Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 20.08.2025 UV 2025/11

20 août 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·4,724 mots·~24 min·8

Résumé

Art. 24 Abs. 1 UVG Integritätsentschädigung. Die Integritätsentschädigung unterliegt der Verwirkung nach Art. 24 Abs. 1 ATSG. Offenlassend, ob im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Integritätsentschädigung wegen Rückfall oder Spätfolge gegeben ist. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2025, UV 2025/11).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2025/11 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 11.09.2025 Entscheiddatum: 20.08.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 20.08.2025 Art. 24 Abs. 1 UVG Integritätsentschädigung. Die Integritätsentschädigung unterliegt der Verwirkung nach Art. 24 Abs. 1 ATSG. Offenlassend, ob im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Integritätsentschädigung wegen Rückfall oder Spätfolge gegeben ist. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2025, UV 2025/11). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Kanton St.Gallen Gerichte

1/13

Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 20. August 2025 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Christiane Gallati Schneider; a.o. Gerichtsschreiber Julian Gantenbein

Geschäftsnr. UV 2025/11

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Marcel Süsskind, Steinegger Rechtsanwälte, Hirschengraben 2, Postfach, 3001 Bern,

gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) , Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Integritätsentschädigung (Verzugszins)

UV 2025/11

2/13 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war als Zimmermann-Lehrling bei der B.___ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) unter anderem gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert, als er am 15. November 2005 bei der Arbeit vom Dach eines Gebäudes ca. 4-5 Meter tief (Suva-act. 3) in das Gebäudeinnere stürzte (Suva-act. 1). A.b Der Versicherte wurde infolge des Unfalls notfallmässig zur Behandlung ins Kantonsspital C.___ verbracht, wo ein mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma, ein Epiduralhämatom temporal links, eine Felsenbeinlängsfraktur links, eine Kalottenfraktur parietal bis temporobasal links sowie Deckplattenimpressionsfrakturen der Brustwirbelkörper (BWK) 6-9 diagnostiziert wurden. Das Epiduralhämatom wurde sofort operativ evakuiert; nach problemlosem postoperativem Verlauf wurde der Versicherte am 23. November 2005 aus dem Spital entlassen (Suva-act. 4). A.c Der Situationsanalyse der Suva vom 27. Dezember 2005 ist zu entnehmen, dass sich der Versicherte nach eigener Aussage zum damaligen Zeitpunkt «soweit gut» gefühlt habe. Er leide weder an Kopfschmerzen noch an Schwindel, Geschmackssinnverlust, Gleichgewichtsstörungen oder Verringerungen der Sehkraft. Lediglich über eine verminderte Hörfähigkeit auf dem linken Ohr wurde berichtet (Suva-act. 5). A.d Laut Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Neurochirurgie, zur Sprechstunde vom 10. Januar 2006 hat sich der Versicherte von Unfall und Unfallbehandlung gut erholt. Im Speziellen gebe er keine Rückenschmerzen an. Ab 16. Januar 2006 dürfe der Versicherte seine Tätigkeit als Zimmermann aus medizinischer Sicht halbtags wieder aufnehmen, bei gutem Verlauf sei ab Februar 2006 auch ein voller Einsatz wieder möglich (Suva-act. 9). A.e Anlässlich einer Besprechung mit der Suva am 25. Januar 2006 gab der Versicherte an, sich sehr wohlzufühlen; die Fortsetzung der Lehre zum Zimmermann sei nicht gefährdet (Suva-act. 10). A.f Suva-Kreisarzt Dr. med. E.___ notierte in seiner Beurteilung und Stellungnahme vom 31. Januar 2006, dass bei einem objektiv guten Heilverlauf der weitere Verlauf abzuwarten bleibe. Eine Neuvorlage des Falls zur erneuten Beurteilung sei «zu gegebenem Zeitpunkt, voraussichtlich Sommer 2006» angezeigt (Suva-act. 12). A.g Nachdem die Mutter des Versicherten bei diesem nach dem Unfall eine erhöhte Vergesslichkeit bemerkt hatte (Suva-act. 18), wurden am 23. Oktober 2006 in der Klinik Valens umfassende Hirnleistungstests durchgeführt; in der neuropsychologischen Begutachtung ergab sich ein weitgehend

