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St.Gallen Versicherungsgericht 26.08.2025 UV 2024/70

26 août 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·6,000 mots·~30 min·8

Résumé

Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 24 UVG; Art. 36 UVV. Die Einschätzung des Integritätsschadens durch den beratenden Arzt erweist sich nicht als ausreichend klar, um darauf abstellen zu können. Im Einzelnen ist nicht nachvollziehbar, wie die Schätzung zustande gekommen ist. Es bestehen mindestens geringe Zweifel, ob auf den richtigen medizinischen Sachverhalt abgestellt und die voraussehbare Verschlimmerung ausreichend berücksichtigt worden ist. Rückweisung zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. August 2025, UV 2024/70).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2024/70 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 18.09.2025 Entscheiddatum: 26.08.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 26.08.2025 Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 24 UVG; Art. 36 UVV. Die Einschätzung des Integritätsschadens durch den beratenden Arzt erweist sich nicht als ausreichend klar, um darauf abstellen zu können. Im Einzelnen ist nicht nachvollziehbar, wie die Schätzung zustande gekommen ist. Es bestehen mindestens geringe Zweifel, ob auf den richtigen medizinischen Sachverhalt abgestellt und die voraussehbare Verschlimmerung ausreichend berücksichtigt worden ist. Rückweisung zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. August 2025, UV 2024/70). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 26. August 2025 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Christiane Gallati Schneider; Gerichtsschreiberin Beatrice Borio

Geschäftsnr. UV 2024/70

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Nathalie Glaus, Glaus & Partner, Obergasse 28, Postfach 133, 8730 Uznach,

gegen Allianz Suisse Versicherungs - Gesellschaft A G , Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, PCLHC, Postfach, 8010 Zürich,

Gegenstand Integritätsentschädigung

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2/15 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) war seit dem 1. Juni 2020 befristet bis 30. Juni 2021 zu 70 % als Anwaltspraktikantin bei Rechtsanwalt Dr. B.___ (nachfolgend: Arbeitgeber) angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 19. August 2020 im Sportzentrum C.___ beim Hürdensprung hängen blieb, stürzte und sich am linken Fussgelenk verletzte (Akten der Allianz [vi-act.] 4). Die Versicherte begab sich gleichentags auf die Notfallstation des Kantonsspitals D.___, Spital E.___. Der behandelnde Arzt diagnostizierte ein Distorsionstrauma mit Verdacht auf Syndesmoseläsion am oberen Sprunggelenk (OSG) links (vi-act. 2). Die röntgenologische Untersuchung am Kantonsspital D.___ zeigte keine frische Fraktur, jedoch eine deutliche Schwellung über den Malleolus lateralis und proximal davon (vi-act. 2-1, 18). A.b Am 20. August 2020 wurde die Versicherte notfallmässig zur Analgesie stationär im Kantonsspital D.___, Spital E.___, aufgenommen. Die Beurteilung der anhand der Magnetresonanztomographie (MRT) gleichentags erhobenen Befunde lautete wie folgt: «Ruptur des Ligamentum fibulotalare anterius und fibulokalkaneare sowie Teilruptur des Ligamentum fibulotalare posterius. Teilruptur am medialen OSG[-]Bandapparat vor allem betreffend die tiefe posteriore tibiotalare Schicht. Syndesmosen und Membrana interossea intakt. Sehnen durchgängig. Gro[ss]es Hämatom am OSG anterolateral bis lateraler Fu[ss]rücken» (vi-act. 26). Zudem bestand eine Neurapraxie am Nervus peroneus profundus. Am 23. August 2020 zeigten sich erstmals Spannungsblasen am lateralen und ventralen OSG. Im Verlauf demarkierten sich in diesem Gebiet zunehmend grossflächige Nekrosen. Die behandelnden Ärzte hielten fest, dass das in der MRT ersichtliche Verletzungsmuster nicht mit der Schwere der Nekrosen korreliere und sie davon ausgehen würden, dass die kutane Gefässversorgung bereits durch den Unfall, im Sinne einer Morel-Lavallé-Verletzung, stark kompromittiert worden sei. Die Versicherte wurde vom 20. August bis 13. September 2020 zu 100 % arbeitsunfähig erklärt und durfte das Spital am 29. August 2020 verlassen. Es wurde eine physiotherapeutische Nachbehandlung vorgesehen (viact. 10). A.c Am 8. September 2020 wurde der Versicherten im Kantonsspital D.___, Spital E.___, eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit vom 14. bis 27. September 2020 attestiert (vi-act. 12). A.d Zur Einholung einer Zweitmeinung begab sich die Versicherte am 16. September 2020 in die Klinik F.___ zu Dres. med. G.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Chefarzt Sportmedizin. Sie empfahlen der Versicherten eine Vorstellung bei bzw. Beurteilung der ausgedehnten

