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St.Gallen Versicherungsgericht 06.01.2025 UV 2023/69

6 janvier 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·4,158 mots·~21 min·4

Résumé

Dass die Bauchverletzungen des Beschwerdeführer eine Folge einer Fremdeinwirkung sind, ist nicht erwiesen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Bauchverletzungen (Schnitt-/Kratzverletzungen) erst nach Tagen bemerkt haben will und selbst dann noch eine Woche zuwartete, bis er sich ärztlich untersuchen bzw. behandeln liess. Dass eine Behandlungsbedürftigkeit der Bauchverletzungen über den Behandlungsabschluss bestand, ist ebenso nicht erwiesen. Eine Arbeitsunfähigkeit wegen der Bauchverletzungen wurde nie attestiert. Die vom Beschwerdeführer als Nachweis ins Recht gelegten Arbeitsunfähigkeitsatteste wurden wegen Krankheit und nicht wegen Unfall ausgestellt. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an weiteren Krankheiten litt. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht (weitergehende) Leistungen abgelehnt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Januar 2025, UV 2023/69).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2023/69 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 07.03.2025 Entscheiddatum: 06.01.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 06.01.2025 Dass die Bauchverletzungen des Beschwerdeführer eine Folge einer Fremdeinwirkung sind, ist nicht erwiesen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Bauchverletzungen (Schnitt-/Kratzverletzungen) erst nach Tagen bemerkt haben will und selbst dann noch eine Woche zuwartete, bis er sich ärztlich untersuchen bzw. behandeln liess. Dass eine Behandlungsbedürftigkeit der Bauchverletzungen über den Behandlungsabschluss bestand, ist ebenso nicht erwiesen. Eine Arbeitsunfähigkeit wegen der Bauchverletzungen wurde nie attestiert. Die vom Beschwerdeführer als Nachweis ins Recht gelegten Arbeitsunfähigkeitsatteste wurden wegen Krankheit und nicht wegen Unfall ausgestellt. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an weiteren Krankheiten litt. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht (weitergehende) Leistungen abgelehnt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Januar 2025, UV 2023/69). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 6. Januar 2025 Besetzung Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Tanja Petrik-Haltiner und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiber Markus Jakob

Geschäftsnr. UV 2023/69

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) , Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Taggeldleistungen

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2/11 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) arbeitete vom 5. Januar bis 3. März 2023 als dipl. Pflegefachmann für die B.___ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin), und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Suvaact. 1, 9-1). Am 27. März 2023 konsultierte der Versicherte wegen Verletzungen am Bauch Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin. In der ärztlichen Befragung erklärte der Versicherte, dass er, als er am 21. März 2023 zu Hause geduscht habe, mehrere Kratzspuren an seinem Bauch bemerkt habe. Diese Verletzungen seien ihm vermutlich am 17. oder 18. März 2023 durch seine Schwester, die mit seiner Mutter in einer Wohnung in D.___ zusammenlebe und wo er zu Besuch gewesen sei, im Schlaf unbemerkt zugefügt worden. Die Untersuchung des Versicherten durch Dr. C.___ zeigte multiple Kratzspuren am Abdomen in einem Radius von zirka 20 Zentimeter rund um den Nabelbereich, keine aktive Blutung, keine Entzündungszeichen. Die Wunden waren bereits verkrustet, jedoch noch sehr rot, zirka 0.1 bis 0.2 Zentimeter tief und sahen wie von einem spitzen Gegenstand zugefügt aus. Die längste Kratzspur mit zwei Zentimeter befand sich zirka zehn Zentimeter rechts neben dem Nabel. Eine Arbeitsunfähigkeit (nachfolgend: AUF) infolge der Bauchverletzungen wurde von Dr. C.___ nicht bescheinigt (vgl. dazu den Arztbericht vom 27. März 2023, SUVA-act. 2-3 f., das Arztzeugnis UVG vom 20. April 2023, Suva-act. 7-2 f., den Auszug aus der digitalen Krankengeschichte, Suva-act. 25, und die Bilddokumentation der Verletzungen am Bauch, Suva-act. 26). Die auf Begehren des Versicherten durchgeführten HIV- und Hepatitis C-Tests waren negativ (vgl. Bericht der Unilabs St. Gallen AG vom 28. März 2023, Suva-act. 44). A.b Am 7. April 2023 liess der Versicherte durch die ehemalige Arbeitgeberin der Suva einen Schadenfall hinsichtlich der ihm (vermutungsweise) in der Nacht vom 17. auf den 18. März 2023 in D.___ durch Fremdeinwirkung zugefügten Bauchverletzungen melden (Suva-act. 1, vgl. auch Suva-act. 2-2). A.c Am 21. April 2023 schilderte der Versicherte in einem Fragebogen der Suva den Vorfall bzw. die Ereignisse in der Nacht vom 17. auf den 18. März 2023 wie folgt: Er habe geschlafen und als er irgendwann die Augen aufgemacht habe, habe er seine Schwester mit einem Messer in der Hand gesehen. Weitere Erinnerungen habe er nicht. Er habe in dieser Nacht auch nichts gespürt. Die Verletzungen am Bauch habe er erst am nächsten Morgen nach der Rückkehr an seinen Wohnort in E.___ (am 21. März 2023, vgl. Suva-act. 25-4) beim Duschen bemerkt. Der erste Arztbesuch sei am 27. März 2023 bei Dr. C.___ erfolgt. Im Weiteren erklärte der Versicherte, dass er nicht arbeitsfähig sei (Suva-act. 10).