UV 2025/11

3/13 unauffälliges Leistungsprofil (Suva-act. 21 und 22). Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, fand keine Hinweise auf eine residuelle hirnorganische Funktionsstörung als Folge des Unfalls (Suva-act. 23). A.h Am 6. Dezember 2006 ermittelte die Suva folgende Angaben des Versicherten («Debriefing»): Es gehe ihm «tip-top» bei «geringen Restbeschwerden an der Wirbelsäule, Nacken/Lende». Er stehe im zweiten Lehrjahr und könne seine Lehre problemlos fortsetzen (Suva-act. 24). A.i Mit Schadenmeldung vom 9. August 2007 wurden der Suva Hörschwierigkeiten gemeldet, wobei der Verdacht bestand, es mit einem Rückfall oder einer Spätfolge des Unfalls vom 15. November 2005 zu tun zu haben (Suva-act. 25-27). A.j Gemäss vom 27. September 2007 datierender versicherungsmedizinischer Beurteilung von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, war die Unfallkausalität des Hörsturzes zu bejahen (Suva-act. 32). A.k Zwischen 23. und 27. Mai 2022 war der Versicherte zur Abklärung einer Kopfschmerzerkrankung im Kantonsspital St. Gallen hospitalisiert. Dort wurden ätiologisch unklare hemicranielle Kopfschmerzen links seit 2022, verschlimmert seit April 2022, diagnostiziert (im Austrittsbericht findet sich zudem die Angabe: «DD [Differentialdiagnose] posttraumatisch»); weiterhin wurden eine Occipitalisneuralgie links sowie traumatisch verursachter Kopfschmerz im Bereich der Craniotomienarbe diagnostiziert (Suvaact. 35). A.l Im Zusammenhang mit einem anderen Schadenfall kam es am 13. Januar 2023 zu einem Gespräch zwischen der Suva und dem Versicherten. Dieser berichtete davon, seit dem Unfall vom 15. November 2005 nie mehr schmerzfrei gewesen zu sein. Es seien regelmässige pulsierende und stechende Kopfschmerzen geblieben und bei der Arbeit leide er an Schmerzen im Nacken und Rücken. Nachdem er zunächst «durchgebissen» habe – er habe unbedingt im Beruf des Zimmermanns verbleiben wollen –, liessen sich diesbezüglich im Zeitpunkt des Gesprächs gewisse «Ermüdungserscheinungen» bemerkbar machen (Suva-act. 33). A.m Am 30. Januar 2023 folgte ein weiteres Gespräch mit dem Versicherten. Dieser gab an, seit dem Unfall sehr vergesslich zu sein und täglich Kopfschmerzen verschiedener Intensität zu haben; auch im Kreuz und im Bereich der Schulterblätter leide er nach schweren Arbeiten an starken Schmerzen. Beim Abschluss des Schadenfalls vom 15. November 2005 habe er die genannten Beschwerden aus Angst, den Beruf wechseln zu müssen, verschwiegen (Suva-act. 36). A.n Am 17. März 2023 erfolgte eine MRT-Untersuchung der Brustwirbelsäule (BWS) durch Fachärztin für Radiologie Dr. med. H.___, welche u.a. eine residuelle ventrale Höhenminderung der

