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St.Gallen Versicherungsgericht 03.02.2026 UV 2025/18

3 février 2026·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·4,978 mots·~25 min·10

Résumé

Art. 6 UVG; Art. 16 ATSG: Da anzunehmen ist, die Beschwerdeführerin wäre bei ausschliesslicher Berücksichtigung der unfallbedingten Leiden noch immer zu 100 % in leidensangepasster Tätigkeit – sei dies die Tätigkeit, wie sie sie aktuell ausübt, oder zumindest eine andere mit gleichem Lohnniveau – arbeitsfähig, ergibt sich aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht ein Invaliditätsgrad von 0 %. Raum für einen Tabellenlohnabzug besteht nicht, da für den Einkommensvergleich an der konkreten Lohnbasis angeknüpft und nicht auf Tabellenwerte abgestellt wird. Folglich besteht kein unfallversicherungsrechtlicher Rentenanspruch (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2026, UV 2025/18).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2025/18 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 04.03.2026 Entscheiddatum: 03.02.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 03.02.2026 Art. 6 UVG; Art. 16 ATSG: Da anzunehmen ist, die Beschwerdeführerin wäre bei ausschliesslicher Berücksichtigung der unfallbedingten Leiden noch immer zu 100 % in leidensangepasster Tätigkeit – sei dies die Tätigkeit, wie sie sie aktuell ausübt, oder zumindest eine andere mit gleichem Lohnniveau – arbeitsfähig, ergibt sich aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht ein Invaliditätsgrad von 0 %. Raum für einen Tabellenlohnabzug besteht nicht, da für den Einkommensvergleich an der konkreten Lohnbasis angeknüpft und nicht auf Tabellenwerte abgestellt wird. Folglich besteht kein unfallversicherungsrechtlicher Rentenanspruch (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2026, UV 2025/18). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 3. Februar 2026 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Christiane Gallati Schneider; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile

Geschäftsnr. UV 2025/18

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Rajeevan Linganathan, Kirchbergstrasse 209, 3400 Burgdorf,

gegen SWICA Versicherungen A G , Rechtsdienst, Römerstrasse 37, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Versicherungsleistungen

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2/13 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) war als […] bei der B.___ AG angestellt, als sie – gemäss Beschreibung in der Unfallmeldung – am .___ 2022 über einen Gehweg lief und dabei über ein […] stolperte, wobei sie mit dem Gesicht und der Schulter aufschlug (act. G 3.1-1 S. 7 und 3.1-73 S. 8). Anlässlich der gleichentags erfolgten Notfallkonsultation im Spital C.___ wurden eine leicht dislozierte Schaftfraktur der mittleren Phalanz Digitus IV Fuss links sowie ein Stolpersturz am .___ 2022 mit/bei Kontusionen der Schulter rechts, des Knies links sowie des Vorfusses links und Abschürfungen am Gesicht diagnostiziert (act. G 3.1-40; zur Bildgebung vgl. act. G 3.1-41). Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, attestierte ab dem .___ 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (act. G 3.1- 3). Die Unfallmeldung an die Swica erfolgte am .___ 2022 (act. G 3.1-1). Mit Schreiben vom .___ 2022 bestätigte die Swica den Leistungsanspruch der Versicherten (act. G 3.1-4). Am .___ 2022 erteilte die Swica Kostengutsprache für eine Zahnbehandlung (act. G 3.1-8) und stellte der Arbeitgeberin der Versicherten die Leistungsabrechnung über die im .___ 2022 ausgerichteten Taggelder zu (act. G 3.1- 9). A.b Am __ März 2023 unterzog sich die Versicherte im Spital E.__ bei der Diagnose einer transmuralen Ruptur der Subscapularissehne mit luxierter langer Bicepssehne sowie kleiner artikularseitiger Partialläsion der Supraspinatussehne Schulter rechts (vgl. dazu auch MRT-Befund vom 27. Januar 2023; act. G 3.1-32 S. 2) einer Schulterarthroskopie rechts mit Bicepstenotomie und Rekonstruktion der Subscapularissehne (Speedfix) sowie Bursektomie und Acromioplastik (act. G 3.1- 19 S. 3 f.; zum Austrittsbericht vgl. act. G 3.1-20 S. 3 ff.). Die Swica kam für die Kosten des Eingriffs und den damit einhergehenden Spitalaufenthalt auf (vgl. act. G 3.1-21). Seitens des Spitals E.___ wurde der Versicherten vom __ März bis .__ April 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. G 3.1- 14 S. 6 und 3.1-20 S. 4). A.c Im Bericht zur Sprechstunde vom 30. Mai 2023 hielt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, fest, dass es der Versicherten zunehmend besser gehe. Die Röntgenuntersuchung der rechten Schulter zeige sich im Vergleich zur Voraufnahme unverändert mit einer weiterhin korrekten Lage der Ankerspitze und einer korrekten glenohumeralen Artikulation. Als weiteres Prozedere sei Physiotherapie und der Beginn eines Kraftaufbaus sowie einer Dezentrierung vorgesehen. Die Versicherte werde für weitere vier Wochen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, da sie körperlich anstrengend tätig sei und den Kraftaufbau noch fördern solle (act. G 3.1-33 S. 2 f.; zur nach dem 30. Mai 2023 orthopädischerseits attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit vgl. ferner act. G 3.1-23).

