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St.Gallen Versicherungsgericht 11.08.2025 UV 2024/62

11 août 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·7,576 mots·~38 min·8

Résumé

Art. 18 Abs. 1 UVG; Art. 16 und 42 ATSG. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalideneinkommen. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, so können nach der Rechtsprechung insbesondere die Tabellen der LSE herangezogen werden. Vorliegend besteht kein stabiles Arbeitsverhältnis. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt, da ihr Vorgehen als zulässige antizipierte Beweiswürdigung zu werten ist. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2025, UV 2024/62).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2024/62 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 27.08.2025 Entscheiddatum: 11.08.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 11.08.2025 Art. 18 Abs. 1 UVG; Art. 16 und 42 ATSG. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalideneinkommen. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, so können nach der Rechtsprechung insbesondere die Tabellen der LSE herangezogen werden. Vorliegend besteht kein stabiles Arbeitsverhältnis. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt, da ihr Vorgehen als zulässige antizipierte Beweiswürdigung zu werten ist. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2025, UV 2024/62). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/20

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 11. August 2025 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Beatrice Borio

Geschäftsnr. UV 2024/62

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Max Imfeld, HütteLAW Imfeld AG, Neugasse 43, 9000 St. Gallen,

gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) , Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Bachmann, Lischer, Zemp & Partner, St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern,

Gegenstand Invalidenrente

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2/19 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war seit dem 6. September 2021 (befristet bis zum 23. Dezember 2021) als Bauarbeiter C bei der B.___ AG Bauunternehmung, C.___/TG (nachfolgend: Arbeitgeberin), angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 30. September 2021 in D.___ einen Maximo-Anker von der Leiter löste, dann einen Schritt zurück neben die Leiter machte und aus 1.5 m bis 2 m in die Tiefe stürzte (Suva-act. 2, 11, 65-2). Gleichentags suchte der Versicherte die Integrierte Notfallpraxis, Spital E.___, Spitalregion F.___, auf, wo eine mehrfragmentäre Fersenbeinfraktur links («[d]islozierte Joint-depression Calcaneusfraktur»; Suva-act. 9-2) diagnostiziert wurde (Suva-act. 65-3). A.b Der Versicherte wurde am 2. Oktober 2021 im Spital E.___ von dipl. Arzt G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, operiert («[o]ffene Reposition und Plattenosteosynthese»; Suva-act. 9-2) und war bis zum 9. Oktober 2021 hospitalisiert (Suva-act. 6-2 f.). Vom 30. September bis 18. November 2021 wurde ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt (Suva-act. 3-2). A.c Am 12. Oktober 2021 erfolgte die Schadenmeldung UVG an die Suva (Suva-act. 2). Diese bestätigte mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 die Erbringung der Versicherungsleistungen für die Folgen des Berufsunfalls vom 30. September 2021, wobei das Taggeld frühstens ab dem 3. Oktober 2021 ausbezahlt werde (Suva-act. 4). Die Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen erfolgte sodann am 8. November 2021 (Suva-act. 11). A.d Dipl. Arzt G.___ attestierte dem Versicherten am 15. November 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 11. Dezember 2021 und prognostisch eine solche von 50 % vom 13. bis 26. Dezember 2021 (Suva-act. 14-1; gemäss Unfallschein UVG [Suva-act. 23] betrug die Arbeitsunfähigkeit laufend 100 %). Am 27. Dezember 2021 wurde dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 5. bis 30. Januar 2022 attestiert (Suva-act. 24). A.e Anlässlich der Sprechstunde vom 24. Januar 2022 bei dipl. Arzt G.___ im Spital E.___ hielt dieser die Verdachtsdiagnosen Komplex Regionales Schmerzsyndrom (CRPS) bei Status nach Open Reduction and Internal Fixation (ORIF; [Osteosyntheseverfahren]) einer Calcaneusfraktur links sowie Neuropathie Planta pedis, Differentialdiagnose (DD) im Rahmen der Algodystrophie, fest (Suva-act. 30- 2 f.). Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten wurde vorerst bis 7. März 2022 verlängert (Suvaact. 29).

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3/19 A.f Am 28. Januar 2022 wurde auf Anordnung von dipl. Arzt G.___ zur Beurteilung der Knochensituation eine Computertomographie (CT) des linken Rückfusses durchgeführt. Diese zeigte eine ossäre Konsolidation der Fraktur und eine diffuse Osteopenie (Suva-act. 60). A.g Ebenfalls veranlasst durch dipl. Arzt G.___ fand am 7. Februar 2022 eine neurologische Untersuchung bei Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, Neurologie I.___, statt. Dieser erklärte, dass aus neurologischer Sicht kein eindeutiges CRPS bestehe, insbesondere deshalb, weil keine neuropathischen Schmerzen bestünden (Suva-act. 31-3). Dr. H.___ attestierte dem Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Suva-act. 49-2). A.h Am 31. März 2022 wurde auf Anordnung von Dr. H.___ eine Magnetresonanztomographie (MRT) des linksseitigen oberen Sprunggelenks im Spital E.___ durchgeführt. Die Beurteilung der Befunde ergab Folgendes: «Peroneus brevis-Sehne mit interstitieller Partialruptur und fokalem Längsriss inframalleolär. Narbige Veränderungen des in der Kontinuität erhaltenen lateralen Bandapparates. Unauffälliger Tarsaltunnel, kein Hinweis auf eine Läsion des Nervus tibialis» (Suva-act. 59-1). A.i Am 13. April 2022 bestätigte Dr. H.___ eine fortbestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Suvaact. 49-2; Suva-act. 50-2: anschliessend bis zum 16. Juni 2022 anlässlich der Sprechstunde mit Dr. H.___ am 27. April 2022 [Suva-act. 53-4]). A.j Anlässlich der Sprechstunde vom 17. Mai 2022 diagnostizierte dipl. Arzt G.___ eine residuelle Belastungsintoleranz bei Status nach ORIF einer Calcaneusfraktur links bei nebenbefundlich fokalem Längsriss der Peroneus brevis-Sehne inframalleolär. MR-tomographisch seien keine Hinweise auf Nervenläsionen im Sinne eines Sinus tarsi Syndroms oder Nervus tibialis-Schädigungen darstellbar. Da nach so viel Zeit keine belastungsfähige Situation aufgetreten sei, vermute er, dass die künftige Arbeitsfähigkeit im Strassenbau problematisch sein könnte. Der Versicherte wäre aber in dieser Situation mit vorwiegend sitzender Tätigkeit zu 100 % einsatzfähig (Suva-act. 57-2 f.). A.k Der Versicherte berichtete Dr. H.___ am 16. Juni 2022, dass die Schmerzen im Bereich des linken Fusses deutlich abgenommen hätten und er problemlos bis zu einer Stunde laufen könne. Dr. H.___ hielt fest, dass sich keine funktionellen Beeinträchtigungen mehr finden würden (Suva-act. 68-2 ff.). A.l Dem Versicherten wurde bis 5. Juli 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Suva-act. 69-2). Diese wurde am 5. Juli 2022 von Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital E.___, bis 21. August 2022 verlängert (Suva-act. 69- 3). A.m Am 19. Juli 2022 nahm Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Versicherungsmediziner der Suva, dahingehend Stellung zum Fall des