UV 2025/11

4/13 Brustwirbelkörper (BWK) 6-9 mit einem Keilwinkel von max. 10° und eine erhaltene thorakale Kyphose feststellte (Suva-act. 52). A.o Mit Vorlage vom 22. März 2023 legte die Suva ihrer Versicherungsmedizin Fragen zur Kausalität des Unfalls vom 15. November 2005 für die vom Versicherten geklagten Rückenbeschwerden und zum Bestehen eines Anspruchs auf Integritätsentschädigung vor (Suva-act. 53). Facharzt für Orthopädische Chirurgie I.___ befand, dass der Unfall vom 15. November 2005 zu zwischenzeitlich knöchern konsolidierten Deckplattenimpressionsfrakturen der BWK 6-9 geführt und so eine kyphotische Fehlstellung der BWS von 15 % verursacht habe. Er stellte angesichts dieses Befundes in Anwendung der Suva-Tabelle 7 – Integritätsschäden bei Wirbelsäulenaffektionen einen Integritätsschaden von 10 % als erfüllt fest (Suva-act. 54). A.p Mit Verfügung vom 29. März 2023 eröffnete die Suva dem Versicherten die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung in Höhe von 10 % des im Unfallzeitpunkt geltenden Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes (Suva-act. 58). B. B.a Vertreten durch Rechtsanwältin L. Schmid erhob der Versicherte am 8. Mai 2023 Einsprache gegen die Verfügung der Suva vom 29. März 2023. Er begehrte die Aufhebung dieser Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung; eventualiter beantragte der Versicherte die Zusprache einer Integritätsentschädigung in Höhe von mindestens 50 % und deren Verzinsung zu 5 % ab dem 1. September 2009 (Suva-act. 62-2). B.b Mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Suva-act. 67). B.c Neu vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. M. Süsskind bat der Versicherte die Suva mit E-Mail vom 20. Februar 2024 um Stellungnahme bezüglich des Eventualantrags einer Verzinsung der Integritätsentschädigung zu 5 % ab dem 1. September 2009 (Suva-act. 68). B.d Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 eröffnete die Suva dem Versicherten, dass sie gemäss Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 die Höhe der Integritätsentschädigung von 10 % nicht ändere. Zudem lehnte sie eine Verzinsung der Integritätsentschädigung ab (Suva-act. 69). B.e Gegen die Verfügung vom 23. Februar 2024 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Süsskind, am 14. März 2024 Einsprache erheben. Er beantragte die Aufhebung dieser Verfügung und die Verzinsung des Betrags der Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.-- zu 5 % für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. März 2023 sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung (Suva-act. 70).

UV 2025/11

5/13 B.f Mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025 wies die Suva die Einsprache vom 14. März 2024 ab (Suva-act. 77). C. C.a Mit Beschwerdeschrift vom 1. März 2025 führt der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Süsskind, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 12. Februar 2025. Er verlangt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Aufhebung dieses Einspracheentscheids und die Verzinsung des Betrages der Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.-- zu 5 % für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. März 2023, eventualiter die Auszahlung von fünf Jahreszinsen à 5 % auf den obengenannten Betrag. (act. G 1). C.b In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. April 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. C.c Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2025 (act. G1.1). Der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025 bestimmt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Genannter Einspracheentscheid behandelte lediglich die Frage nach Verzinsung der Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.--. Entsprechend ist einzig die Verzinsung der Integritätsentschädigung Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 2. Nach Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, vorausgesetzt die versicherte Person ist ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen. Der Verzugszins beträgt gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) 5 %. 3.

UV 2025/11

6/13 Ob ein Verzugszins gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG geschuldet ist, hängt zunächst davon ab, wann der Anspruch auf Integritätsentschädigung entstanden ist. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2). 3.1.2 Die Integritätsentschädigung wird gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG – abgesehen von Sonderfällen – mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Diese Bestimmung schreibt dem Unfallversicherer nicht nur vor, wann er über eine Integritätsentschädigung zu verfügen hat, sondern sie legt auch den Zeitpunkt fest, in dem die materiellen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. September 2007, U 314/05, E. 4.1). 3.1.3 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Die nach Art. 61 lit. c ATSG vom kantonalen Gericht zu beachtende Untersuchungspflicht entspricht derjenigen von Art. 43 Abs. 1 ATSG (Kommentar ATSG-LENDFERS, N 87 zu Art. 61). Im Sozialversicherungsrecht herrscht somit der Untersuchungsgrundsatz. Eine Tatsache darf dann als bewiesen angenommen werden, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Richterinnen und Richter haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 221 f. E. 6; THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. Bern 2014, § 70 N. 58). 3.1.4 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

