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St.Gallen Versicherungsgericht 22.01.2026 UV 2025/22

22 janvier 2026·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,950 mots·~20 min·7

Résumé

Art. 6 UVG; Unfallbegriff; Leistungsablehnung. Der vorliegende Schadensmechanismus (Sturz beim Schwingtraining) erfüllt den Unfallbegriff nicht, da es sich dabei um ein dem Schwingsport inhärentes, übliches Risiko handelt. Dies gilt selbst dann, wenn man von einem Sturz rücklings auf den ausgestreckten Arm ausgeht. Die SLAP-Läsion stellt keine Listenverletzung dar, womit auch in dieser Hinsicht keine Leistungspflicht besteht. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2026, UV 2025/22).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2025/22 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 13.02.2026 Entscheiddatum: 22.01.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 22.01.2026 Art. 6 UVG; Unfallbegriff; Leistungsablehnung. Der vorliegende Schadensmechanismus (Sturz beim Schwingtraining) erfüllt den Unfallbegriff nicht, da es sich dabei um ein dem Schwingsport inhärentes, übliches Risiko handelt. Dies gilt selbst dann, wenn man von einem Sturz rücklings auf den ausgestreckten Arm ausgeht. Die SLAP-Läsion stellt keine Listenverletzung dar, womit auch in dieser Hinsicht keine Leistungspflicht besteht. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2026, UV 2025/22). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 22. Januar 2026 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Anita Burkhart

Geschäftsnr. UV 2025/22

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenz Gmünder, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen,

gegen SOLIDA Versicherungen A G , Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle, LL.M., Thouvenin Rechtsanwälte, Klausstrasse 33, 8024 Zürich,

Gegenstand Versicherungsleistungen

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2/11 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war als lernender Landwirt EFZ bei der Solida Versicherungen AG (nachfolgend: Solida) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er – gemäss Schadenmeldung – am 21. April 2024 beim Schwingtraining zu Boden fiel und sich am rechten Oberarm und Thorax verletzte (UV-act. 1). A.b Die Erstkonsultation erfolgte am 21. April 2024 im Notfallzentrum der Klinik B.___, wobei röntgenologisch kein Nachweis einer Fraktur oder Luxation festgestellt werden konnte. Die ossären Strukturen zeigten sich altersentsprechend und auch die miterfassten thorakalen Strukturen waren unauffällig (UV-act. 20-3). A.c Wegen persistierenden Schmerzen wurde beim Versicherten am 30. April 2024 durch Dr. C.___, Facharzt für Radiologie, eine Arthrografie und MRI-Untersuchung des rechten Schultergelenks vorgenommen. Diese zeigte einen Abriss und eine Dislokation der Spitze des superoanterioren Labrums ohne Beteiligung der langen Bizepssehne (UV-act. 9). A.d Am 2. Mai 2024 konsultierte der Versicherte Dr. D.___, Facharzt für Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Dieser diagnostizierte eine traumatische SLAP-Läsion der rechten Schulter und vereinbarte mit dem Versicherten eine operative Versorgung der Verletzung (UV-act. 5). Am 6. Mai 2024 erfolgte die diagnostische Arthroskopie mit Bizepssehnentenotomie und subpectoraler Bizepssehnentenodese durch Dr. D.___ in der Klinik E.___ (UV-act. 12). A.e Auf Anfrage der Solida (UV-act. 10) füllte der Versicherte am 13. Mai 2024 den ihm zugestellten Fragebogen zum Ereignis vom 21. April 2024 aus. Zu der Frage, wie sich der Vorfall genau ereignet habe – diese Frage war mit der Bitte um eine detaillierte, präzise und vollständige Schilderung versehen –, hielt der Versicherte im Wesentlichen fest, er sei beim Schwingen auf die Schulter gefallen und habe sich dabei verletzt (UV-act. 16). A.f Die Beschwerdegegnerin beauftragte am 17. Mai 2024 Dr. F.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Vertrauensärztin, mit einer versicherungsmedizinischen Stellungnahme zum Fall des Versicherten (UV-act. 17). In ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2024 gelangte diese im Wesentlichen zu dem Schluss, bei der SLAP-Läsion handle es sich nicht um eine unfallähnliche Körperschädigung. Die MR-arthrographisch am 30. April 2024 zur Darstellung kommenden Pathologien entsprächen ebenso wie die anlässlich der Beschreibung des intraoperativen Situs dokumentierten Befunde in ihrer Gesamtheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einem krankheitsbedingten bzw. degenerativen Vorzustand. Strukturelle Organkorrelate einer Läsion,

