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St.Gallen Versicherungsgericht 11.02.2025 UV 2024/32

11 février 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·7,298 mots·~36 min·4

Résumé

Art. 4, Art. 42 und Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 6 Abs.1 und 2 UVG. Verletzung des rechtlichen Gehörs. Frage nach dem Vorliegen einer unkoordinierten Bewegung sowie eines Verhebetraumas, und damit eines Unfalls, verneint. Vorliegen widersprüchlicher ärztlicher Beurteilungen. Die Beschwerdegegnerin konnte den Nachweis, dass die Listendiagnose (Teilrupturen der Sehnen) im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind, nicht erbringen. Im Übrigen vermögen auch die Beurteilungen der behandelnden Ärzte die strittige Frage, ob die vorhandene Listendiagnose vorwiegend erkrankungs- oder abnützungsbedingt ist, nicht zu beantworten bzw. eine vorwiegend degenerative Ursache auszuschliessen. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin. Rückweisung zur Veranlassung einer externen Begutachtung und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Februar 2025, UV 2024/32).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2024/32 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 02.04.2025 Entscheiddatum: 11.02.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 11.02.2025 Art. 4, Art. 42 und Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 6 Abs.1 und 2 UVG. Verletzung des rechtlichen Gehörs. Frage nach dem Vorliegen einer unkoordinierten Bewegung sowie eines Verhebetraumas, und damit eines Unfalls, verneint. Vorliegen widersprüchlicher ärztlicher Beurteilungen. Die Beschwerdegegnerin konnte den Nachweis, dass die Listendiagnose (Teilrupturen der Sehnen) im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind, nicht erbringen. Im Übrigen vermögen auch die Beurteilungen der behandelnden Ärzte die strittige Frage, ob die vorhandene Listendiagnose vorwiegend erkrankungsoder abnützungsbedingt ist, nicht zu beantworten bzw. eine vorwiegend degenerative Ursache auszuschliessen. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin. Rückweisung zur Veranlassung einer externen Begutachtung und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Februar 2025, UV 2024/32). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 11. Februar 2025 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Christiane Gallati Schneider; Gerichtsschreiberin Beatrice Borio

Geschäftsnr. UV 2024/32

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Michael Walder, Studer Zahner Anwälte AG, Neugasse 40, Postfach 2020, 9000 St. Gallen,

gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) , Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Versicherungsleistungen

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2/18 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war seit dem 1. Januar 2019 als Geschäftsführer und Landmaschinenmechaniker bei der B.___ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) insbesondere gegen die Folgen von Berufsund Nichtberufsunfällen versichert, als er am 2. September 2022 in C.___ sein umgefallenes Pferd aufstellen wollte und sich eine Verletzung an der rechten Schulter zuzog (Suva-act. 1, 22-2). Gleichentags attestierte ihm der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 11. September 2022 (Suva-act. 2). A.b Am 15. September 2022 wurde in der Radiologie E.___, Radiologie F.___, auf Zuweisung von Dr. D.___ eine Magnetresonanztomographie (MRI) der rechten Schulter durchgeführt. Der Radiologe beurteilte im Bericht vom 16. September 2022 den MRI-Befund als Pulley-Läsion mit Luxation der langen Bizepssehne nach medial, höhergradigen Partialriss der Subscapularissehne, SLAP-Läsion («Superiores Labrum von Anterior nach Posterior»-Läsion) sowie Unterminierung der Supraspinatussehne im vorderen Abschnitt am Foot Print mit 7 mm Defektbreite (Suva-act. 14-4). A.c Dr. D.___ attestierte dem Versicherten am 23. September 2022 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit rückwirkend vom 12. bis 30. September 2022 (Suva-act. 7-2). Der Versicherte wurde an Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik H.___, zur orthopädischen Standortbestimmung überwiesen, welche am 4. Oktober 2022 stattfand. Dieser erachtete die Indikation für ein aktives operatives Vorgehen als klar gegeben (Suva-act. 22-2 f.). A.d Am 10. Oktober 2022 wurde der Versicherte von Dr. D.___ für den Zeitraum vom 1. bis 31. Oktober 2022 zu 100 % arbeitsunfähig erklärt (Suva-act. 15-3). Am 19. Oktober 2022 reichte Dr. D.___ das Artzeugnis UVG bei der Suva ein (Suva-act. 14-2 f.). A.e Am 27. Oktober 2022 füllte der Versicherte den Fragebogen zum Schadenereignis zuhanden der Suva aus (Suva-act. 17). A.f Dr. G.___ führte am 31. Oktober 2022 eine therapeutische Schulterarthroskopie rechts durch. Dabei nahm er eine Tenodese der langen Bizepssehne sowie eine Refixation der cranialen Subscapularissehne und des bursaseitigen Blattes der Supraspinatussehne rechts vor (Suva-act. 25- 2). Dem Versicherten wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 12. Dezember 2022 attestiert (Suva-act. 28-2).