UV 2025/11

7/13 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, sein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung sei mit dem Ende der medizinischen Behandlung Ende des Jahres 2006 bzw. spätestens Anfang des Jahres 2007 entstanden (act. G 1-5). In seiner vom 14. März 2024 datierenden Einsprache argumentiert er, die Deckplattenimpressionsfrakturen der vier BWK 6-9, welche unter verknöcherter Konsolidierung die integritätsrelevante BWS-Kyphose von 15° bewirkt hätten, seien in diversen der Suva vorliegenden Arzt- und Spitalberichten festgehalten. Es müsse angenommen werden, dass sich die kyphotische Fehlstellung bereits im Jahre 2006 eingestellt habe, ansonsten hätte er kaum wieder bereits im Laufe des Jahres 2006 die volle Arbeitsfähigkeit erlangen können. Der Beschwerdeführer datiert den Eintritt der Fälligkeit dann auf Juli 2007 (Suva-act. 70). 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin lässt die Frage nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung in ihrem Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025 offen (Suva-act. 77-4). In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. April 2025 geht sie «[n]ach Aktenlage» davon aus, dass sie den Anspruch auf Integritätsentschädigung im Zeitpunkt des Abschlusses der medizinischen Behandlung und somit des Fallabschlusses «ohne weitere Mitteilung als nicht gegeben angesehen» habe (act. G 3). Die medizinischen Akten zum Unfall vom 15. November 2005 äussern sich nach Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht über das Vorliegen eines integritätsrelevanten Gesundheitsschadens. Bei den Akten liege einzig ein CT der HWS und BWS vom 15. November 2005, in dem von einer «leichten Keildeformität» die Rede sei. Ob damit – wie die Beschwerdeführerin argumentiere – bereits im Jahre 2007 ein Integritätsschaden begründet gewesen sei, könne nur durch einen Mediziner beurteilt werden; eine dahingehende Abklärung erübrige sich jedoch angesichts der Verwirkung eines solchen im Jahre 2007 entstandenen Anspruchs (act. G 3). 3.2.3 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.1.2), wird die Integritätsentschädigung, wenn, wie im vorliegenden Fall, keine Rente zur Ausrichtung gelangt, bei Abschluss der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). Der Behandlungsabschluss ist auf den Zeitpunkt festzulegen, ab dem von einer weiteren medizinischen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (vgl. KOSS UVG-FREI, N 32 zu Art. 24). Entsprechend muss dieser Zeitpunkt nicht notwendigerweise mit der letzten Arztkonsultation zusammenfallen. Im Zeitpunkt des Behandlungsabschlusses hat der Unfallversicherer das Vorliegen der materiellen Anspruchsvoraussetzungen der Integritätsentschädigung zu prüfen. Im vorliegenden Fall war die letzte aktenkundige medizinische Behandlung, welche sich mit den Unfallfolgen befasste, die neurologische und neuropsychologische Abklärung in der Klinik Valens vom 23. Oktober 2006, bei der allerdings keine Hinweise auf eine hirnorganische Funktionsstörung zu erkennen waren (Suva-act. 23). Danach folgten 2007 lediglich noch Untersuchungen in Zusammenhang mit einem am 19. Juli 2007 gemeldeten Rückfall in Form eines Hörsturzes (Suva-act. 25), welche nach bereits geschehener Einstellung der medizinischen