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4/19 Versicherten, dass in der Zwischenzeit ein stabiler unfallbedingter Gesundheitszustand mit weitgehender Regredienz der Beschwerden und der Kollateralschäden neurologischerseits vorliege. Er erachtete eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als ab sofort möglich mit anschliessend langsamer Steigerung bis hin zur Vollbelastung ab 1. September 2022. Aufgrund der wahrscheinlichen Komplikation einer subtalaren posttraumatischen Arthrose sei eine schwer körperlich belastende Tätigkeit ausschliesslich im Gehen und unter Belastung auf unebenem Boden auf Dauer «Gift». Deshalb müsse er langzeitmässig auf eine leichtere Tätigkeit umgeschult werden. Eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands sei jetzt nicht mehr möglich, weshalb er empfehle, den Fall abzuschliessen (Suva-act. 71). A.n Anlässlich der Sprechstunde vom 10. August 2022 führte Dr. J.___ aufgrund von Hauptschmerzen «lateralseitig bei proximaler Metatarsale-V-Basis[,] aber auch Metatarsale-V-Basis sowie unterhalb des Malleolus lateralis» eine Infilitration im unteren Sprunggelenk durch (Suva-act. 76- 2 f.) und attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 10. August bis 7. September 2022 (Suva-act. 75-3). Diese verlängerte Dr. J.___ anlässlich der Untersuchung am 24. August bis 11. September 2022 (Suva-act. 94-2, 79). Vom 12. September bis 23. Oktober 2022 attestierte er ihm eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten (Stehen bis zu einer Stunde täglich, kein Tragen von Lasten über 15 kg; Suva-act. 79). A.o Am 12. Oktober 2022 fand eine bildgebende Untersuchung des linken Rückfusses und oberen Sprunggelenks statt (Suva-act. 95-2). Gleichentags dokumentierte Dr. J.___ anlässlich der Verlaufskontrolle persistierende Restbeschwerden (Suva-act. 96-2 f.). Er attestierte dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 12. Oktober bis 30. November 2022 für sitzende Tätigkeiten (Stehen bis zu einer Stunde täglich, kein Tragen von Lasten über 15 kg; Suva-act. 90). Diese verlängerte er am 30. November bis 21. Dezember 2022 (Suva-act. 115). A.p Im Rahmen der Sprechstunde vom 21. Dezember 2022 dokumentierte Dr. J.___, die aktuellen Therapien (Ergotherapie, Physiotherapie, Heimübungen) hätten zu einer Besserung der Symptomatik geführt, wobei Restbeschwerden persistieren würden (Suva-act. 125). Die bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit wurde mit den bisherigen Einschränkungen bis 25. Januar 2023 verlängert (Suvaact. 121-2). A.q Dr. K.___ schätzte am 22. Dezember 2022 den Integritätsschaden des Versicherten aufgrund der erlittenen Calcaneus-Fraktur vom Joint Depression Typ, welche zwangsläufig zu einer subtalaren Arthrose des linken Sprunggelenks und überwiegend wahrscheinlich zu einer operativen Arthrodese führen werde, gestützt auf die Tabelle 5 UVG der Suva, auf 15 % (Suva-act. 123, 124).