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3/11 A.d Die daraufhin von der Suva getätigten Abklärungen ergaben, dass Dr. C.___ die Behandlung am 30. März 2023 (vgl. Arztzeugnis UVG vom 20. April 2023, Suva-act. 7-3) bzw. spätestens am 12. April 2023 (vgl. E-Mail vom 8. Mai 2023, Suva-act. 24, und Unfallschein UVG vom 9. August 2023, Suva-act. 56-2) abgeschlossen und bezüglich der Bauchverletzungen keine AUF bescheinigt hatte (vgl. Suva-act. 7-3, 29 und 56-2). A.e Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 anerkannte die Suva einen Anspruch auf Versicherungsleistungen für die Folgen des geltend gemachten Ereignisses vom "18. März 2023" insoweit, als sie die Behandlungskosten bis zum Behandlungsabschluss am 12. April 2023 übernahm. Ein Anspruch auf Taggeldleistungen sowie ein weiterer Anspruch auf Versicherungsleistungen wurde dagegen abgelehnt (Suva-act. 32). A.f Am 31. Mai 2023 kontaktierte der Versicherte die Suva telefonisch und reichte in der Folge insbesondere Laborberichte (vgl. Suva-act. 35-7 ff.), einen Medikamentenplan vom 8. Mai 2023 (Suvaact. 35-4 ff.) sowie ein von Dr. C.___ am 23. Mai 2023 wegen Krankheit ausgestelltes Arbeitsunfähigkeitszeugnis (100%ige AUF vom 23. bis 28. Mai 2023, Suva-act. 36) ein. Am 31. Mai 2023 kontaktierte der Versicherte erneut telefonisch die Suva und teilte mit, dass er mit der Verfügung nicht einverstanden sei. Der Versicherte verblieb mit der Suva so, dass er eine schriftliche Einsprache gegen die Verfügung mache (Suva-act. 37). B. B.a Gegen die Verfügung vom 17. Mai 2023 erhob der Versicherte am 2. Juni 2023 Einsprache. Er beantragte sinngemäss wegen unfallbedingter AUF die Ausrichtung von Taggeldern sowie die Übernahme der Kosten der lebenslangen Medikation und künftiger Heilbehandlungen. Im Weiteren schilderte er die Vorkommnisse in D.___ ausführlicher. So erklärte er u.a., dass ihn seine Schwester wegen Drohung angezeigt habe (sie soll ausgesagt haben, dass er ihr gedroht habe, den Bauch aufzuschlitzen; Suva-act. 40). Zusammen mit der Einsprache reichte der Versicherte u.a. einen von der Landespolizei D.___ am 22. März 2023 erlassenen "Mandatsbescheid Waffenverbot" ein. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Schwester am 19. März 2023 in Streit geraten sein soll und er ihr gedroht habe, sie umzubringen. Die Sicherheitspolizei habe gegenüber dem Versicherten eine Wegweisung sowie ein Betretungsverbot verfügt (vgl. Suva-act. 49). B.b Mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2023 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund der vorliegenden Akten eine unfallbedingte AUF in keiner Weise ersichtlich sei. Das vom Versicherten ins Recht gelegte Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. C.___ vom 23. Mai 2023 sei mit Krankheit begründet (vgl. Suva-act. 36). Ein Anspruch auf Unfalltaggelder bestehe daher nicht (Suva-act. 65).

