Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2024/49 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 04.09.2025 Entscheiddatum: 11.08.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 11.08.2025 Art. 37 ATSG Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren sind erfüllt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2025, UV 2024/49). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Kanton St.Gallen Gerichte
1/9
Versicherungsgericht Abteilung III
Entscheid vom 11. August 2025 Besetzung Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr. UV 2024/49
Parteien
A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Anwalt und Beratung GmbH, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau,
gegen SWICA Versicherungen A G , Rechtsdienst, Römerstrasse 37, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren
UV 2024/49
2/9 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte), war aufgrund ihrer Tätigkeit für die B.___ AG bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: Swica) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 17. Februar 2021 auf dem Weg zur Arbeit mit ihrem Fahrrad von einem Lieferwagen angefahren wurde (UV-act. 80 und 123). A.b Die Swica erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 stellte sie die Versicherungsleistungen (Heilkosten) per 10. März 2021 ein und hielt fest, die Taggelder seien noch bis 31. Oktober 2021 ausgerichtet worden. Auf eine Rückforderung bereits erbrachter Versicherungsleistungen werde verzichtet (UV-act. 334 ff.). Mit Entscheid vom 27. Juli 2022 wies sie die von der Versicherten durch ihren Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. A. Fiechter erhobene Einsprache, inklusive Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ab (UV-act. 379 ff.). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess am 5. Juni 2023 eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom 14. September 2022 dahingehend gut, als der Einspracheentscheid vom 27. Juli 2022 aufgehoben und die Streitsache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (UV 2022/50; UV-act. 668 ff.). A.c In der Folge holte die Swica verschiedene medizinische Untersuchungsberichte ein (UV-act. 686 ff.). Am 8. November 2023 gewährte sie dem die Versicherte weiterhin vertretenden Rechtsanwalt Fiechter das rechtliche Gehör betreffend medizinische Abklärung bei Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (UV-act. 838 ff.), von welchem Rechtsanwalt Fiechter am 17. November 2023 in Unterbreitung von Zusatzfragen Gebrauch machte (UV-act. 844 f.). Am 24. November 2023 beauftragte die Swica Dr. C.___ mit der Abfassung eines Aktengutachtens (UV-act. 848 ff.). Das Gutachten wurde am 18. Dezember 2023 erstellt (UV-act. 865 bis 891). Dr. C.___ kam zum Schluss, dass der Status quo sine nach drei Monaten am 17. Mai 2021 erreicht gewesen sei (UV-act. 888). A.d Die Swica liess Rechtsanwalt Fiechter die Aktenbeurteilung vom 18. Dezember 2023 am 29. Dezember 2023 zur Kenntnis und Stellungnahme zukommen (UV-act. 892). Er erstattete die Stellungnahme am 23. Februar 2024 unter Beilage diverser Arztberichte und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren (UV-act. 915 ff.). Am 4. April 2024 gewährte die Swica Rechtsanwalt Fiechter die Möglichkeit, sich zu einem von ihr zuhanden von Dr. C.___ erstellten Entwurf betreffend Nachtrag zur medizinischen Beurteilung zu äussern (UV-act. 939 ff.), was Rechtsanwalt Fiechter am 15. April 2024 mittels ergänzter Stellungnahme tat und
UV 2024/49
3/9 gleichzeitig seinen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren erneuerte (UV-act. 946 ff.). A.e Am 19. April 2024 reichte Rechtsanwalt Fiechter der Swica ein „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege- und Rechtsverbeiständung“ ein (UV-act. 951 ff.). A.f Auf die Bitte der Swica vom 3. Mai 2024 um Stellungnahme zu Rechtsanwalt Fiechters Ausführungen vom 23. Februar und 15. April 2024 hin (UV-act. 961) erstattete Dr. C.___ am 21. Mai 2024 eine ergänzende Aktenbeurteilung (UV-act. 965 ff.). A.g Mit Schreiben vom 4. Juni 2024 forderte Rechtsanwalt Fiechter die Swica auf, alles zu unternehmen, damit das Zusatzgutachten möglichst unverzüglich erstellt werde (UV-act. 973 f.). Mit E- Mail vom 5. Juni 2024 informierte die Swica ihn darüber, dass ihr die medizinische Beurteilung seit 21. Mai 2024 vorliege (UV-act. 975 f.). A.h Am 11. Juni 2024 erliess die Swica eine Zwischenverfügung, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen wurde (UV-act. 979 f.). Am 12. Juni 2024 verfügte sie, dass die Beschwerden an der Halswirbelsäule (HWS) ab dem 17. Mai 2021 nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Kausalzusammenhang zum Unfall vom 17. Februar 2021 stehen würden. Die Versicherungsleistungen würden per diesem Datum eingestellt; die bereits bis 31. Oktober 2021 entrichteten Taggelder würden nicht zurückgefordert (UV-act. 981 ff.). B. B.a Gegen die Zwischenverfügung vom 11. Juni 2024 erhob Rechtsanwalt Fiechter für die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die vorliegende Beschwerde vom 12. Juli 2024 mit dem Antrag auf deren Aufhebung und auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren. Zudem beantragte er auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G1). B.b Am 15. Juli 2024 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Fiechter, gegen die Verfügung vom 12. Juni 2024 Einsprache bei der Swica (nachfolgend: Beschwerdegegnerin; UV-act. 993 ff.). B.c Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Abweisung der Beschwerde (act. G7). B.d Am 16. September 2024 gewährte die Präsidentin des Versicherungsgerichts der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Gerichtsverfahren durch Rechtsanwalt Fiechter (act. G8).
