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St.Gallen Versicherungsgericht 06.11.2025 UV 2025/56

6 novembre 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,508 mots·~18 min·6

Résumé

Art. 4, Art. 8 und Art. 16 ATSG; Art. 6 Abs. 1 und Art. 18 UVG. Erneute Berechnung des Valideneinkommens nach Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts (8C_269/2025), wonach sich jenes im vorliegenden Fall aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf ein Vollzeitpensum hochrechnen lasse, da der Beschäftigungsgrad unklar sei. Rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 %. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2025, UV 2025/56).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2025/56 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 17.12.2025 Entscheiddatum: 06.11.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 06.11.2025 Art. 4, Art. 8 und Art. 16 ATSG; Art. 6 Abs. 1 und Art. 18 UVG. Erneute Berechnung des Valideneinkommens nach Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts (8C_269/2025), wonach sich jenes im vorliegenden Fall aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf ein Vollzeitpensum hochrechnen lasse, da der Beschäftigungsgrad unklar sei. Rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 %. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2025, UV 2025/56). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 6. November 2025 Besetzung Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Beatrice Borio

Geschäftsnr. UV 2025/56

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Debora Bilgeri, AMPARO Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen,

gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungs gesellschaft A G , Direktion Bern, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli, Thunstrasse 84, Postfach 31, 3074 Muri b. Bern,

Gegenstand Versicherungsleistungen

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2/10 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) war seit dem 1. Juli 2017 mit einem Beschäftigungsgrad von angeblich 20 % (8.4 Stunden pro Woche) als Hauswartin bei der B.___ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am Morgen vom 4. November 2019 in C.___ mit ihrem Hund auf einem Fussgängerstreifen die Strasse überqueren wollte, von einem Auto erfasst wurde, dadurch 11.3 m von der Kollisionsstelle entfernt landete, sich dabei mehrere Verletzungen am Kopf, Gesicht, Thorax, Becken und an den oberen sowie unteren Extremitäten zuzog, vor Ort verarztet und durch die Rega ins Kantonsspital St. Gallen geflogen wurde, wo in der Zentralnotaufnahme die Rissquetschwunden infraorbital links versorgt wurden, bevor die Versicherte zur Überwachung auf die Chirurgische Intensivstation verlegt wurde. In der Folge fanden zahlreiche medizinische Untersuchungen und Behandlungen statt (vgl. Entscheid des hiesigen Versicherungsgerichts vom 8. April 2025, UV 2024/42, Sachverhalt A.a ff.; Akten aus dem Dossier von UV 2024/42 werden nachfolgend mit «UV 2024/42 *Aktenstück*» zitiert). A.b Mit Verfügung vom 14. März 2023 verneinte die Mobiliar bei einem Invaliditätsgrad von 0 % einen Anspruch der Versicherten auf Rentenleistungen. Sie sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung in Höhe von 15 % zu (UV 2024/42 Reg. 1 act. 341 ff.). B. Mit Einspracheentscheid vom 19. April 2024 wies die Mobiliar die von der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwältin D. Bilgeri, am 17. April 2023 gegen die Verfügung vom 14. März 2023 erhobene Einsprache, mit welcher die Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend Invaliditätsgrad, die Zusprache einer Invalidenrente ab 1. Dezember 2021 basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 57 % und die Erbringung der gesetzlichen Leistungen durch die Mobiliar beantragt hatte (UV 2024/42 Reg. 1 act. 360 ff.), ab (UV 2024/42 Reg. 1 act. 380 ff.). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Bilgeri, am 22. Mai 2024 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Mobiliar (UV 2024/42 act. G1).