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3/18 A.g Am 10. November 2022 nahm der Versicherungsmediziner Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Unfallchirurgie, Stellung zum Fall des Versicherten. Er forderte die Nachreichung des Operationsberichts und der intraoperativen Videoprints, hielt jedoch bereits fest, dass das MRI vom 15. September 2022 keine Signale einer frischen Schädigung dokumentiere (Suva-act. 18). A.h Am 9. Dezember 2022 nahm der Versicherungsmediziner Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie, stellvertretend für Dr. I.___, Stellung zum Fall des Versicherten. Im Wesentlichen erachtete er das angemeldete Ereignis vom 2. September 2022 als ungeeignet für die beim Versicherten erhobenen Gesundheitsschäden und sprach sich für einen degenerativen Ursprung derselben aus (Suva-act. 29). A.i Anlässlich der Kontrolle vom 14. Dezember 2022 hielt Dr. G.___ fest, dass der Verlauf in Bezug auf die Flexion und Abduktion der rechten Schulter zeitgerecht und einzig die Aussenrotation etwas limitiert sei (Suva-act. 49-3). Er attestierte dem Versicherten eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit vom 13. Dezember 2022 bis 31. Januar 2023 (Suva-act. 55-3). A.j Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 teilte die Suva dem Versicherten mit, ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 2. September 2022 geprüft und in der Folge verneint zu haben (Suva-act. 33). A.k Am 12. Januar 2023 meldete die Arbeitgeberin der kollektiven Krankenlohnausfallversicherung, Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Zürich (nachfolgend: Zürich Versicherung), das Ereignis vom 2. September 2022 (Suva-act. 56-3). A.l Dem Bericht vom 25. Januar 2023 zur Sprechstunde bei Dr. G.___ ist eine Verbesserung in der Aussenrotation der rechten Schulter des Versicherten zu entnehmen. Dr. G.___ erachtete eine Erhöhung des Arbeitspensums auf 50 % für den Monat Februar als angebracht und ging bei unauffälligem Verlauf von einer vollständigen Arbeitsaufnahme per März aus (Suva-act. 48-3). A.m Mit E-Mail vom 6. Juli 2023 teilte die Zürich Versicherung der Arbeitgeberin mit, dass aus den medizinischen Akten klar ein Unfall hervorgehe. Hinweise auf eine Krankheit existierten keine, weshalb eine Leistungspflicht abgelehnt werde (Suva-act. 39-2). A.n Mit Verfügung vom 10. August 2023 verneinte die Suva einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen aus dem Ereignis vom 2. September 2022 (Suva-act. 64). B. B.a Am 16. August 2023 meldete der Versicherte seine Einsprache bei der Suva gegen die Verfügung vom 10. August 2023 an (Suva-act. 68).

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4/18 B.b Mit E-Mail vom 13. November 2023 bestätigte die Zürich Versicherung unter anderem der Arbeitgeberin, den Fall des Versicherten erneut und unter Beizug der Suva-Akten geprüft zu haben. Nach Rücksprache mit dem medizinischen Dienst gebe es keinerlei Hinweise auf einen degenerativen Vorzustand (Suva-act. 81-5 f.). B.c Am 13. Dezember 2023 forderte die Suva den Versicherten zur Ergänzung seiner Einsprache (Rechtsbegehren und kurze Begründung) bis zum 5. Januar 2024 auf (Suva-act. 74), wobei die Frist auf Gesuch des Versicherten hin bis zum 31. Januar 2024 verlängert wurde (Suva-act. 75). B.d Am 5. Januar 2024 reichte der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. R. Zahner, Studer Zahner Anwälte, St. Gallen, eine Einspracheergänzung ein mit dem Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Suva-act. 82). B.e Mit Schreiben vom 22. Januar 2024 reichte der Versicherte eine fachärztliche Stellungnahme von Dr. G.___ vom 19. Januar 2024 nach, welche im Zeitpunkt der Eingabe vom 5. Januar 2024 noch ausstehend gewesen war. Er beantragte, dass die Kosten dieser Stellungnahme von der Suva zu übernehmen seien (Suva-act. 85, 86). B.f Mit Kurzbeurteilung vom 12. Februar 2024 äusserte sich Dr. I.___ zu den Eingaben des Versicherten, insbesondere zur Stellungnahme von Dr. G.___ vom 19. Januar 2024. Zusammenfassend hielt er fest, dass das «[...] Ereignis vom 2. September 2022 keine Listendiagnose im Bereich des rechten Schultergelenks [verursacht habe], nachdem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einzig ein degenerativer Schulterschaden rechts aufgrund von Abnutzung behandelt und operiert [worden sei]» (Suva-act. 91-2). B.g Mit Einspracheentscheid vom 12. März 2024 wies die Suva die Einsprache des Versicherten – unter Beilage der versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung von Dr. I.___ vom 12. Februar 2024 – ab, wobei sie auch die Übernahme der Kosten für die Stellungnahme von Dr. G.___ vom 19. Januar 2024 ablehnte (Suva-act. 93). C. C.a Dagegen erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt MLaw M. Walder, Studer Zahner Anwälte, St. Gallen, am 29. April 2024 Beschwerde. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. März 2024 sowie die Zusprache der gesetzlichen Leistungen nach Unfallversicherungsgesetz. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Angelegenheit zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens bei Dr. med. J.___ oder Dr. med. K.___, Universitätsklinik L.___. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Suva (act. G1).

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5/18 C.b Mit Schreiben vom 22. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer, ergänzend zur Beschwerde vom 29. April 2024, eine medizinische Stellungnahme von Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. Mai 2024 ein und beantragte die Übernahme der angefallenen Kosten in Höhe von Fr. 1'200.– durch die Beschwerdegegnerin (act. G3, G3.1 und G3.2). C.c Mit Schreiben vom 2. Juli 2024 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine ausführliche Beschwerdeantwort, nahm ergänzend zu ihrem Einspracheentscheid vom 12. März 2024 Stellung und reichte eine Stellungnahme von Dr. I.___ vom 20. Juni 2024 ein. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde, einschliesslich des Antrags auf Übernahme der durch die Stellungnahme von Dr. M.___ verursachten Kosten (act. G7, G7.1). C.d Mit Replik vom 15. August 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2024. Er hielt an seinen bereits mit Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. G9). C.e Mit Schreiben vom 13. September 2024 verzichtete die Beschwerdegegnerin, unter Festhaltung an ihren bisherigen Anträgen, auf Einreichung einer Duplik (act. G11). Erwägungen 1. 1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin, weil sie ihm die versicherungsinterne medizinische Beurteilung von Dr. I.___ vom 12. Februar 2024 (Suva-act. 91), auf die im Einspracheentscheid abgestellt worden sei, nicht vorgängig zur Stellungnahme habe zukommen lassen (act. G1-7). 1.2 Der verfassungsrechtlich garantierte und für das Sozialversicherungsrecht in Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gesetzlich konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht, sich im Verfahren zu den tatsächlichen Fragen äussern zu können. Dies beinhaltet etwa den Anspruch, zu einem durch den Verwaltungsträger eingeholten Gutachten Stellung zu beziehen (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 22 zu Art. 42). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Rechtsprechungsgemäss kann allerdings dann auf eine Rückweisung zur Heilung der Gehörsverletzung verzichtet werden, wenn dies zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen würde. Sodann lässt die sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung eine Heilung einer nicht besonders