UV 2024/49
4/9 B.e Rechtsanwalt Fiechter reichte am 18. Oktober 2024 eine Replik ein (act. G13) und die Beschwerdegegnerin am 14. November 2024 eine Duplik (act. G15). Gleichzeitig liess die Beschwerdegegnerin dem Gericht einen Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2024 zukommen. Mit diesem hat sie einerseits die Verfügung vom 12. Juni 2024 bestätigt und andererseits das von Rechtsanwalt Fiechter für die Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Einspracheverfahren vom 29. August 2024 abgewiesen (act. G15.1). B.f Nachdem die Beschwerdeführerin am 8. November 2024 auch gegen den Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2024 Beschwerde beim hiesigen Gericht erhoben hatte (Verfahrensnummer UV 2024/75), sistierte das Gericht das vorliegende Verfahren am 21. November 2024 bis zur Spruchreife des Verfahrens UV 2024/75 (act. G17). Am 7. Mai 2025 hob es diese Sistierung angesichts des abgeschlossenen Schriftenwechsels im Verfahren UV 2024/75 auf (act. G18). B.g Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin für das Verwaltungsverfahren Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat. 1.2 In zeitlicher Hinsicht beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Versicherungsgerichts auf die Zeit ab 23. Februar 2024 (Datum des Gesuchs). Die unentgeltliche Vertretung ist nämlich grundsätzlich nicht rückwirkend zu bewilligen (PHILIPP GEERTSEN, N 51 zu Art. 37 mit Hinweisen in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 5. Aufl. 2024 [nachfolgend zitiert: Kommentar ATSG]; FRANZISKA MARTHA BETSCHART, N 61 zu Art. 37 mit Hinweis, in: Ghislaine Frésard- Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basler Kommentar, 2. Auflage, 2025). Soweit die Beschwerdegegnerin von einer Gesuchstellung erst am 19. April 2023 ausgeht (vgl. UV-act. 951 ff.), kann ihr nicht gefolgt werden, zumal Rechtsanwalt Fiechter den Antrag um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wie schon erwähnt bereits am 23. Februar 2024 stellte und begründete (UV-act. 916 und 919). 1.3 Für das Einspracheverfahren wurde mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2024 (act. G15.1) – mangels in diesem Punkt erfolgter Anfechtung vor Versicherungsgericht rechtskräftig – über die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren entschieden (act. G15). Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin muss sich deshalb vorliegend die Prüfung des Anspruchs auf
UV 2024/49
5/9 unentgeltliche Rechtsverbeiständung auf den Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 12. Juni 2024 beschränken, da mit der Einspracheerhebung vom 15. Juli 2024 für die Zeit ab Verfügungserlass das Einspracheverfahren in Gang gesetzt wurde. 2. 2.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Für das Verwaltungsverfahren im Sozialversicherungsbereich enthält Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ausserdem folgende Regelung: Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. 2.2 Die Rechtsnatur des Verfahrens ist ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das die gesuchstellende Person einbezogen wird oder das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (BGE 128 I 227 E. 2.5.2 und 2.3 mit Hinweisen). 2.3 Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren wird in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich mit Blick darauf, dass die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben, nur zurückhaltend bejaht. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2017, 8C_669/2016, E. 2.1 mit Hinweisen). Laut GEERTSEN ist von Bedeutung, dass die Prüfung der Notwendigkeit den Grundsatz der Waffengleichheit zu berücksichtigen hat. Das Bedürfnis nach rechtskundiger Begleitung sei gerade in einem intransparenten Rechtsgebiet wie dem Sozialversicherungsrecht drängend (Kommentar ATSG- GEERTSEN, N 37 zu Art. 37 mit Hinweis).