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3/15 Hautnekrose (5 x 6 cm) durch Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, Handchirurgie, Kantonsspital J.___ (vi-act. 13). A.e Die Versicherte wurde am 24. September 2020 im Kantonsspital J.___ operiert (Débridement mit Nekrektomie, ausgiebige Gelenkspülung, Vakuumverband Malleolus lateralis links; vi-act. 16). In der intraoperativen Probe wurden Staphylococcus caprae und epidermis nachgewiesen. Am nachfolgenden Tag wurde im Kantonsspital J.___ eine diagnostische Femoralis-Angiographie links durchgeführt. Diese ergab Folgendes: «Normale Gefässanatomie. Normale femoropopliteale Arterien. Krural 2-Gefäss-Run-off über die dominante und kräftige A. tibialis posterior, welche über ein kräftiges plantares Stromgebiet den gesamten Fuss versorgt. Daneben die stenosefrei kräftige, distal hypertrophierte A. fibularis. Die A. tibialis anterior ist schmalkalibrig hypotrophiert, bei kurzstreckigem, aspektmässig traumatischen Segmentverschluss auf Höhe OSG. Die A. dorsalis pedis ist schmalkalibrig offen und wird über Kollateralen aus dem piantaren Stromgebiet kontrastiert» (vi-act. 17). Am 28. September 2020 wurde das OSG links arthroskopisch gespült. Gleichentags fanden ein Nachdébridement des lateralen Malleolus, eine Defektdeckung mit mikrovaskulär gestieltem Radialislappen von links an Arteria und Vena tibialis posterior links End-zu-Seit, sowie eine Hebedefektdeckung mit Vollhauttransplantat vom linken Oberarm statt. Die Versicherte wurde vom 24. September bis 12. Oktober 2020 zu 100 % arbeitsunfähig erklärt und konnte das Kantonsspital J.___ am 7. Oktober 2020 verlassen (vi-act. 23). A.f Dr. I.___ verlängerte am 12. Oktober 2020 die 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten bis 26. Oktober 2020 (vi-act. 21). Am 19. Oktober 2020 erklärte er die Versicherte vom 27. Oktober bis 9. November 2020 zu 50 % arbeitsunfähig (vi-act. 24). A.g Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Chirurgie und beratender Arzt der Allianz, nahm am 1. Dezember 2020 Stellung zum Fall der Versicherten und bejahte die Unfallkausalität der beklagten Beschwerden. Zudem führte er Folgendes aus: «[E]s handelt sich um eine schwerste distorsionelle Verletzung des linken OSG mit [Zerreissung] des lateralen und Verletzung des medialen Bandapparates und konsekutiver grosser lateraler Hautnekrose. 4 Wochen später erfolgte die laterale Defektabdeckung mittels freiem Radialislappen vom Handgelenk. [D]ie bisherige attestierte AUF [Arbeitsunfähigkeit] ist unfallkausal ausgewiesen und nachvollziehbar. [...] [I]ch gehe davon aus, dass sicher bis Ende 2020 die AUF 100 % weiter bestehen bleiben wird. [D]urch diese ungewöhnlich schwere OSG-Verletzung sind die sportlichen Ambitionen als Läuferin für die nächsten 1-2 Jahre − wenn nicht definitiv − als beendet zu betrachten. Neben den langwierigen somatischen Verletzungsfolgen ist die damit verbundene psychische Belastung nachvollziehbar. Eine Prognose bzgl. Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit kann ohne aktuelle VB nicht gemacht werden» (vi-act. 34).