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3/10 C.b Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2024 beantragte die Mobiliar (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), nunmehr vertreten durch Fürsprecherin B. Künzi-Egli, Muri bei Bern, die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (UV 2024/42 act. G6-2). C.c Es folgte ein weiterer Schriftenwechsel (UV 2024/42 act. G10, G12, G16). D. D.a Mit Entscheid vom 8. April 2025 (UV 2024/42) hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde dahingehend gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. April 2024 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet wurde, der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Dezember 2021 eine Invalidenrente in Höhe von 38 % zu entrichten. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung wies es die Sache im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurück und verpflichtete diese zur Bezahlung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'154.79 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). D.b Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdegegnerin am 14. Mai 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragte die Aufhebung des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. April 2025 und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 19. April 2024. D.c Mit Urteil vom 4. September 2025 (8C_269/2025) hiess das Bundesgericht unter anderem die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. April 2025 (UV 2024/42) auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Erwägungen 1. 1.1 In seinem Urteil 8C_269/2025, E. 6.3, führte das Bundesgericht aus, es sei der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Bundesrecht verletzt habe, indem es bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf den zuletzt erzielten, auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Verdienst der Beschwerdeführerin abgestellt habe. Es rechtfertige sich vielmehr, auf statistische Werte zurückzugreifen, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitzuberücksichtigen seien. Vor diesem Hintergrund erscheine das von der Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 19. April 2024 gestützt auf die Tabelle TA1 bzw. T17 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BFS) berechnete Valideneinkommen wiederum zu tief, da die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Hauswartin während einer langen Dienstdauer von neun

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4/10 Jahren und mit Blick auf das umfangreiche Pflichtenheft durchaus mehr Verantwortung getragen habe als eine reine Reinigungskraft. 1.2 Demnach ist nachfolgend das Valideneinkommen neu zu berechnen und anschliessend darauf basierend der Invaliditätsgrad zu ermitteln. 2. 2.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Der Invaliditätsgrad ist grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen kann (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 2.3 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Die nach Art. 61 lit. c ATSG vom kantonalen Gericht zu beachtende Untersuchungspflicht entspricht derjenigen von Art. 43 Abs. 1 ATSG (MIRIAM LENDFERS, N 87 zu Art. 61, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 5. Aufl. 2024 [nachfolgend zitiert: Kommentar ATSG]). Im Sozialversicherungsrecht herrscht somit der Untersuchungsgrundsatz. Eine Tatsache darf dann als bewiesen angenommen werden, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Die Richterin und der Richter haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die

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5/10 Wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6; THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. Bern 2014, § 70 N 58). 2.4 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 ATSG [Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2021, 9C_549/2020, E. 3.1; Kommentar ATSG-WIEDERKEHR, N 64 zu Art. 43] bzw. Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). 3. Vorliegend ist unbestrittenermassen der Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Dezember 2021 zu prüfen (UV 2024/42 Reg. 1 act. 169, 344, 356, 361 N 6). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass, wenn zur Ermittlung des Valideneinkommens oder des Verdienstes, den die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit verdienen könnte (Invalideneinkommen), die LSE-Tabellenlöhne des Bundesamts für Statistik (BFS) herangezogen werden (zum Ganzen vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2, 143 V 295 E. 2.2 und 135 V 297 E. 5.2), grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten (bezogen auf den Rentenbeginn) zu verwenden sind (BGE 143 V 295 E. 2.3 und 4.1.3). Im Bereich der Unfallversicherung ist dabei der Zeitpunkt des Einspracheentscheids – vorliegend 19. April 2024 – massgebend (Urteile des Bundesgerichts vom 2. Mai 2023, 8C_659/2022, E. 4.2.2, und vom 27. Oktober 2021, 8C_81/2021, E. 7.3 [nicht publ. in BGE 148 V 28]). 4. 4.1 Massgebend für das Valideneinkommen ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns verdient hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei ist in der Regel am zuletzt – d.h. grundsätzlich vor dem Beginn der unfallbedingten ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit – erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2015, 8C_590/2014, E. 5.1). Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar, war die versicherte Person zur Zeit des Unfalls arbeitslos oder hätte sie ihre bisherige