UV 2024/49
6/9 3. 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im zu beurteilenden Verwaltungsverfahren auf Grund der Verhältnisse erforderlich war, was von der Beschwerdegegnerin bestritten wird (UV-act. 979 ff., act. G7 und G15). 3.2 Rechtsanwalt Fiechter macht beschwerdeweise geltend, vorliegend seien mehrere ärztliche Abklärungen und Stellungnahmen sowie ein Gerichtsurteil vorhanden, welche einen erhöhten und komplexeren Aufwand erforderten. Insbesondere bestünden diverse strittige Punkte und Widersprüche, die schwierige Fragen sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur stellten (act. G1 Rz. III/2). Replicando ergänzte der Rechtsvertreter, zum Gesichtspunkt der langen Verfahrensdauer (Unfalldatum vom 17. Februar 2021) komme hinzu, dass sich die Ermittlung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts auch nach dem ersten Gutachten von Dr. C.___ vom 18. Dezember 2023 als schwierig erwiesen habe. Die Beschwerdegegnerin habe nach dem Entscheid des Versicherungsgerichts Rückfragen beim identischen Gutachter getätigt, welcher bereits zuvor die Kausalitätsfrage offensichtlich falsch gewertet habe (act. G13 Rz. III/1). Nachdem das erste Privatgutachten der Beschwerdegegnerin die Kausalität bereits verneint habe, sei es wichtig gewesen, allfällige formelle und materielle Einwände gegen die Aktenbeurteilung durch Dr. C.___ frühzeitig und kompetent vorzubringen, wozu die Beschwerdeführerin allein nicht in der Lage gewesen wäre. Insbesondere sei sie infolge des Unfalls und der Operationsfolgen sowohl körperlichen als auch seelischen schwerwiegenden Belastungen ausgesetzt. Durch die tägliche umfangreiche Medikamenteneinnahme infolge der Dauerschmerzen bestehe zudem eine massive Beeinträchtigung der objektiven Wahrnehmbarkeit des Sachverhalts (act. G13 Rz. III/2). Das Gutachten von Dr. C.___ sei fehlerhaft und nicht substanziiert. Dennoch sei es von der Beschwerdegegnerin unkritisch akzeptiert und bestätigt worden. Es erscheine realitätsfremd, den Kausalzusammenhang wenige Tage vor der unfallkausalen Operation am 25. Mai 2021 zu verneinen (act. G13 Rz. III/3). 4. 4.1 Das zu beurteilende Verwaltungsverfahren schloss sich an den Rückweisungsentscheid des Versicherungsgerichts vom 5. Juni 2023 an, mit welchem die Beschwerdegegnerin verpflichtet wurde, nach Einholung der Krankengeschichte/des Behandlungsverlaufs bei den behandelnden Fachpersonen eine externe fachärztliche Beurteilung zur Frage des Dahinfallens jeglicher Unfallkausalität der zervikalen Problematik einzuholen. Der medizinische Sachverhalt präsentierte sich nach diesen Abklärungen bedeutend komplexer, als noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Versicherungsgericht. Das Bundesgericht erkennt im Rahmen von gerichtlich erstrittenen Rückweisungen zwecks Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens zur erneuten medizinischen Begutachtung besondere Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche
UV 2024/49
7/9 Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Entscheid des Bundesgerichts vom 18. November 2014, 8C_557/2014, E. 5.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend handelte es sich zwar nicht um eine Begutachtung, sondern um eine Aktenbeurteilung. Die vom Bundesgericht betonte Beachtung der Verfahrensgarantien und die von ihm als besonders bedeutsam erachtete prozessuale Chancengleichheit bei der Auswahl der Gutachtensperson und der Gutachterfragen (vgl. soeben genannten Entscheid des Bundesgerichts, E. 5.2.1 mit Hinweisen) spielen jedoch auch im Rahmen einer versicherungsexternen Aktenbeurteilung eine wichtige Rolle. 4.2 Die Beschwerdeführerin war sodann im letzten Verfahren vor Versicherungsgericht bereits durch den sie nach dem Rückweisungsentscheid im Verwaltungsverfahren nach wie vor vertretenden Rechtsanwalt Fiechter vertreten. Dies spricht laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls für die Erforderlichkeit der Vertretung (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2021, 8C_149/2021, E. 5.4 mit Hinweisen). 4.3 Wie gesagt, ist der medizinische Sachverhalt, wie er sich nach Einholung der zusätzlichen Akten bei den behandelnden Fachpersonen und nach der Einholung eines externen Aktengutachtens präsentierte, in seiner Komplexität nicht mehr vergleichbar mit dem vom Versicherungsgericht im Entscheid vom 5. Juni 2023 zu beurteilenden Sachverhalt, weshalb die Beschwerdegegnerin aus der Einschätzung des Versicherungsgerichts in jenem Entscheid (UV 2022/50, E. 4; Suva-act. 680 f.), dass der damalige Sachverhalt noch keine unentgeltliche Rechtsvertretung notwendig erscheinen liess (vgl. Vorbringen in act. G7 Ziff. IV/3), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. 