UV 2025/11

8/13 Behandlung der direkten Unfallfolgen erfolgten (vgl. «Debriefing» vom 7. Dezember 2006, Suva-act. 24). Die letzte dokumentierte namhafte Besserung des Gesundheitszustandes ist in der Sprechstunde bei Dr. D.___ am 10. Januar 2006 dokumentiert. Der Patient habe sich gut erholt. Speziell gebe er bei radiologisch vermuteten Deckplatten-Impressionsfrakturen BWK 6-9 keine Rückenschmerzen an. Bei gutem Heilungsverlauf sei eine Wiederaufnahme der vollen Arbeitstätigkeit ab Februar 2006 denkbar (Suva-act. 9). In der kreisärztlichen Beurteilung durch Dr. med. E.___ vom 31. Januar 2006 ist vermerkt, der weitere Verlauf bleibe abzuwarten, im Sommer 2006 sei eine Neuvorlage des Falls angezeigt (Suvaact. 12). Eine solche Neubeurteilung blieb dann allerdings aus; bei den Akten findet sich lediglich ein Abschlussgespräch («Debriefing») vom 7. Dezember 2006. Der Beschwerdeführer erklärte, es gehe ihm «tip-top», er habe lediglich geringe Restbeschwerden an der Wirbelsäule sowie an Nacken und Lende. Stand 7. Dezember 2006 fand keine Physiotherapie statt, es erfolgte keine Medikation und ärztliche Kontrolluntersuchungen waren «keine mehr geplant» (Suva-act. 24). In der Gesamtschau ist erkennbar, dass sich im Verlauf des Jahres 2006 ein stabiler Gesundheitszustand einstellte. Namhafte Besserungen waren nicht mehr zu erwarten und der Fall wurde dementsprechend abgeschlossen. Im Ergebnis ist von einem Ende der ärztlichen Behandlung der unmittelbaren Unfallfolgen spätestens Ende 2006 auszugehen. 3.3 Es stellt sich die Frage, ob im vorangehend ermittelten Zeitpunkt des Behandlungsabschlusses ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung entstand. Dabei handelt es sich um eine rechtliche Frage, die einer Beurteilung durch das Versicherungsgericht grundsätzlich zugänglich ist. Allerdings setzt der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung das Vorliegen eines Integritätsschadens voraus; ob ein solcher besteht, ist eine medizinische Frage, welche nur in Abstützung auf die Einschätzungen medizinischer Fachpersonen beantwortet werden kann und durch das Gericht nicht selbst zu entscheiden ist (KOSS UVG-FREI, N 5 zu Art. 25; MAX B. BERGER, N 13 zu Art. 25, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019). Mithin ist zu fragen, ob im vorliegenden Fall die medizinische Aktenlage im Umfeld des Behandlungsabschlusses genügt, um das Vorliegen eines relevanten Integritätsschadens als erwiesen ansehen zu können. Als Integritätsschaden kommt im vorliegenden Fall insbesondere die 15°-BWS-Kyphose in Betracht, für welche die Beschwerdegegnerin im Jahre 2023 eine Integritätsentschädigung ausrichtete (Suva-act. 54 und 58). Abgesehen von der BWS-Kyphose sind den Akten keine Hinweise auf andere möglicherweise integritätsrelevante, erhebliche und dauerhafte unfallkausale Schäden zu entnehmen. Wörtlich erwähnt («Kyphose», «kyphotische Fehlstellung» o.ä.) ist die Fehlstellung der Brustwirbelsäule erstmals im Bericht zur MRT-Untersuchung durch die Radiologie J.___ vom 17. März 2023 (Suva-act. 52). Im Bericht zur noch am Unfalltag durchgeführten CT-Untersuchung der BWS machten die behandelnden Ärzte lediglich den Befund einer ventralen Höhenminderung der BWK 6-9 infolge traumatischer Deckplattenimpressionsfraktur und sprachen von einer «leichten Keildeformität» der genannten Brustwirbelkörper (Suva-act. 37 und 40). In der