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6/10 Stelle auch ohne den Unfall in der Zeit bis zum Rentenbeginn verloren, können die Zahlen der LSE des BFS herangezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2017, 8C_382/2017, E. 2.3.1). 4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabelle TA1 der LSE 2020, Totalwert der Wirtschaftszweige, Kompetenzniveau 1, Frauen, ab. Sie ergänzte, dass allenfalls auf die Tabelle T17 der LSE 2020 abgestellt werden könne, dies jedoch im Ergebnis für die Zusprache einer Invalidenrente nicht ausreichen würde (UV 2024/42 Reg. 1 act. 382 N 18 f.). 4.3 Die Beschwerdeführerin argumentierte hingegen, Anknüpfungspunkt für das Valideneinkommen bilde ihr zuletzt erzielter Verdienst (UV 2024/42 act. G1-3 N 10; UV 2024/42 act. G4-4 N 9 ff.). Hinsichtlich des Invalideneinkommens führte sie aus, dass die Beschwerdegegnerin das Total der Frauen von Tabelle TA1_tirage_skill_level_(2020) gewählt und damit mit dem Sektor 2 auch körperlich schwere Tätigkeiten, die für sie nicht mehr möglich seien, berücksichtigt habe. Entweder sei auf den Lohn für Sektor 3 mit Fr. 4’187.– abzustellen oder vom Total ein Leidensabzug von 10 % vorzunehmen (UV 2024/42 Reg. 1 act. 414 N 15). 4.4 Gemäss dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts hat das hiesige Versicherungsgericht das Valideneinkommen gestützt auf die LSE zu berechnen, da sich das Valideneinkommen vorliegend aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lasse (Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2025, 8C_269/2025, E. 6.2). 4.5 Ausschlaggebend für die Berechnung des Valideneinkommens der Beschwerdeführerin ist vorliegend die LSE-Tabelle 2020 (veröffentlicht am 23. August 2022). Die Beschwerdeführerin war zuletzt im Wirtschaftszweig «77-82 Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen» (genauer: «811 Hausmeisterdienste») tätig. Gemäss dem «Pflichtenheft für Hauswartung» war sie zuständig für die Überwachung und Instandhaltung der Beleuchtung, Überwachung der Ordnung und Sauberkeit, Überwachung der Servicearbeiten, Überwachung der Funktionstüchtigkeit der Heizung, Unterhalts- und Reparaturarbeiten einfacher Art, Reinigungsarbeiten und Administration (UV 2024/42 Reg. 2 act. 143-146). Aufgrund der vielfältigen Aufgaben würde, wie das Bundesgericht festgehalten hat (E. 6.3), eine Einordnung der Beschwerdeführerin auf Stufe des Kompetenzniveaus 1 den Umständen des vorliegenden Falls nicht gerecht. Wie das Versicherungsgericht bereits im angefochtenen Entscheid UV 2024/42 hinsichtlich des Invalideneinkommens ausgeführt hatte (vgl. E. 5.3.2), unterscheiden sich die Kompetenzniveaus 1 und 2 (abgesehen von der resultierenden Lohnhöhe) darin, dass das tiefste Niveau lediglich «einfache», das zweittiefste hingegen «praktische» Tätigkeiten erfasst. Die einfachen Tätigkeiten sind ferner körperlicher oder handwerklicher Art, während die praktischen Tätigkeiten von Dienstleistungen (Verkauf, Pflege) über Maschinenbedienung bis zu