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4/15 A.h Die bildgebende Untersuchung vom 22. Oktober 2021 des OSG links am Kantonsspital J.___ ergab im Vergleich zur Voraufnahme vom 23. November 2020 folgenden Befund: «Regelrechte Stellung und Artikulation im OSG mit symmetrischem Gelenkspalt. Keine Aufweitung der Syndesmose. Vorbestehendes kleines Ossikel an Spitze des Malleolus medialis, vereinbar mit einem ossären Bandausriss. Kein Frakturanhalt. Vorbestehende zahlreiche Clips in den distalen Unterschenkel Weichteilen» (vi-act. 27). Anlässlich der gleichentags bei Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stattgefundenen Sprechstunde dokumentierte diese ein «[h]inkfreies, zügiges Gangbild» und «[i]m Stehen physiologischer Rückfussvalgus». Sie hielt zudem fest, dass die Dorsalextension verglichen mit der Gegenseite deutlich eingeschränkt sei mit «knee to wall + 1 cm im Gegensatz zu + 7 cm» (vi-act. 28). Auf Wunsch der Versicherten veranlasste sie eine MRT-Untersuchung des OSG links (vi-act. 28-2), welche am 1. November 2021 stattfand. Die Beurteilung der MRT-Befunde ergab Folgendes: «Deutliches Knochenmarködem des Pilon tibiale sowie auch teils am lateralen Malleolus. Fokale tiefe Knorpelläsionen der Trochlea tali (Outerbridge Grad IV). Narbige Alterationen der anterioren Syndesmose, sowie des lateralen Kollateralbandapparates mit Partialruptur des Ligamentum fibulotalare anterius. Zudem Narbenstränge der Weichteile anterior der Syndesmose sowie des lateralen Kollateralbandapparates. Rupturierte tiefen Schichten des medialen Kollateralbandapparates» (vi-act. 29). Diese Befunde besprach Dr. L.___ am 15. November 2021 mit der Versicherten. Dr. L.___ dokumentierte in der klinischen Untersuchung ligamentär weder lateral noch medial eine Bandinstabilität, sondern eher «ein zu tightes OSG mit deutlicher Einschränkung in die Dorsalextension». Gemäss Sprechstundenbericht habe sie mit der Versicherten anhand ihrer Bilder die Degeneration vor allem im anterioren Anteil des Sprunggelenkes bei leichter anteriorer lateral talar station und die Auswirkungen des Erhalts der sportlichen Aktivität besprochen (vi-act. 32). A.i Am 16. November 2021 begab sich die Versicherte zur Einholung einer Zweitmeinung zu Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Leitender Arzt an der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie, Kantonsspital D.___, Spital N.___ Dieser hielt ein hinkfreies Gangbild und einen Knie-Wand-Abstand von 5 cm fest. Das Bewegungsausmass Dorsalextension OSG betrage 0°, die Plantarflexion 20°. Dr. M.___ empfahl der Versicherten eine weiterführende Bildgebung mit einer SPECT/CT (bildgebende Methode, welche die Single-Photon-Emissions-Computertomographie [SPECT] mit einer Computertomographie [CT] kombiniert) zur weiteren Beurteilung des Ausmasses der tibialen Aktivität (vi-act. 41-2 ff.). A.j Dr. K.___ nahm am 2. Dezember 2021 erneut Stellung zum Fall der Versicherten: «Die immer noch beklagten Beschwerden sind weiterhin unfallkausal durch die schwere OSG-Verletzung verursacht. Die Prognose ist ungünstig, ich rechne mit einer frühen posttraumatischen Arthrose und konsekutiven sekundären Folgeeingriffen (Arthrodese, Gelenkersatz. orthopäd. Schuhzurichtungen

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5/15 etc.). Möglicherweise wird auch nochmals eine arthroskopische Arthrolyse versucht, allenfalls mit Knorpelbehandlung. Die Erfolgsaussichten für eine nachhaltige Verbesserung sind aber limitiert. Selbstverständlich ist ein derartiges Verdikt durch eine ambitionierte Sportlerin kaum akzeptabel und sie wird alles versuchen, [um] eine gewisse Sportfähigkeit wieder zu erlangen» (vi-act. 43). A.k Die «2-Phasen Skelettszintigraphie mit 703 MBq Tc99m HDP und SPECT/CT OSG/USG» vom 23. November 2021 am Kantonsspital D.___, Spital N.___, ergab einen deutlichen Reizzustand im OSG bei wohl beginnenden Knorpelschäden anterior nach altem Trauma, kleine Ossikel/Verkalkung anterior des OSG und posterior des Processus posterior tali, eine längliche Verkalkung dorsal des medialen Malleolus und keine vermehrte Aktivität im unteren Sprunggelenk (USG; vi-act. 45). A.l Anlässlich der Sprechstunde vom 14. Dezember 2021 dokumentierte Dr. M.___ eine mechanische Überlastung der distalen Tibia anterior mit/bei schmerzfreier Bewegungseinschränkung (0° Dorsalextension, Knie-Wand-Abstand 5 cm, 20° Plantarflexion; vi-act. 46). A.m Am 10. Mai 2022 hielt Dr. M.___ anamnestisch fest, dass die Versicherte im Warmzustand nach einem Aufwärmtraining von 30 Minuten nun fast symptomfrei sei. Die Belastung sei wenig schmerzhaft. Das Training könne regelmässig und gut durchgeführt werden, so dass die Versicherte vor einer Woche eine Bestleistung von über 1'000 m habe laufen können. Dr. M.___ vermerkte eine «eindrückliche Bewegungseinschränkung» mit nun 0° OSG Dorsalextension und 25° Plantarflexion sowie einen Knie- Wand-Abstand von 5 cm im kalten Zustand. Squats seien schwer möglich, da ab 10° Knieflexion das OSG vom Boden limitierend sei. Dr. M.___ erachtete eine weitere Serie Physiotherapie als gerechtfertigt (vi-act. 50). A.n Im Rahmen der Verlaufskontrolle vom 7. November 2022 stellte Dr. M.___ die Diagnose «Arthrofibrose bei ausgeprägten posttraumatischen Vernarbungen». Die OSG-Beweglichkeit sei mit Dorsalextension und Plantarflexion von hier knapp 10° deutlich eingeschränkt. Der Knie-Wand-Abstand betrage im kalten Zustand 7 cm, auf der Gegenseite 0 cm. Die röntgenologische Untersuchung zeigte eine stabile ossäre und ligamentäre Situation und Verkalkungen postero-medial. Dr. M.___ beurteilte die Situation als stationär «bei ausgeprägter Arthrofibrose, funktionell einer Versteifung entsprechend». Von einer deutlichen Bewegungsverbesserung sei nicht auszugehen (vi-act. 5). A.o Am 14. Dezember 2022 nahm Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie beratender Arzt der Allianz, Stellung zum Fall der Versicherten. Er erachtete den medizinischen Endzustand als erreicht, zumal die Physiotherapie nur im Sinne einer Erhaltungstherapie durchgeführt werde, welche keine funktionelle Verbesserung erziele. Den Integritätsschaden schätzte er auf 15 % (vi-act. 54).