4.4 Die Beschwerdegegnerin weist angesichts des Prozessthemas grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass sich, wie im letzten Verfahren vor Versicherungsgericht, einzig die Frage des Zeitpunktes des Erreichens des Status quo sine stelle (vgl. Vorbringen in act. G7 Ziff. IV/5). Wie gesagt, präsentiert sich vorliegend die medizinische Aktenlage und damit der Verfahrensverlauf trotz derselben Fragestellung viel komplexer und galt es darüber hinaus, die Parteirechte der Beschwerdeführerin im Rahmen der externen Aktenbeurteilung zu wahren. 4.5 Soweit die Beschwerdegegnerin anführt, dass Rechtsanwalt Fiechter keine Einwände gegen den von ihr vorgeschlagenen Gutachter vorgebracht habe (vgl. Vorbringen in act. G15), ist sie auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 28. Februar 2017, 9C_145/2016, 9C_161/2016, E. 4.3 hinzuweisen, worin solches als unerheblich qualifiziert wurde. Sodann stellte Rechtsanwalt Fiechter sogar Zusatzfragen. Und gewichtig ist insbesondere der Umstand, dass die beiden Stellungnahmen von Rechtsanwalt Fiechter vom 23. Februar und 15. April 2024 dazu führten, dass die Beschwerdegegnerin den Gutachter Dr. C.___ am 3. Mai 2024 darum bat, auf Dr. Fiechters „Argumente mit einer ausführlichen, medizinischen Stellungnahme und Begründung einzugehen“ (UV-act. 961 ff.) und dieser
UV 2024/49
8/9 sich am 21. Mai 2024 nochmals ausführlich äusserte (UV-act. 965 ff.). Diese Intervention wäre der Beschwerdeführerin ohne Rechtsbeistand nicht möglich gewesen (vgl. sogleich E. 4.6). 4.6 Diesbezüglich vermag die Argumentation des Rechtsvertreters, die Beschwerdeführerin vermöge Schwachstellen in fachärztlichen Expertisen nicht zu erkennen, es fehle ihr am rechtlichen und praktischen Wissen und vorliegendes Gutachten sei derart formuliert, dass ein juristischer Beistand angezeigt und notwendig sei (act. G1 Rz. IV/3), durchaus zu überzeugen. Dass die Beschwerdeführerin über keinerlei Rechtskenntnisse verfügt, ist unbestritten geblieben. 4.7 Sodann bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich das Verwaltungsverfahren ohne Interventionen von Seiten von Rechtsanwalt Fiechter noch länger hingezogen hätte (vgl. beispielsweise UV-act. 854, 862 f. und 973). Streitig ist immerhin ein Leistungseinstellungszeitpunkt im Frühjahr 2021, mithin von zwischenzeitlich vor über 4 Jahren. 4.8 Insgesamt ist seit der Weiterführung des Verwaltungsverfahrens nach dem Rückweisungsentscheid des Versicherungsgerichts nicht mehr von einem durchschnittlichen Sachverhalt auszugehen. Vielmehr bestehen besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, welche das vorliegend zu beurteilende Verwaltungsverfahren vom "normalen Durchschnittsfall" unterscheidet und eine Rechtsverbeiständung erforderlich machen. Deshalb kann offenblieben, ob die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, im Verwaltungsverfahren selbständig mitzuwirken und ihre Verfahrensrechte zu wahren. Insgesamt ist trotz der sehr strengen Anforderungen an die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren vorliegend eine solche zu bejahen. 5. Im Weiteren ergibt sich die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin aus den Akten (vgl. act. G5.1). Auch die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit blieb unbestritten und ist auf Grund der Aktenlage gegeben (vgl. hierzu die differenzierte Auseinandersetzung der sich stellenden medizinischen und juristischen Fragen im heutigen Entscheid im Verfahren UV 2024/75). Insgesamt sind deshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren erfüllt. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2024 in dem Sinne gutzuheissen, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren ab 23. Februar 2024 bis und mit Erlass der Verfügung vom 12. Juni 2024 für die notwendigen Aufwendungen zu bewilligen und Rechtsanwalt lic.
UV 2024/49
9/9 iur. Adrian Fiechter zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen ist. Die Sache ist zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.2 Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben, nachdem es sich beim Hauptverfahren UV 2024/75 um eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1). Für das vorliegende Verfahren erscheint der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Damit erübrigt sich die Festsetzung einer Entschädigung aus der für das Beschwerdeverfahren gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen und die Verfügung vom 11. Juni 2024 aufgehoben, als der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren für die Zeit vom 23. Februar 2024 bis 12. Juni 2024 bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter zum unentgeltlichen Vertreter ernannt wird. Die Sache wird zur Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 11.08.2025 Art. 37 ATSG Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren sind erfüllt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2025, UV 2024/49).
2026-04-09T05:22:38+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen