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St.Gallen Versicherungsgericht 26.11.2025 UV 2025/39

26 novembre 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·4,091 mots·~20 min·6

Résumé

Art. 21 Abs. 1 ATSG, Art. 39 UVG, Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV. Es ist vorliegend vom Sachverhalt auszugehen, wie er aus dem Polizeirapport hervorgeht. Der Beschwerdeführer hat sich im Sinne des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV an einer Schlägerei beteiligt, sodass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene 50%ige Kürzung der Geldleistungen gerechtfertigt war. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. November 2025, UV 2025/39).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2025/39 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 22.12.2025 Entscheiddatum: 26.11.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 26.11.2025 Art. 21 Abs. 1 ATSG, Art. 39 UVG, Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV. Es ist vorliegend vom Sachverhalt auszugehen, wie er aus dem Polizeirapport hervorgeht. Der Beschwerdeführer hat sich im Sinne des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV an einer Schlägerei beteiligt, sodass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene 50%ige Kürzung der Geldleistungen gerechtfertigt war. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. November 2025, UV 2025/39). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 26. November 2025 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Katja Blättler

Geschäftsnr. UV 2025/39

Parteien

A.____, Beschwerdeführer,

gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) , Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Versicherungsleistungen

UV 2025/39

2/11 Sachverhalt A. A.a A.____ (nachfolgend: Versicherter) war über die kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er am 30. März 2024 um 0.30 Uhr in eine verbale und körperliche Auseinandersetzung mit B.____ geriet. Der Beschwerdeführer griff dabei in die Klinge eines Messers, welches B.____ gezogen hatte und verletzte sich dabei am Zeigefinger der linken Hand (Suva-act. 1 und act. 25). A.b Gleichentags begab sich der Versicherte zur Erstbehandlung ins Kantonsspital St. Gallen (nachfolgend: KSSG), wo eine palmarseitig gelegene Schnittverletzung am Zeigefinger der linken Hand mit Läsion der Sehne des Musculus flexor digitorum profundus (FDP) sowie ein Verdacht auf Gefässläsion festgestellt wurde (Suva-act. 17). Man vereinbarte die Durchführung einer Operation an einem separaten Termin. Der behandelnde Arzt attestierte dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 30. März 2024 bis 5. April 2024 (Suva-act. 4). Die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde mit Zeugnissen vom 4. und vom 24. April 2024 bis zum 30. April respektive 19. Mai 2024 verlängert (Suva-act. 5 und 20). A.c Am 4. April 2024 hatte sich der Versicherte in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des KSSG einer Operation ("Wundexploration, Naht FDP 2 links Zone 2 […]") unterzogen. Intraoperativ hatte sich insbesondere eine komplette Durchtrennung der FDP-Sehne des Zeigefingers gezeigt (Suvaact. 21). A.d Mit Schreiben vom 12. April 2024 hatte die Suva dem Versicherten mitgeteilt, sie werde, bis sie den Entscheid über ihre Leistungspflicht getroffen habe, ab 2. April 2024 Leistungen in Höhe der Hälfte des vollen Taggeldes von Fr. 151.90 pro Wochentag erbringen (Suva-act. 8). A.e Das Untersuchungsamt C.___ stellte der Suva am 1. Juli 2024 den Polizeirapport vom 22. Mai 2024 zum Ereignis vom 30. März 2024 zu (Suva-act. 25). A.f Am 9. Juli 2024 verfügte die Suva die hälftige Kürzung der Geldleistungen wegen der Beteiligung des Versicherten an einer tätlichen Auseinandersetzung (Suva-act. 26). B. B.a Der Versicherte erhob am 11. Juli 2024 Einsprache gegen die Verfügung vom 9. Juli 2024 (Suvaact. 28). Der Einsprache legte er die Einstellungsverfügung des Untersuchungsamts C.___ vom 3. Juli 2024 bezüglich des gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen Tätlichkeit, Beschimpfung und Drohung