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6/15 A.p Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 informierte die Allianz die Versicherte über den geplanten Inhalt der Verfügung betreffend die Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung und gewährte ihr das rechtliche Gehör (vi-act. 55). Die Versicherte nahm dazu am 29. Januar 2023 Stellung (vi-act. 56). A.q Mit Verfügung vom 29. März 2023 stellte die Allianz ihre vorübergehenden Versicherungsleistungen per 7. November 2022 ein, da ab diesem Zeitpunkt keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten gewesen sei, verneinte einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente und sprach ihr eine Integritätsentschädigung von Fr. 22'230.−, basierend auf einem Integritätsschaden von 15 % und einem gesetzlichen Höchstverdienst von Fr. 148'200.−, zu (viact. 57). A.r Anlässlich der Sprechstunde vom 8. Mai 2023 diagnostizierte Dr. M.___ eine hochgradige posttraumatische Arthrofibrose mit funktioneller Bewegungsaufhebung im OSG. Er erhob eine deutliche Hypersensibilität im Lappenbereich, eine komplett aufgehobene Dorsalextension im OSG, eine Plantarflexion von knapp 10° sowie einen Knie-Wand-Abstand im kalten Zustand von 5.2 cm und auf der Gegenseite von 0 cm. Er beurteilte die Situation weiterhin als stationär, einer funktionellen Arthrodese/einer Versteifung im OSG entsprechend, und schätzte den Integritätsschaden auf etwa 25 %, da die Versicherte keinerlei Dorsalextension erreiche. Die Plantarflexion von 20° (sic!) reiche, um ein halbwegs flüssiges Gangbild zu ermöglichen (vi-act. 65). B. B.a Gegen die Verfügung vom 29. März 2023 erhob die Versicherte am 11. Mai 2023 Einsprache (viact. 67). B.b Am 6. November 2023 fand eine weitere Verlaufskontrolle (inkl. röntgenologischer Untersuchung) bei Dr. M.___ statt. Gemäss Sprechstundenbericht war die röntgenologische Untersuchung unauffällig. Dr. M.___ hielt fest, dass sicherlich keine abschliessende Prognose bezüglich der weiteren degenerativen Entwicklung gestellt werden könne (vi-act. 71). B.c Mit Einspracheentscheid vom 18. September 2024 wies die Allianz die Einsprache der Versicherten ab (vi-act. 73). C. C.a Dagegen erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin MLaw et lic. oec. N. Glaus, am 17. Oktober 2024 Beschwerde. Sie beantragte die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung im Umfang von 25 % (Fr. 37'050.− zzgl. Zins zu 5 % seit 8.

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7/15 November 2024) unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. September 2024. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin (act. G1-2). Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich sodann ein Eventualantrag auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Bestimmung des Integritätsschadens (act. G1-16 Rz. 44). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2024 verlangte die Allianz (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. G3-1). C.c In ihrer Replik vom 23. Januar 2025 hielt die Beschwerdeführerin unverändert an ihren Rechtsbegehren fest (act. G7). C.d Mit Duplik vom 17. Februar 2025 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest (act. G9). C.e Mit Schreiben vom 19. Februar 2025 informierte das Versicherungsgericht die Parteien, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei (act. G10). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte in der Folge am 10. März 2025 ihre Honorarnote ein (act. G11). C.f Am 17. Juli 2025 gewährte das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 314) das rechtliche Gehör mit Hinweis auf eine Rückzugsmöglichkeit der Beschwerde, da eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin in Betracht gezogen werde (act. G13). Mit Schreiben vom 25. August 2025 hielt die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest (act. G14). C.g Auf den detaillierten Inhalt der Rechtsschriften sowie der übrigen Akten wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung. Zu Recht unbestritten ist der Zeitpunkt des Fallabschlusses per 7. November 2022. 2. 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

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8/15 2.2 Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Unfallversicherung bildet die Unfallkausalität. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (ANDRÉ NABOLD, N 48 ff. zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; ANDRÉ NABOLD, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2024, S. 56). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs wird in erster Linie mittels der Angaben medizinischer Fachpersonen geführt. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang obliegt dem Rechtsanwender (KOSS UVG- NABOLD, N 53 zu Art. 6; NABOLD, a. a. O., S. 58 und 61; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2021, 8C_15/2021, E. 7.3). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 358 E. 3.2). 2.3 Nach Gesetz und Praxis ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden/temporären Leistungen (Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen) und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente abzuschliessen (sogenannter Fallabschluss), wenn allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind und von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann (sogenannter medizinischer Endzustand; vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). 2.4 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Art. 36 Abs. 4 UVV). 2.5 Die Integritätsentschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Spezielle Behinderungen der betroffenen https://www.swisslex.ch/doc/aol/71063bb9-8032-4258-870a-81ef6d0a0445/cc4bd59a-3469-446f-975d-7aeda3143576/source/document-link