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6/18 schwerwiegenden Gehörsverletzung dort zu, wo die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, wobei allerdings auch in diesen Fällen die Heilung der Gehörsverletzung die Ausnahme bleiben soll (KIESER, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 42, mit Hinweisen). 1.3 Im Einspracheverfahren holte die Beschwerdegegnerin als Reaktion auf die vom Beschwerdeführer mit der Einspracheergänzung vom 22. Januar 2024 (Suva-act. 85) eingereichte detaillierte fachärztliche Stellungnahme von Dr. G.___ vom 19. Januar 2024 (Suva-act. 86) eine ausführlichere versicherungsinterne medizinische Beurteilung von Dr. I.___ vom 12. Februar 2024 ein (Suva-act. 91). Die Beschwerdegegnerin hat sich im angefochtenen Einspracheentscheid zur Verneinung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers massgeblich auf diese Beurteilung von Dr. I.___ abgestützt. Dem Beschwerdeführer wurde vor Erlass des Einspracheentscheids die neue versicherungsmedizinische Stellungnahme weder zugestellt noch wurde er über deren Beizug in Kenntnis gesetzt (zur Informationspflicht eines Versicherers, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich für seinen Entscheid zu stützen gedenkt, vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2015, 8C_738/2014, E. 7). Indem die Beschwerdegegnerin auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. I.___ vom 12. Februar 2024 abstellte, ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt zu haben, dazu Stellung zu nehmen, und ihm diese Beurteilung erst zusammen mit dem Einspracheentscheid zustellte, hat sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 1.4 Der Beschwerdeführer hat im Hauptantrag nicht die Aufhebung des Einspracheentscheids aus formellen Gründen und Rückweisung zur Durchführung eines korrekten Verfahrens, sondern die materielle Gutheissung der Beschwerde verlangt. Lediglich im Eventualantrag ersuchte er um Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines versicherungsexternen Gutachtens und damit zur weiteren Abklärung. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der materiellen Beurteilung durch das Gericht den Vorzug geben möchte. Ob vorliegend angesichts der Schwere der Gehörsverletzung eine Heilung derselben möglich wäre, kann angesichts des Umstandes, dass die Angelegenheit auch nach materieller Prüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (vgl. vorstehende E. 1.2 und nachfolgende E. 6.4), offenbleiben. 2. Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. September 2022 zu Recht verweigert hat. 3.

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7/18 3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Der äussere Faktor ist gegeben, wenn äussere, vom menschlichen Körper unabhängige Kräfte auf diesen einwirken. Dabei bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf den Faktor selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ein äusserer Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (ANDRÉ NABOLD, N 22 zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; IRENE HOFER, N 32 ff. zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]; ANDRÉ NABOLD, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2024, S. 32; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 E. 2b mit Hinweisen; BGE 122 V 230 E. 1, 121 V 35 E. 1a, je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung erachtet den für den Unfallbegriff vorausgesetzten ungewöhnlichen äusseren Faktor bei Überanstrengungen als erfüllt, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand zu einer Schädigung geführt hat (BGE 116 V 136 E. 3b). Dies gilt namentlich dann, wenn zu diesem Kraftaufwand besondere sinnfällige Umstände hinzutreten (sog. Verhebetrauma; Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2023, 8C_135/2023, E. 5.1). So bejahte das Bundesgericht das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors etwa beim Klavierbauer, welcher einen 500 kg schweren wegrollenden Flügel aufhalten musste, nachdem er ihn zusammen mit einem Mitarbeiter von zwei Böcken heruntergehoben hatte (RKUV 1991 Nr. U 122 S. 143 E. 3c), beim Versicherten, welcher eine schwere Schachtröhre halten wollte, die auf der nassen, leicht geneigten Unterlage ins Rutschen geraten war und eine Telefonleitung zu beschädigen drohte, und dabei selbst ausglitt (RKUV 1993 Nr. U 162 S. 53), oder bei der Gemeindepflegefachfrau, die einen schwergewichtigen Patienten beim Transfer vom Bett in den Rollstuhl vor dem unvermuteten Sturz bewahrte (RKUV 1994 Nr. U 185 S. 79; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 180 S. 37 und RKUV 1991 Nr. K 855 S. 15). Hingegen erachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit als nicht erfüllt beim Umlagern eines 100 bis 120 kg schweren Patienten durch einen Hilfspfleger allein (BGE 116 V 136 E. 3), beim Transport einer 200 kg schweren Glasscheibe zu zweit (Urteil des EVG vom 23. Dezember 1996, U 214/95) sowie beim Heben eines 100 kg schweren Radiators (Urteil des EVG vom 12. April 2000, U