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4/11 C. C.a Am 31. Oktober 2023 bat der Versicherte die Suva in zwei E-Mails (vgl. act. G1.2 f.) um Korrektur des Einspracheentscheids und reichte ein weiteres von Dr. C.___ am 26. Oktober 2023 ausgestelltes Arbeitsunfähigkeitszeugnis für die Zeit vom 30. März bis 22. Mai 2023 (vgl. act. G1.3.1) ein. Die Suva überwies die Angelegenheit zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zur Behandlung (act. G1). C.b Mit Schreiben vom 8. November 2023 gab das Versicherungsgericht dem Versicherten – da die Frist zur Anfechtung des Einspracheentscheids noch nicht abgelaufen war – Gelegenheit, eine Beschwerde mit Antrag und Begründung bis spätestens 27. November 2023 einzureichen (vgl. act. G2). C.c Am 24. November 2023 (Postaufgabe: 26. November 2023) erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2023 Beschwerde. Er verlangte sinngemäss die Ausrichtung von Versicherungsleistungen durch die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) und dabei insbesondere die Ausrichtung von Taggeldern und die Übernahme der Kosten der lebenslangen Heilbehandlung (act. G3). C.d In der Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Auf die Einreichung einer umfassenden Beschwerdeantwort wurde verzichtet und stattdessen auf die Begründung im Einspracheentscheid verwiesen (act. G6). C.e Mit Schreiben vom 9. Januar 2024 informierte das Versicherungsgericht den Beschwerdeführer, dass er bis am 29. Januar 2024 Gelegenheit erhalte, die Akten bei der Gerichtskanzlei einzusehen und gegebenenfalls schriftlich dazu Stellung zu nehmen (act. G7). Das Schreiben wurde von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert (act. G8). Die daraufhin getätigten Abklärungen bei der Gemeindeverwaltung E.___ ergaben, dass der Beschwerdeführer sich am 28. Dezember 2023 abgemeldet und als Wegzugsort F.___ in G.___, angegeben hatte (act. G9). Mit Schreiben vom 17. Januar 2024 informierte das Versicherungsgericht den Beschwerdeführer über das weitere Vorgehen (act. G10; vgl. Empfangsbestätigung des Schreibens und E-Mail des Beschwerdeführers, beides vom 31. Januar 2024, act. G12 f.). Mit Schreiben vom 26. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis am 11. April 2024 die Akten bei der Gerichtskanzlei einzusehen. Da das Einschreiben vom Beschwerdeführer nicht abgeholt wurde (act. G15), wurde ihm das Schreiben auch noch per E-Mail zur Kenntnis gebracht (act. G16). Am 8. April 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich im Krankenhaus befinde und daher um eine Erstreckung des Termins bitte (act. G17). Die Frist zur Stellungnahme wurde daraufhin bis am 10. Mai 2024 erstreckt (act. G18). Mit E-Mail vom 17. Mai 2024 informierte der Beschwerdeführer, dass er

