Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2025/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 09.10.2025 Entscheiddatum: 23.09.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 23.09.2025 Leistungspflicht wegen Rückfalls/Spätfolge; das Intertemporalrecht (Art. 118 Abs. 1 UVG) verweist auf das im Unfallzeitpunkt in Kraft stehende Recht; Versicherungsdeckung als Voraussetzung der Leistungspflicht, vgl. Art. 119 Abs. 3 UVG. Rückversicherungsverbot. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt nicht bei der Beschwerdegegnerin versichert; diese ist daher nicht leistungspflichtig. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. September 2025, UV 2025/1). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung III
Entscheid vom 23. September 2025 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Christiane Gallati Schneider; a.o. Gerichtsschreiber Julian Gantenbein
Geschäftsnr. UV 2025/1
Parteien
A.___, Beschwerdeführer,
gegen SWICA Versicherungen A G , Rechtsdienst, Römerstrasse 37, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Versicherungsleistungen
UV 2025/1
2/7 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) ist aktenkundig seit dem 1. Januar 2015 bei der Swica Versicherungen AG als selbstständig erwerbstätiger Rechtsanwalt, freiwillig gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 830.1) gegen die Folgen von Unfällen versichert (act. G 1.3.1). Zudem besteht aktenkundig seit dem 6. Januar 2015 eine privatversicherungsrechtliche Unfallversicherung in Ergänzung zum UVG zwischen der Swica Versicherungen AG und dem Versicherten (act. G 1.4.1). Ferner war der Versicherte seit dem 1. Januar 2011 bei der Swica Krankenversicherung AG obligatorisch krankenversichert (act. G 1.2). A.b Der Versicherte hatte 1965 als Jugendlicher einen Unfall mit Zahnschaden (Ablösung eines der unteren Schaufelzähne) erlitten (act. G 1-3 und G 1.1). Im Unfallzeitpunkt war er durch die Schulgemeinde B.___ bei der damaligen «Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft» (deren Rechtsnachfolgerin die heutige AXA Versicherungen AG ist; www.zefix.ch) unfallversichert gewesen (act. 1.1). A.c Zwischen März 2016 und Mai 2017 liess der Versicherte diverse Zahnbehandlungen durchführen (act. G 1.6-1.9), insbesondere liess er sich nach vorherigem Knochenaufbau in der Umgebung der Schadenzone des Jahres 1965 Implantate einsetzen und einen benachbarten Zahn überkronen (act. G 1.11). Die Gesamtkosten der aktenkundigen Zahnbehandlungen beliefen sich auf Fr. 11'594.15 (act. G 1.6-1.9). A.d In einem Verfahren zwischen dem Versicherten und der Swica Krankenversicherungen AG lehnte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Mai 2020, UV 2018/64, KV 2020/8, die Leistungspflicht der Swica Krankenversicherungen AG für die zahnmedizinischen Behandlungen ab. Auf die Frage der Leistungspflicht der Swica Versicherungen AG aus UVG respektive privater Unfall-Zusatzversicherung trat das Gericht nicht ein. A.e Mit Schreiben vom 17. September 2020 forderte der Versicherte die Swica Versicherungen AG auf, seine Leistungsansprüche «aus UVG und UVG-Zusatz» zu prüfen (act. G 3.1, 1.). A.f Mit Verfügung vom 25. August 2021 verneinte die Swica Versicherungen AG mangels Versicherungsdeckung im Zeitpunkt des Unfalls im Jahre 1965 ihre Leistungspflicht im Rahmen der freiwilligen Versicherung nach UVG; auch in der Zusatzversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) seien Rückfälle oder Spätfolgen von Unfallereignissen, die vor Abschluss des Versicherungsvertrages stattgefunden hätten, grundsätzlich nicht versichert (act. G 3.1, 2).
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3/7 B. B.a Mit Eingabe vom 20. September 2021 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 25. August 2021 (act. G 3.1, 3). B.b Erst auf Nachfragen des Versicherten vom 5. Juni 2024 (act. G 3.1, 5) und vom 31. Oktober 2024 (act. G 3.1, 6) zum Stand der Bearbeitung seiner Einsprache vom 20. September 2021 wies die Swica Versicherungen AG die Einsprache mit Entscheid vom 11. Dezember 2024 ab (act. G 3.1, 8). C. C.a Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob mit Eingabe vom 10. Januar 2025 (Datum Poststempel: 13. Januar 2025) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Swica Versicherungen AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 11. Dezember 2024 (act. G 1). Der Beschwerdeführer verlangt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 11. Dezember 2024 und die Verpflichtung der Beschwerdegegenerin zur Übernahme der Kosten für den Ersatz seiner Zahnbrücke, mindestens aber Fr. 5'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Mai 2017. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, anstelle der Kosten für die Brücke die Kosten für ein Implantat eines vorderen Schneidezahns, nämlich mindestens Fr. 5'797.10 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Mai 2017 zu tragen (act. G 1-2). C.b In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). C.c Mit Replik vom 4. März 2025 stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren: Der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für den Ersatz einer Zahnbrücke im Jahr 2017, mindestens Fr. 6'608.55 zzgl. Zins von 5 % seit 1. Januar 2017, zu zahlen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, anstelle der Kosten für die Zahnbrücke die Kosten für das Implantat des 1965 ausgeschlagenen Schneidezahns sowie für die Überkronung der beiden brückentragenden Schneidezähne, nämlich mindestens Fr. 8'197.10 zzgl. 10 % Zins seit 1. Mai 2017, zu tragen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G 6). C.d Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.
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4/7 1.1 Der Beschwerdeführer kommt in seiner Beschwerde vom 13. Januar 2025 auf die zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin bestehende Unfall-Zusatzversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (SR 221.229.1; VVG) zu sprechen (S. 3) und liefert im Beweismittelverzeichnis, welches seiner Beschwerde beiliegt, einen Nachweis über die entsprechenden Versicherungspolicen (act. G1.4). Für die Beurteilung allfälliger Leistungsansprüche aus der privaten Unfall-Zusatzversicherung nach VVG liegt die sachliche Zuständigkeit bei den Zivilgerichten (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. August 2018, KV-Z 2018/3, E. 2). Soweit der Beschwerdeführer Ansprüche aus der «UVG-Zusatzversicherung gemäss Kollektivvertragsnummer: XXXXXX der SWICA» geltend macht, ist folglich auf die Beschwerde mangels sachlicher Zuständigkeit des Versicherungsgerichts nicht einzutreten. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid, der den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens begrenzt, einzig über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Unfallversicherung nach UVG entschieden. 1.2 Unbestrittenermassen hatte der Beschwerdeführer im Jahre 1965 einen Unfall erlitten und dabei einen Schneidezahn verloren. Im Unfallzeitpunkt war er als Schüler bei der «Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft» unfallversichert gewesen (act. G 3.2, 3). Akten aus dem Jahr 19__ gibt es keine mehr (act. G 3.2, 15). Ein späteres Unfallereignis ergibt sich weder aus den Akten noch wird ein solches geltend gemacht. Strittig und zu prüfen ist hier somit einzig, ob die Beschwerdegegnerin aus der seit 1. Januar 2015 bestehenden freiwilligen Versicherung gemäss Art. 4 UVG für allfällige Spätfolgen bzw. Rückfälle des Ereignisses von 1965 leistungspflichtig ist. 2. 