gerichte

Verwaltungsrekurskommission Abteilung I - 1. Kammer

Entscheid vom 15. August 2024 Besetzung Präsident Titus Gunzenreiner, Richter Markus Frei und Roland Luchsinger, Gerichtsschreiberin Melanie Brägger

Geschäftsnr. I/1-2023/195, 196

Parteien

A.__, Rekurrent und Beschwerdeführer,

gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,

Gegenstand Kantons- und Gemeindesteuern 2022 sowie direkte Bundessteuer 2022

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2/11 Sachverhalt: A.- A.__ wohnte bis zum 23. Mai 2022 in B.__. Seit dem 24. Mai 2022 wohnt er in C.__. Er arbeitete bis zum 31. Dezember 2022 bei der D.__ in E.__. Ab dem 1. Juni 2022 mietete er eine Wohnung in F.__ (AR) zum Wochenaufenthalt. B.- In der Steuererklärung für die Steuerperiode 2022 deklarierte A.__ ein steuerbares Einkommen von Fr. 103'600.– und ein steuerbares Vermögen von Fr. 208'000.–. Dabei deklarierte er bei den Berufskosten Abzüge für 92 Arbeitstage vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Mai 2022 (Verpflegung und Motorfahrzeug von B.__ nach E.__ und zurück) sowie für 128 Arbeitstage vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Dezember 2022 (Wochenaufenthalt in F.__ mit Unterkunft und Verpflegung, wöchentliche Fahrten von C.__ nach F.__ und tägliche Fahrten von F.__ nach E.__ und zurück). C.- Am 6. Juni 2023 veranlagte die Steuerbehörde A.__ für die Kantons- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2022 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 111'000.– und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 208'000.–. Für die direkte Bundessteuer 2022 wurde das steuerbare Einkommen auf Fr. 115'100.– festgesetzt. Die Steuerbehörde liess die Aufwendungen für auswärtigen Wochenaufenthalt sowie die wöchentlichen Fahrten von F.__ nach C.__ nicht zum Abzug zu, gewährte dagegen anstelle der Mehrkosten für auswärtigen Wochenaufenthalt den Verpflegungsabzug von pauschal Fr. 3'200.– sowie für die Benützung des privaten Motorfahrzeugs die auf Fr. 4'460.– (Kantons- und Gemeindesteuern) beziehungsweise Fr. 3'000.– (direkte Bundessteuer) beschränkten Fahrkosten. Die am 27. Juni 2023 dagegen erhobenen Einsprachen wies das Kantonale Steueramt mit Einspracheentscheiden vom 10. August 2023 ab. D.- Gegen die Einspacheentscheide des Kantonalen Steueramts vom 10. August 2023 erhob A.__ Rekurs und Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Er beantragte, es sei der Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes St. Gallen vom 10. August 2023 aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 1). Eventualiter sei für das Steuerjahr 2022 für die Kantons- und Gemeindesteuer mit einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 103'700.– zu veranlagen und eventualiter sei für das Steuerjahr 2022 für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 108'000.– zu veranlagen (Ziffer 2), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin. Die Vorinstanz beantragte die Abweisung des Rekurses und der Beschwerde.

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3/11 Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: I. Prozessuales 1.- Die Verfahren I/1-2023/195 (Kantons- und Gemeindesteuern 2022) und I/1-2023/196 (Direkte Bundessteuer 2022) betreffen die gleichen Verfahrensparteien. Die sich in den Verfahren stellenden Fragen hängen aktenmässig und inhaltlich eng zusammen. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, den Rekurs und die Beschwerde im gleichen Entscheid, aber mit getrennten Dispositivziffern zu erledigen (BGE 130 II 509 E. 8.3 = Pra 94 [2005] Nr. 114; BGE 135 II 260 E. 1.3 und 142 II 293 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_440/2014 und 2C_441/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 1.2). 2.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Der Rekurs und die Beschwerde vom 9. September 2023 sind rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllen die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des St. Galler Steuergesetzes [sGS 811.1, abgekürzt: StG]; Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [SR 642.11, abgekürzt: DBG]; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [sGS 815.1]; Art. 41 lit. h Ziff. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1, abgekürzt: VRP]). Auf den Rekurs und die Beschwerde ist einzutreten. 3.- Streitig ist in formeller Hinsicht, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Rekurrenten und Beschwerdeführers verletzt hat. a) Der Rekurrent und Beschwerdeführer bringt vor, dass die Vorinstanz gestützt auf die Unterlagen und ohne erneute Rückfrage an ihn im Veranlagungsverfahren entschieden habe. Dabei sei die Fahrzeit als einziges Kriterium berücksichtigt worden und deshalb gemäss der Vorinstanz der Wochenaufenthalt nicht als Gewinnungskosten abzugsfähig. Somit habe er erst in der Einsprache vorbringen können, dass eine tägliche Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von 135 Minuten pro Arbeitsweg nicht zumutbar sei, woraufhin die Vorinstanz auch erst im Einspracheentscheid erwog, er habe den notwendigen Wochenaufenthalt am Arbeitsort selbst zu begründen. Aus diesem Grund habe er Rekurs und Beschwerde einreichen müssen, obwohl die Sachlage bereits im Einspracheverfahren hätte