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9/15 Person bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab; es geht vielmehr um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (vgl. die Urteile des Bundesgerichts vom 14. Januar 2021, 8C_658/2020, E. 2.2, und vom 23. April 2014, 8C_49/2014, E. 4.3, je mit Hinweisen). Nach Art. 36 Abs. 2 UVV wird die Integritätsentschädigung gemäss den Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV bemessen. Dieser Anhang enthält eine als gesetzmässig und nicht abschliessend anerkannte Skala. Die medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet. Diese Tabellen enthalten Richtwerte, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll; sie sind mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c mit Hinweis). Trotz des Feinrasters der Suva-Tabellen gibt es Integritätsschäden, die sich nicht direkt einer Position der Skala von Anhang 3 zur UVV oder der Suva- Tabellen zuordnen lassen. In diesen Fällen ist in direkter oder analoger Anwendung von Ziff. 1 Abs. 2 von Anhang 3 zur UVV der Grad der Schwere für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden vom Skalenwert bzw. von Positionen der Suva-Tabellen abzuleiten. Zuerst ist mithin zu prüfen, ob ein Integritätsschaden in der Skala von Anhang 3 zur UVV figuriert. Falls dies nicht zutrifft, ist in den Suva- Tabellen eine passende Position zu suchen. Bei negativem Ausgang der Suche ist schliesslich die Schwere des Integritätsschadens mittels Vergleichs zu den Werten in der Skala von Anhang 3 zur UVV oder der Suva-Tabellen abzuleiten (KOSS UVG-FREI, N 17 f. zu Art. 25). Insbesondere die Einordnung von Nichtlisten- und kombinierten Fällen öffnet dem Arzt oder der Ärztin einen grossen Ermessensspielraum, in welchen die Verwaltung bzw. das (Sozialversicherungs-)Gericht nicht ohne Not bzw. nur dann eingreifen soll, wenn die unfallmedizinische Beurteilung im Hinblick auf die Liste im Anhang 3 UVV sachlich nicht gerechtfertigt ist und zu stossenden Ungleichheiten führen würde (Urteil des Bundesgerichts vom 14. August 2008, 8C_660/2007, E. 4.2). 2.6 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Die nach Art. 61 lit. c ATSG vom kantonalen Gericht zu beachtende Untersuchungspflicht entspricht derjenigen von Art. 43 Abs. 1 ATSG (MIRIAM LENDFERS, N 87 zu Art. 61, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 5. Aufl. 2024). Im Sozialversicherungsrecht herrscht somit der Untersuchungsgrundsatz. Eine Tatsache darf dann als bewiesen angenommen werden, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Die

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10/15 Richterin und der Richter haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6; THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. Bern 2014, § 70 N 58). 2.7 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Insofern kann rechtsprechungsgemäss auch Berichten und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen Ärztinnen und Ärzten einholen, Beweiswert beigemessen werden. Auf deren Ergebnis kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. In diesem Fall sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4, 4.6 f.). Beratende Ärztinnen und Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärztinnen und Ärzten gleichzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2022, 8C_322/2021, E. 4.3). Reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1). 3. 3.1 Gestützt auf die Einschätzung ihres beratenden Arztes Dr. O.___ sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es könne nicht auf die Einschätzung von Dr. O.___ abgestellt werden. Aufgrund der ausgewiesenen Einschränkungen sei der Beschwerdeführerin vielmehr insbesondere gestützt auf die Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. M.___ eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 % zuzusprechen.