UV 2025/11

9/13 kreisärztlichen Beurteilung durch Dr. E.___ vom 31. Januar 2006 ist sogar nur von «Verletzungen, auch im BWS-Bereich» die Rede. Nach der CT-Untersuchung anlässlich der Erstversorgung am Unfalltag, dem 15. November 2005, fand bis zum 17. März 2023 keine spezielle (röntgenmedizinische) Untersuchung der BWS mehr statt. So lässt sich für das Gericht nicht nachvollziehen, wann der relevante Integritätsschaden in Form der 15°-Kyphose der BWS entstanden ist respektive, ob dieser bereits im Zeitpunkt des Behandlungsabschlusses im Jahre 2006 bestand. Einzig die Vorlage dieser Frage an eine medizinische Fachperson vermöchte die Frage nach dem Vorliegen eines Integritätsschadens Ende des Jahres 2006 mit genügender Zuverlässigkeit zu beantworten, falls dies überhaupt noch möglich wäre. Insbesondere kann das Gericht nicht vom überwiegend wahrscheinlichen Vorliegen der Deckplattenimpressionsfrakturen der BWK 6-9 ohne Abstützung auf eine aussagekräftige medizinische Expertise auf eine kurz nach dem Unfall (also bereits 2006) durch knöcherne Konsolidierung der Frakturen entstandene Kyphose schliessen, wie es der Beschwerdeführer anregt (act. G 1-5). Auch für einen solchen naheliegend erscheinenden Rückschluss bedürfte es zunächst der Einholung einer beweiskräftigen medizinischen Beurteilung. 4. Auf die Rückweisung der Sache zur Einholung einer medizinischen Beurteilung im Sinne der voranstehenden Erwägung 1.3 könnte verzichtet werden, wenn der allfällige im Jahre 2006 entstandene Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ohnehin bereits verwirkt wäre. 4.1 Nach Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf Nachzahlung von Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für den sie geschuldet waren. Für die Fristwahrung bei Leistungsansprüchen wird grundsätzlich auf die (Neu-)Anmeldung zum Leistungsbezug abgestellt (unter vielen: Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2020, 8C_557/2019, 8C_573/2019, E. 7.1; BGE 133 V 579 E. 4.3.1). Allerdings unterliegt die Nachzahlung von Leistungen gemäss BGE 121 V 195 E. 5d in fine auch dann einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren, wenn die Verwaltung einen korrekt angemeldeten Leistungsanspruch übersehen hat (für eine etwas andere Konstellation bestätigt im Urteil vom 20. Februar 2013, 8C_888/2012, E. 4). Inwieweit diese Rechtsprechung, die unter anderem damit begründet wurde, bei Sozialversicherungsleistungen handle es sich typischerweise um periodische Geldleistungen, welche einen aktuellen Unterhaltsbedarf abdecken sollten (BGE 121 V 195 E. 5c), auch für eine definitionsgemäss in Kapitalform erfolgende und einem anderen Zweck als der Abdeckung des Unterhaltsbedarfs dienende Leistung wie die Integritätsentschädigung gilt, hat das Bundesgericht bis anhin stets offengelassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 27. Januar 2020, 8C_557/2019, 8C_573/2019, E. 7.4 und vom 7. September 2006, U 314/05, E. 6.1). 4.2 Der Beschwerdeführer argumentiert, der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung sei zu keinem Zeitpunkt verwirkt gewesen, denn der seinerzeitigen Anmeldung des Unfalls bei der Suva