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7/10 Kontroll- und Transportaufgaben ein breites Spektrum umfassen. Die unterschiedlichen Umschreibungen bringen zum Ausdruck, dass es sich beim Kompetenzniveau 1 um rein ausführende, eigentliche Hilfsarbeitertätigkeiten handelt, während bei den Tätigkeiten auf Kompetenzniveau 2 ein gewisses Mass an intellektuellem Aufnahmevermögen vorausgesetzt ist, wobei mit den Kompetenzniveaus 3 und 4 noch höhere Einstufungen möglich sind. Der Abgrenzung des Kompetenzniveaus 2 vom Kompetenzniveau 1 dient primär die intellektuelle Komponente, die bei Letzterem gerade nicht vorausgesetzt ist (so auch Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 24. Januar 2017, UV.2015.00202, E. 5.5). Sofern die versicherte Person über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, rechtfertigt sich ein Abstellen auf das Kompetenzniveau 2. Anderenfalls ist der im Kompetenzniveau 1 ausgewiesene Wert entscheidend (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juli 2021, 8C_737/2020, E. 2 mit Hinweisen). Der Schwerpunkt liegt damit auf der Aufgabenart, welche die versicherte Person aufgrund ihrer Qualifikationen übernehmen kann, und nicht auf den Qualifikationen an sich (Urteile des Bundesgerichts vom 10. August 2023, 8C_293/2023, E. 4.2, vom 28. Juni 2022, 8C_801/2021, E. 2.3, und vom 14. April 2020, 8C_66/2020, E. 4.2.1 mit Hinweisen). Führungserfahrung oder die erfolgreiche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit können dazu führen, dass sich ein Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 rechtfertigt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2023, 8C_732/2018, E. 8.2.2). Aus dem Pflichtenheft ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin einen breiten Fächer an Aufgaben erledigte, weitgehend auf sich selbst gestellt war und Verantwortung tragen musste. Eine Einstufung auf Kompetenzniveau 1 – und damit auf Stufe rein ausführender, eigentlicher Hilfsarbeitertätigkeiten – würde ihr demnach nicht gerecht. Gleichzeitig scheint eine Einstufung auf Kompetenzniveau 3 («Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen») mangels spezifischer Ausbildung in diesem Bereich ebenfalls nicht gerechtfertigt. Das Valideneinkommen wäre folglich ausgehend vom Wirtschaftszweig «77-82» gemäss LSE 2020, TA1, Kompetenzniveau 2, Frauen, zu berechnen. Es zeigt sich jedoch, dass das LSE-Einkommen für Frauen im Kompetenzniveau 2 im genannten Wirtschaftszweig mit Fr. 4'968.– monatlich (inkl. 13. Monatslohn) tiefer ausfällt als das LSE-Einkommen gemäss Total aller Wirtschaftszweige für Frauen im Kompetenzniveau 2 von Fr. 5'046.– monatlich (inkl. 13. Monatslohn). Die Beschwerdeführerin absolvierte keine formale Berufsausbildung (UV 2024/42 Reg. 1 act. 309), besuchte jedoch verschiedene Aus- und Weiterbildungskurse (Bürofachzertifikat, Lebens- und Eheberatungsseminar, Unternehmerseminar) und sammelte auch jeweils über mehrere Jahre in verschiedenen Bereichen Berufserfahrung (Verkauf, Administration, Pflege, Reinigung- und Instandhaltung, Überwachung; UV 2024/42 Reg. 1 act. 118), was wiederum zeigt, dass sie vielseitig einsetzbar ist. Gemäss Lebenslauf (UV 2024/42 Reg. 1 act. 118) war sie zudem drei Jahre lang Abteilungsleiterin in der D.___, und dabei auch für die Preisgestaltung zuständig. Sodann arbeitete sie sieben Jahre lang als selbständige Altenpflegerin und -betreuerin. Angesichts ihres vielfältigen beruflichen Hintergrunds rechtfertigt sich ein Abstellen auf das Total aller Wirtschafszweige. Denn die