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11/15 3.2 Dr. O.___ äusserte sich am 14. Dezember 2020 folgendermassen zum Integritätsschaden der Beschwerdeführerin: «Aktuell Teilsteife OSG  IE 10 % (Tab. 2). Später droht eine OSG-Arthrose (aktuell beginnend bei Chm [III]-IV) unfallkausal.  15 % (Zeitpunkt unklar)» (vi-act. 54). Zu prüfen ist, ob diese Stellungnahme die rechtlichen Anforderungen an eine versicherungsmedizinische Beurteilung erfüllt. Insbesondere ist zu prüfen, ob der ihr zugrunde gelegte Sachverhalt korrekt festgestellt und die Einschätzung nachvollziehbar ist. 3.3 Die Beschwerdeführerin behauptet, es sei nicht nachvollziehbar, wie Dr. O.___ auf seine Einschätzung eines Integritätsschadens im Umfang von 15 % gekommen sei. Es würden eine konkrete Abwägung und eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Aspekten fehlen. Die Einschätzung beruhe weder auf einer allseitigen Untersuchung noch berücksichtige sie die beklagten Beschwerden (act. G1- 9 Rz. 29). Es fehle gänzlich an einer zusammenhängenden Begründung des Integritätsschadens und es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich Dr. O.___ mit den fallrelevanten Berichten und Untersuchungen auseinandergesetzt habe (act. G1-13 Rz. 40). Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass sie trotz Teilsteife des OSG und Arthrose 4. Grades ein halbwegs flüssiges Gangbild aufweise und sogar noch Sport treiben könne. Dies sei mit solchen Einschränkungen nicht selbstverständlich und lediglich auf ihre grossen Mühen zurückzuführen (act. G7-4 Rz. 11; dies gehe auch aus den Berichten von Dr. K.___ hervor [act. G7-6 f. Rz. 18]). Subjektive Aspekte seien irrelevant für die Berechnung des Integritätsschadens (act. G7-5 Rz. 14, G1-10 Rz. 10). Es sei daher unerheblich, ob sie mit dieser Einschränkung ein halbwegs flüssiges Gangbild habe oder Sport treiben könne oder nicht. Die Gebrauchsfähigkeit des vorliegend teils steifen OSG bzw. der Integritätsschaden sei daher einzig aufgrund der ausgewiesenen Einschränkungen (u.a. keinerlei Dorsalextension, Plantarflexion von 10° bei einem Knie-Wand-Abstand von 5.2 bis 7.5 cm, hochgradige posttraumatische Arthrofibrose mit funktioneller Bewegungsaufhebung des OSG und Arthrose 4. Grades) zu bemessen (act. G7-5 Rz. 14, G1-12 Rz. 36, G1-13 Rz. 38, G1-16 Rz. 44). Die Thematik der Arthrose führe Dr. O.___ zwar auf, doch weiche er ohne hinreichende Begründung von der von Dr. L.___ erhobenen Schwere der Arthrose ab (act. G1-13 Rz. 40, G1-14 f. Rz. 42). Gemäss Suva-Tabelle 2, «Integritätsschaden bei Funktionsstörung an den unteren Extremitäten», ergebe ein im rechten Winkel versteiftes OSG einen Integritätsschaden von 15 %. Gemäss Suva-Tabelle 5, «Integritätsschaden bei Arthrosen», sei für eine mässige OSG- Arthrose ein Integritätsschaden von 5 % bis 15 % und für eine schwere OSG-Arthrose, was bei einem Outerbridge Grad IV der Fall sei, eine solche von 15 % bis 30 % vorgesehen (act. G1-15 Rz. 43, G7-7 Rz. 21). Die auf 15 % bezifferte Integritätsentschädigung liege damit an der oberen Grenze für eine mässige bzw. an der unteren Grenze für eine schwere OSG-Arthrose (act. G1-15 Rz. 43). Werde das Minimum von 15 % zur Integritätsentschädigung von 10 % für die Teilsteife im OSG addiert, ergebe dies einen Integritätsschaden von 25 %. Es sei sachfremd und willkürlich, wenn die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Arthrose 4. Grades (Outerbridge Grad IV) lediglich mit 5 % berücksichtigt werde (act. G7-7 Rz. 21, G7-8 Rz. 23, 24 f.). Die Beschwerdegegnerin habe damit

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12/15 zumindest einer möglichen Verschlechterung der derzeit schon schweren Arthrose nicht genügend Rechnung getragen (act. G1-15 Rz. 43). 3.4 Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, der Fuss der Beschwerdeführerin habe nicht amputiert werden müssen, weshalb kein Totalverlust, der gemäss Ziffer 2 Anhang 3 UVV einem Integritätsschaden von 30 % entspreche, vorliege. Vorliegend sei der Fuss auch nicht «völlig gebrauchsunfähig», weshalb nicht von einem gleich hohen Integritätsschaden wie bei einem Totalverlust (Amputation) des Fusses auszugehen sei. Bei teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit sei der Integritätsschaden entsprechend geringer. Diese Prüfung habe die Beschwerdegegnerin vorgenommen (act. G3-3 Rz. 8 f.). Dr. M.___ gehe von einem lediglich um 5 % tieferen Integritätsschaden aus, als im Anhang 3 UVV für den Totalverlust (Amputation) bzw. für die völlige Gebrauchsunfähigkeit des Fusses vorgesehen sei. Dies sei nicht nachvollziehbar, zumal er bei der Beschwerdeführerin ein halbwegs flüssiges Gangbild mit der Fähigkeit, Sport zu treiben, beobachtet habe. Auch begründe Dr. M.___ in seinem Bericht vom 9. Mai 2023 (vi-act. 65-2) nicht, weshalb der Integritätsschaden nach seiner Einschätzung 25 % betrage (act. G3-4 Rz. 13). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin spiele die konkrete Gebrauchs(un)fähigkeit eines Organs sehr wohl eine Rolle (act. G9-3 Rz. 9). Ausserdem sei der Bericht von Dr. M.___ vom 9. Mai 2023 widersprüchlich. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass er unter dem Titel «Befunde» eine Plantarflexion von «knapp 10°» und unter dem Titel «Beurteilung und Procedere» eine solche von «20°» attestiere. Zwischen «knapp 10°» und «20°» bestehe eine grosse Diskrepanz; dass es sich um einen Verschreiber handle, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, sei eine blosse Schutzbehauptung (act. G3-4 Rz. 14). Dr. O.___ habe in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 14. Dezember 2022 dargelegt, dass aktuell eine Teilsteife des OSG bestehe, was einem Integritätsschaden von 10 % gemäss Tabelle 2 entspreche. Später dürfte eine OSG-Arthrose auftreten (aktuell beginnend bei Chm [Ill]-IV). Es sei daher von einem Integritätsschaden von insgesamt 15 % auszugehen. In Berücksichtigung der zu erwartenden Arthrose, und damit der zukünftigen Entwicklung, habe er 5 % zum durch die Versteifung bedingten Integritätsschaden von 10 % addiert (act. G3-6 Rz. 20). Das Vorgehen der Beschwerdeführerin, die Prozentzahlen der Suva-Tabelle 5.2, «Integritätsschaden bei Arthrosen», mit dem Integritätsschaden der Grundverletzung (Teilsteife des OSG) vollumfänglich zu addieren, würde die Grundverletzung doppelt berücksichtigen, was weder von der Rechtsordnung noch von der Rechtsprechung so vorgesehen sei. Konkret müsse aus medizinischer Sicht beurteilt werden, wie hoch der gesamte Integritätsschaden (Grundverletzung mit voraussehbarer Verschlimmerung zu Arthrose) sei (act. G9-6 Rz. 28). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin habe Dr. O.___ seine versicherungsmedizinische Beurteilung anhand der medizinischen Befunde begründet und eine mögliche Verschlechterung durch eine Arthrose berücksichtigt (act. G3-6 Rz. 20); eine Arthrodese oder ein Gelenkersatz seien dabei nicht zu berücksichtigen (act. G9-5 Rz. 23). Die Beurteilung von Dr. O.___ sei nachvollziehbar. Eine

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13/15 ausführlichere Begründung für die Höhe des Integritätsschadens sei nicht notwendig. Es sei auf seine Beurteilung abzustellen (act. G3-6 Rz. 20, 22). Auf weitere Abklärungen und damit auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens und auf die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin sei daher zu verzichten (act. G3-7 Rz. 23). 3.5 3.5.1 Die Beurteilung von Dr. O.___ vom 14. Dezember 2022 erweist sich als äusserst knapp. Dabei ging er von einer (zum Beurteilungszeitpunkt) aktuellen Teilsteife des OSG als Grundverletzung aus und schätzte den diesbezüglichen Integritätsschaden gemäss eigenen Angaben gestützt auf die Suva- Tabelle 2 mit 10 % ein. Aus dem Bericht von Dr. M.___ zur Sprechstunde vom 7. November 2022 (viact. 52) geht indes eine funktionelle Versteifung hervor ohne nähere Qualifikation als Teil- oder Vollversteifung. Dr. O.___ begründet nicht, wie er – angesichts der Ausführungen von Dr. M.___ (OSG links: Arthrofibrose bei ausgeprägten posttraumatischen Vernarbungen», «OSG Beweglichkeit deutlich eingeschränkt mit dorsal und plantar Flexion von hier knapp 10°. Wandabstand heute 7 cm im kalten Zustand, auf der Gegenseite 0» und «Stationäre Situation bei ausgeprägter Arthrofibrose, funktionell einer Versteifung entsprechend» [vi-act. 52-1]) – die 10 % hergeleitet hat, zumal en steifes OSG im rechten Winkel in der Suva-Tabelle 2 mit 15 % bewertet wird. Lediglich ein Verweis auf die Suva-Tabelle 2 genügt den Begründungsanforderungen nicht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Bewegungsfähigkeit durch Dr. M.___, der – anders als Dr. O.___ – die Beschwerdeführerin persönlich untersucht hat, als «deutlich eingeschränkt» mit einer Dorsalextension und Plantarflexion von knapp 10° (vi-act. 52-1) beschrieben wurde, was einer hohen Bewegungseinschränkung entspricht, zumal die Normalwerte gemäss medizinischer Literatur für Dorsalextension/Plantarflexion 20°-0°-40° betragen (vgl. MARKUS WURM/MARTIN WIEWIORSKI/ANDREAS GÖSELE/VICTOR VALDERRABANO, Die klinische Untersuchung von Fuß und Sprunggelenk, in: Deutsche Zeitschrift für Sportmedizin, 2016, Jg. 67, Issue 5, S. 111 ff., 114, abrufbar unter <https://doi:10.5960/dzsm.2016.231>). Dieser medizinische Befund ist ausgewiesen. Dass die Beschwerdeführerin trotz eingeschränkter Beweglichkeit dennoch Laufsport betreibt, kann nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden, zumal ein Integritätsschaden nicht einzig mit dem Verweis auf fehlende funktionelle Ausfälle in Abrede gestellt werden kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen [nachfolgend: VSGR] vom 11. April 2023, UV 2022/27, E. 4.3). Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts vom 8. März 2022, 8C_664/2021, E. 2.3). Fraglich ist sodann, ob Dr. O.___ in seiner Einschätzung des Integritätsschadens eine voraussehbare Verschlimmerung gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV genügend berücksichtigt hat. Zwar führt Dr. O.___ anschliessend aus: «später droht eine OSG-Arthrose (aktuell beginnend bei Chm [III]-IV)». Demnach scheint er davon auszugehen, dass eine Verschlimmerung voraussehbar ist, auch wenn der Zeitpunkt deren Eintritts als unklar bezeichnet wird, und bewertet diese mit weiteren 5 %. Nicht

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14/15 ersichtlich ist jedoch, wie er auf diese 5 % gekommen ist, mithin, ob er der drohenden Arthrose genügend Rechnung getragen hat (vgl. hierzu auch die Suva-Tabelle 5, Integritätsschaden bei Arthrosen). Insgesamt ist schliesslich auf den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 19. April 2021, UV 2020/3, E. 7.2, hinzuweisen, in welchem eine Integritätsentschädigung von 15 % bei mässiger Arthrose und einer Dorsalextension von 5° bis 10° sowie einer Plantarflexion von 40°, und damit bei geringerer funktioneller Einschränkung als vorliegend, als angemessen beurteilt wurde. Diese Ausführungen zeigen, dass die medizinische Einschätzung von Dr. O.___ mangels Begründung und konkreter Auseinandersetzung mit der vorliegenden medizinischen Situation nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Unabdingbare Voraussetzung dafür, dass auf die versicherungsmedizinische Beurteilung abgestellt werden darf, ist jedoch, dass die Beurteilung schlüssig, begründet und verständlich ist. 3.5.2 Nach dem Gesagten erweist sich die Einschätzung von Dr. O.___ nicht als ausreichend klar, um darauf abstellen zu können. Im Einzelnen ist nicht nachvollziehbar, wie die Schätzung des Integritätsschadens zustande gekommen ist. Es bestehen zumindest geringe Zweifel, ob die voraussehbare Verschlimmerung ausreichend berücksichtigt worden ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Untersuchung, wie sie die Beschwerdeführerin schon in ihrer Stellungnahme vor Erlass der Verfügung vorgeschlagen hatte, anbieten würde, da, wie sich gezeigt hat, bereits die Ausführungen der behandelnden Ärzte (Dres. M.___ und L.___) bezüglich Gebrauchsfähigkeit und Prognose sehr unterschiedlich ausgefallen sind und eine Untersuchung vor Ort dazu beitragen kann, den Schwierigkeiten einer Aktenbeurteilung zu begegnen. Die Sache ist daher zur weiteren Abklärung, namentlich zur Einholung einer versicherungsexternen medizinischen Expertise in Sachen Integritätsschaden, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Einholung eines Gerichtsgutachtens, wie von der Beschwerdeführerin beantragt (act. G1-16 Rz. 44), drängt sich nicht auf, nachdem die Beschwerdegegnerin selber noch keine externe versicherungsmedizinische Beurteilung eingeholt hat. 3.6 Vor diesem Hintergrund erübrigt sich vorerst die Abhandlung des von der Beschwerdeführerin verlangten Verzugszinses (act. G1-17 Rz. 50, G7-9 Rz. 29). 4. 4.1 Die Beschwerde ist dahingehend gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 18. September 2024 (vi-act. 73) aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung, namentlich zur Einholung einer versicherungsexternen medizinischen Expertise hinsichtlich des Integritätsschadens, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

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15/15 4.2 Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt hinsichtlich der Prozesskosten praxisgemäss als volles Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2021, 9C_525/2020, E. 6 mit Hinweisen). Somit unterliegt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.– bis Fr. 15'000.–. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 10. März 2025 eine Honorarnote in Höhe von Fr. 8'178.85 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) bei einem Arbeitsaufwand von 29.1 Stunden ein (act. G11). Ein Honorar nach Zeitaufwand sieht die HonO im Verfahren vor dem Versicherungsgericht nicht vor. Zwar kann eine eingereichte Honorarnote Hinweise auf Art und Umfang und somit die Notwendigkeit der Bemühungen der anwaltlichen Vertretung liefern. Im vorliegenden Fall erscheint jedoch der in der Honorarnote angegebene Aufwand angesichts des Aktenumfangs, der beschränkten Rechtsfrage und der vom Versicherungsgericht in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Parteientschädigung als zu hoch. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint eine pauschale Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 18. September 2024 aufgehoben und die Sache zur Einholung einer versicherungsexternen medizinischen Expertise hinsichtlich des Integritätsschadens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 26.08.2025 Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 24 UVG; Art. 36 UVV. Die Einschätzung des Integritätsschadens durch den beratenden Arzt erweist sich nicht als ausreichend klar, um darauf abstellen zu können. Im Einzelnen ist nicht nachvollziehbar, wie die Schätzung zustande gekommen ist. Es bestehen mindestens geringe Zweifel, ob auf den richtigen medizinischen Sachverhalt abgestellt und die voraussehbare Verschlimmerung ausreichend berücksichtigt worden ist. Rückweisung zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. August 2025, UV 2024/70).

2026-04-09T05:19:08+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

UV 2024/70 — St.Gallen Versicherungsgericht 26.08.2025 UV 2024/70 — Swissrulings