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5/19 A.r Am 23. Januar 2023 entfernte Dr. J.___ das Osteosynthesematerial im Calcaneus links (Suvaact. 133-2, 147). Aufgrund postoperativ auftretenden verstärkten Nachblutungen und ausgeprägten Schmerzen (Überbohren einer abgebrochenen Schraube) wurde der Versicherte stationär behandelt. Er konnte das Spital am 25. Januar 2023 verlassen (Suva-act. 145-2 f.). Ihm wurde vom 23. Januar bis 6. Februar 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Suva-act. 133-2). A.s Dem Bericht zur Sprechstunde vom 6. Februar 2023 bei Dr. J.___ ist zu entnehmen, dass die gleichentags durchgeführte röntgenologische Untersuchung des linken Rückfusses die bekannten verbliebenen Schraubenreste bei ansonsten unveränderter Stellung gezeigt habe. Aktuell seien die Beschwerden von Seiten der Weichteile führend (Suva-act. 146). Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde bis 6. März 2023 verlängert (Suva-act. 136-3). Am 6. März wurde der Versicherte bis 14. April 2023 erneut zu 100 % arbeitsunfähig erklärt (Suva-act. 139-2). A.t Am 14. April 2023 attestierte Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Hausarzt des Versicherten, Polipraxis M.___, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 30. April 2023 (Suvaact. 156-3). A.u Mit versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 19. April 2023 nahm Dr. K.___ folgendermassen Stellung zum Fall des Versicherten: «Ausgehend von den zuletzt erstellten Befundberichten ist zwar ein unfallbedingter stabiler, wenn auch nicht ganz zufriedenstellender Zustand erreicht. Nach der Metallentfernung ist es wohl zu einer Exacerbation des neuropathischen Beschwerdebildes mit verstärkten Schmerzen an der Fussaussenseite gekommen, was meines Erachtens einen jetzigen Fallabschluss nicht ermöglicht, da der Versicherte früher unter Pregabalin viel besser kompensiert war. Der Integritätsschaden beträgt mindestens 15 %, müsste aber bei[m] [...] [F]allabschluss wegen der Aktualität der Nervenschmerzen erneut überdacht werden. Derzeit kein Fallabschluss empfohlen» (Suva-act. 157). A.v Am 20. April 2023 informierte der Versicherte die Suva telefonisch, dass er am 24. und 25. April 2023 einen Weiterbildungskurs zum Kranführer machen könne. Aus den Gesprächsnotizen geht hervor, dass die Suva sich bereit erklärte, den Versicherten an den genannten Weiterbildungstagen weiterhin als 100 % arbeitsunfähig zu erachten (Suva-act. 158). A.w Die Verlaufskontrolle bei Dr. J.___ am 26. April 2023 zeigte rückläufige Druckdolenzen, wobei die Narbe weiterhin etwas verhärtet sei. Dr. J.___ verlängerte die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten bis 9. Mai 2023 (Suva-act. 160-3). Gleichentags teilte der Versicherte der Suva telefonisch mit, die Prüfung zum Kranführer bestanden zu haben. Der Ausweis habe eine Gültigkeitsdauer von zehn Monaten und werde bei bestandenem Nachtest auf Lebenszeit verlängert (Suva-act. 159).

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6/19 A.x Anlässlich der Sprechstunde vom 9. Mai 2023 dokumentierte Dr. J.___ eine, verglichen mit den Konsultationen vor Plattenentfernung, deutliche Verbesserung des Gangbildes. Er vermerkte, dass seines Erachtens die aktuellen Restbeschwerden eher auf die Aufbelastung/Umbelastung und möglicherweise auf das untere Sprunggelenk zurückzuführen seien und nicht – wie vom Versicherten befürchtet – auf eine Lockerung der verbliebenen Schraube (Suva-act. 166-2 ff.). Der Versicherte wurde bis 6. Juni 2023 zu 100 % arbeitsunfähig erklärt (Suva-act. 165-3). A.y Am 7. Juni 2023 fand eine weitere Sprechstunde bei Dr. J.___ statt (Suva-act. 180-2 f.). Er attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 7. bis 18. Juni 2023 (Suva-act. 175- 3). Diese verlängerte er am 15. Juni bis 9. Juli 2023 (Suva-act. 181-3). A.z Gemäss Telefonnotiz vom 18. Juli 2023 habe Dr. J.___ der Suva mitgeteilt, dass er gerne mit dem Versicherten einen Arbeitsversuch starten würde. Dabei würde der Versicherte zu 100 % arbeiten, um herauszufinden, wie belastbar der Fuss sei. Die Suva bestätigte die Auszahlung der Taggelder für die betroffene Zeit (Suva-act. 189). Gleichentags attestierte Dr. J.___ dem Versicherten anlässlich der Sprechstunde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 16. Juli 2023 und eine solche von ebenfalls 100 % vom 19. Juli bis 27. August 2023, wobei er bezüglich Letzterer Folgendes vermerkte: «Arbeitsversuch bis zu 1 Woche mögl[i]ch, dann direkte Kontrolle zur Beurteilung der Belastbarkeit. Taggeld durch SUVA läuft weiter» (Suva-act. 190-3, 191-2 f.). A.aa Mit versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 2. August 2023 nahm Dr. K.___ erneut Stellung zur Höhe des Integritätsschadens des Versicherten. Der derzeit vorliegende Zustand des linken Rückfusses zeige beginnende Anzeichen einer posttraumatischen Arthrose des linken unteren Sprunggelenkes. Unter Berücksichtigung einer möglichen Progredienz des arthrotischen Geschehens werde der dauerhafte und erhebliche unfallbedingte Integritätsschaden des linken Rückfusses/unteren Sprunggelenks mit 10 % bewertet (Suva-act. 196). Gleichentags äusserte er sich unter anderem zur Arbeitsfähigkeit und zum Zumutbarkeitsprofil des Versicherten (Suva-act. 197). A.bb Mit Schreiben vom 8. August 2023 teilte die Suva dem Versicherten mit, die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. August 2023 einzustellen, da durch weitere Behandlungen keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands erreicht werden könne. Die Suva werde nun den Anspruch auf eine Invalidenrente prüfen (Suva-act. 205). A.cc Am 22. August 2023 attestierte Dr. J.___ dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 28. August bis 17. September 2023 (Suva-act. 212-2). A.dd Mit Verfügung vom 29. August 2023 informierte die Suva den Versicherten (bzw. die ihn vertretenden Rechtsanwälte der Kanzlei HütteLAW Imfeld AG, St. Gallen [Suva-act. 206-2]), Anspruch