2.1 Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 118 Abs. 1 UVG werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten des UVG ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährleistet. Diese Regelung entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass die «echte Rückwirkung» im Sinne der Anwendung neuen Rechts auf Sachverhalte, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts ihren Abschluss fanden, unzulässig ist (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 298); Art. 118 Abs. 1 UVG gilt auch für die freiwillige Unfallversicherung (vgl. TULAY SAKIZ, N 11 zu Art. 118, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018). Im Unfallzeitpunkt, d.h. im Jahr 1965, stand das Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG) vom 13. Juni 1911 in Kraft. Auch Rückfälle und Spätfolgen sind nach dem Recht im Unfallzeitpunkt zu beurteilen; sie begründen keinen neuen Anspruch, sondern der Versicherungsfall verbleibt vielmehr im Anwendungsbereich des alten Rechts (vgl. MATTHIAS KRADOLFER, N 14 zu Art. 118, in: Ghislaine Frésard-Fellay/ Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019). Ob das KUVG auf den Unfall des
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5/7 Beschwerdeführers tatsächlich anwendbar ist, ist damit nicht gesagt. So könnte es sich bei der Schülerversicherung auch um eine Privatversicherung gehandelt haben, sollte der Beschwerdeführer als damaliger Schüler nicht zum Kreise der nach KUVG Unfallversicherten gehört haben. Dies kann jedoch offenbleiben, da Ansprüche aus der genannten Schülerversicherung hier ohnehin nicht in Frage stehen. 2.2 Die Übergangsbestimmung des Art. 119 Satz 3 UVG entspricht dem im Sozialversicherungswesen geltenden Leistungserfordernis der Versicherungsdeckung. Versicherungsdeckung liegt vor, wenn die versicherte Person für den Eintritt eines bestimmten Risikos versichert ist, also Versicherungsschutz geniesst. Das Erfordernis der Versicherungsdeckung ist dem Versicherungswesen systemimmanent und ein direkter Ausfluss des Versicherungsprinzips. Die Voraussetzung der Versicherungsdeckung gilt im Bereich der Sozialversicherungen als Grundsatz unabhängig von ihrer gesetzlichen Verankerung – so findet sich insbesondere auch im KUVG keine explizite Bestimmung, welche die Versicherungsdeckung als Leistungsvoraussetzung statuiert. Der zeitliche Anknüpfungspunkt für die Versicherungsdeckung ist in den verschiedenen Sozialversicherungen unterschiedlich bestimmt. In der Unfallversicherung wird an das Unfallereignis angeknüpft (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2009, 8C_293/2009, E. 6.1). Wenn das Unfallereignis während der Deckungszeit der Unfallversicherung stattfindet, hat der betreffende Unfallversicherer ohne zeitliche Beschränkungen Leistungen zu gewähren, auch für Rückfälle und Spätfolgen (UELI KIESER/HARDY LANDOLT, Unfall Haftung Versicherung, Zürich/St. Gallen 2012, N 445 zu § 5, Fn 845). Ebendies ist auch im vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 73 Abs. 1 KUVG angedeutet, wobei hiermit nichts über dessen Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall ausgesagt sein soll. Leistungspflichtig ist und bleibt mithin derjenige Unfallversicherer, bei dem der Versicherte im Unfallzeitpunkt versichert war, d.h. bei dem sich das versicherte Risiko «Unfall» verwirklicht hat (vgl. der den Beschwerdeführer betreffende Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Mai 2020, UV 2018/64, E. 2.3). In Anbetracht der Grundkonzeption der Unfallversicherung, den Einzelnen im Gegenzug zur Leistung eines Geldbeitrags an die Versicherung (Prämie) durch die Vergesellschaftung eines bestimmten Risikos (Unfall und Berufskrankheit) vor dessen Auswirkungen zu schützen, versteht es sich von selbst, dass eine Unfallversicherung nicht für einen bereits eingetretenen Schaden respektive für ein Risiko, dass sich bereits verwirklicht hat, abgeschlossen werden kann (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Mai 2020, UV 2018/64, E. 2.3). Dies würde dem grundlegenden Funktionsprinzip einer Versicherung zuwiderlaufen. Seit 1. Januar 2022 sind gemäss Art. 10 VVG im Privatversicherungsrecht Rückwärtsversicherungen im Sinne der Versicherung bereits eingetretener Ereignisse bei entsprechendem Konsens der Parteien zulässig. Das Bundesgericht hatte das zuvor geltende Rückversicherungsverbot des alten Art. 9 VVG als analog auf die Unfallversicherung anwendbar erklärt (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2009, 8C_293/2009, E. 6.3). Inwiefern dies nun auch für den neuen Art. 10 VVG gelten soll, hat es,