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3/11 die überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 21. April 2024 stehen, könnten nicht objektiviert werden (UV-act. 22). A.g Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 lehnte die Solida einen Anspruch auf Versicherungsleistungen ab, da das Ereignis vom 21. April 2024 den Unfallbegriff nicht erfülle und auch keine Listenverletzung vorliege (UV-act. 27). A.h Der Vater des – seinerzeit noch minderjährigen – Versicherten teilte am 25. Juni 2024 telefonisch mit, dass er mit der Leistungsablehnung nicht einverstanden sei. Er werde mit seinem Sohn nochmals den Unfallhergang durchgehen. Da er beim Kampf zugeschaut habe, könne er auch eine Zeugenaussage machen (UV-act. 28). Mit E-Mail vom 1. Juli 2024 teilte der Vater mit, der Versicherte sei am 21. April 2024 beim Schwingen mit seinem Gegner auf die rechte Schulter gestürzt und habe dabei ein Knacken im Oberarm- und Schulterbereich wahrgenommen. Dies habe heftige Schmerzen zur Folge gehabt (UV-act. 29). Am 9. Juli 2024 kam es zu einem erneuten Telefongespräch zwischen der Solida und dem Vater des Versicherten, der mit der Leistungsablehnung weiterhin nicht einverstanden war (UV-act. 31). A.i Der Hausarzt des Versicherten, Dr. G.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, wandte sich am 11. Juli 2024 an die Solida und ersuchte um nochmalige Überprüfung ihres Entscheids. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, der rechtliche Unfallbegriff sei erfüllt. Zudem bestritt er sinngemäss die Beurteilung der Versicherungsmedizinerin, wonach die SLAP-Läsion mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einem krankheitsbedingten Zustand zuzuschreiben sei (UV-act. 34). A.j Die Solida verfügte am 25. Juli 2024 die Ablehnung des Anspruchs auf Versicherungsleistungen (UV-act. 35). B. B.a Der Vater des Versicherten erhob am 14. August 2024 unter Beilage einer weiteren Stellungnahme von Dr. G.___ vom 13. August 2024 (UV-act. 41) per E-Mail Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Juli 2024 (UV-act. 42). Am 15. August 2024 bestätigte die Solida dem Vater des Versicherten per E-Mail den Erhalt der Einsprache und stellte ihm die Prüfung derselben in Aussicht (UV-act. 43). B.b Am 22. August 2024 reichte Dr. D.___ der Solida ein "Wiedererwägungsgesuch" ein. Da bei einem 18-jährigen sicher nicht von einer degenerativen Erkrankung gesprochen werden könne und der Versicherte keine spezifischen Schultersportarten durchführe, ersuche er um eine Reevaluation bezüglich Kostenübernahme als Unfall (UV-act. 44).

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4/11 B.c Mit Einspracheentscheid vom 10. März 2025 wies die Solida die Einsprache des Versicherten ab (UV-act. 52). C. C.a Am 9. April 2025 erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt L. Gmünder, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Solida (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. März 2025 und die rückwirkende und zukünftige Gewährung der gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt M. Bürkle, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. G 7). C.c Mit Replik vom 2. Oktober 2025 (act. G 9) bzw. Duplik vom 15. Oktober 2025 (act. G 11) hielten die Parteien an ihren jeweilen Anträgen fest. Erwägungen 1. Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht aus der obligatorischen Unfallversicherung betreffend das Ereignis vom 21. April 2024 zu Recht abgelehnt hat. 2. 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden, abschliessend aufgezählten (vgl. ANDRÉ NABOLD, N 42 zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; IRENE HOFER, N 61 zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]), Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend

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5/11 auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen. 2.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 158 E. 1a und BGE 121 V 210 E. 6c). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn es sich als unmöglich erweist, aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2017, 8C_794/2016, E. 4.3.1 m.w.H.; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 E. 1). Die Beweislast für das Vorliegen eines Unfallereignisses und/oder einer unfallähnlichen Körperschädigung liegt nach Gesagtem bei der den Anspruch erhebenden Person (BGE 116 V 140 f. E. 4b m.w.H.; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). Der Unfallversicherer trägt hingegen die Beweislast insbesondere in Bezug auf den Nachweis einer vorwiegend krankhaften oder degenerativen Verursachung einer Listendiagnose (sog. Entlastungsbeweis; vgl. BGE 146 V 64 E. 8.2.2). 3. Zunächst ist zu beurteilen, ob sich am 21. April 2024 ein Unfall im Rechtssinne ereignet hatte, und dabei insbesondere, ob von einem ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne von Art. 4 ATSG gesprochen werden kann. 3.1 Die leistungsansprechende Person muss – im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. dazu vorstehende E. 2.3) – die einzelnen Umstände, die zu einem Unfall geführt haben, nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, ist der Unfallversicherer nicht leistungspflichtig. Zur Glaubhaftmachung eines Unfalls genügt es nicht, einen Gesundheitsschaden nachzuweisen, der möglicherweise auf ein Unfallereignis zurückgehen könnte, sondern es müssen über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten/Informationen namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind (vgl. zum Ganzen: ANDRÉ

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6/11 NABOLD, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2024, S. 30 m.w.H.; BSK UVG-HOFER, N 9 zu Art. 6; BGE 114 V 305 E. 5b m.w.H.). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfall- bzw. Ereignishergang wird in der Praxis auf die Beweismaxime abgestellt, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" kurze Zeit nach dem Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Diese Beweisregel kommt jedoch ebenfalls nur dann zur Anwendung, wenn der Sachverhalt nicht auf andere Weise mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt werden kann (BSK UVG-HOFER, N 10 zu Art. 6; KOSS UVG-NABOLD, N 10 f. zu Art. 6; NABOLD, a.a.O., S. 30 f.; BGE 121 V 47 E. 2a m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018, 8C_470/2018, E. 4.1 m.w.H.). 3.2 Für die Erfüllung des Unfallbegriffs hat ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorzuliegen. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen. Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, ob bzw. dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 134 V 76 ff. E. 4.1 und 4.3.1, BGE 122 V 233 E. 1, BGE 121 V 38 E. 1a, je m.w.H.; RKUV 2000 Nr. U 368 E. 2b m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2009, 8C_718/2009, E. 6.1 m.w.H.). Die Ungewöhnlichkeit kann in einer unkoordinierten Eigenbewegung, d.h. einer programmwidrigen oder sinnfälligen Störung des natürlichen Ablaufs der körperlichen Bewegung, bestehen, wie beispielsweise in einem Sturz, Stolpern oder Ausgleiten, in einer reflexartigen Abwehrbewegung oder in einem Anstossen (KOSS UVG- NABOLD, N 32 zu Art. 6; BSK UVG-HOFER, N 37 zu Art. 6; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 1989, S. 176 f.). 3.3 Bei einer Sportverletzung ist ohne besonderes Vorkommnis das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 118 E. 2.2 m.w.H.). Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2014, 8C_865/2013, E. 4.1.1 m.w.H.). Hingegen ist bei sportlichen Tätigkeiten ein Unfall im Rechtssinn dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant (vgl. RKUV 1992 Nr. U 156 S. 258). Wenn sich lediglich das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist

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7/11 auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber in der Spannweite des Üblichen bewegt (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 185 E. 4.4). 4. 4.1 In der Unfallmeldung gab der Beschwerdeführer zum Ereignishergang an, er habe sich beim Fall auf den Boden mit seinem Schwingerkollegen verletzt (UV-act. 1). Im Eintrag zur Erstkonsultation vom 21. April 2024 hielten die untersuchenden Radiologen fest, der Beschwerdeführer habe eine Sportverletzung an der rechten Schulter «nach schwingender Bewegung nach rechts lateral» erlitten (UV-act. 20-3). Dr. C.___ hielt in seinem Bericht zur radiologischen Untersuchung vom 30. April 2024 unter den klinischen Angaben fest, der Beschwerdeführer sei beim Schwingsport auf die rechte Körperseite gestürzt mit retrovertiertem rechtem Arm (UV-act. 9). In seinem Bericht vom 2. Mai 2024 hielt Dr. D.___ zur Anamnese fest, der Beschwerdeführer sei «beim Schwingen rücklings gestürzt und [habe] sich hierbei bei dorsalextendiertem Arm traumatisiert» (UV-act. 5). Im Operationsbericht vom 8. Mai 2024 hielt Dr. D.___ als Indikation fest, der Beschwerdeführer sei beim Schwingen rückwärts gestürzt und habe sich dabei mit dem dorsal extendierten Arm abstützen müssen (UV-act. 12). Dr. G.___ hielt in seinem ärztlichen Erstbericht vom 1. Juni 2024 als Angabe des Beschwerdeführers fest, er sei beim Schwingen (Wettkampf) rücklings auf den dorsalextendierten Arm gestürzt (UV-act. 20). In seinem Schreiben vom 11. Juli 2024 an die Solida führte Dr. G.___ in Ergänzung zu dem vom Beschwerdeführer am 13. Mai 2024 ausgefüllten Fragebogen aus, der Beschwerdeführer sei am 21. April 2024 nicht einfach auf die rechte Schulter gefallen, sondern das Sturzereignis sei aussergewöhnlich, da der Beschwerdeführer mit voller Wucht auf den dorsal extendierten rechten Arm gestürzt sei (UV-act. 34). Im Schreiben vom 13. August 2024 hielt Dr. G.___ u.a. fest, die erste genaue Aussage über den Ablauf des Ereignisses sei in seiner Sprechstunde am 27. April 2024 erfolgt. In seinem Eintrag in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers habe er festgehalten, dieser sei am H.___ im I.___ vom Gegner zu Boden geworfen worden, seitlich auf die rechte Seite. Dabei habe er versucht, sich mit dem rechtem Arm nach hinten aufzufangen (UV-act. 41). 4.2 Im vorliegenden Fall ist aufgrund der vorstehend (E. 4.1) aufgeführten Schilderungen des Ereignishergangs durch den Beschwerdeführer sowie die behandelnden Ärzte klarerweise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Schwingen auf die rechte Seite gestürzt ist. Die in diesem Zusammenhang eher ungenaue Angabe einer «schwingenden Bewegung» im Eintrag zur Erstkonsultation vom 21. April 2024 (UV-act. 20-3) kann angesichts der übrigen, übereinstimmenden Schilderungen unbeachtet bleiben. 4.3 Obwohl ein Sturz in der Regel einen aussergewöhnlichen äusseren Faktor darstellt (vgl. dazu vorstehende E. 3.2), ist der vorliegende Fall insofern andersgeartet, als dass das rücklings zu Fall bzw. Boden bringen des Gegners im Schwingsport gerade das Ziel dieser Sportart darstellt (vgl. dazu