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8/18 110/99, E. 2 f.) und einer 85 kg schweren Steinplatte (Urteil des EVG vom 27. Juli 2001, U 7/00, E. 3; vgl. auch RKUV 1991 Nr. U 122 S. 143 E. 3c). Auch kann das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors nach Lehre und Rechtsprechung in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei unkoordinierten Bewegungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat, was beispielsweise dann zutrifft, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einen Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrbewegung ausführt oder auszuführen versucht. Dass es tatsächlich zu einem Sturz kommt, wird mithin nicht vorausgesetzt. Wo sich eine Schädigung auf das Körperinnere beschränkt und sie erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheiten, namentlich von degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann, muss die unkoordinierte Bewegung als unmittelbare Ursache der Schädigung indessen – wie bei der Rechtsprechung zur Überanstrengung – unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2011, 8C_693/2010, E. 5; RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 E. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 E. 2b, RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 E. 4d; KOSS UVG-NABOLD, N 32 zu Art. 6; BSK UVG-HOFER, N 38 zu Art. 6; NABOLD, a.a.O., S. 41 f.; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 176 f.). 3.2 Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer sodann bei Vorliegen eines Unfalls für einen Gesundheitsschaden nur insoweit Leistungen zu erbringen, als dieser in einem natürlichen sowie adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3.1 ff. mit Hinweisen; KOSS UVG-NABOLD, N 48 ff. zu Art. 6; BSK UVG-HOFER, N 63 ff. zu Art. 6; NABOLD, a.a.O., S. 56; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2007, U 37/06, E. 5.2). Für die Beantwortung der Tatfrage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht in der Regel auf Angaben ärztlicher Experten und Expertinnen angewiesen (BGE 122 V 157 E. 1b mit zahlreichen Hinweisen; KOSS UVG-NABOLD, N 53 zu Art. 6; BSK UVG-HOFER, N 59 zu Art. 6; NABOLD, a.a.O., S. 58). Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (KOSS UVG-NABOLD, N 53, 59 zu Art. 6; BSK UVG-HOFER, N 65 f. zu Art. 6; NABOLD, S. 58, 61; BGE 129 V 177 E. 3.1 f. sowie in BGE 135 V 465 nicht publizierte E. 2 des Urteils des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2009, 8C_216/2009, je mit Hinweisen). Die Adäquanz spielt im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen indessen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2).

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9/18 3.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei den folgenden, abschliessend aufgelisteten Körperschädigungen (BGE 146 V 51 E. 7.1; KOSS UVG-NABOLD, N 42 zu Art. 6), sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen. Mit Art. 6 Abs. 2 lit. a bis h UVG wird die gesetzliche (Kausalitäts-)Vermutung statuiert, dass der Unfallversicherer bei erfüllter Listendiagnose leistungspflichtig ist. Dieser kann sich aber von seiner Leistungspflicht befreien, wenn er den Nachweis erbringt, dass die Körperschädigung vorwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 8.2.2; Botschaft vom 30. Mai 2008, BBl 2008 S. 5411, und Zusatzbotschaft vom 19. September 2014, BBl 2014 S. 7922; MARKUS HÜSLER, Erste UVG- Revision: wichtigste Änderungen und mögliche Probleme bei der Umsetzung, in: SZS 2017 S. 34). Auf das Kriterium des äusseren Faktors wird explizit verzichtet (BBl 2014 S. 7922). Der (Gegen-)Beweis der vorwiegend abnützungs- oder krankheitsbedingten Verursachung beschlägt den natürlichen Kausalzusammenhang und ist damit eine Tatfrage (vgl. dazu vorstehende E. 3.2). Nur der Nachweis eines rechtsgenügenden, d.h. vorwiegend degenerativ oder krankhaft verursachten Schadens, kann zu einer Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. der Leistungspflicht des Unfallversicherers führen (EVALOTTA SAMUELSSON, Neuregelung der unfallähnlichen Körperschädigung, Das Beispiel des Meniskusrisses, in: SZS 2018 S. 358). Der (Gegen-)Beweis der vorwiegend krankhaften oder degenerativen Pathogenese der Listendiagnose ist erbracht, wenn für die Richtigkeit einer degenerativ oder krankhaft begründeten Listenverletzung mehr Indikatoren vorliegen als für die traumatische Pathogenese (BGE 146 V 51 E. 8.2.2.1 mit Hinweisen, 133 III 81 E. 4.2.2; SAMUELSSON, a.a.O., S. 355 f.; HÜSLER, a.a.O., S. 34). 3.4 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Die nach Art. 61 lit. c ATSG vom kantonalen Gericht zu beachtende Untersuchungspflicht entspricht derjenigen von Art. 43 Abs. 1 ATSG (KIESER, a.a.O., N 106 zu Art. 61). Im Sozialversicherungsrecht herrscht somit der Untersuchungsgrundsatz. Eine Tatsache darf dann als bewiesen angenommen werden, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6; THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70 N 58).

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10/18 3.5 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Insofern kann rechtsprechungsgemäss auch Berichten und Gutachten, welche die Versicherungsträger während des Administrativverfahrens von ihren eigenen Ärzten und Ärztinnen einholen, Beweiswert beigemessen werden. Auf deren Ergebnis kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. In diesem Fall sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4, 4.6 f.). Reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1). 4. Die Beschwerdegegnerin verneint das Vorliegen eines Unfalls und damit eine Leistungspflicht gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG (vgl. dazu vorstehende E. 3.1). Im Weiteren verneint sie, gestützt auf die versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilungen von Dr. N.___ vom 9. Dezember 2022 (Suva-act. 29) und von Dr. I.___ vom 10. November 2022 (Suva-act. 18) sowie dessen Stellungnahme vom 12. Februar 2024 (Suva-act. 91) eine Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG. 5. Zu prüfen ist zunächst, ob das Ereignis vom 2. September 2022 als Unfall gemäss Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist. 5.1 Damit beurteilt werden kann, ob das genannte Ereignis einen Unfall im Rechtssinn darstellt, ist zunächst festzulegen, von welchem überwiegend wahrscheinlichen Geschehensablauf auszugehen ist.