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5/11 voraussichtlich noch bis am 30. Mai 2024 hospitalisiert sei (act. G19). Mit Schreiben vom 4. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Stellungnahme letztmals bis 28. Juni 2024 erstreckt werde (act. G20). Eine Stellungnahme (Replik) des Beschwerdeführers ging innert der angesetzten Frist nicht ein. C.f Am 21. Dezember 2024 teilte der Beschwerdeführer dem Versicherungsgericht seine neue Wohnadresse in D.___/AT mit (act. G 21). Erwägungen 1. 1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2023 (Suva-act. 65), welchem die Verfügung vom 17. Mai 2023 (Suva-act. 32) zu Grunde liegt. 1.2 Der Beschwerdeführer begründet in der Beschwerde vom 24. November 2023 (act. G3) seinen geltend gemachten Leistungsanspruch auf Ausrichtung von Taggeldern und Übernahme der Heilbehandlungskosten über den 12. April 2023 hinaus sinngemäss damit, dass die AUF und die Behandlungsbedürftigkeit eine Folge des Ereignisses vom 18. März 2023 seien. Als Beweis für die AUF legte er die von Dr. C.___ am 23. Mai und 26. Oktober 2023 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse mit bescheinigter 100%iger AUF wegen Krankheit vom 23. bis 28. Mai 2023 (Suva-act. 36) und vom 30. März bis 22. Mai 2023 (act. G3.1) sowie für die Behandlungsbedürftigkeit Medikationspläne (Suvaact. 35-4 ff.) ins Recht. 1.3 Die Beschwerdegegnerin lehnt einen Taggeldanspruch des Beschwerdeführers ab, da eine unfallbedingte AUF nicht erwiesen sei. So seien die von Dr. C.___ ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausdrücklich mit Krankheit begründet worden. Ebenso wird die Übernahme von Heilbehandlungskosten über den 12. April 2023 hinaus abgelehnt, da Dr. C.___ die Behandlung bezüglich des geltend gemachten Ereignisses am 30. März bzw. 12. April 2023 abgeschlossen habe (act. G6 mit Verweis auf die Ausführungen im Einspracheentscheid, Suva-act. 65). 1.4 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Bauchverletzungen des Beschwerdeführers zu Recht einen Anspruch auf Versicherungsleistungen (Heilbehandlung über den 12. April 2023 hinaus sowie Taggeldleistungen) abgelehnt hat. 2. 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes

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6/11 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (vgl. dazu die Erläuterungen in: ANDRÉ NABOLD in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG], N 42 zu Art. 6 UVG; IRENE HOFER, in: Ghislaine Frésard- Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG], N 32 ff. zu Art. 6 UVG; ANDRÉ NABOLD, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, in: Hans-Ulrich Stauffer/ Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2024, S. 32; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 E. 2b mit Hinweisen; BGE 122 V 233 E. 1, 121 V 38 E. 1a, je mit Hinweisen). 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 UVG). Sie hat zudem Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG). 2.3 Der Unfallversicherer hat bei Vorliegen eines Unfalls gemäss Art. 4 ATSG für einen Gesundheitsschaden nur insoweit Leistungen zu erbringen, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 181 E. 3; NABOLD, a.a.O., S. 56 ff.; KOSS UVG-NABOLD, N 48 ff. zu Art. 6; BSK UVG-HOFER, N 63 ff. zu Art. 6). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht oder nicht in gleicher Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Faktoren für die Schädigung verantwortlich, d.h. zumindest teilkausal ist, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 117 V 376 E. 3a mit Hinweisen; NABOLD, a.a.O., S. 57). 2.4 Die Adäquanz spielt im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen indessen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 111 f. E. 2). Für die Beantwortung der Tatfrage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht in der Regel auf Angaben ärztlicher Experten und Expertinnen angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (BGE 129 V 181 E. 3.1, 112 V 32 f. E. 1; NABOLD, a.a.O., S. 58 und 61; KOSS UVG- NABOLD, N 53 und 59 zu Art. 6; BSK UVG-HOFER, N 65 f. und 74 zu Art. 6). Bei natürlich unfallkausalen,

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7/11 aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden bedarf es einer besonderen Adäquanzbeurteilung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2012, 8C_849/2011, E. 2). 2.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 158 E. 1a, 121 V 210 E. 6c). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen, 138 V 221 f. E. 6). Die Verwaltung respektive das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Die Frage, ob sich ein Unfallereignis im Rechtssinn bzw. im Sinne eines bestimmten Geschehens ereignet hat, und falls ja, die weitere Frage, ob zwischen dem Unfallereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, beurteilt sich nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit eines Sachverhalts genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs bzw. für die Verneinung einer Leistungspflicht nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. Bern 2014, § 70 N 58 f.). Die obgenannte Beweislastregel kommt also erst zur Anwendung, wenn im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes hinsichtlich der vorgenannten Fragen kein überwiegend wahrscheinlicher Sachverhalt ermittelt werden kann (BGE 138 V 221 f. E. 6, 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen, 114 V 298 E. 5b). Wird auf dem Weg der Beweiserhebung das Vorliegen eines Unfallereignisses im Sinne eines bestimmten Geschehens nicht wenigstens mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). Bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang eines Gesundheitsschadens zu einem Unfallereignis überhaupt jemals gegeben ist, ist ebenfalls die versicherte Person beweisbelastet. Die Beweislast für den Wegfall einer Unfallkausalität trägt dagegen die Unfallversicherung (Urteile des Bundesgerichts vom 3. August 2022, 8C_698/2021, E. 3.3, vom 24. August 2016, 8C_263/2016, E. 4.2, und vom 6. August 2008, 8C_101/2008, E. 2.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. September 1999, U 355/98, E. 2, in: RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326; BGE 117 V 264 E. 3b; NABOLD, a.a.O., S. 58). 2.6 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle

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8/11 Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). 3. 3.1 In der Verfügung vom 17. Mai 2023 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bezüglich der Bauchverletzungen insoweit Versicherungsleistungen zu, als sie sich bereit erklärte, die Kosten der Heilbehandlung bis zum Behandlungsabschluss am 12. April 2023 zu übernehmen. Weitere Leistungen, wie die vom Beschwerdeführer geforderten Taggelder, lehnte sie dagegen ab (Suva-act. 32). Dazu ist festzuhalten, dass sich weder aus der Verfügung vom 17. Mai 2023 (Suva-act. 32) noch aus dem Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2023 (Suva-act.65) und auch nicht aus den Akten ergibt, was die Beschwerdegegnerin bewog, von einem Unfallereignis auszugehen bzw. die Kosten der Behandlung der Bauchverletzungen bis am 12. April 2023 zu übernehmen. Nachfolgend ist deshalb zuerst zu prüfen, ob die Bauchverletzungen (zumindest) im Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Folgen eines Unfalls in Sinne von Art. 4 ATSG sind (vgl. Erwägung 2.1 hiervor) und damit allenfalls ein Anspruch auf (weitere) Leistungen besteht. 3.2 Die Aussage des Beschwerdeführers, dass er die Bauchverletzungen erst nach der Rückkehr in die Schweiz am 21. März 2023 bemerkt habe, vermag aus verschiedenen Gründen nicht zu überzeugen. 3.2.1 Wie aus der von Dr. C.___ am 27. März 2023 erstellten Bilddokumentation ersichtlich ist, handelt es sich bei den Bauchverletzungen um mehrere Schnitt-/Kratzverletzungen (vgl. Suva-act. 42-1). Dass der Beschwerdeführer die Zufügung der Verletzungen nicht bemerkt haben will, ist nicht nachvollziehbar, lieferte er doch keine überzeugende und nachvollziehbare Erklärung dafür (bspw. eine Schmerzunempfindlichkeit wegen eingenommener Schmerz-/Betäubungsmitteln). So vermag die zudem erst Wochen nach dem angeblichen Ereignis geäusserte Vermutung, dass die Schwester ihn möglicherweise betäubt habe (vgl. Suva-act. 40), nicht zu überzeugen, denn spätestens bei Nachlassen der Betäubungswirkung müssten Schmerzen aufgetreten sein, zumal der Beschwerdeführer erklärte, dass er nicht nachvollziehen könne, dass ihn Dr. C.___ nur für sechs Tage, nicht auch für die Zeit vor