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3/11 anlässlich der Auseinandersetzung vom 30. März 2024 sowie den gleichentags erlassenen Strafbefehl, mit dem B.____ wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung verurteilt wurde, bei (Suva-act. 29). B.b Am 9. Oktober 2024 und 4. März 2025 fanden geplante klinische Verlaufskontrollen im KSSG statt, welche ein adäquates bzw. gar sehr gutes postoperatives Ergebnis zeigten (Suva-act. 33 f.). B.c Mit Entscheid vom 1. Juli 2025 wies die Suva die Einsprache ab (Suva-act. 35). C. C.a Dagegen erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Juli 2025 Beschwerde und forderte eine erneute Prüfung seines Falls (act. G1). C.b Die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 29. Juli 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. G3). C.c Mit Schreiben vom 30. Juli 2025 eröffnete die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik (act. G4). Der Beschwerdeführer liess die Frist unbenützt ablaufen (act. G5). Erwägungen 1. 1.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 1.2 Nach Art. 21 Abs. 1 ATSG können einer versicherten Person, die einen Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert hat, die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden. Laut Art. 39 UVG kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Von dieser Kompetenzdelegation hat der Bundesrat in Art. 49 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 bis 3 ATSG ordnen. Art. 39 UVG

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4/11 geht Art. 37 Abs. 2 UVG, gemäss welchem in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG gekürzt werden, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, als lex specialis vor. Es ist also zunächst zu prüfen, ob ein Fall von Art. 39 UVG vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ist zu untersuchen, ob eine grobfahrlässige Herbeiführung des Unfalls vorliegt (ANDREAS BRUNNER/DORIS VOLLENWEIDER, N 77 zu Art. 39 mit Hinweis, in: Ghislaine Frésard-Fellay/ Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]). 1.3 Gemäss Art. 49 Abs. 2 UVV werden die Geldleistungen mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen u.a. bei: a. Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden; b. Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert. 1.4 Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist grundsätzlich verschuldensunabhängig konzipiert und weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Es genügt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass das zu sanktionierende Verhalten objektiv gesehen die Gefahr einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und die versicherte Person dies erkannt hat oder erkennen musste. Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist daher nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Es ist auch nicht notwendig, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist zudem, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2012, 8C_343/2012, E. 4.1, und vom 10. März 2010, 8C_579/2010, E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, Diss. 1993, S. 264 f.). Da sich die Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV, wie erwähnt, nicht mit dem Tatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 StGB deckt, ist das Sozialversicherungsgericht nicht an die Beurteilung des Strafgerichts gebunden. Hingegen weicht es von den tatbeständlichen Feststellungen desselben nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind (Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2016, 8C_405/2016, E. 2 mit Hinweisen).

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5/11 1.5 Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV setzt sodann voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die Beurteilung der Adäquanz im Besonderen hat retrospektiv zu erfolgen. Es ist zu fragen, ob und inwiefern die objektiv unter Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV fallende Handlung als eine wesentliche Ursache des Unfalles erscheint. Dies ist dann zu bejahen, wenn die spezifischen Gefahren des allenfalls zu sanktionierenden Verhaltens der versicherten Person sich beim Unfallereignis konkret ausgewirkt haben und nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet sind, einen Unfall von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2013, 8C_932/2012, E. 2.2 mit Hinweisen). 1.6 Nach der Rechtsprechung kann der Begriff der starken Provokation im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV nicht abstrakt definiert werden. Es gilt vielmehr in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkret gegebenen Verhältnisse zu prüfen, ob das beanstandete Verhalten ernsthaft geeignet erscheint, eine gewaltsame Reaktion anderer hervorzurufen. Eine solche Provokation kann in Worten, Gebärden oder Tätlichkeiten bestehen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Reaktion unverhältnismässig ist. Die Provokation muss aber natürlich und adäquat kausal für diese sein. Die Annahme einer starken Provokation setzt zudem eine gewisse Unmittelbarkeit der Reaktion des Provozierten voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2018, 8C_207/2018, E. 3.4 mit Hinweisen). 1.7 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist. Der Entscheid ist, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. RENÉ WIEDERKEHR, N 54 ff. zu Art. 43, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 5. Aufl. 2024; BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 2. Das Ereignis vom 30. März 2024 ist unstreitig als Nichtberufsunfall zu qualifizieren und begründet als solcher grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (vgl. vorstehende E. 1.1). Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Geldleistungen (hier: Taggeld) des Beschwerdeführers um 50 % gekürzt hat.

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6/11 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Kürzung der Geldleistungen damit, dass aufgrund der Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass sich der Beschwerdeführer am 30. März 2024 mit B.____ auf einen Wortwechsel eingelassen habe, welcher von Anfang an das Risiko in sich geborgen habe, dass es zu einer Tätlichkeit kommen würde. Statt zu versuchen, eine weitere Eskalation zu vermeiden, habe sich der Beschwerdeführer auch physisch an der Auseinandersetzung beteiligt, in deren Verlauf er B.____ die Treppe hinuntergestossen habe. Danach habe B.____ ein Messer gezogen, woran sich der Beschwerdeführer schliesslich verletzt habe. Der Beschwerdeführer habe B.____ als "Arschloch" beschimpft, was als starke Provokation zu werten sei und für eine Kürzung gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV genüge. Sodann stehe fest, dass der Beschwerdeführer aus versicherungsrechtlicher Sicht an einer Schlägerei im Sinn von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV teilgenommen habe (Suva-act. 35). In ihrer Eingabe vom 29. Juli 2025 stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, es sei auf den von der Staatsanwaltschaft ermittelten Sachverhalt abzustellen, die Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers seien hingegen als Schutzbehauptungen zu werten und entsprechend unbeachtlich (act. G3). 2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass sich die Beschwerdegegnerin auf einen Sachverhalt abstütze, der allein auf den Aussagen von B.____ basiere und nicht der Realität entspreche. Den Vorfall schilderte der Beschwerdeführer wie folgt: Als er sich mit der Partnerin von B.____, D.___, in einer Bar unterhalten habe, sei dieser in das Lokal gekommen, habe ihn beschuldigt über das Handy mit seiner Partnerin zu chatten und habe ein Messer gezogen. Er, der Beschwerdeführer, habe versucht, das Messer wegzuschieben und habe sich dabei in den Finger geschnitten. Aus Angst habe er B.____ weggestossen. Als dieser aufgestanden sei, habe er ihm gedroht. Er, der Beschwerdeführer, habe es mit der Angst zu tun bekommen, sei weggerannt und habe erst dann B.____ beschimpft, wobei er aber das Wort "Arschloch" nicht benutzt habe (act. G1). 3. Vorerst ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 30. März 2024 an einer Rauferei bzw. Schlägerei im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV beteiligt hat. 3.1 Aus den Akten geht zum Ablauf des Ereignisses vom 30. März 2024 Folgendes hervor: 3.1.1 Die Schadenmeldung vom 10. April 2024 berichtet in wenigen Worten von einer fremden Person, die ein Messer gezogen habe, in dessen Klinge der Beschwerdeführer gegriffen habe (Suva-act. 1). Laut Untersuchungsbericht zur Erstbehandlung vom 30. März 2024 im KSSG berichtete der Beschwerdeführer, er sei in eine körperliche Auseinandersetzung involviert gewesen, als man ihn mit einem Messer attackiert habe. Er habe aktiv mit der linken Hand nach dem Messer gegriffen und sich gewehrt (Suva-act. 17-4).