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3/13 A.d Am 4. Juli 2023 berichtete Dr. D.___, dass die rechte Schulter der Versicherten zwischenzeitlich operiert worden sei und man sich in der postoperativen Phase mit intensiver Physiotherapie und Analgesie befinde. Die Arbeitsfähigkeit sei aktuell bei der körperlich anstrengenden Arbeit noch nicht gegeben (act. G 3.1-31). A.e Mit Schreiben vom 12. Juli 2023 forderte die Swica die Versicherte auf, sich bei der Invalidenversicherung (IV) anzumelden (act. G 3.1-37 S. 1 ff.; zur IV-Anmeldung vom 22. Juli 2023 vgl. IV-act. 108-12). A.f Am 3. August 2023 erstattete Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als beratender Expertenarzt der Swica eine Aktenbeurteilung (act. G 3.1-59). In dieser kam er zum Schluss, dass der Stolpersturz vom .___ 2022 überwiegend wahrscheinlich eine Teilursache der festgestellten Gesundheitsschädigung darstelle. Als Vorzustand von Seiten der rechten Schulter bestehe eine kleine artikularseitige Partialläsion der Supraspinatussehne, welche möglicherweise auf eine Impingement-Symptomatik bei deutlichem lateralen Downsloping des Acromions zurückzuführen sei (act. G 3.1-59 S. 8). Diese kleine artikularseitige Partialläsion, welche nur möglicherweise unfallkausal sei, sei jedoch nicht Ursache der noch bestehenden Restbeschwerden nach der unfallkausalen Ruptur der Subscapularissehne und Luxation der langen Bicepssehne mit anschliessender arthroskopischer Rekonstruktion (act. G 3.1-59 S. 9). Von Seiten des linken Kniegelenks, an dem beim Unfall eine Knieprellung stattgefunden habe, bestehe ein Vorzustand mit mittelgradig symptomatischer medial und femoropatellär betonter Gonarthrose. Unfallkausale Beschwerden nach dem Ereignis vom .___ 2022 seien von Seiten des linken Kniegelenks nicht aktenkundig (act. G 3.1-59 S. 8 f.). A.g Ab dem .___ 2023 hatte Dr. D.___ der Versicherten noch eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. G 3.1-69). Ab dem .___ 2023 bescheinigte er ihr eine 60%ige (act. G 3.1-74) und ab dem .___ 2023 eine 50%ige (act. G 3.1-78 S. 7) Arbeitsunfähigkeit. A.h In einem Verlaufsbericht vom 19. Oktober 2023 erklärte Dr. D.___, dass Schulterschmerzen nach längeren Belastungen der oberen Extremitäten bestünden. Es sei geplant, die Arbeitsbelastung langsam, d.h. in Schritten von 10 %, weiter zu steigern. Die körperlich anspruchsvolle Arbeit mit wiederholten repetitiven Bewegungen sei sicherlich nicht gerade förderlich für die Schmerzfreiheit der Schulter (act. G 3.1-81). Mit Arztzeugnis vom 4. Dezember 2023 attestierte Dr. D.___ für die Zeit ab dem .___ 2023 weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (act. G 3.1-90 S. 7). A.i Mit Mitteilung vom 8. Dezember 2023 gewährte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) der Versicherten Unterstützung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes (act. G 3.1-87 S. 2 f.).