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11/18 5.2 Der Schadenmeldung UVG vom 5. September 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Aufstellen seines Pferdes, das umgefallen sei und nicht mehr selbst habe aufstehen können, sich verletzt habe (Riss Schulter; Suva-act. 1). Gemäss Arztzeugnis UVG vom 19. Oktober 2022 präsentierte sich der Sachverhalt wie folgt: «Beim Anheben von einem Ross die rechte Schulter verdreht» (Suva-act. 14-2). Im MRI-Bericht vom 16. September 2022 ist wiederum die Rede einer «Distorsion der rechten Schulter» (Suva-act. 14-4). Der Beschwerdeführer führte erstmals im Fragebogen vom 27. Oktober 2022 den Sachverhalt näher aus, indem er erklärte: «Beim Probieren[,] meinem Pferd zu helfen[,] aufzustehen[,] beim [Z]i[e]hen plötzlich ein Schmerz in der rechten [S]chulter» (Suva-act. 17). Auf die Frage, ob sich etwas Besonderes wie ein Ausgleiten, Sturz, Anschlagen, usw. ereignet habe, antwortete er mit einem Nein. Erst in der Einspracheergänzung vom 5. Januar 2024, und damit nach Erlass der leistungsablehnenden Verfügung seitens der Beschwerdegegnerin (vgl. Suva-act. 64), wurde der Sachverhalt folgendermassen beschrieben: «Am 2. September 2022 legte sich sein Pferd in der Box hin. Da es sich um ein älteres Pferd handelt, konnte es nicht mehr alleine aufstehen. In der Folge wurde versucht, dem Pferd beim Aufstehen zu helfen. Mit einem Spanngurt wurde versucht, das Pferd mit ganzer Kraft hochzuziehen. Bei diesem Vorgang ist die Verletzung entstanden. Das hat leider nicht funktioniert, am Ende musste die Tierrettung mit dem Kran kommen. Das Pferd von A.___ wiegt 500-600 kg» (Suva-act. 82-2). Der Beschwerdeführer führte in der Einspracheergänzung ferner aus, es sei davon auszugehen, dass beim Anheben des Pferdes ein zusätzliches Element (ungeeignete Arbeitsposition; Abrutschen des Spanngurts; fehlende Kontrolle über die Bewegungen des gestressten und/oder ängstlichen Pferdes) hinzugekommen sei, das zu einer unkoordinierten Bewegung geführt habe (Suva-act. 82-2). 5.3 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, es sei nicht davon auszugehen, dass ein zusätzliches Element, wie vom Beschwerdeführer in der Einspracheergänzung behauptet, den Geschehensablauf geprägt habe. Es bestehe nämlich kein Anlass, die Glaubwürdigkeit einer Aussage in Zweifel zu ziehen, die eine versicherte Person noch unter dem Eindruck des tatsächlichen Geschehens abgegeben habe. Die erste Aussage eines Versicherten sei erfahrungsgemäss zuverlässiger als eine abweichende spätere Sachdarstellung im Rahmen des Einspracheverfahrens, die bewusst oder unbewusst durch nachträgliche Überlegungen beeinflusst sein könne. Ausserdem reiche die blosse Möglichkeit eines Sachverhalts, wie dies die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift insinuiere («Versucht jemand ein Pferd [...] hochzuheben, erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass dabei eine gewisse Eile herrscht. Auch ist es dabei naheliegend, dass ungeeignete Arbeitspositionen eingenommen werden und Bewegungen nicht kontrolliert ablaufen» [Betonung hinzugefügt]; act. G1-6), nicht für die Begründung eines Leistungsanspruchs. Aus dem im Fragebogen wiedergegebenen Sachverhalt sowie der Verneinung des Beschwerdeführers, es habe sich etwas Besonderes ereignet, ergebe sich kein ungewöhnlicher äusserer Faktor, da nichts Programmwidriges geschehen sei und auch keine sinnfällige Überanstrengung vorgelegen habe (Suva-act. 93-5).

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12/18 Insbesondere sei klar, dass im konkreten Fall nicht das volle Gewicht des Pferdes auf den Körper des Beschwerdeführers eingewirkt habe, da ein solches von einem Menschen weder getragen noch angehoben hätte werden können (Suva-act. 93-4). Bei der beschriebenen Zugbewegung handle es sich um eine normale, physiologische und überdies um eine gewollte Körperbewegung. Zudem erfülle das stetige und gleichmässige Ziehen eines Pferdes auch das Kriterium der Plötzlichkeit nicht (Suva-act. 93-5). 5.4 Die leistungsansprechende Person muss die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens glaubhaft machen. Zur Glaubhaftmachung genügt es nicht, einen Gesundheitsschaden nachzuweisen, der möglicherweise auf ein Unfallereignis zurückgehen könnte, sondern es müssen über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Umstände des Ereignisses ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2024, 8C_17/2024, E. 3.1.3; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50; KOSS UVG-NABOLD, N 9 zu Art. 6; NABOLD, a.a.O., S. 30). Das Gericht stellt – wie gesagt (vgl. vorstehende E. 3.5) – auf jene Sachverhaltsdarstellung ab, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit weiteren Hinweisen; LOCHER/GÄCHTER, a.a.O., § 70 N 58). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang kann praxisgemäss auf die Beweismaxime abgestellt werden, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (RKUV 1988 Nr. U 23 S. 363 E. 3b/aa; BGE 115 V 133 E. 8c und 121 V 45 E. 2a; KOSS UVG-NABOLD, N 11 zu Art. 6). Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Lauf der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, in der Regel grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c). Präzisierend ist zu ergänzen, dass auch ein im Nachhinein dargelegter Sachverhalt als ausgewiesen gelten und berücksichtigt werden kann, wenn spätere Aussagen auf früheren Aussagen aufbauen bzw. sich die späteren Aussagen einzig durch einen höheren Detaillierungsgrad auszeichnen. Die verschiedenen Aussagen müssen miteinander vereinbar sein, damit nicht von widersprüchlichen Aussagen gesprochen werden kann. Wird dagegen zu einem späteren Zeitpunkt ein neuer, mit der bisherigen Schilderung nicht zu vereinbarender Sachverhalt hinzugefügt, ist er überwiegend wahrscheinlich als zweifelhaft und damit lediglich als möglich zu betrachten. 5.5 Sofern der Unfallversicherer die tatsächlichen Verhältnisse mittels Fragebogen detailliert erhoben hat, ist er seiner Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts grundsätzlich rechtsgenüglich nachgekommen (Untersuchungsgrundsatz; vgl. BGE 125