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4/11 geklärt werden müssen. Er habe bereits geplant, den Arbeitsort von E.__ nach F.__ zu wechseln. Damit habe er den Wochenaufenthalt am künftigen Arbeitsort selbst begründet, nämlich in F.__. Die Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz seien ungenügend, da ihm zu diesen neuen Tatsachen nie das rechtliche Gehör gewährt worden sei. b) In der Veranlagungsverfügung erwägt die Vorinstanz, dass ein täglicher Arbeitsweg von bis zu 75 Minuten pro Weg als zumutbare Distanz für eine tägliche Rückkehr nach Hause gelte und deshalb die Kosten für den Wochenaufenthalt nicht abzugsfähig seien. Im Einspracheentscheid erwägt die Vorinstanz, dass bei notwendigem Wochenaufenthalt vorausgesetzt werde, dass dieser am Arbeitsort selbst begründet werde. Die tägliche Fahrt vom Wohn- zum Arbeitsort könne zugemutet werden. Die Fahrzeit von E.__ nach C.__ betrage gemäss Google Maps 45 Minuten pro Weg mit dem Privatfahrzeug. Die Kosten für den Wochenaufenthalt seien weiterhin nicht abzugsfähig und das veranlagte steuerbare Einkommen und Vermögen bleibe mit dem Einspracheentscheid gleich. c) Entgegen der Ansicht des Rekurrenten und Beschwerdeführers handelt es sich bei der Begründung, weshalb der Wochenaufenthalt nicht abzugsfähig sei, nicht um eine "neue Tatsache", zu welcher er im Einspracheverfahren hätte angehört werden müssen. Die Vorinstanz hat den Wochenaufenthalt nicht anerkannt aufgrund der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr nach C.__. Dies hat sie sowohl in der Veranlagungsverfügung als auch im Einspracheentscheid klar ausgedrückt. Die Vorinstanz hat lediglich aufgrund der Vorbringen des Rekurrenten und Beschwerdeführers betreffend Unzumutbarkeit des Arbeitswegs mit den öffentlichen Verkehrsmitteln später im Einspracheentscheid ergänzt, dass der Wochenaufenthalt am Arbeitsort selbst begründet werden müsse. Der Rekurrent und Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz seien ungenügend. Dazu ist festzuhalten, dass für das Steuerrecht der gefestigte Grundsatz gilt, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden Tatsachen trägt, während den Steuerpflichtigen die Beweislast für Tatsachen trifft, die die Steuerschuld aufheben oder mindern (BGE 121 II 273 E. 3c, Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen [VRKE] I/1-2020/112, 113 vom 23. September 2021 E. 3b, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). Soweit der Rekurrent und Beschwerdeführer vorbringt, ihm seien bei den Berufskosten höhere Abzüge für den Wochenaufenthalt zu gewähren, so hat er die zugehörigen Sachverhaltselemente zu beweisen und trägt den Nachteil der diesbezüglichen Beweislosigkeit.