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4/13 A.j In einem Physiotherapiebericht des Medizinischen Zentrums H.___ vom 18. Dezember 2023 wurde festgehalten, dass als Hauptproblem die Schmerzen und ein eingeschränkter Schlaf postoperativ bestünden. Die Physiotherapie sei bereits am 5. Oktober 2023 abgeschlossen worden (act. G 3.1-91 S. 4 f.). A.k In einem Bericht vom 31. Januar 2024 nannte Dr. D.___ als Diagnose den Sturz am .___ 2022 mit Rotatorenmanschettenläsionen rechts. Trotz Physiotherapie und Rotatoren-Rekonstruktion bestünden anhaltende Beschwerden. Seit dem .___ 2023 arbeite die Versicherte zu 50 %. Die IV-Stelle sei involviert. Wahrscheinlich komme es zu einer Teilrente bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (act. G 3.1-100). A.l Mit Mitteilung vom 14. Februar 2024 verneinte die IV-Stelle einen weiteren Anspruch auf berufliche Massnahmen, da solche gemäss Abklärungen des Beraters Berufliche Integration und des RAD-Facharztes für Chirurgie nicht zielführend seien und daher abgeschlossen würden. Es folge die Rentenprüfung (act. G 3.1-114 S. 2 f.). A.m Am 6. März 2024 berichtete Dr. F.___ der Swica, dass sich anlässlich der Untersuchung vom 5. März 2024 ein gutes Ergebnis postoperativ nach Rekonstruktion der Subscapularissehne mit gutem Bewegungsumfang gezeigt habe. Es bestehe jedoch ein Reizzustand im Sinne einer Bursitis subacromialis mit beginnender aktivierter AC-Gelenksarthrose. Muskulär würden sich noch ausstrahlende Beschwerden Richtung Brustwirbelsäule zeigen. Die Versicherte habe einen körperlich anstrengenden Beruf, der sicher seinen Teil dazu beitrage, dass sie rezidivierend Schmerzen habe. Grundsätzlich sei sie aber zu 100 % arbeitsfähig in einem etwas weniger anstrengenden Beruf (act. G 3.1-118). A.n Nachdem Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, die Versicherte am 13. März 2024 untersucht hatte, erstattete er am 16. März 2024 im Auftrag der Swica seine Kurzbeurteilung (act. G 1.3-123 S. 3 ff.). Darin kam er zum Schluss, dass die Fraktur der linken Zehe als richtungsgebende Schädigung gelte, zum Untersuchungszeitpunkt bei physiologischen Bewegungsausmassen jedoch bereits der Endzustand eingetreten sei. Die gonarthrotischen Beschwerden über dem linken Knie seien bei fehlenden unfallbedingten strukturellen Läsionen vorübergehend verschlimmert worden; der Kausalzusammenhang sei jedoch bereits zum Zeitpunkt der Untersuchung entfallen (act. G 3.1-123 S. 10 f.). Für die Rückenbeschwerden bestehe kein Kausalzusammenhang, da die Wirbelsäule durch das Trauma nicht affektiert worden und keine Verletzungen beschrieben worden seien (act. G 3.1-123 S. 10). Bei der tendinopathisch veränderten rechten Schulter habe der frische Abriss der Subscapularissehne mit Luxation der Bicepssehne den degenerativen Vorzustand richtungsgebend verschlimmert (act. G 3.1-123 S. 11). Die angestammte Tätigkeit sei mit einer rekonstruierten Rotatorenmanschette nicht vereinbar bzw. nicht zumutbar. Für angepasste Tätigkeiten auf dem