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13/18 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a), und es überzeugt in der Regel nicht, wenn die versicherte Person einen bestimmten bedeutsamen Sachverhalt bzw. Umstand als Schadensursache erst nach einem abschlägigen Schreiben erwähnt, im Fragebogen jedoch unerwähnt lässt. Der Unfallversicherer ist nicht gehalten, die versicherte Person im Nachgang zu umfassenden Erhebungen zur weiteren Substantiierung des gemeldeten Geschehens aufzufordern (Urteile des EVG vom 26. Februar 2004, U 64/2002, E. 2.2.3, und vom 27. Juni 2002, U 148, E. 2b). 5.6 Aufgrund der Angaben in der Schadenmeldung und im Fragebogen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittels einer Zugbewegung versucht hat, seinem auf dem Boden liegenden Pferd beim Aufstehen zu helfen. Die in der Einspracheergänzung in Ziffer 1.1 wiedergegebenen, präzisierenden Angaben des Beschwerdeführers zum Unfallhergang (Verwendung eine Spanngurtes, Aufwendung von ganzer Kraft, Gewicht des Pferdes von 500-600 kg) erfolgten zwar nach Kenntnis der leistungsablehnenden Verfügung, sie erscheinen aber vereinbar mit den früheren Angaben. Was hingegen die hypothetisch formulierten Ausführungen in Ziffer 1.2 der Einspracheergänzung zum zusätzlichen Element wie etwa die fehlende Kontrolle über die Bewegungen des gestressten Pferdes anbelangt, ist davon auszugehen, dass diese aus versicherungsrechtlichen Überlegungen im Einspracheverfahren hinzugefügt wurden, zumal lediglich verschiedene mögliche Elemente aufgeführt wurden und keines konkret dargelegt wurde, was zu erwarten gewesen wäre. Diesbezüglich ist die von der Beschwerdegegnerin angeführte Rechtsprechung betreffend Aussage der ersten Stunde (vgl. KOSS UVG-NABOLD, N 11 zu Art. 6; BGE 121 V 45 E. 2a und 115 V 133 E. 8c) anzuwenden. Es ist daher überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer am 2. September 2022 beim Versuch, sein 500 bis 600 kg schweres Pferd, das nicht mehr alleine aufstehen konnte, mithilfe eines Spanngurts mit ganzer Kraft zu heben, einen Schmerz in der rechten Schulter verspürte, ohne aber, dass ein zusätzliches Element den Geschehensablauf prägte. 5.7 Bei der basierend auf diesem massgebenden Sachverhalt zu prüfenden Frage, ob der Unfallbegriff erfüllt ist, ist – wie gesagt (vgl. vorstehende E. 3.1) – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der für den Unfallbegriff vorausgesetzte ungewöhnliche äussere Faktor erst als erfüllt zu betrachten, wenn ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand beim Heben oder Verschieben einer Last und / oder eine unkoordinierte Bewegung wie etwa ein Aus- oder Abrutschen, ein Fehltritt oder Ähnliches, erfolgt sind. Vorliegend genügt jedoch für die Annahme der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors weder der unbestrittenermassen vom Beschwerdeführer eingesetzte Kraftaufwand für sich alleine genommen noch ist erkennbar, dass (zusätzlich) ein besonders sinnfälliger Umstand gegeben bzw. hinzugetreten wäre. Rechtsprechungsgemäss wird zwar eine den Unfallbegriff erfüllende aussergewöhnliche Überanstrengung dann bejaht, wenn Lasten von erheblichem Gewicht zu heben oder abzufangen sind (mehr als 100 kg; Urteil des EVG vom 23. Mai 2006, U 144/06, E. 2.2, und vom 9. Oktober 2004, U 360/02, E. 3.3.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2009,

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14/18 8C_319/2009, E. 3.3). In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin ist jedoch festzuhalten, dass dies auf den vorliegenden Fall nicht zutreffen kann (vgl. vorstehende E. 5.3). Der Beschwerdeführer verneinte sodann – wie bereits erwähnt – im Fragebogen die Frage, ob sich etwas Besonderes wie ein Ausgleiten, ein Sturz, ein Anschlagen usw. ereignet habe. Mit der im Arztzeugnis von Dr. D.___ vom 19. Oktober 2022 sowie im MRI-Bericht vom 16. September 2022 erwähnten Verdrehung bzw. Distorsion wird zwar grundsätzlich eine traumatische Körperbewegung definiert, doch vermag diese nicht in jedem Fall einem Unfall mit unphysiologischer, programmwidriger Beanspruchung eines Körperteils im Sinne eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu entsprechen (vgl. dazu die Urteile des Versicherungsgerichts vom 28. November 2016, UV 2015/9, E. 3.4, und vom 2. August 2018, UV 2016/54, E. 2.5). Dass in Bezug auf den vorliegenden Fall von einer klar abgegrenzten übermässigen Belastungssituation im Bereich der Schulter auszugehen wäre, ist nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen. Das Auftreten von Schmerzen als solches ist schliesslich kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung (BGE 129 V 466 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 2019, 8C_456/2018, E. 6.3.2). Der Unfallbegriff erweist sich demnach als nicht erfüllt, womit eine Leistungspflicht gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG entfällt. 6. Zu prüfen bleibt, ob allenfalls eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG (unfallähnliche Körperschädigung; vgl. vorstehende E. 3.3) besteht. 6.1 Die Versicherungsmediziner haben sich nicht klar zum Vorliegen einer Listenverletzung geäussert. Dies scheint unter anderem durch die Fragestellung der Beschwerdegegnerin in den versicherungsmedizinischen Aufträgen vom 8. November (Suva-act. 18) und 9. Dezember 2022 (Suvaact. 29) begünstigt worden zu sein, zumal bei Bejahung der ersten Frage («Liegt eine Körperschädigung vor, die vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist?») eine Beantwortung der zweiten («Falls nein; entspricht diese Körperschädigung einer der in der Liste zu Art. 6 Abs. 2 UVG aufgeführten Diagnosen? Wenn ja: Welche lit.?») ausser Betracht fällt. Dem MRI-Bericht vom 16. September 2022 (Suva-act. 14-4) und insbesondere dem Bericht zur Arthroskopie vom 31. Oktober 2022 (Suva-act. 25-2 f.) sowie dem Bericht von Dr. G.___ vom 19. Januar 2024 (Suva-act. 86) sind Teilrupturen verschiedener Sehnen zu entnehmen. Damit liegt eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG vor (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2020, 8C_618/2019, E. 6.2.3). Zu prüfen bleibt aber, ob diese Listenverletzung vorwiegend, das heisst zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Dieser Nachweis ist gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen zu erbringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2020, 8C_618/2019, E. 5).