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7/19 auf eine Invalidenrente in Höhe von 17 %, unter Einschluss eines leidensbedingten Abzugs von 10 %, sowie auf eine Integritätsentschädigung von 10 % zu haben (Suva-act. 218 f.). B. B.a Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. M. Imfeld, HütteLAW Imfeld AG, St. Gallen, am 2. Oktober 2023 Einsprache. Er beantragte die Zusprache einer höheren Invalidenrente von (gerundet) 43 % (Suva-act. 222). B.b Am 22. November 2023 (Suva-act. 229-2 f.) und am 6. Dezember 2023 fanden weitere Verlaufskontrollen bei Dr. J.___ statt. Zur Kontrolle vom 6. Dezember 2023 hielt er fest, dass es seines Erachtens seit der Entfernung der Platte zu einer kontinuierlichen, deutlichen Besserung der Symptomatik gekommen sei. Da der Versicherte eine Zweitmeinung wünsche, bitte er das Spital Z.___ um ein entsprechendes Aufgebot (Suva-act. 232-2 f.). Dr. J.___ attestierte dem Versicherten (rückwirkend) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 22. November 2023 und eine solche von 50 % vom 23. November 2023 bis 7. Januar 2024 (Suva-act. 231-2). B.c Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 forderte die Suva vom Versicherten Taggeldleistungen vom 1. September bis 22. November 2023 in Höhe von Fr. 10'939.40 zurück, da diese zu Unrecht ausbezahlt worden seien (Suva-act. 237). Darauf wandte sich der Versicherte mit Schreiben vom 22. Januar 2024 an die Suva. Er erklärte, weiterhin auf Arbeitssuche zu sein und dass er aufgrund seiner familiären und finanziellen Situation monatlich höchstens Fr. 100.– der geschuldeten Taggeldleistungen zurückbezahlen könne (Suva-act. 243). B.d Die röntgenologische Untersuchung des linksseitigen oberen Sprunggelenks und Rückfusses am 30. Januar 2024 zeigte regelhafte Stellungsverhältnisse im oberen und unteren Sprunggelenk. Es bestand kein Hinweis auf höhergradige arthrotische Veränderungen. Im Rahmen der gleichentags im Spital Z.___ stattfindenden Untersuchung dokumentierten dipl. Arzt N.___, damals Assistenzarzt für Orthopädie und Traumatologie, und Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine deutliche Druckdolenz über der Metatarsale-V-Basis sowie leicht fortgeleitet im Verlauf der Peronealsehnen. Sie verneinten einen vermehrten Talusvorschub oder sonstige Instabilitätszeichen. Beim Versicherten zeige sich eine aktuell schwierige Gesamtsituation, einerseits posttraumatisch schmerzbedingt, andererseits mit ausgeprägtem psychosozialem Charakter. Er habe sich arbeitswillig präsentiert und wolle trotz belastungsabhängiger Beschwerden jede Arbeitsstelle mit voller Belastung wahrnehmen, um den Lebensunterhalt seiner Familie zu sichern. Gemäss den behandelnden Ärzten sei das verbliebene Osteosynthesematerial nicht für die Beschwerden verantwortlich. Sie attestieren dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Zu empfehlen sei die Tätigkeit in einem gemischt belasteten Arbeitsfeld (abwechselnd

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8/19 stehende/gehende sowie sitzende Tätigkeit). Die Reintegration in einen körperlich stark belastenden Beruf sei eher kritisch (Suva-act. 245-2 ff.). B.e Am 1. April 2024 trat der Versicherte eine bis 30. September 2024 befristete Arbeitsstelle als Verkäufer mit Allroundfunktion in einem 100%-Pensum bei der P.___ AG in der Filiale Q.___ an (Suvaact. 247-1). Die Rechtsvertretung informierte die Suva am 16. April 2024 über das angetretene Arbeitsverhältnis und teilte ihr mit, dass diese Anstellung als Arbeitsversuch zu sehen sei (Suva-act. 246). B.f Mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2024 hiess die Suva die Einsprache des Versicherten insofern gut, als die Verfügung vom 29. August 2023 dahingehend korrigiert werde, dass der Invaliditätsgrad um einen Prozentpunkt auf 18 % erhöht werde (Suva-act. 250-9). C. C.a Dagegen erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Imfeld, am 16. September 2024 Beschwerde. Er beantragte die Abänderung des Einspracheentscheids vom 22. Juli 2024 dahingehend, dass ihm ab 1. September 2023 eine Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad von 29 % zu entrichten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. G1). C.b Am 19. September 2024 reichte der Beschwerdeführer einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der P.___ AG vom 16. September 2024 nach (act. G2). C.c Mit Schreiben vom 24. September 2024 wurde der Beschwerdeführer gebeten, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» auszufüllen und diesem die angeführten Unterlagen beizulegen (act. G3). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2024 nach (act. G5). C.d Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2024 beantragte die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. R. Bachmann, Lischer Zemp & Partner, Luzern, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. G6). C.e Die verfahrensleitende Versicherungsrichterin bewilligte das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege am 21. Oktober 2024 (act. G7). C.f Mit Replik vom 5. Dezember 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest (act. G11).

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9/19 C.g Am 18. Februar 2025 informierte das Versicherungsgericht den Beschwerdeführer darüber, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtet habe und der Schriftenwechsel nun abgeschlossen werde (act. G13). C.h Auf den detaillierten Inhalt der Rechtsschriften sowie der übrigen Akten wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Vorliegend strittig ist, in welchem Umfang der Beschwerdeführer infolge des Unfallereignisses vom 30. September 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat. 2. 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Sie hat zudem Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG). Die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) sind einzustellen und der Anspruch auf eine Invalidenrente ist zu prüfen, wenn allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind und von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG; sogenannter Fallabschluss [BGE 134 V 109 E. 4.1]). 2.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.4 Der Invaliditätsgrad ist grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

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10/19 Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen kann (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Aussagen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen einer Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 133 E. 2 und 114 V 310 E. 3c). 2.6 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Die nach Art. 61 lit. c ATSG vom kantonalen Gericht zu beachtende Untersuchungspflicht entspricht derjenigen von Art. 43 Abs. 1 ATSG (MIRIAM LENDFERS, N 87 zu Art. 61, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 5. Aufl. 2024). Im Sozialversicherungsrecht herrscht somit der Untersuchungsgrundsatz. Eine Tatsache darf dann als bewiesen angenommen werden, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Die Richterin und der Richter haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6; THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. Bern 2014, § 70 N 58). 2.7 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens

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11/19 ist grundsätzlich weder die Herkunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). 3. Nachfolgend ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente per 1. September 2023 zu prüfen, da – wie zwischen den Parteien nicht strittig – ab diesem Zeitpunkt von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr erwartet werden konnte (100 % arbeitsfähig in leidensangepasster Tätigkeit [vgl. vorstehenden Sachverhalt A.aa und versicherungsmedizinische Beurteilung vom 2. August 2023 [Suva-act. 197]; vgl. vorstehende E. 2.2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass, wenn zur Ermittlung des Valideneinkommens oder des Verdienstes, den die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit verdienen könnte (Invalideneinkommen), die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BFS) herangezogen werden (zum Ganzen vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2, 143 V 295 E. 2.2 und 135 V 297 E. 5.2), grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten (bezogen auf den Rentenbeginn) zu verwenden sind (BGE 143 V 295 E. 2.3 und 4.1.3). Im Bereich der Unfallversicherung ist dabei der Zeitpunkt des Einspracheentscheids – vorliegend am 22. Juli 2024 – massgebend (Urteile des Bundesgerichts vom 2. Mai 2023, 8C_659/2022, E. 4.2.2, und vom 27. Oktober 2021, 8C_81/2021, E. 7.3 [nicht publ. in BGE 148 V 28]). 4. 4.1 Massgebend für das Valideneinkommen ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns verdient hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei ist in der Regel am zuletzt – d.h. grundsätzlich vor dem Beginn der unfallbedingten ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit – erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2015, 8C_590/2014, E. 5.1). Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar, war die versicherte Person zur Zeit des Unfalls arbeitslos oder hätte sie ihre bisherige Stelle auch ohne den Unfall in der Zeit bis zum Rentenbeginn verloren, können die Zahlen der LSE des BFS herangezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2017, 8C_382/2017, E. 2.3.1; vgl. vorstehende E. 3).

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12/19 4.2 Zum Unfallzeitpunkt war der Beschwerdeführer in einem auf drei Monate befristeten Arbeitsverhältnis, das am 23. Dezember 2021 zu Ende gegangen wäre, angestellt. Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen daher zu Recht gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE (2022, TA1, Wirtschaftszweig «41 bis 43 Baugewerbe», Kompetenzniveau 1, Männer) bestimmt und dabei unter Berücksichtigung der branchenüblichen Arbeitsstunden und des Teuerungsausgleichs ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 73'832.– errechnet (Fr. 5'825.– x 12 / 40 x 41.3 + 2.3 % [2023]). Dieses Vorgehen wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (act. G1-2 Ziff. III.2). Die Beschwerdegegnerin ging korrekterweise von einem Lohn in Höhe von Fr. 5'825.– monatlich (inkl. 13. Monatslohn) bzw. Fr. 69'900.– (Fr. 5'825.– x 12) jährlich aus (vgl. <https://www.bfs.admin.ch/ bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnstruktur.assetdetail.31606968.html>; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2022, 9C_502/2021, E. 3.1.2). Die betriebsübliche Arbeitszeit für diesen Wirtschaftszweig betrug im Jahr 2022 entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin jedoch nicht 41.3, sondern 41.2 Stunden (vgl. <https://www.bfs.admin.ch/asset/de/31025820>). Es resultiert ein Zwischenergebnis von Fr. 71'997.– (Fr. 69'900.– / 40 x 41.2). Dieser Betrag ist nun zu indexieren, mithin an die Nominallohnentwicklung im entsprechenden Wirtschaftszweig anzupassen. Im Baugewerbe betrug die Nominallohnentwicklung im Jahr 2023 für Männer 2.3 % (vgl. Tabelle T1.1.20 unter <https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/ home/statistiken/katalog.assetdetail.35151856.html>). Mithin ist von einem Valideneinkommen in Höhe von rund Fr. 73'653.– (Fr. 71'997.– + 2.3 % x Fr. 71'997.–) auszugehen. 5. 5.1 Um das Invalideneinkommen berechnen zu können, muss zuerst die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. In seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter C ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als arbeitsunfähig zu erachten (Suva-act. 57-2 f., 71, 180-3, 197-3, 245-3). Gemäss dem medizinisch ermittelten Belastungsprofil von Dr. K.___ könne der Beschwerdeführer in ausschliesslich stehenden oder gehenden Tätigkeiten, bei Arbeiten auf unebenem Untergrund, bei Arbeiten mit repetitiven Steigen auf Leitern und Gerüsten und Arbeiten in absturzgefährdeten Bereichen oder widrigen Witterungsverhältnissen nicht mehr eingesetzt werden. Hingegen könne er vollschichtig für leidensadaptierte leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen oder unter wechselbelasteten Bedingungen eingesetzt werden. Zeitliche Einschränkungen bestünden für die leidensadaptierte Tätigkeit nicht (Suva-act. 197-3). Diese Einschätzung deckt sich auch mit derjenigen der behandelnden Ärzte am Spital Z.___ (Suva-act. 245- 3). Auszugehen ist demnach von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. 5.2