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5/13 allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe für die ausschliesslichen Unfallfolgen jedoch eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (act. G 3.1-123 S. 11 f.). Die sich präsentierenden Einschränkungen der rechten Schulter seien durch weitere Therapien nicht namhaft zu bessern. Der Integritätsschaden betrage 15 % (act. G 3.1-123 S. 12). A.o Nachdem der Versicherten mit Schreiben vom 5. April 2024 das rechtliche Gehör gewährt worden war (act. G 3.1-134 S. 1 ff.), stellte die Swica mit Verfügung vom 17. Mai 2024 die vorübergehenden Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld) rückwirkend per 31. März 2024 ein, mit der Begründung, dass von einer weiteren ärztlichen oder therapeutischen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne. Ausserdem habe die eingeholte medizinische Beurteilung aufgezeigt, dass die Beschwerden am linken Kniegelenk spätestens ab dem 10. Februar 2023 nicht mehr auf das Unfallereignis, sondern auf krankheitsbedingte Ursachen zurückzuführen seien. Mit gleicher Verfügung verneinte die Swica einen Anspruch auf eine unfallversicherungsrechtliche Invalidenrente mangels Erwerbseinbusse und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsschaden von 15 % in der Höhe von Fr. 22'230.-- zu (act. G 3.1-143 S. 1 f.). A.p Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2024 stellte die IV-Stelle der Versicherten einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Januar 2024 in Aussicht (act. G 3.1-144 S. 2 ff.). B. B.a Gegen die Verfügung der Swica vom 17. Mai 2024 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt R. Linganathan, am 17. Juni 2024 Einsprache (act. G 3.1-146 S. 3 f.). B.b Am 8. Juli 2024 teilte die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons St. Gallen ihren Beschluss mit, wonach die Versicherte ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Weiter bat sie die SVA um Berechnung und Verfügung der Geldleistung (act. G 3.1-149 S. 2 f.). B.c Am 11. Juli 2024 erstattete Dr. D.___ einen ärztlichen Verlaufsbericht. Er ging davon aus, dass nach Abschluss des MTT-Programms die Therapiefrequenz reduziert werden könne und die Versicherte in der Lage sein sollte, die Massnahmen in eigener Regie durchzuführen (act. G 3.1-152 S. 1 f.). B.d Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 reichte die Versicherte eine Ergänzung ihrer Einsprachebegründung nach (act. G 3.1-150 S. 2 ff.).

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6/13 B.e Mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2025 wies die Swica die Einsprache der Versicherten ab (act. G 3.1-168 S. 1 ff.). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die weiterhin durch Rechtsanwalt Linganathan vertretene Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 31. März 2025 Beschwerde (act. G 1). Sie beantragte, der Einspracheentscheid der Swica (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auch ab dem 1. April 2024 die Kosten für die Heilbehandlung zu übernehmen und eine UV-Invalidenrente im Umfang von mindestens 50 %, rückwirkend seit Anspruchsbeginn, auszurichten. Weiter sei festzustellen, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin betreffend die Integritätsentschädigung im Umfang von Fr. 22'230.-- in Rechtskraft erwachsen sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die gerichtliche Edition der Akten des Vorverfahrens (act. G 1 S. 2). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2025 reichte die Beschwerdegegnerin die Vorakten (act. G 3.1) ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G 3). C.c In ihrer Replik vom 18. August 2025 hielt die Beschwerdeführerin an den mit der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (act. G 8). C.d Mit Duplik vom 8. September 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sie sich sodann auf den Standpunkt, dass die Replik vom 18. August 2025 nicht zu beachten sei, da die seitens des Gerichts angesetzte Frist für die Erstattung einer Replik unbenützt abgelaufen sei (act. G 10). C.e Mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2025 erklärte die Beschwerdeführerin, weshalb aus Ihrer Sicht die Ausführungen in ihrer Replik im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beachten seien (act. G 12). C.f Mit Schreiben vom 18. November 2025 zeigte das Versicherungsgericht den Parteien den Beizug der IV-Akten (act. G 14, 15, 15.1 und 15.2) an und gab Ihnen die Möglichkeit, die Akten zur Einsichtnahme anzufordern und gegebenenfalls dazu Stellung zu nehmen (act. G 16). C.g Mit Schreiben vom 4. Dezember 2025 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zu den IV-Akten und verwies vollumfänglich auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 27. Februar 2025, der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2025 und der Duplik vom 8. September 2025 (act. G 17).