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15/18 6.2 Der ersten Stellungnahme von Dr. I.___ vom 10. November 2022 ist lediglich zu entnehmen, dass das MRI vom 15. September 2022 keine Signale einer frischen Schädigung, die zwei Wochen zuvor stattgefunden haben soll, dokumentiere (Suva-act. 18). Dieselben Fragen (vgl. vorstehende E. 6.1) wurden am 9. Dezember 2022 – unter Nachreichung der von Dr. I.___ verlangten Berichte der Klinik H.___ – erneut dem versicherungsmedizinischen Dienst unterbreitet. Stellvertretend für Dr. I.___ nahm Dr. N.___ gleichentags wie folgt Stellung zur ersten Frage: «[J]a[.] Das Ereignis ist nicht geeignet, eine Sehne zum Luxieren oder Einreissen zu bringen. Zudem deutl. Schaden an der intraartikulären LBS [langen Bizepssehne] (OP Bericht und Printbild Nr 1/2), was Degeneration üww [überwiegend wahrscheinlich] beweist. Diese Veränderungen an der LBS können nicht in[n]ert der knapp 2 Monate seit dem Ereignis entstanden sein [...]» (Suva-act. 29). Eine ausführlichere Beurteilung erfolgte am 12. Februar 2024 durch Dr. I.___ (Suva-act. 91) als Reaktion auf die vom Beschwerdeführer mit Einspracheergänzung vom 22. Januar 2024 eingereichte Stellungnahme von Dr. G.___ (Suva-act. 85, 86). 6.3 Dr. N.___s blosse Feststellung mit Bezug auf zwei Videoprints reicht offensichtlich nicht aus, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen vorwiegend degenerativen Vorzustand zu begründen, denn bei der vorliegenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum (namentlich die Erkenntnisse aus den bildgebenden Befunden, der Vorgeschichte, dem Ereignishergang, dem Primärbefund und dem Verlauf) zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts vom 18. Februar 2020, 8C_618/2019, E. 5, und vom 15. April 2021, 8C_672/2020, E. 4.1.3), was vorliegend mit der kurzen Abhandlung nicht erfolgt ist. Auch die Kurzbeurteilung von Dr. I.___ vom 12. Februar 2024, auf welche sich der Einspracheentscheid hauptsächlich stützt, vermag nicht, einen rechtsgenügenden Nachweis der vorwiegend krankhaften oder degenerativen Pathogenese der Sehnenrisse zu erbringen, zumal Zweifel an der versicherungsmedizinischen Einschätzung insbesondere auch durch die Berichte der behandelnden Ärzte erweckt werden. So argumentiert etwa Dr. I.___, es seien kein Gelenkerguss und kein akuter Riss erkennbar. Das mittlere glenohumerale Ligament weise keinen Riss und keine strukturelle Läsion auf, was aber bei einer akuten traumatischen Luxation der langen Bizepssehne nach medial oder gar akuten Teilruptur der Subscapularissehne überwiegend wahrscheinlich wäre. Zudem sei ein Knorpelschaden im Bereich des Schulterpfannenrandes dokumentiert, der nicht innerhalb von zwei Wochen eintreten könne. Anders präsentiert sich die Sachlage gemäss MRI-Bericht des Radiologen (Suva-act. 14-4) und gemäss intraoperativem Bericht von Dr. G.___ (Suva-act. 25-2 f.), wonach nur eine allfällige geringfügige Degeneration auszumachen sei, nämlich eine Vorschädigung des cranialen Labrums (Suva-act. 25-2), während ansonsten keine degenerativen Anzeichen vorliegen würden («Regelrechte Artikulation des Humeruskopfes im Gelenk», «[...] Supraspinatusmuskel stellt sich regelrecht dar», «[...] Infraspinatussehne ist unauffällig konfiguriert», «Kein relevanter Knorpelschaden» [Suva-act. 14-4]; «[...] Knorpelüberzug glenohumeral ist insgesamt intakt»; «Der Infraspinatus ist ebenfalls unauffällig. Freier Recessus inferior. Unauffällige posteriore