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8/11 insbesondere Art. 9 lit. a Technisches Regulativ des Eidgenössischen Schwingerverbands, Ausgabe 2020 [abrufbar unter: <https://esv.ch/ schwingen/regelwerk/>; zuletzt abgerufen am 22. Januar 2026]: «Ein Gang ist entschieden, wenn ein Schwinger mit dem Rücken ganz oder bis Mitte beider Schulterblätter [...] gleichzeitig den Boden berührt.»). Der Sturz eines der beiden Kontrahenten auf den Rücken bzw. die Schultern gehört somit zum normalen Kampfablauf und stellt kein ungewöhnliches Vorkommnis dar. Er ist vielmehr das Ziel (Gewinn) und wird von den Teilnehmern umgekehrt auch in Kauf genommen. Im Ergebnis stellt somit der Gegner bzw. der durch ihn verursachte Sturz ein dem Schwingsport inhärentes, übliches Risiko und – für sich genommen – keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne von Art. 4 ATSG dar (siehe dazu auch die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 28. Oktober 2004, VVGE 2003/2004 Nr. 39 E. 3d, sowie des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2016, UV.2015.00052, E. 5.4). 4.4 Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, der Umstand, dass er – entgegen dem von ihm trainierten Bewegungsablauf – rücklings auf den ausgestreckten Arm gefallen sei, begründe die Ungewöhnlichkeit des Ereignisses bzw. müsse der Sturz auf den Arm durch ein unerwartetes, programmwidriges Ereignis ausgelöst worden sein, welches zur reflexartigen Abfederung geführt habe (act. G 1-4 RZ 18 sowie G 1-5 RZ 23 f.). 4.4.1 Ob der Beschwerdeführer beim Sturz tatsächlich auf den ausgestreckten Arm oder «bloss» direkt auf die Schulter gefallen ist (vgl. zu den unterschiedlichen bzw. divergierenden Schilderungen des Ereignisses nochmals vorstehende E. 4.1), muss im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht abschliessend geprüft werden. Zum einen ist – wie auch die Beschwerdegegnerin richtig ausführte (act. G 7-8 Ziff. 26 zweiter Absatz) – das Fallen mit bzw. auf den gestreckten Arm zwecks Abfederung auch im Schwingsport zumindest teilweise sinnvoll bzw. gewünscht (vgl. dazu die Fallübung auf S. 16 des Lehrbuchs «Schwingen – die technische Vielfalt» des Eidgenössischen Schwingerverbands, 1. Aufl., 2016 [abrufbar unter: <https://esv.ch/schwingen/schwingen-die_technische_vielfalt/>; zuletzt abgerufen am 21. November 2025]). Somit erscheint bereits fraglich, ob durch das Ausstrecken des Arms – bezogen auf den Schwingsport – tatsächlich eine «Programmwidrigkeit» bzw. etwas Unübliches vorliegt. Zum anderen erfolgt das Ausstrecken des Arms bzw. der Arme bei einem Sturz – wie auch der Beschwerdeführer selbst ausführt – reflexartig, d.h. ohne bewusste Kontrolle. Ein solches Verhalten kann somit willentlich nicht (vollständig) abtrainiert werden und der Beschwerdeführer musste nichtsdestotrotz damit rechnen, dass er den Arm entgegen seinem Training ausstreckt – selbst wenn man ungeachtet der vorstehenden Ausführungen davon ausgeht, dass er in der konkreten Situation den Arm aus schwing-technischer Sicht nicht hätte ausstrecken sollen. Ein Sturz rücklings auf den ausgestreckten Arm liegt somit auch bei geübten Schwingern weiterhin in der Spannweite des Üblichen, womit es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. dazu das Urteil des EVG vom 7. Oktober