UV 2025/11

10/13 komme verwirkungsaufhebender Charakter zu (act. G 1-4). Die Beschwerdegegnerin indessen vertritt den Standpunkt, ein allfälliger gegen Ende des Jahres 2006 oder Anfang 2007 entstandener Anspruch auf Integritätsentschädigung sei in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ATSG als verwirkt anzusehen (Suvaact. 77-4 f.). Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass auf einen verwirkten Anspruch keine Verzugszinsen geschuldet wären. 4.3 4.3.1 In der Tat erfolgte am 24. November 2005 die Schadenmeldung gegenüber der Beschwerdegegnerin (Suva-act. 1). Würde die in vorangehender E. 2.1 erwähnte Rechtsprechung, gemäss derer die Verwirkungsfrist von fünf Jahren des Art. 24 Abs. 1 ATSG auch in Fällen zur Anwendung kommt, in denen nach einer grundsätzlich fristwahrenden Anmeldung zum Leistungsbezug von der Versicherungsträgerin Leistungsansprüche übersehen werden, auf den vorliegenden Fall Anwendung finden, so wäre der Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachzahlung des allfälligen, Ende des Jahres 2006 entstandenen Anspruchs auf Integritätsentschädigung als verwirkt anzusehen. Eine im Sinne der genannten Rechtsprechung uneingeschränkte Anwendbarkeit des Art. 24 Abs. 1 UVG auf die Integritätsentschädigung wird von verschiedenen Autoren postuliert, so beispielsweise – ohne nähere Begründung – von Holzer (vgl. ANDRÉ PIERRE HOLZER, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, 2005, S. 128). Auf die Meinung Holzers verweist Frei, der der Ansicht ist, es gebe – trotz der ausweichenden Haltung des Bundesgerichts – keinen Grund zur Annahme, die Integritätsentschädigung unterliege nicht uneingeschränkt der Verwirkung gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG (vgl. KOSS UVG-FREI, N 47 zu Art. 24). Gegen die Anwendbarkeit von Art. 24 Abs. 1 ATSG auf den Anspruch auf Integritätsentschädigung sprachen sich Aliotta/Husmann aus; dies hauptsächlich begründet mit möglichen stossenden Ergebnissen in Fällen von Berufskrankheiten mit infauster Prognose (insb. sog. «Asbestfälle»), eine Problematik, die zwischenzeitlich vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber durch die Neufassung von Art. 24 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 36 Abs. 5 UVV entschärft wurde (vgl. MASSIMO ALIOTTA/DAVID HUSMANN, Die Zusprechung von Integritätsentschädigungen gemäss Unfallversicherungsgesetz bei durch Asbeststaub verursachten Berufskrankheiten, SZS 52/2008, S. 162 f.). 4.3.2 Der Lehre ist demnach kein eindeutiges Votum für oder gegen die uneingeschränkte Anwendbarkeit des Art. 24 Abs. 1 ATSG auch auf die Integritätsentschädigung zu entnehmen; profunde Auseinandersetzungen mit der Frage der Verwirkung von Integritätsentschädigungen sind äusserst rar, wohl weil entsprechende Fälle in der Praxis ebenso selten sind. So hat auch das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen noch nie über die Anwendbarkeit des Art. 24 Abs. 1 ATSG auf den Anspruch auf Integritätsentschädigungen entschieden. Das Sozialversicherungsgericht der Kantons Zürich bejahte in seinem Urteil vom 26. August 2020, UV.2019.00161, die Anwendbarkeit des Art. 24 Abs. 1 ATSG auf Integritätsentschädigungen: «Es besteht (…) kein Grund, die Integritätsentschädigung

UV 2025/11

11/13 gegenüber den essentiellen periodischen Leistungen bevorzugt zu behandeln, indem eine längere Verwirkungsfrist zugebilligt oder eine zeitlich unbeschränkte Nachzahlung nach einem unbehandelten Antrag zugelassen wird» (E. 4.7 und 4.8 des genannten Urteils). Im genannten Urteil sind der Stand der Rechtsprechung und Lehre zu der hier interessierenden Frage gründlich dargestellt und einleuchtend interpretiert. Für die Anwendbarkeit der Verwirkungsbestimmung des Art. 24 Abs. 1 ATSG spreche neben Erwägungen der Rechtssicherheit und Abklärungsschwierigkeiten infolge Zeitablaufs auch der Umstand, dass mit der Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalabfindung frei verfügbares Vermögen geäufnet werde; aus diesem Charakter der Integritätsentschädigung lasse sich zumindest kein zwingender Grund erkennen, weshalb sie in Fragen der Verwirkung gegenüber zweckgebundenen (periodischen) Leistungen wie Renten, welche der Deckung des Existenzbedarfs dienten, bevorzugt sein solle (E. 4.7). Dass der Wortlaut des Art. 24 Abs. 1 ATSG auf die – in der Praxis sodann auch viel bedeutenderen – periodischen Leistungen zugeschnitten sei (vgl. «Monat, für welchen die Leistung (…) geschuldet war» – typischerweise monatlich geschuldet sind Renten, die Integritätsentschädigung ist hingegen niemals für einen bestimmten Monat geschuldet), lasse nicht darauf schliessen, der Gesetzgeber habe die Integritätsentschädigung und andere nicht-periodische Leistungen vom Anwendungsbereich des Art. 24 Abs. 1 ATSG ausschliessen wollen respektive er habe die Integritätsentschädigung beim Erlass dieser Bestimmung nicht bedacht und hätte im Bewusstsein der Problematik für eine andere, die Integritätsentschädigung privilegierende Lösung, namentlich die Ausnahme der Integritätsentschädigung von der Verwirkung nach Art. 24 Abs. 1 ATSG, optiert (vgl. E. 4.7). Auch ein Vergleich mit der Integritätsentschädigung ähnlichen Ansprüche aus anderen Rechtsgebieten (Schadenersatz, Genugtuung, Entschädigung) zeigt, dass diese allesamt verjähren bzw. verwirken, wobei die Frist jeweils an die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen anknüpft (vgl. bspw. Art. 60 Abs. 1 und 1bis sowie Art. 128a des Bundesgesetzes über die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Obligationenrecht; SR 220] und Art. 25 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten [SR 312.5]; vgl. E. 4.7). Dieser ausführlichen und überzeugenden Argumentation des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ist nichts hinzuzufügen, ausser dass sich auch in den Materialien zu Art. 24 Abs. 1 ATSG (insb. BBl 1991 II 185 und 1994 V 921) kein Hinweis darauf findet, dass der Gesetzgeber die Integritätsentschädigung im Speziellen oder auch die nicht-periodischen und in Kapitalform ausgezahlten Leistungen im Allgemeinen von der Verwirkung nach Art. 24 Abs. 1 ATSG ausnehmen wollte. Für vorliegenden Fall bedeutet dies, dass ein allfälliger im Jahre 2006 entstandener Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung bei Erlass des Einspracheentscheids am 12. Februar 2025 bereits seit langem verwirkt wäre. Ein verwirkter Anspruch erlischt, mithin besteht er nicht einmal mehr als Naturalobligation (Kommentar ATSG- REICHMUTH, N 17 f. zu Art. 24) und kann demnach keinen Zinsanspruch nach Art. 26 Abs. 1 und 2 ATSG begründen. 5.