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16/18 Labrumabschnitte» [Suva-act. 25-2 f.]; vgl. hierzu auch die im Laufe des Einspracheverfahrens eingereichte Stellungnahme von Dr. G.___ vom 19. Januar 2024 [Suva-act. 86]). Zudem scheinen sich die Fachärzte nicht einig zu sein, was eine ausgefranste Sehne impliziert. Während Dr. I.___ darin ein Indiz für einen nicht akuten Ursprung der Beschwerden erblickt («In der aktendokumentierten Reihenfolge zeigen Bilder 1 und 2 eine im proximalen Bereich nahe des Bizepssehnenankers degenerativ teilweise ausgefranste, lange Bizepssehne ohne Anzeichen einer akuten Teilrissbildung [...]»; Suva-act. 91-2), stellt sich Dr. G.___ auf den Standpunkt, die Ausfransung der Sehne wäre bei schon länger vorhandenen Beschwerdesymptomatik nicht mehr so zu sehen (Suva-act. 86-2). Zweifel erweckt auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. M.___ vom 21. Mai 2024, worin er sich als erste Medizinalperson mit dem klinischen Befund auseinandersetzt. Er argumentiert, es hätten sich klinisch nicht nur Schmerzen gezeigt, sondern auch eine Bewegungseinschränkung (Pseudoparalyse) und ein Kraftdefizit (act. G3.1-1). In diesem Zusammenhang ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die sofortige Beeinträchtigung der aktiven Mobilität bzw. Entwicklung einer Pseudoparalyse der Schulter («drop-arm-sign») als typisches Merkmal für eine traumatische Ursache gilt (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 2. Juli 2021, 8C_253/2021, E. 5.2 mit Hinweis, und vom 13. Dezember 2016, 8C_606/2016, E. 4.2). 6.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die verfügbaren (medizinischen) Unterlagen keine überwiegend wahrscheinliche und abschliessende Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs bzw. der Ursachen der Gesundheitsschäden am rechten Schultergelenk des Beschwerdeführers gestatten. Es bestehen (mindestens) geringe Zweifel an den Einschätzungen der fehlenden Unfallkausalität der Sehnenrupturen seitens Dr. N.___ und Dr. I.___, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis). Generell ist nicht erkennbar, dass die Versicherungsmediziner die weiteren Indikatoren, die für oder gegen eine Abnützung oder Erkrankung des Sehnenrisses sprechen, gewichtet hätten (vgl. zu den relevanten Indikatoren für oder gegen eine traumatische Genese den Schultertrauma-Check unter <https://www.svv.ch/sites/default/files/ 2021- 02/SVV_Check_Schultertrauma_2021_DE.pdf> oder das SGV Manual unter <https://www.vertrauensaerzte.ch/manual_rev5/accident/uksart6.html>, jeweils abgerufen am 17. Januar 2025). Die Beschwerdegegnerin stellte daher den Sachverhalt – in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. dazu vorstehende E. 3.4) – unvollständig fest, indem sie trotz bestehender Unklarheiten auf weitere Beweiserhebungen hinsichtlich der Unfallkausalität dieser Gesundheitsschäden verzichtete. Im Übrigen vermögen auch die Beurteilungen der behandelnden Ärzte, namentlich von Dr. G.___ und Dr. M.___, die strittige Frage, ob die vorhandene Listendiagnose vorwiegend erkrankungs- oder abnützungsbedingt ist, nicht zu beantworten bzw. eine vorwiegend degenerative Ursache auszuschliessen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2021, 8C_13/2021, E. 3.4). Es bedarf folglich einer externen Begutachtung in Auseinandersetzung mit

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17/18 den relevanten Indikatoren. Die Einholung eines Gerichtsgutachtens drängt sich nicht auf, nachdem die Beschwerdegegnerin selber noch keine externe versicherungsmedizinische Beurteilung eingeholt hat. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 29. April 2024 dahingehend gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 12. März 2024 aufgehoben und die Streitsache zur Durchführung ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessend neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 7.2 Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt hinsichtlich der Prozesskosten praxisgemäss als volles Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2021, 9C_525/2020, E. 6 mit Hinweisen). Somit unterliegt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.– bis Fr. 15'000.–. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf den notwendigen Aufwand für die Beschwerdeführung bei bescheidenem Aktenumfang eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. 7.4 Der Beschwerdeführer beantragt im Beschwerdeverfahren, der Beschwerdegegnerin seien die ihm entstandenen Kosten im Umfang von Fr. 1'200.– (act. G3.2) für die Erstellung des Privatgutachtens durch Dr. M.___ (act. G3.1) aufzuerlegen (act. G3-2). Vorliegend führte auch die Beurteilung von Dr. M.___ zu konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der versicherungsmedizinischen Berichte (vgl. vorstehende E. 6.3) bzw. dazu, dass diesen kein genügender Beweiswert beigemessen werden konnte und deshalb ein versicherungsexternes Gutachten zu erfolgen hat. Das Privatgutachten war demnach verwendbar und die Kosten dafür sind in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 ATSG von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2019, 8C_27/2019, E. 7; vgl. ferner KIESER, a.a.O., N 29 ff. zu Art. 45 und N 216 zu Art. 61).

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18/18 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde vom 29. April 2024 wird dahingehend gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 12. März 2024 aufgehoben und die Streitsache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessend neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Kosten für das Privatgutachten von Dr. med. M.___ in Höhe von Fr. 1'200.– zu erstatten.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 11.02.2025 Art. 4, Art. 42 und Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 6 Abs.1 und 2 UVG. Verletzung des rechtlichen Gehörs. Frage nach dem Vorliegen einer unkoordinierten Bewegung sowie eines Verhebetraumas, und damit eines Unfalls, verneint. Vorliegen widersprüchlicher ärztlicher Beurteilungen. Die Beschwerdegegnerin konnte den Nachweis, dass die Listendiagnose (Teilrupturen der Sehnen) im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind, nicht erbringen. Im Übrigen vermögen auch die Beurteilungen der behandelnden Ärzte die strittige Frage, ob die vorhandene Listendiagnose vorwiegend erkrankungs- oder abnützungsbedingt ist, nicht zu beantworten bzw. eine vorwiegend degenerative Ursache auszuschliessen. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin. Rückweisung zur Veranlassung einer externen Begutachtung und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Februar 2025, UV 2024/32).

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