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7/11 3.1.2 Aus dem Polizeirapport vom 22. Mai 2024 geht hervor, dass durch die Ermittlungsbehörde sowohl der Beschwerdeführer als auch B.____ zum Ereignishergang einvernommen worden seien, wobei deren Aussagen nicht korrespondierten. Zudem hätten die Ermittler die Bar, in der das Geschehen am 30. März 2024 stattgefunden habe, in Augenschein genommen und die Barbetreiberin einer mündlichen Kurzbefragung unterzogen. Diese habe angegeben, sie habe den Vorfall nicht beobachten können (Suva-act. 25-5). Eine Befragung von D.___ als weitere beteiligte Person ist, soweit dies aus den Akten ersichtlich ist, nicht erfolgt. Die Polizei erstellte anhand der vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen im Wesentlichen folgenden Sachverhalt: Im Verlaufe der Nacht des 29. auf den 30. März 2024 habe sich der Beschwerdeführer in einer Bar aufgehalten, wo er sich mit Frau D.___ getroffen habe. Später sei dann der Partner der D.___, B.____, hinzugekommen und es sei ein verbaler Disput zwischen B.____ und dem Beschwerdeführer entbrannt. Schliesslich seien Tätlichkeiten geschehen, der Beschwerdeführer habe B.____ zu Boden gestossen, woraufhin Letzterer ein Messer gezückt habe. Der Beschwerdeführer habe nach dem Messer gegriffen und sich dabei die Schnittverletzung am linken Zeigefinger zugezogen. Nach diversen gegenseitigen Beschimpfungen hätten beide Beteiligten die Örtlichkeit verlassen (Suva-act. 25-5). 3.1.3 Das Untersuchungsamt C.___ verfügte am 3. Juli 2024 die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer (Suva-act. 29-1 f.). Die Einstellungsverfügung enthält einige Sachverhaltselemente, die nicht im Polizeirapport vom 22. Mai 2024 zu finden sind: Der Beschwerdeführer soll B.____ "Arschloch" genannt, ihm gedroht ("ich hau dir eins") und ihn eine Treppe hinuntergestossen haben. Über das zeitliche Verhältnis zwischen diesen Geschehnissen und der Schnittverletzung sagt die Einstellungsverfügung nichts aus. Ebenfalls am 3. Juli 2024 erging ein Strafbefehl, der B.____ der fahrlässigen einfachen Körperverletzung schuldig sprach. Dem Strafbefehl ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu entnehmen: Am Samstag, 30. März 2024, um 00:30 Uhr hätten sich sowohl B.____ als auch der Beschwerdeführer in einer Bar befunden. Dort sei es wegen D.___ zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den beiden Parteien gekommen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer den Beschuldigten B.____ zu Boden gestossen, woraufhin dieser aus seiner Jackentasche ein Messer geholt und dieses vor sich gerichtet in die Höhe gehalten habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer versucht, nach dem Messer zu greifen, wobei er sich selbst am linken Zeigefinger eine Schnittverletzung (Sehnen- und Gefässläsion) zugezogen habe (Suva-act. 29- 3 ff.). 3.2 Vorliegend ergibt sich aus dem Polizeirapport sowie dem Strafbefehl gegen B.____ ein plausibles und lebensnahes Bild des Geschehens, wohingegen die Schilderungen des Beschwerdeführers wenig glaubwürdig sind. Gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers habe ihn B.____ wegen des Verdachts, er chatte mit D.___, unvermittelt mit einem Messer bedroht. Nachdem er sich an dem Messer verletzt habe und er von B.____ mit seinem Leben bedroht geworden sei, sei er geflohen; erst

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8/11 auf der Flucht habe er begonnen, B.____ zu beschimpfen (act. G1). Obwohl nicht gänzlich undenkbar, erscheint es unwahrscheinlich, dass B.____ ohne eine vorangehende mindestens verbale, wahrscheinlicher, aber auch körperliche Konfrontation mit dem Beschwerdeführer sofort zum Messer griff. Gänzlich unglaubwürdig ist, dass der Beschwerdeführer B.____ erst beschimpfte, nachdem er sich am Messer verletzt hatte und – nach eigener Aussage – von B.____ in seinem Leben bedroht worden und dadurch in Angst versetzt worden war. Wer sich ernsthaft bedroht sieht, verzichtet vernünftigerweise darauf, seinen Kontrahenten durch Beschimpfungen oder ähnliche Attacken zu provozieren und wird versuchen, sich unverzüglich in Sicherheit zu bringen. Demgegenüber hat die im Polizeirapport sowie im Strafbefehl gegen B.____ erstellte und von der Beschwerdeführerin übernommene Sachverhaltsdarstellung mehr Wahrscheinlichkeit für sich. Die im Polizeibericht (Suvaact. 25) abgebildete fortschreitende Eskalation von verbaler über physischer Gewalt hin zur Verwendung eines Messers entspricht dem typischen Ablauf einer sich aufschaukelnden Konfrontation, wohingegen der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt ungewöhnlich wirkt und mit der Logik eines sich steigernden Konflikts unvereinbar ist. Es ist demnach in Einklang mit dem Polizeirapport und dem Strafbefehl gegen B.____ davon auszugehen, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und B.____ zunächst zu einem verbalen Disput und zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen war, als B.____ ein Messer zog, an dem sich der Beschwerdeführer schliesslich verletzte. 3.3 Im vorliegenden Fall ist mit dem Polizeirapport und dem Strafbefehl gegen B.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst handgreiflich wurde. Er stiess B.____ auf den Boden (Suva-act. 25-5) bzw. nach anderer Version eine Treppe hinunter (Suva-act. 29), bevor jener das Messer zückte. Der Tatbestand der Beteiligung an einer Schlägerei gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist damit ohne weiteres erfüllt. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer (vgl. G1) davon auszugehen wäre, dass ein solches Umstossen des B.____ nicht erfolgt war, wäre der Kürzungstatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV dennoch als erfüllt anzusehen. Dies, zumal der Beschwerdeführer sich im Gespräch mit D.___ befand, als deren Partner B.____ hinzukam und ihn konfrontierte. Spätestens als sich der Beschwerdeführer auf ein Wortgefecht mit B.____ einliess, hätte er aufgrund der Umstände der Auseinandersetzung erkennen müssen, dass die Konfrontation mit B.____ die Gefahr in sich barg, zu Tätlichkeiten oder schwereren Reaktionen seines Kontrahenten zu führen. Dies lässt sich zunächst einmal mit dem Gegenstand der Auseinandersetzung begründen. Dieser war von einer Art, die erfahrungsgemäss zur Erzeugung heftiger Reaktionen besonders geeignet erscheint: B.____ traf den Beschwerdeführer mit D.___ an und verdächtigte ihn (so die eigene Angabe des Beschwerdeführers), mit dieser zu chatten. Es handelte sich demnach um einen Gegenstand, der zur Erzeugung emotionaler Reaktionen besonders geeignet war. Hinzu kommt, dass die Konfrontation zu später Stunde (gegen 0:30 Uhr) in einer Bar stattfand. Dies sind Rahmenbedingungen, unter denen in erhöhtem Masse mit der Gefahr einer gewalttätigen Entwicklung einer Auseinandersetzung zu rechnen ist. Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer, als er sich auf eine Auseinandersetzung mit B.____ einliess,

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9/11 damit rechnen müssen, dass diese mindestens in Tätlichkeiten münden wird. Der Beschwerdeführer hat sich demnach im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV an einer Rauferei bzw. Schlägerei beteiligt, was die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu einer mindestens hälftigen Kürzung der Geldleistungen verpflichtet. 3.4 Die vom Untersuchungsamt C.___ am 3. Juli 2024 erlassene Einstellungsverfügung bezüglich des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens wegen Tätlichkeit, Beschimpfung und Drohung anlässlich der Auseinandersetzung vom 30. März 2024 widerspricht dieser Schlussfolgerung nicht. Das Untersuchungsamt C.___ hielt als Sachverhalt fest, der Beschwerdeführer solle B.____ anlässlich der Auseinandersetzung als "Arschloch" betitelt haben und zu ihm gesagt haben "ich hau dir eins". Des Weiteren solle er B.____ die Treppe hinuntergestossen haben. Das Untersuchungsamt führte aus, sowohl Tätlichkeiten als auch Beschimpfungen und Drohungen seien als Antragsdelikte ausgestaltet. Gemäss Art. 316 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) könne die Staatsanwaltschaft, soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens seien, die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen. Bleibe die antragstellende Person aus, so gelte der Strafantrag als zurückgezogen. In der Vorladung vom 3. Juni 2024 sei B.____ ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass, sollte er als antragsstellende Person nicht erscheinen, der Strafantrag gegen den Beschwerdeführer als zurückgezogen gelte und das gegen ihn geführte Strafverfahren – soweit Antragsdelikte im Raum stünden – eingestellt werde. Trotz Zustellung der Vorladung per Einschreiben sei B.____ unentschuldigt nicht zum angesetzten Termin erschienen. Der von B.____ gegen den Beschwerdeführer gestellte Strafantrag gelte damit als zurückgezogen. Da somit kein gültiger Strafantrag gegen den Beschwerdeführer vorliege, fehle es an einer notwendigen Prozessvoraussetzung und das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten sei einzustellen (Suva-act. 29-1 f.). Das Untersuchungsamt C.___ musste sich mangels gültigen Strafantrags nicht mit der Schuld oder Nichtschuld des Beschwerdeführers auseinandersetzen und die erlassene Einstellungsverfügung ist nicht mit einem Freispruch gleichzusetzen. Sie trägt nichts Wesentliches zur Klärung des Sachverhalts bei. 4. Nachdem aufgrund des Polizeirapports und des Strafbefehls gegen B.____ feststeht, dass sich der Beschwerdeführer am 31. März 2024 an einer Rauferei bzw. Schlägerei im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV beteiligt hat, ist zu prüfen, ob der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem Unfallereignis zu bejahen ist.