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13/19 5.2.1 Die Beschwerdegegnerin berechnete das Invalideneinkommen ausgehend von der LSE 2022, TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, und kam so auf ein mutmassliches Invalideneinkommen von Fr. 64'119.00 (Fr. 5'305.– x 12 / 40 x 41.7 + 1.7 % - 10 % [Leidensabzug]; Suva-act. 250-8 E. 6.4). An diesem Vorgehen hält sie fest (act. G6-4 Ziff. III.13). Betreffend Invalideneinkommen könne auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden, wenn kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben seien und anzunehmen sei, dass die versicherte Person die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfe. Zum Erlasszeitpunkt des Einspracheentscheids, der für die Beurteilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren massgebend sei, habe der Beschwerdeführer keinen unbefristeten Arbeitsvertrag gehabt. Dieser sei erst am 16. September 2024 abgeschlossen worden. Es könne nicht von einem – von der Rechtsprechung verlangten – besonders stabilen Arbeitsverhältnis gesprochen werden. Dass der Beschwerdeführer seine Ressourcen voll ausschöpfe, sei nicht ersichtlich. Damit sei auch bezüglich des anrechenbaren Invalideneinkommens auf die LSE-Werte abzustellen (act. G6-6 Ziff. III.19). Im Übrigen sei auf den Rechtsgrundsatz der Schadenminderungspflicht hinzuweisen, wonach ein Versicherter von sich aus alles ihm Zumutbare vorzukehren habe, und zwar selbst um den Preis beträchtlichter Anstrengungen, um die Folgen eines erlittenen Unfalls bestmöglich zu mildern (mit Verweis auf BGE 117 V 394 E. 4b und 115 V 38 E. 3d; RKUV 1996 S. 37). Wenn der Beschwerdeführer also eine Tätigkeit aufgenommen habe, so sei er einzig seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen – mehr nicht (act. G6-5 Ziff. III.18). 5.2.2 Der Beschwerdeführer verlangt, dass auf sein jetziges Erwerbseinkommen abgestellt werde. Er sei seit dem 1. April 2024 bei der P.___ AG als Verkäufer mit Allroundfunktion zu einem Pensum von 100 % tätig. Die Anstellung sei zu Beginn einzig im Sinne der Parteien befristet gewesen, um zu sehen, ob das vereinbarte Arbeitspensum überhaupt eingehalten werden könne (act. G1-3 Ziff. III.5). Zudem bestehe seit dem 16. September 2024 für dieselbe Stelle nun ein unbefristeter Arbeitsvertrag (100%- Pensum; act. G2-2). Als Invalideneinkommen sei sein derzeitiges Einkommen in Höhe von monatlich brutto Fr. 4'400.– bzw. jährlich brutto Fr. 52'800.– heranzuziehen (act. G1-4 Ziff. III.6), was zu einer Erwerbseinbusse in Höhe von Fr. 21'032.– und somit einem Invaliditätsgrad von gerundet 29 % führe (act. G1-4 Ziff. III.7). Sofern nicht auf das tatsächliche Einkommen abgestellt werde, sei auf den Sektor 3 der LSE 2022, Dienstleistungen, abzustellen (act. G1-4 f. Ziff. III.9), wonach das mutmassliche Einkommen Fr. 60'406.60 (Fr. 4'879.00 x 12 / 40 x 40.7 + 1.4 %) betrage. Unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzugs von 10 % resultiere ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 54'365.95. Damit betrage die Erwerbseinbusse Fr. 19'466.05, was zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 27 % führe (act. G1-5 Ziff. III.10). 5.2.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie

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14/19 nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 117 V 8 E. 2c/aa; Urteile des Bundesgerichts vom 4. November 2020, 8C_545/2020, E. 5.1, und vom 22. November 2019, 8C_590/2019, E. 5.1). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung insbesondere die Tabellen der LSE herangezogen werden (statt vieler: BGE 143 V 295 E. 2.2 und 139 V 592 E. 2.3). 5.2.4 Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. April 2024 (befristet) bzw. seit dem 16. September 2024 (unbefristet) zu 100 % als Verkäufer mit Allroundfunktion bei der P.___ AG angestellt. Rechtsprechungsgemäss hat das Sozialversicherungsgericht auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (vorliegend: 22. Juli 2024) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 142 V 337 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2020, 8C_505/2020, E. 5.1 mit Hinweisen). Zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdeführer am 22. Juli 2024 in einem «stabilen Arbeitsverhältnis» stand. Das Bundesgericht erachtete in einem Fall, in dem die versicherte Person seit elf Monaten in einem Arbeitsverhältnis stand, dieses als nicht besonders stabil (Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2012, 8C_825/2011, E. 4.3.2). Weiter schützte es den von der kantonalen Instanz bestätigten Entscheid der Unfallversicherung, in welchem diese bei einem im Zeitpunkt des Einspracheentscheids bestehenden befristeten Arbeitsverhältnis auf genaue Abklärungen verzichtete und sich statistischer Werte bediente (Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2020, 8C_545/2020, E. 5.2). In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lassen sich zahlreiche kantonale Entscheide finden, in denen befristeten Arbeitsverhältnissen die Stabilität abgesprochen wurde (vgl. etwa Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juli 2014, UV 2014/3, E. 3.3.2, des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2017, IV.2015.00093, E. 5, und des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 7. Februar 2023, S 20 137, E. 3.5). Im vorliegenden Fall kann aus den genannten Gründen nicht von einem stabilen Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Einspracheentscheids ausgegangen werden. Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren beiden Kriterien. 5.2.5 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die von ihm nach Eintritt der Invalidität aufgenommene Arbeitsstelle als Verkäufer mit Allroundfunktion zu einem Pensum von 100 % mit einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von Fr. 4'400.– (zzgl. 13. Monatslohn nach Personalreglement; act. G2-2) gelte zumindest als Anknüpfungspunkt des anzuwendenden LSE-Sektors. Da es ihm gar nicht möglich sei, einen höheren Lohn (gemäss LSE) zu erzielen, würde ein Abstellen auf das Total über alle

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15/19 Wirtschaftszweige gemäss LSE 2022 den Einkommensvergleich gröblich verfälschen. Sofern nicht auf das tatsächliche Einkommen abgestellt werde, sei auf den Sektor 3 der LSE 2022, Dienstleistungen, abzustellen, da er im Wirtschaftssektor «Produktion» (als Teil des Totals aller Wirtschaftszweige nach LSE 2022, Kompetenzniveau 1) nicht mehr einsatzfähig sei (act. G1-3 Ziff. III.3, G1-4 f. Ziff. III.9). Entsprechend den ihm zumutbaren Tätigkeiten habe sich der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle im Handel gesucht. Unter dem Vorgenannten sei – vor Berücksichtigung des leidensbedingten Abzugs – von einem nach LSE erzielbaren Einkommen in Höhe von Fr. 60'406.60 (Fr. 4'879.00 x 12 / 40 x 40.7 + 1.4 %) auszugehen (act. G1-5 Ziff. III.10). 5.2.6 Von den verschiedenen LSE-Tabellen wird in der Praxis in der Regel die Tabelle «TA1_tirage_skill_level» verwendet (Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2018, 8C_458/2017, E. 6.2.3; MICHAEL E. MEIER/PHILIPP EGLI/MARTINA FILIPPO/THOMAS GÄCHTER, «So konkret wie möglich», SZS 2021 S. 55 ff., 64 mit zahlreichen Hinweisen), die den monatlichen Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht im privaten Sektor auflistet. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist dabei grundsätzlich auf den Totalwert über alle Wirtschaftsgruppen abzustellen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2017, 8C_457/2017, E. 6.2). Nur in Ausnahmefällen werden einzelne Berufsgruppen oder Wirtschaftszweige ausgewählt (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts vom 27. Januar 2010, 8C_704/2009, E. 4.2.1.2, und vom 11. Oktober 2017, 8C_457/2017, E. 6.2), nämlich dann, wenn angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen der versicherten Person ganze Teilbereiche des Arbeitsmarktes nicht zur Verfügung stehen (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2017, 8C_457/2017, E. 6.2; MEIER/EGLI/FILIPPO/GÄCHTER, a.a.O., S. 64). Der gemäss Beschwerdeführer nicht zu berücksichtigende Sektor 2, «Produktion», umfasst folgende Teilbereiche: «Bergbau, Gewinnung v. Steinen u. Erden», «Verarbeitendes Gewerbe/Herst. v. Waren», «Herst. v. Nahrungsmitteln; Getränkeherst.», «Tabakverarbeitung», «Herst. v. Textilien u. Bekleidung», «Herst. v. Holzwaren u. Papier; Druckerzeugnisse», «Kokerei; Herst. v. chemischen Erz.», «Herst. v. pharmazeutischen Erzeugnissen», «Herst. v. Gummi- u. Kunststoffwaren», «Metallerzeugung; Herst. v. Metallerzeugnissen», «Herst. v. Datenverarbeitungsge., elektron. u. opt. Erz.; Uhren», «Herst. v. elektrischen Ausrüstungen», «Maschinenbau», «Fahrzeugbau», «Herst. v. Möbeln u. v. sonst. Waren; Rep. u. Install. Maschinen», «Energieversorgung», «Wasserversorgung; Abwasser- u. Abfallentsorgung», «Baugewerbe». Aufgrund des medizinischen Zumutbarkeitsprofils ist klar, dass von diesen Tätigkeiten diejenigen, die eine permanente Belastung des Fussgelenks, insbesondere durch Stehen, erfordern, dem Beschwerdeführer nicht offenstehen. Indes ist nicht ersichtlich, inwiefern die genannten Teilbereiche – mit wenigen Ausnahmen – eine höhere Belastung des Fussgelenks und ein längeres Stehen zur Folge hätten als die Tätigkeit als Verkäufer mit Allroundfunktion. Insofern wäre es widersprüchlich und liesse es sich nicht begründen, weshalb einzig auf den Sektor 3 abgestellt werden sollte. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass das (auch wenn erst nach Erlass des Einspracheentscheids) tatsächlich erzielbare Einkommen einen Hinweis auf

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16/19 den Sektor geben könne, an den bei der Berechnung des fiktiven Invalideneinkommens anzuknüpfen sei, erscheint zwar aus seiner Sicht verständlich, doch entspricht ein solches Vorgehen unter den soeben genannten Umständen nicht den für ein Abweichen vom Totalwert der Wirtschaftszweige entwickelten Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Nach dem Gesagten ist das Invalideneinkommen ausgehend von den LSE 2022-Werten, welche am 29. Mai 2024 und damit vor Erlass des Einspracheentscheids publiziert wurden (vgl. zur Massgeblichkeit der LSE-Tabellen vorstehende E. 5.2.3; abrufbar unter <https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeiterwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnstruktur.assetdetail.31606968.html>), zu berechnen, wobei der Bruttolohn in Höhe von Fr. 5'305.– monatlich (inkl. 13. Monatslohn) bzw. Fr. 63'660.– jährlich (Fr. 5'305.– x 12) gemäss Totalwert aller Wirtschaftszweige, Kompetenzniveau 1, Männer, ausschlaggebend ist. Da der LSE-Wert auf einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche basiert, ist er auf die betriebsübliche Arbeitszeit in Stunden pro Woche aufzurechnen. Diese betrug im Jahr 2023 im Schnitt 41.7 Stunden (vgl. <https://www.bfs.admin.ch/asset/de/31025820>), was ein Zwischenergebnis von Fr. 66’365.55 (Fr. 63'660.– / 40 x 41.7) ergibt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 2023 für Männer in Höhe von 1.7 % (vgl. Tabelle T1.1.20 unter <https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/katalog.assetdetail.35151856.html>) resultiert ein erzielbares Einkommen von rund Fr. 67'494.– (Fr. 66’365.55 + 1.7 % x Fr. 66’365.55). 5.3 Zu prüfen bleibt, ob von diesem Tabellenlohn ein höherer Abzug als die von der Beschwerdegegnerin gewährten 10 % vorzunehmen ist. 5.3.1 Mit dem Tabellenlohnabzug soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit einem unterdurchschnittlichen erwerblichen Erfolg verwerten kann. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2018, 8C_58/2018, E. 3.1.1 mit Hinweisen). 5.3.2 Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug in Höhe von 10 %, ohne dies jedoch näher zu begründen (Suva-act. 218-3, 250-7 E. 6). Der gewährte Abzug bewegt sich im Rahmen dessen, was die Rechtsprechung als angemessen anerkennt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts vom 24. November 2022, 9C_305/2022, E. 3.2.2.2.2, vom 12. Juli 2022, 9C_42/2022, E. 4.5, vom 19. Mai 2022, 8C_55/2022, E. 4.4.1 und 6.2, und vom 14. April 2020, 8C_323/2021, E. 7.2.2 [hier gar nur 5 %]). In Anbetracht der persönlichen (Aufenthaltskategorie,