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6/7 soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. Aus obenstehenden Überlegungen betreffend Grundkonzeption der Unfallversicherung ist eine analoge Anwendbarkeit der Möglichkeit der Rückversicherung im Bereich des UVG zu verneinen. Indessen ist diese Frage für den vorliegenden Fall ohnehin nicht von entscheidender Bedeutung, da keine Abrede zwischen den Parteien bezüglich der rückwirkenden Erfassung des Unfalls von 1965 durch die 2015 abgeschlossene UVG- Unfallversicherung zu erkennen ist. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer argumentiert, bei den in den Jahren 2016 und 2017 durchgeführten Zahnbehandlungen habe es sich um die Behandlung von Spätfolgen des Unfalls von 1965 gehandelt, für die er gemäss Art. 73 Abs. 1 KUVG Anspruch auf ärztliche Behandlung, Arznei und andere zur Heilung dienliche Mittel und Gegenstände sowie Ersatz der notwendigen Reisekosten habe. Ferner argumentiert der Beschwerdeführer dahingehend, dass die Leistungspflicht auf seinen aktuellen Unfallversicherer übergegangen sei, wovon auch nach Treu und Glauben auszugehen sei. So sei der Ausschluss der Leistung für Spätfolgen vorheriger Unfallereignisse nie expliziert worden. Hätte er von diesem Umstand Kenntnis gehabt, so hätte er «mit Sicherheit eine Spezialversicherung abgeschlossen» (act. G 1-10 f.). Die Beschwerdegegnerin hingegen begründet ihre Leistungsablehnung vornehmlich mit der (unbestritten) fehlenden Versicherungsdeckung für den Unfall von 1965 (act. G 1.1-8; G 3-3), zudem bestreitet sie gestützt auf die Expertise von Dr. C.___ (dieser führte die Zahnschäden zumindest grösstenteils auf eine Paradontitis zurück, welche nicht durch den Unfall, sondern durch mangelhafte Zahnhygiene verursacht sei [act. G 3.2, 22]) die Unfallkausalität der 2016-2017 behandelten Zahnschäden (act. G 1.1-7). 3.2 Es kann offenbleiben, ob bzw. inwieweit es sich bei den in den Jahren 2016 und 2017 behandelten Zahnschäden um Spätfolgen des Unfalls von 1965 handelte (vgl. jedoch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Mai 2020, UV 2018/64, E. 3.9); wie sich zeigen wird, ist ein Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin ohnehin nicht gegeben. Für einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen der Beschwerdegegnerin müsste bei Letzterer eine Unfalldeckung für den Unfall von 1965 bestanden haben, wobei die Beschwerdegegnerin in Folge auch für Rückfälle und Spätfolgen des Unfalls leistungspflichtig wäre. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Unfalls im Jahr 1965 nicht bei der Beschwerdegegnerin oder einer Gesellschaft, deren Rechtsnachfolge sie innehat, gegen die Folgen von Unfällen versichert. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für Spätfolgen des Unfalles von 1965 ist demnach zu verneinen. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei er über die Schulgemeinde B.___ bei der heute nicht mehr existierenden «Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft» unfallversichert gewesen. Wie erwähnt, liegt die Rechtsnachfolge der genannten Gesellschaft bei der AXA Versicherungen AG. Deren Leistungspflicht ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu beurteilen. Eine rückwirkende Abdeckung
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7/7 des Unfallereignisses von 1965 durch die nachträglich bei der Beschwerdegegnerin abgeschlossene freiwillige Unfallversicherung nach Art. 4 f. UVG ist – wie gesagt (vgl. E. 2.2) – systembedingt nicht möglich. Damit hat der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin keinen Leistungsanspruch aus der freiwilligen Unfallversicherung nach UVG. 4. 4.1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 4.2 Gerichtskosten sind mangels spezialgesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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