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10/11 4.1 Der natürliche Kausalzusammenhang ist unzweifelhaft gegeben. Der Beschwerdeführer verwickelte sich in eine Auseinandersetzung mit B.____, in deren Folge er sich an einem von B.____ gezogenen Messer verletzte. 4.2 Die in Erwägung 1.5 erwähnte retrospektive Betrachtung der Adäquanz verlangt, ausgehend vom eingetretenen Erfolg, rückblickend zu beurteilen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers als eine wesentliche Ursache des Unfalls erscheint. Nicht erforderlich ist demnach, dass die Handlung, welche zur Kürzung oder Verweigerung der Leistungen führt, die alleinige Ursache des Unfalls ist: Es genügt eine sich als adäquate Unfallursache darstellende Handlung (RKUV 1995 Nr. U 214 S. 88 f. E. 6.a). Der Beschwerdeführer liess sich auf einen verbalen Disput mit B.____ ein, woraus sich eine tätliche Auseinandersetzung entwickelte. In der Folge stiess der Beschwerdeführer B.____ zu Boden, woraufhin Letzterer ein Messer zog, an dem sich der Beschwerdeführer schliesslich verletzte. Es ergibt sich das Bild einer sich aufschaukelnden Konfrontation, die in der Verwendung eines Messers durch B.____ gipfelte. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten dazu beigetragen, dass der Konflikt den Weg der Eskalation beschritt. Insbesondere durch das zu Boden-Stossen des B.____ hat er die angespannte Situation weiter verschärft und B.____ dazu veranlasst, das Messer zu ziehen – dies legt zumindest der unmittelbare zeitliche Konnex zwischen dem Umstossen und dem Messereinsatz nahe. Somit hat der Beschwerdeführer durch sein proaktives Konfliktverhalten zumindest im Sinne eines mitauslösenden Moments dazu beigetragen, dass B.____ das Messer zog, an dem er sich verletzte. Diese Einschätzung entspricht auch der allgemeinen Erfahrung, dass aggressive verbale und insbesondere tätliche Auseinandersetzungen in den Gebrauch von gefährlichen Gegenständen oder sogar Waffen, wie im vorliegenden Fall eines (Dolch-)Messers, münden können. Insgesamt ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem Unfallschaden zu bejahen. 4.3 Im Ergebnis ist der Kürzungstatbestand der Beteiligung an einer Schlägerei im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV gegeben. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf die Ausnahme des unbeteiligten Verletzten berufen. Mit der Verletzung realisierte sich das spezifische Risiko, das zum Teil im Verhalten des Beschwerdeführers begründet lag, sodass auch der Kausalzusammenhang erfüllt ist. Die Beschwerdegegnerin hat die Leistungen an den Beschwerdeführer demnach zu Recht um das gesetzlich vorgesehene Minimum von 50 % gekürzt. Auf eine Prüfung des Kürzungstatbestands des Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV kann verzichtet werden. 5. 5.1 Im Sinne der Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

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11/11 5.2 Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 26.11.2025 Art. 21 Abs. 1 ATSG, Art. 39 UVG, Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV. Es ist vorliegend vom Sachverhalt auszugehen, wie er aus dem Polizeirapport hervorgeht. Der Beschwerdeführer hat sich im Sinne des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV an einer Schlägerei beteiligt, sodass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene 50%ige Kürzung der Geldleistungen gerechtfertigt war. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. November 2025, UV 2025/39).

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