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7/13 C.h Die Beschwerdeführerin verzichtete sowohl auf eine Stellungnahme zu den IV-Akten als auch auf eine solche zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2025 (vgl. act. G 18). Erwägungen 1. 1.1 Die von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Integritätsentschädigung, welche von der Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannt worden ist (act. G 1 S. 2), bildet nicht Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Ein eigenes Feststellungsinteresse hinsichtlich der Rechtskraft des Entscheids betreffend Integritätsentschädigung ist allerdings nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan. Auf das entsprechende Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin (Rechtsbegehren Ziff. 2; act. G 1 S. 2) ist demnach nicht einzutreten. 1.2 Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass der medizinische Endzustand i.S.v. Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) per 31. März 2024 erreicht worden ist (act. G 3.1-143 S. 3 und 3.1-150 S. 4). Das Datum, auf welches der medizinische Endzustand festgesetzt worden ist, ist aufgrund der Aktenlage auch nachvollziehbar und damit nicht zu beanstanden. 1.3 Strittig und zu prüfen ist in diesem Beschwerdeverfahren einzig, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin ab dem 1. April 2024 einen Rentenanspruch hat und ob über den 31. März 2024 hinaus weiterhin Anspruch auf Heilbehandlung besteht. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 18. August 2025 gemachten Ausführungen sind dabei vollumfänglich zu berücksichtigen, da das vorliegende Beschwerdeverfahren als Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist. Danach haben Versicherungsträger (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und im Beschwerdefall das Gericht (Art. 61 lit. c ATSG) – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien – von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a und 121 V 210 E. 6c, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2023, 8C_414/2022, E. 4.1 mit Hinweisen). Die Untersuchungspflicht dauert so lange an, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2023, 8C_414/2022, E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch MADELEINE RANDACHER/RICHARD WEBER, N 6 zu Art. 40, in Ghislaine Frésard-Fellay/ Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2025). 2.

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8/13 2.1 Anspruch auf eine Invalidenrente hat eine versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (zum Begriff der Erwerbsunfähigkeit siehe Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.2 Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem eingetretenen Gesundheitsschaden und dem Unfallereignis ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1 f.; ANDRÉ NABOLD, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2024, S. 56). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1). Während es Sache der Ärzte ist, Feststellungen zur natürlichen Kausalität als Tatfrage zu machen, ist die Adäquanz eine Rechtsfrage, die nur vom Rechtsanwender, mithin von der Versicherung und im Beschwerdefall vom Gericht, beantwortet werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2021, 8C_15/2021, E. 7.3 mit Hinweisen). Im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle. Sie ist bei ausgewiesener natürlicher Kausalität grundsätzlich ohne weiteres zu bejahen (BGE 127 V 103 E. 5b/bb, 123 V 102 E. 3b, 118 V 291 E. 3a und 117 V 365 E. 5d/bb mit Hinweisen). 2.3 Nicht nur zur Feststellung der natürlich kausalen Unfallfolgen, sondern auch zur Bemessung des Invaliditätsgrades, ist die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

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9/13 Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 und 115 V 134 E. 2). 2.4 Für das Sozialversicherungsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG; Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2021, 9C_549/2020, E. 3.1; RENÉ WIEDERKEHR, N 64 zu Art. 43, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 5. Aufl. 2024 [Kommentar ATSG]). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin zur Ablehnung eines Rentenanspruchs im Wesentlichen auf die Kurzbeurteilung von Dr. I.___ vom 16. März 2024, wonach die angestammte Tätigkeit aufgrund der rekonstruierten Rotatorenmanschette der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar sei, für angepasste Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die ausschliesslichen Unfallfolgen jedoch eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit bestehe (act. G 1.3-123 S. 11 f.). 3.2 Die Beschwerdeführerin erachtet die medizinische Beurteilung von Dr. I.___ hingegen nicht als beweiskräftig (act. G 1 S. 5 und 8 S. 3). Die nach dem Unfall neu aufgetretenen erheblichen Beschwerden am linken Knie würden darauf hindeuten, dass sich die vorbestehende Kniearthrose aufgrund des Unfalls richtungsgebend verschlechtert bzw. verschlimmert habe und es diesbezüglich nicht, wie von Dr. I.___ angenommen, nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen sei (act. G 1 S. 5). Es liege somit ein klares Indiz dafür vor, dass die Einschätzung von Dr. I.___ unvollständig und falsch sei (act. G 8 S. 3). Auch begründe Dr. I.___ sein Zumutbarkeitsprofil nicht, namentlich erkläre er nicht, weshalb gehende Tätigkeiten oder Treppensteigen trotz bestehender Beschwerden noch zumutbar sein sollten. Weiter habe Dr. I.___, soweit ersichtlich, selber keine Begutachtung der Röntgen- und MRT-Bilder vorgenommen, obwohl er diese unter den unfallbedingten Diagnosen aufführe. Das als "Kurzbeurteilung" titulierte Gutachten erscheine in allen Belangen sehr oberflächlich und kurz (act. G 1 S. 5).

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10/13 3.3 Aus dem Umstand, dass die Beurteilung von Dr. I.___ den Titel "Kurzbeurteilung" trägt, kann nicht geschlossen werden, sie sei nicht ausreichend beweiskräftig. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist nämlich grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten. Vielmehr gilt es das gesamte Beweismaterial im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu würdigen und bei sich widersprechenden medizinischen Berichten die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder andere medizinische These abzustellen ist (BGE 143 V 126 f. E. 2.2.2). Die Beurteilung von Dr. I.___ beruht auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Ihre Beschwerden haben Berücksichtigung gefunden. Auch die bildgebenden Befunde haben Eingang in die Beurteilung von Dr. I.___ gefunden, wie die Beschwerdeführerin selber einräumt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern es zum Nachteil der Beschwerdeführerin gereichen sollte, falls Dr. I.___ nicht sämtliche Bildgebungen persönlich gesichtet haben sollte, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, die bildgebenden Darstellungen seien strittig oder von anderen Ärzten anders beurteilt worden (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2025, 8C_286/2025, E. 3.2). Die von Dr. I.___ vorgenommene Einschätzung der Unfallkausalität der einzelnen Leiden sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (inklusive des Zumutbarkeitsprofils) leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation sodann ein. Sie stimmt auch mit der Einschätzung von Dr. F.___ überein, wonach die Beschwerdeführerin einen körperlich anstrengenden Beruf habe, der sicher seinen Teil dazu beitrage, dass sie rezidivierend Schmerzen habe, wobei sie in einem etwas weniger anstrengenden Beruf aber grundsätzlich zu 100 % arbeitsfähig sei (act. G 3.1-118). Dr. D.___ hat in seinem ärztlichen Zwischenbericht an die Swica vom 31. Januar 2024 unter Bemerkungen zwar festgehalten, dass die IV involviert sei und es wahrscheinlich zu einer Teilrente bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % komme (act. G 3.1-100 S. 1). Angesichts der zu diesem Zeitpunkt wohl bereits in Aussicht stehenden Invalidenrente erscheint die Aussagekraft dieser Arbeitsfähigkeitsschätzung jedoch herabgesetzt, zumal Dr. D.___ in seinem Arbeitszeugnis vom 4. Dezember 2023 grundsätzlich noch angenommen zu haben scheint, dass ab dem 1. Februar 2024 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehen werde (vgl. IV-act. 166). Weiter hat sich Dr. D.___ im Bericht vom 31. Januar 2024 nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden optimal angepassten anderen Stelle geäussert. Auch begründet er die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lediglich mit den von der Beschwerdeführerin anhaltend wahrgenommenen subjektiven Beschwerden, ohne weitere objektive Befunde zu erwähnen und ohne zu differenzieren, ob auch unfallfremde Anteile Ursache gewisser Beschwerden sind. Der ärztliche Zwischenbericht von Dr. D.___ ist somit nicht geeignet, die fundierte, begründete Beurteilung von Dr. I.___ in Zweifel zu ziehen. Die vorhandenen RAD-Beurteilungen befassen sich nicht mit der Unfallkausalität und lassen diese auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht (vgl. dazu auch nachfolgend E. 3.4), sodass sie der Einschätzung von Dr. I.___ nicht entgegenstehen. Weitere ärztliche Beurteilungen, welche geeignet sind, begründete Zweifel an der Einschätzung von Dr. I.___ zu wecken, sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht genannt.

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11/13 3.4 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (act. G 1 S. 5) widerspricht die Annahme einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit denn auch nicht dem IV-Entscheid, wonach ihr ab dem 1. Januar 2024 eine halbe Invalidenrente zusteht. Denn anders als im Bereich der Unfallversicherung hat die Invalidenversicherung bei ihrem Rentenbescheid nicht nur die unfallkausalen Beeinträchtigungen, sondern sämtliche Leiden zu berücksichtigen. Der RAD hat die Restarbeitsfähigkeit in seiner Beurteilung vom 25. Januar 2024 denn auch explizit unter Verweis auf die sich addierenden Gesundheitsschäden festgesetzt (IV-act. 168-3). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (act. G 1 S. 5) liegen als unfallfremde Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht nur Kniebeschwerden vor. Vielmehr hat die IV-Stelle bei ihrem Entscheid gemäss Aktenlage namentlich auch ein chronisches thorakospondylogenes Schmerzsyndrom berücksichtigt (vgl. dazu IV-act. 168-2). Im Übrigen hat auch die IV-Stelle erkannt, dass medizinisch-theoretisch in einer anderen optimal leidensangepassten Tätigkeit möglicherweise eine höhere Arbeitsfähigkeit bestehen könnte. Aus Zweifeln an der sozialpraktischen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit an anderer Stelle (genannt wird dabei namentlich der Druck der freien Wirtschaft) sind die Vergleichseinkommen jedoch anhand des Einkommens und den Einschränkungen am aktuellen Arbeitsplatz mit wohlwollendem Arbeitgeber festgesetzt worden (RAD-Beurteilung vom 25. Januar 2024 [IV-act. 168-3]; vgl. ferner RAD-Beurteilung vom 5. Oktober 2023 [IV-act. 156-4]). Bei ausschliesslicher Berücksichtigung der Unfallfolgen und unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarktes kann jedoch nicht von einer Unverwertbarkeit der von Dr. I.___ medizinisch-theoretisch nachvollziehbar auf 100 % geschätzten Restarbeitsfähigkeit in optimal leidensangepasster Tätigkeit ausgegangen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juli 2019, 8C_442/2019, E. 4.2). 4. 4.1 Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit gilt es somit die erwerblichen Auswirkungen der Leistungsbeeinträchtigung zu prüfen. Dabei ist der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs zu ermitteln (vgl. E. 2.1). 4.2 Für das Valideneinkommen ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns hätte verdienen können, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; BGE 135 V 59 E. 3.1 und 139 V 30 E. 3.3.2, je mit Hinweisen). Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt

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12/13 grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 E. 3b/aa mit Hinweisen). 4.3 Die Beschwerdeführerin arbeitet auch nach Eintritt ihrer gesundheitlichen Einschränkungen am angestammten Arbeitsplatz, wobei das Pensum auf etwa 50 % reduziert worden ist (IV-act. 168-2 und 177-1) und die Aufgaben, soweit möglich, ihren Leiden angepasst worden sind (Beschwerdeführerin wird nicht mehr als […], sondern nur noch in der […] eingesetzt; IV-act. 168-2), ohne dass die Lohnbasis herabgesetzt worden ist (IV-act. 175-1). Gemäss Einschätzung der Invalidenversicherung verwertet die Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung sämtlicher krankheitsbedingter und unfallbedingter Leiden – ihre Restarbeitsfähigkeit bei einem Verdienst von 50 % am angestammten Arbeitsplatz optimal (IV-act. 168-3), weshalb ein Stellenwechsel nicht zumutbar erscheint. Demnach kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie nutze ihre Erwerbsfähigkeit nicht voll aus, zumal dafür auch keine Anhaltspunkte vorliegen. Auch darf bei dieser langjährigen Anstellung, die trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin fortgeführt wird, von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden. Der Umstand, dass der ausgerichtete prozentuale Lohnsatz möglicherweise eine Soziallohnkomponente beinhaltet (die IV-Stelle geht bei einem Pensum von 50 % von einer Leistungsfähigkeit von lediglich 30 % [IV-act. 168-3] bei einer Lohnzahlung von 50 % [IV-act. 180-3] aus), rechtfertigt vorliegend ebenfalls kein Abweichen von den konkreten Verdienstverhältnissen, da für die Festsetzung des unfallversicherungsrechtlichen Rentenanspruchs von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 100 % auszugehen ist, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Lohnbasis eine Soziallohnkomponente beinhaltet. Folglich ist sowohl für das Valideneinkommen als auch das Invalideneinkommen an der Basis des Verdienstes anzuknüpfen, den die Beschwerdeführerin bei der B.___ AG erzielt, und nicht, wie von der Beschwerdegegnerin behauptet, auf Tabellenwerte abzustellen. 4.4 Da anzunehmen ist, die Beschwerdeführerin wäre bei ausschliesslicher Berücksichtigung der unfallbedingten Leiden zu 100 % in leidensangepasster Tätigkeit – sei dies die Tätigkeit, wie sie sie aktuell ausübt, oder zumindest eine andere mit gleichem Lohnniveau – arbeitsfähig, ergibt sich aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht ein Invaliditätsgrad von 0 %. Raum für einen Tabellenlohnabzug besteht nicht, da für den Einkommensvergleich an der konkreten Lohnbasis angeknüpft und nicht auf Tabellenwerte abgestellt wird. Folglich besteht kein unfallversicherungsrechtlicher Rentenanspruch. 5. Mit dem Erreichen des medizinischen Endzustandes per 31. März 2024 sind die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen dahingefallen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Aufgrund des fehlenden Rentenanspruchs greift sodann keine Sonderkonstellation nach Art. 21 UVG, wonach ein Anspruch auf Heilbehandlung

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13/13 auch über den 31. März 2024 hinaus bestehen könnte. Ab dem 1. April 2024 besteht somit kein Anspruch auf Heilbehandlung gegenüber der Beschwerdegegnerin mehr. 6. 6.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat als Unfallversicherer ebenfalls keinen Parteientschädigungsanspruch (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 10. Februar 2024, 8C_492/2013, 8C_599/2013, E. 9, und vom 31. Januar 2023, 8C_316/2022, 8C_330/2022, E. 9). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.02.2026 Art. 6 UVG; Art. 16 ATSG: Da anzunehmen ist, die Beschwerdeführerin wäre bei ausschliesslicher Berücksichtigung der unfallbedingten Leiden noch immer zu 100 % in leidensangepasster Tätigkeit – sei dies die Tätigkeit, wie sie sie aktuell ausübt, oder zumindest eine andere mit gleichem Lohnniveau – arbeitsfähig, ergibt sich aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht ein Invaliditätsgrad von 0 %. Raum für einen Tabellenlohnabzug besteht nicht, da für den Einkommensvergleich an der konkreten Lohnbasis angeknüpft und nicht auf Tabellenwerte abgestellt wird. Folglich besteht kein unfallversicherungsrechtlicher Rentenanspruch (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2026, UV 2025/18).

2026-04-08T04:58:50+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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