UV 2025/11

12/13 Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung ist demnach nur im Rahmen eines Rückfalls oder einer Spätfolge denkbar. 5.1 Gemäss Art. 11 UVV werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, verbunden mit einer Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung und gegebenenfalls begleitet von einer Arbeitsunfähigkeit; von Spätfolgen ist die Rede, wenn ein geheilt geglaubtes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische und/oder psychische Veränderungen bewirkt, welche zu einem andersartigen Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den beim versicherten Unfallereignis geklagten unfallkausalen Beschwerden und den neu geltend gemachten Symptomen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2019, UV 2018/32, E. 2.4). 5.2 Aus den Akten geht nicht hervor, welche Überlegungen die Beschwerdegegnerin bei der am 29. März 2023 verfügten (Suva-act. 58) Ausrichtung der Integritätsentschädigung leiteten. Die vom Beschwerdeführer bereits kurz nach dem Unfall berichtete Beschwerdefreiheit (vgl. Suva-act. 10 und 24) legt jedoch nahe, dass sie die ab 2022 berichteten Schmerzen als Rückfall bzw. Spätfolge des Unfalls vom 15. November 2005 betrachtete. Hinzu kommt, dass keine Hinweise darauf vorliegen, dass sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass der Verfügung vom 29. März 2023 auf einen der Rückkommenstitel des Art. 53 ATSG (Revision und Wiedererwägung) stützte. Ob der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wegen Rückfalls bzw. Spätfolge des Unfalls vom 15. November 2005 bestand, kann letztlich jedoch offenbleiben, ist doch der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 bezüglich der Höhe der Integritätsentschädigung in Rechtskraft erwachsen. Obendrein steht diese Frage ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 1). 6. 6.1 Insgesamt besteht unabhängig davon, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Integritätsentschädigung bereits im Jahre 2006/2007 oder erst später im Zusammenhang mit einem Rückfall oder einer Spätfolge im Jahre 2022/2023 entstanden ist, kein Anspruch auf Verzugszinsen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.2 Gerichtskosten sind mangels spezialgesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

UV 2025/11

13/13 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.08.2025 Art. 24 Abs. 1 UVG Integritätsentschädigung. Die Integritätsentschädigung unterliegt der Verwirkung nach Art. 24 Abs. 1 ATSG. Offenlassend, ob im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Integritätsentschädigung wegen Rückfall oder Spätfolge gegeben ist. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2025, UV 2025/11).

2026-04-09T05:21:14+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

UV 2025/11 — St.Gallen Versicherungsgericht 20.08.2025 UV 2025/11 — Swissrulings