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5/11 Damit kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Rekurrenten und Beschwerdeführers nicht verletzt hat und die Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz nicht ungenügend waren. II. Kantonssteuern 4.- In materieller Hinsicht ist streitig, welche Beträge der Rekurrent bei den Berufskosten in Abzug bringen kann. a) Der Rekurrent gibt an, dass er im Hinblick auf seine künftige Arbeitstätigkeit in F.__ bereits am 1. Juni 2022 eine Wohnung in F.__ zum Wochenaufenthalt angemietet habe. Er habe aber bis Ende des Jahres 2022 noch in E.__ gearbeitet. Er ist der Ansicht, dass er sowohl die Unterkunft und die Verpflegung in F.__, den täglichen Weg von F.__ nach E.__ und zurück als auch den wöchentlichen Weg von C.__ nach F.__ und zurück in Abzug bringen dürfe. b) Die Vorinstanz erwägt, dass ein täglicher Arbeitsweg von bis zu 75 Minuten pro Weg als zumutbare Distanz für eine tägliche Rückkehr nach Hause gelte und deshalb die Kosten für den Wochenaufenthalt nicht abzugsfähig seien. Die Fahrzeit von E.__ nach C.__ betrage gemäss Google Maps 45 Minuten pro Weg mit dem Privatfahrzeug. Die Kosten für den Wochenaufenthalt seien weiterhin nicht abzugsfähig. c) Nach Art. 39 Abs. 1 StG werden als Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zum Betrag, der dem Preis eines Generalabonnements zweiter Klasse für Erwachsene für ein Jahr zuzüglich Fr. 600.– entspricht (lit. a), die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (lit. b) sowie die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten abgezogen (lit. c). Für die Berufskosten nach Abs. 1 lit. a bis c legt die Regierung Pauschalansätze fest; dem Steuerpflichtigen steht im Falle von Abs. 1 lit. c der Nachweis höherer Kosten offen (Art. 39 Abs. 2 StG). Als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können nach Art. 18 Abs. 1bis der Steuerverordnung (sGS 811.11, abgekürzt: StV) bis zum Betrag nach Art. 39 Abs. 1 lit. a StG die notwendigen Auslagen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (lit. a) oder die notwendigen Kosten je gefahrene Kilometer für die Benützung eines privaten Fahrzeugs, sofern kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung nicht zumutbar ist (lit. b), abgezogen werden.

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6/11 Nach Art. 20 Abs. 1 StV können Steuerpflichtige mit auswärtigem Arbeitsort, denen die alltägliche Rückkehr an den steuerrechtlichen Wohnsitz nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann, die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen. Der Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung wird nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen bestimmt (Art. 20 Abs. 2 StV; Anhang zur Verordnung des Bundes über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer, SR 642.118.1, abgekürzt: Berufskostenverordnung). Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft gelten die ortsüblichen Mietkosten für ein Zimmer (Art. 20 Abs. 3 StV). Für den Abzug der notwendigen Fahrkosten zwischen Arbeitsort und steuerrechtlichem Wohnsitz wird Art. 18 StV sachgemäss angewendet (Art. 20 Abs. 4 StV). Der Fahrkostenabzug beträgt in der Steuerperiode 2022 für die Kantons- und Gemeindesteuern maximal Fr. 4'460.–, wobei diese Beschränkung des Fahrkostenabzuges gemäss Art. 20 Abs. 4 StV auch bei Wochenaufenthalt gilt. d) Der Rekurrent arbeitete vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 bei der Gemeinde D.__ in E.__ und zog im Mai 2022 von B.__ zu seiner Partnerin nach C.__, wo er sich per 24. Mai 2022 anmeldete. Ab 1. Juni 2022 mietete er gemäss Mietvertrag vom 16. Februar 2022 eine Wohnung in F.__, wo er sich als Wochenaufenthalter anmeldete. aa) In einem ersten Schritt sind die Berufskosten vom 1. Januar 2022 bis zum Mai 2022 zu prüfen. Für die Fahrt zwischen Wohnort und Arbeitsort gelten grundsätzlich die Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel als notwendig (Art. 18 Abs. 1bis StV). Die Benützung eines privaten Fahrzeugs kann nur in Abzug gebracht werden, sofern kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung nicht zumutbar ist (Art. 18 Abs. 1bis lit. b StV). Damit sind die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Auslagen bei Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels abziehbar. Benützt ein Steuerpflichtiger trotzdem ein privates Fahrzeug, kann er als notwendige Kosten die Auslagen abziehen, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel angefallen wären. Für die Monate von Januar bis Mai war der Rekurrent in B.__ wohnhaft und arbeitete in E.__. Dafür kann er die Auslagen abziehen, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel angefallen wären, aber nicht die angefallenen Kilometer bei seinem privaten Fahrzeug. Ansonsten müsste er beweisen, dass kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung nicht zumutbar ist. Dies wird vom Rekurrenten allerdings weder behauptet, noch ergeben sich darauf Hinweise aus den Akten. Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Rekurrenten für die Benützung des privaten Motorfahrzeugs für 92 Fahrten vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Mai 2022 von B.__ nach

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7/11 E.__ und zurück zu Unrecht einen Abzug je gefahrene Kilometer gewährt hat. Stattdessen hätten die Auslagen abgezogen werden müssen, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel angefallen wären. Die Angelegenheit wäre daher grundsätzlich zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Darauf kann vorliegend allerdings verzichtet werden (vgl. E. 4.d.cc). bb) In einem zweiten Schritt sind die Berufskosten vom Juni 2022 bis Dezember 2022 zu prüfen. Strittig ist, ob es sich um einen notwendigen Wochenaufenthalt handelt. Der Rekurrent bringt vor, er brauche 135 Minuten pro Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von C.__ nach E.__. Die tägliche Rückkehr an den Familienort sei nur bis 45 Minuten pro Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar, weshalb sein Wochenaufenthalt abzugsfähig sei. Die Vorinstanz habe von sich aus entschieden, dass er die Fahrstrecke von C.__ nach E.__ mit dem Privatfahrzeug zurücklege. Es sei nicht Sache des Steuerrechts, Vorschriften zur Gestaltung des Berufswegs zu machen. Die Vorinstanz entgegnete, dass der Rekurrent die Fahrt mit dem Privatfahrzeug vom Wohn- zum Arbeitsort selber in der Steuererklärung deklariert habe. Eine tägliche Rückkehr mit dem Privatfahrzeug nach C.__ sei zumutbar. Voraussetzung für die Anerkennung von Berufsauslagen als abzugsfähige Aufwendungen ist deren Notwendigkeit (ZIGERLIG/OERTLI/HOFMANN, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, S. 39). Notwendig ist der Wochenaufenthalt am Arbeitsort, wenn eine tägliche Rückkehr an den Familienort aus zeitlichen, aber auch aus beruflichen oder finanziellen Gründen nicht zumutbar ist (ZIGERLIG/OERTLI/HOFMANN, a.a.O, S. 42 mit Hinweis auf StB 39 Nr. 5 und SGE 2000 Nr. 24). Für die Strecke von C.__ nach E.__ sind gemäss Google-Maps bei üblicher Verkehrslage 45 Minuten mit dem Privatfahrzeug zu veranschlagen, wohingegen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln je nach Verbindung etwa zwei Stunden benötigt werden. Der zeitliche Mehraufwand beträgt gegenüber dem Privatfahrzeug mehr als 90 Minuten pro Tag, womit die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel als unzumutbar gilt (StB 39 Nr. 3 Ziff. 2.2.2). Dies bedeutet, dass aufgrund des zeitlichen Mehraufwandes das private Fahrzeug anstelle der öffentlichen Verkehrsmittel in Abzug gebracht werden darf. Die Vorinstanz hat damit zu Recht dem Rekurrenten den Abzug für die Benutzung des Privatfahrzeugs anstelle der öffentlichen Verkehrsmittel zugelassen. Vorliegend ist allerdings zu prüfen, ob eine tägliche Rückkehr von E.__ nach C.__ für den Rekurrenten in seiner konkreten Situation zumutbar

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8/11 ist, wobei zeitliche, berufliche oder finanzielle Gründe zur Unzumutbarkeit führen können. Gemäss seiner Steuererklärung bestreitet der Rekurrent seinen Arbeitsweg mit dem Privatfahrzeug. Ob eine tägliche Rückkehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar wäre oder nicht, ist nicht relevant, da die tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind. Die Reisezeit mit dem Privatfahrzeug beträgt 45 Minuten pro Weg. Für die Auslegung der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnort kann auf den Begriff der zumutbaren Arbeit nach Art. 16 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, SR 837.0, AVIG) zurückgegriffen werden (Entscheid des Verwaltungsgerichts [VerwGE] B 2019/274 und B 2019/275 vom 24. April 2020 E. 3.2, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/rechte/gerichte und dort unter Rechtsprechung). Nach Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG wird dabei ein Arbeitsweg von bis zu zwei Stunden je Hin- und Rückfahrt als zumutbar definiert. Unter zeitlichen Aspekten kann eine tägliche Fahrt mit dem Auto von C.__ nach E.__ und zurück in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht als unzumutbar qualifiziert werden. Weitere Vorbringen, weshalb der Weg für ihn unzumutbar sein solle, bringt der Rekurrent nicht vor. Daran ändert auch das eingereichte Arztzeugnis vom 21. November 2023 nichts, zumal dieses keinen medizinischen Grund für die Unzumutbarkeit des Arbeitswegs für den Rekurrenten enthält. Es bescheinigt lediglich, dass sich der Patient entschieden habe, sich eine Wohnung in der Nähe des Arbeitsortes zu suchen, um seine täglichen Belastungen auf ein Minimum zu reduzieren. Damit kann auch aus gesundheitlicher Sicht eine tägliche Fahrt mit dem Auto von C.__ nach E.__ und zurück nicht als unzumutbar qualifiziert werden. Der Rekurrent rügt, dass die Annahme der Vorinstanz, er lege die Fahrstrecke von C.__ nach E.__ mit dem Privatfahrzeug zurück, nicht korrekt sei. Die Vorinstanz nahm zu Recht an, dass der Rekurrent den täglichen Arbeitsweg von C.__ nach E.__ ebenfalls mit dem Privatfahrzeug zurücklegen würde, da er in der Steuererklärung angab, den Weg von C.__ nach F.__ mit dem Privatfahrzeug zurückzulegen. Diese Vorgehensweise ist korrekt. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. Da die Vorinstanz die Aufwendungen für auswärtigen Wochenaufenthalt sowie die wöchentlichen Fahrten von F.__ nach C.__ nicht zum Abzug zuliess, gewährte sie dagegen anstelle der Mehrkosten für auswärtigen Wochenaufenthalt den Verpflegungsabzug von pauschal Fr. 3'200.– sowie für die Benützung des privaten Motorfahrzeugs für die Kantonsund Gemeindesteuern die auf Fr. 4'460.– beschränkten Fahrkosten (Art. 39 Abs. 1 lit. a StG). Diese Vorgehensweise ist korrekt. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.

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9/11 cc) Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Angelegenheit eigentlich zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre, da anstelle des Abzuges für die Benützung des privaten Motorfahrzeugs für 92 Fahrten vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Mai 2022 von B.__ nach E.__ und zurück eigentlich nur die Auslagen abgezogen werden dürften, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel angefallen wären. Allerdings erreicht der Rekurrent insbesondere mit den Fahrten mit dem Privatfahrzeug zwischen C.__ und E.__ insgesamt den Maximalabzug von Fr. 4'460.– bei den Berufsabzügen. Im Endergebnis bleibt der Maximalabzug für die Berufsabzüge für die Kantons- und Gemeindesteuern unverändert bei Fr. 4'460.–, womit sich eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. III. Direkte Bundessteuer 5.- Die Bestimmungen zu den Berufskosten bei den Kantonssteuern in Art. 39 StG, Art. 18 und Art. 20 StV entsprechen im Wesentlichen den Berufskosten bei der direkten Bundessteuer in Art. 26 DBG, Art. 6 und Art. 9 der Berufskostenverordnung. Eine Differenz zum kantonalen Recht besteht beim Maximalabzug für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort, der im Recht der direkten Bundessteuer (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG) auf Fr. 3'000.– beschränkt ist. Diese Beschränkung des Fahrkostenabzuges gilt gemäss Art. 9 Abs. 4 der Berufskostenverordnung auch bei Wochenaufenthalt. Auch betreffend die direkte Bundessteuer ist die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnort Voraussetzung für die Anerkennung der Kosten für den Wochenaufenthalt als notwendige Berufskosten (KNÜ- SEL/SUTER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, N 25 zu Art. 26 DBG). Da die Vorinstanz den Wochenaufenthalt nicht zum Abzug zuliess, berücksichtigte sie dafür zurecht die tägliche Strecke zwischen Wohn- und Arbeitsort. Bei der direkten Bundessteuer sind für die Benützung des privaten Motorfahrzeugs die auf Fr. 3'000.– beschränkten Fahrkosten abzugsfähig (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG). Der Einspracheentscheid der Vorinstanz ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.

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10/11 IV. Kosten 6.- a) Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Rekurrenten und Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP, Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von je Fr. 800.– erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Die Kostenvorschüsse in gleicher Höhe sind damit zu verrechnen. b) Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP, Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021, abgekürzt: VwVG]). ***

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11/11 Entscheid: 1. Der Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2022 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2022 wird abgewiesen. 3. Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 800.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 5. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

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