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17/19 Nationalität bzw. Sprachkenntnisse) und beruflichen (Dauer der Betriebszugehörigkeit, leidensbedingte Einschränkung) Umstände ist der leidensbedingte Abzug in Höhe von 10 % zu bestätigen. Ein Eingreifen in das Ermessen der Beschwerdegegnerin rechtfertigt sich nicht. Sodann wird der gewährte Tabellenlohnabzug auch vom Beschwerdeführer nicht (mehr) beanstandet (act. G1-2 Ziff. III.1). 5.3.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit Blick auf den Rentenbeginn per 1. September 2023 eine – wie vom Beschwerdeführer geforderte (act. G1-5 Ziff. III.10) – analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der seit 1. Januar 2024 in Kraft geltenden Fassung im Sinne eines pauschalen Abzugs vom statistisch bestimmten Wert des Invalideneinkommens für die Zeit bis 31. Dezember 2023 bereits aufgrund der allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätze ausser Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2024, 8C_754/2023). Eine Neuprüfung ab 1. Januar 2024 (vgl. hierzu BGE 150 V 328 E. 4.2 und 4.4) könnte nur dann erfolgen, wenn der in der Invalidenversicherung per diesem Datum eingeführte Pauschalabzug von 10 % in der Unfallversicherung analog angewendet werden könnte. Das Bundesgericht hat sich bis heute lediglich in temporalrechtlicher Hinsicht zur analogen Anwendung der neuen IVV-Bestimmungen geäussert. Da dem Beschwerdeführer ohnehin und auch bereits vor dem 1. Januar 2024 ein Abzug vom Invalideneinkommen zu gewähren ist und ein 10%iger Abzug in der Konstellation des Beschwerdeführers mit voller Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ohne stark eingeschränktes Belastungsprofil das Maximum bildet, kann an dieser Stelle jedoch offen gelassen werden, wie es sich mit der Anwendung des Pauschalabzugs im Unfallversicherungsrecht verhält. 5.4 Nach dem Gesagten resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 60'745.– (Fr. 67'494.– x 90 %). 6. Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 73'653.– und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 60'745.– resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 12’908.– bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 18 %. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin hätte den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie es unterlassen habe, Abklärungen vorzunehmen oder Akten oder Berichte einzuholen. Auch hätte sie willkürlich gehandelt, indem sie den Sachverhalt wider besseres Wissen falsch festgestellt habe (act. G1-3 Ziff. III.4). In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer sodann die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Denn die Beschwerdegegnerin habe, noch bevor er über sein Befinden bei der Arbeit habe berichten können, den Einspracheentscheid erlassen, ohne auch nur ansatzweise auf die von ihm aufgenommene Arbeit

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18/19 einzugehen (act. G1-3 Ziff. III.4). Zudem habe die Beschwerdegegnerin, ohne auf den Einzelfall einzugehen, zur Berechnung des Invalideneinkommens auf das Total der LSE abgestellt (act. G1-4 Ziff. III.8). 7.2 Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als es angemessen und für die Nachvollziehbarkeit der Entscheide fördernd gewesen wäre, wenn sich die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer über den laufenden Arbeitsversuch erkundigt hätte, da sie von Gesetzes wegen zur Sachverhaltsabklärung verpflichtet ist (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. vorstehende E. 2.6). Ob eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliegt, kann vorliegend jedoch offen bleiben, zumal es sich nicht um eine entscheidwesentliche Frage handelt: Selbst wenn sich die Beschwerdegegnerin über den Arbeitsversuch erkundigt oder für den Erlass des Einspracheentscheids dessen Beendigung abgewartet hätte, wäre dennoch auf die LSE 2022 abzustellen gewesen, da auch diesfalls in Anwendung der dargelegten Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 5.2.5 f.) das Vorliegen eines stabilen Arbeitsverhältnisses verneint worden wäre. Schliesslich konnte im vorliegenden Verfahren der Sachverhalt vollständig festgestellt werden. In diesem Sinne ist auch keine Verletzung des Willkürverbots ersichtlich, setzt ein solcher Verstoss doch voraus, dass der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGE 138 I 305 E. 4.3), was vorliegend nicht der Fall ist. 7.3 Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung (und damit auch zum verfassungsrechtlich garantierten und für das Sozialversicherungsrecht in Art. 42 ATSG gesetzlich konkretisierten Anspruch auf rechtliches Gehör) auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 und 124 V 90 E. 4b). Angesichts der dargelegten Überlegungen (vgl. vorstehende E. 7.2) ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin vorliegend als zulässige antizipierte Beweiswürdigung zu werten. Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. 8. 8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juli 2024 abzuweisen.

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19/19 8.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Im UVG ist eine solche Kostenpflicht nicht vorgesehen. Das Verfahren ist deshalb kostenlos. 8.3 Die Beschwerdegegnerin hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). 8.4 Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.– bis Fr. 15'000.–. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit mit eingeschränkter Rechtsfrage erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3’500.–, wie in vergleichbaren Fällen üblich, angemessen. Die Parteientschädigung von Fr. 3'500.– ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [AnwG; sGS 963.70]). Somit entschädigt der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 2'800.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 2'800.– (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 11.08.2025 Art. 18 Abs. 1 UVG; Art. 16 und 42 ATSG. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalideneinkommen. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, so können nach der Rechtsprechung insbesondere die Tabellen der LSE herangezogen werden. Vorliegend besteht kein stabiles Arbeitsverhältnis. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt, da ihr Vorgehen als zulässige antizipierte Beweiswürdigung zu werten ist. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2025, UV 2024/62).

2026-04-09T05:23:01+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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