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8/10 Beschwerdeführerin wäre fähig, auch in anderen Wirtschaftszweigen dem Kompetenzniveau 2 entsprechend tätig zu sein. 5. 5.1 Um das Invalideneinkommen berechnen zu können, muss zuerst die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. In ihrer angestammten Tätigkeit als Hauswartin ist die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen als arbeitsunfähig zu erachten (vgl. UV 2024/42 Reg. 1 act. 383 N 14; UV 2024/42 act. G4-3 N 5). Gemäss dem vom Gutachter ermittelten Belastungsprofil ist diese Tätigkeit nur noch bedingt geeignet, da die damit verbundenen Arbeiten auch das Heben und Tragen von Wassereimern sowie allgemein intensive beidarmige Belastungen der oberen Extremitäten bedingen, der Beschwerdeführerin aber stark schulterbelastende Tätigkeiten wegen der Instabilität im Schultergelenksbereich und der verminderten Belastbarkeit des linken Ellenbogens auf die Dauer nicht mehr zumutbar sind (UV 2024/42 Reg. 1 act. 299 f.). Zumutbar sind leichte Tätigkeiten in Wechselposition vollschichtig unter Vermeidung von stärkeren Belastungen der oberen Extremitäten (< 8 kg) und Tätigkeiten über Schulterhöhe, dies mit 100%iger Arbeitsfähigkeit, bezogen auf ein 100%- Pensum (UV 2024/42 Reg. 1 act. 299). Auszugehen ist demnach von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. 5.2 Hinsichtlich der Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde bereits im Entscheid UV 2024/42 (E. 5.2) ausführlich dargelegt, dass vorliegend genügend Tätigkeiten bestehen, in denen stärkere Belastungen der oberen Extremitäten nicht erforderlich sind. Das vom Gutachter erstellte Zumutbarkeitsprofil erweist sich somit als eher gering einschränkend. Etwas anderes wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich vorliegend nicht, die Verwertbarkeit aufgrund von Faktoren wie des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin oder der vergeblichen Stellensuche durch sie zu verneinen, da auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen ist. Nachfolgend ist somit – basierend auf einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % – das Invalideneinkommen zu ermitteln. 5.3 Da die Beschwerdeführerin nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die LSE abzustellen. Massgebend ist auch hier der Totalwert für alle Wirtschaftszweige gemäss LSE 2020, TA1, Kompetenzniveau 2, Frauen, in Höhe von Fr. 5'046.– monatlich (inkl. 13. Monatslohn). Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Sektor 2 – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – auch Tätigkeiten umfasst, welche ihrem Zumutbarkeitsprofil entsprechen, etwa «13-15 Herstellen von Textilien und Bekleidung» (unter anderem Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei, Weberei, Veredlung von Textilien und Bekleidung, Herstellung von konfektionierten Textilwaren, Schneiderarbeiten) oder bestimmte Tätigkeiten des

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9/10 Wirtschaftszweigs «10-33 Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren» (vgl. hierzu <https://www.kubb-tool.bfs. admin.ch/de/noga/2008>). Aus den bereits in UV 2024/42 dargelegten Gründen (E. 5.4) sind vorliegend keine Hinweise erkennbar, die auf eine Leistungseinbusse bezüglich des gemäss LSE erzielbaren Einkommens durch die Beschwerdeführerin hindeuten würden, zumal der ausgeglichene Arbeitsmarkt einen grossen Fächer an möglichen Tätigkeiten bereitstellt, auf deren Ausführung sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nicht auswirken. Ein leidensbedingter Abzug rechtfertigt sich daher nicht. 6. Da sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2022, 8C_104/2021, E. 6.2 mit Hinweisen; sogenannter Prozentvergleich). Ausgehend von der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit in einer angestammten Tätigkeit von 100 % ergibt sich demnach ein Invaliditätsgrad von 0 % (keine Erwerbseinbusse). 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2 Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.3 Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Die Entschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.– bis Fr. 15'000.–. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf die eingereichte Honorarnote in Höhe von Fr. 2'154.79 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer; UV 2024/42 act. G10.1) und dem daraus ersichtlichen Aufwand eine Entschädigung in derselben Höhe angemessen. Eine Kürzung um einen Fünftel (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70) ist hier nicht nötig, da die Rechtsvertreterin bereits den reduzierten Satz von Fr. 200.– (anstatt Fr. 250.–) verwendet hat. Somit hat der Staat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Fr. 2'154.79 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

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10/10 7.4 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 2'154.79 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 06.11.2025 Art. 4, Art. 8 und Art. 16 ATSG; Art. 6 Abs. 1 und Art. 18 UVG. Erneute Berechnung des Valideneinkommens nach Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts (8C_269/2025), wonach sich jenes im vorliegenden Fall aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf ein Vollzeitpensum hochrechnen lasse, da der Beschäftigungsgrad unklar sei. Rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 %. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2025, UV 2025/56).

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