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9/11 2003, U 322/02, E. 4.4) an der Ungewöhnlichkeit fehlt. Folglich erfüllt das Ereignis vom 21. April 2024 den Unfallbegriff selbst dann nicht, wenn man von einem Sturz auf den ausgestreckten Arm ausgeht. 4.4.2 Entgegen dem sinngemässen Dafürhalten von Dr. G.___ in seinem Schreiben vom 11. Juli 2024 («mit voller Wucht» [UV-act. 34]), liegen auch keine Hinweise auf eine besondere Schwere und mithin eine Ungewöhnlichkeit des Sturzes in dieser Hinsicht vor. Insbesondere lassen sich dem von Dr. G.___ erwähnten Erstbericht vom 1. Juni 2024 (UV-act. 20) und dem Operationsbericht vom 6. Mai 2024 (UVact. 12) keine entsprechenden Angaben diesbezüglich entnehmen. 4.4.3 Auch sonst ergeben sich aus den vorinstanzlichen Akten keinerlei Hinweise auf ein unerwartetes programmwidriges Ereignis wie z.B. ein Verheddern/Hängenbleiben am Gegner, eine Abweichung in der Beschaffenheit des Kampfrings oder Ähnliches. Die pauschale Aussage des Beschwerdeführers, die reflexartige Abfederung mit dem Arm sei zwingend durch ein unerwartetes, programmwidriges Ereignis ausgelöst worden (act. G 1-5 RZ 24), genügt klarerweise nicht als Nachweis für einen ungewöhnlichen äusseren Faktor oder um weitere Abklärungen in dieser Hinsicht notwendig zu machen. 4.4.4 Nach dem Gesagten ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zum Ereignishergang verzichtete, namentlich auf eine Zeugenbefragung des Vaters des Beschwerdeführers. Dass die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren auf die Angaben des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers in dem ihm zugestellten Fragebogen abstellte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer auch nicht geltend macht, er sei zum damaligen Zeitpunkt (mit 17 Jahren) hinsichtlich der Beantwortung des Fragebogens nicht urteilsfähig gewesen. Eine Verletzung der Abklärungspflicht (Art. 43 ATSG) liegt somit entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers (act. G 1-3 f. RZ 13 ff.) nicht vor. 4.5 Zusammengefasst erfüllt das geschilderte Ereignis vom 21. April 2024 den Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG nicht und es besteht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG. 5. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob – wie der Beschwerdeführer replikweise zumindest implizit geltend macht (act. G 9-1 RZ 1) – Listendiagnosen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegen und mithin gestützt auf diese Bestimmung eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin in Frage kommt. Eine Teilrechtskraft in dieser Hinsicht liegt entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin (act. G 7-6 RZ 19) klarerweise nicht vor, da mit der angefochtenen Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers als Ganzes beurteilt wurde und nicht zwei unterschiedliche

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10/11 Streitgegenstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Teilrechtskraft von Verfügungen im Unfallversicherungsrecht (BGE 144 V 358 f. E. 4.3) vorliegen. 5.2 Der vorliegenden medizinischen Aktenlage, namentlich dem Bericht zur MR-Arthrografie vom 30. April 2024 (UV-act. 9) und dem Operationsbericht vom 6. Juni 2024 (UV-act. 12), kann unstrittig entnommen werden, dass der Beschwerdeführer eine SLAP-Läsion (Abriss und Dislokation der Spitze des superoanterioren Labrums) erlitten hat. Anderweitige Verletzungen, insbesondere der Sehnen der Rotatorenmanschette, konnten hingegen nicht festgestellt werden und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Wie die Beschwerdegegnerin bereits im angefochtenen Einspracheentscheid korrekt ausgeführt hat, stellt eine SLAP-Läsion keine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG dar. Dies ergibt sich aus der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. F.___ (UV-act. 22), welche in medizinischer Hinsicht unbestritten blieb und im Übrigen auch in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht (vgl. zu dieser u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2023, 8C_135/2023, E. 5.1 m.w.H.), womit in dieser Hinsicht ohne Weiteres auf sie abgestellt werden kann. 5.3 Auch gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG besteht somit keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Unter den gegebenen Umständen muss nicht weiter auf die zwischen den involvierten Medizinern ebenfalls umstrittene Frage eingegangen werden, ob die beim Beschwerdeführer festgestellten Verletzungen degenerativ bedingt sind. 6. 6.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die erfolgte Leistungsablehnung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde vom 9. April 2025 – in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 10. März 2025 – abzuweisen. 6.2 Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten; die Beschwerdegegnerin hat – unabhängig vom Verfahrensausgang – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario; vgl. auch BGE 126 V 150 f. E. 4b).

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11/11 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 22.01.2026 Art. 6 UVG; Unfallbegriff; Leistungsablehnung. Der vorliegende Schadensmechanismus (Sturz beim Schwingtraining) erfüllt den Unfallbegriff nicht, da es sich dabei um ein dem Schwingsport inhärentes, übliches Risiko handelt. Dies gilt selbst dann, wenn man von einem Sturz rücklings auf den ausgestreckten Arm ausgeht. Die SLAP-Läsion stellt keine Listenverletzung dar, womit auch in dieser Hinsicht keine Leistungspflicht besteht. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2026, UV 2025/22).

2026-04-08T05:00:11+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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