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9/11 dem 23. Mai 2023 krankgeschrieben habe, als er am meisten Schmerzen gehabt habe (vgl. Suva-act. 40; vgl. dazu auch nachfolgende Erwägung 3.3). 3.2.2 Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er wegen Adipositas die Bauchverletzungen nicht habe sehen können, vermag ebenso nicht zu verfangen, denn wie aus der Bilddokumentation (Suvaact. 42) ersichtlich ist, befinden sich mehrere der Verletzungen oberhalb des Bauchnabels. Die Sicht auf diese Bauchregion war durch den adipositösen Zustand nicht eingeschränkt. 3.2.3 Gemäss dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 27. März 2023 waren die 0.1 bis 0.2 cm tiefen Bauchverletzungen verkrustet (vgl. Suva-act. 2-3). Folglich dürften die Kleider und/oder die Bettwäsche Blutspuren aufgewiesen haben, was dem Beschwerdeführer unweigerlich hätte auffallen und ihn zum Nachschauen bewegen hätte müssen. Der Umstand, dass nichts solches beschrieben wurde, ist als Indiz gegen das vom Beschwerdeführer beschriebene Ereignis zu werten. 3.3 Im Weiteren ist festhalten, dass keine ärztliche Bestätigung vorliegt, aus welcher ersichtlich wäre, dass die Bauchverletzungen des Beschwerdeführers auf ein wie von ihm geltend gemachtes Ereignis zurückzuführen wären. Dr. C.___ stellte denn auch im Arztzeugnis UVG vom 20. April 2023 die Diagnose ältere, oberflächliche Kratzspuren unklaren Ursprungs am Abdomen periumbilical (vgl. Suvaact. 7-2) und führte in der Krankengeschichte am 27. März 2023 aus, dass der Beschwerdeführer schlecht einschätzbar und es komisch sei, dass er die Bauchverletzungen erst so spät bemerkt habe und erst jetzt zur ärztlichen Untersuchung komme (Suva-act. 25-4). Offensichtlich vermochten die Ereignisschilderungen des Beschwerdeführers die Ärztin nicht zu überzeugen. Am 17. Mai 2023 erklärte Dr. C.___ auf eine Anfrage der Beschwerdegegnerin hin, dass sie für das Ereignis mit den Bauchverletzungen (Schadensnummer 24.39848.23.8) nie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt habe, denn es habe keine medizinische Indikation dafür bestanden. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, dass er wegen der Bauchverletzungen nicht arbeitsfähig sei (vgl. Ausführungen des Beschwerdeführers vom 18. April 2023, Suva-act. 4, und vom 21. April 2023, Suva-act. 10-2), sind, da nicht durch ärztlich Zeugnisse belegt, rein subjektive Einschätzungen des Beschwerdeführers. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zumindest nicht im erforderlichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen ist, dass dem Beschwerdeführer die Bauchverletzungen durch Fremdeinwirkung während seines Aufenthaltes in D.___ zugefügt worden sind. 4. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Bauchverletzungen des Beschwerdeführers die Folge einer Fremdeinwirkung wären, ergibt sich – wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zutreffend darlegte – weder ein Anspruch auf Taggelder noch auf die Übernahme von (allfälligen)

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10/11 Behandlungskosten über den von der Beschwerdegegnerin festgelegten Leistungseinstellungszeitpunkt (12. April 2023) hinaus. 4.1 So erklärte Dr. C.___ im Arztzeugnis UVG vom 20. April 2023, dass die ärztliche Behandlung der Bauchverletzungen des Beschwerdeführers am 30. März 2023 abgeschlossen werden konnte. Als noch erforderlich wurden genannt, die Hautpflege sowie die Beobachtung der Bauchverletzungen hinsichtlich des Vorliegens von Infektionszeichen. Sollten solche festgestellt werden, sei eine Wiedervorstellung angezeigt (vgl. Suva-act. 7). Im E-Mail vom 8. Mail 2023 führte Dr. C.___ aus, dass der Beschwerdeführer letztmals am 12. April 2023 wegen der Bauchverletzungen bei ihr in Behandlung gewesen sei. Die Behandlung sei somit per 12. April 2023 beendet worden. Der Beschwerdeführer sei wegen anderer Krankheitsbildern noch bei ihr in Behandlung (vgl. Suva-act. 24, siehe dazu die Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers, Suva-act. 25; die Medikationspläne entsprechen auch nicht denjenigen von Bauchverletzungen, Suva-act. 35-4 ff.). 4.2 Gemäss dem Unfallschein UVG vom 12. April 2023, dem Arztzeugnis UVG vom 20. April 2023 sowie dem E-Mail vom 17. Mai 2023 bescheinigte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer wegen der Bauchverletzungen nie eine AUF (Suva-act. 7, 29 und 56). Der Beschwerdeführer begründet seinen Anspruch auf Unfalltaggelder gestützt auf die von Dr. C.___ ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 23. Mai und 26. Oktober 2023 (100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 23. bis 28. Mai 2023 bzw. 30. März bis 22. Mai 2023, Suva-act. 36 und act. G1.3.1). In diesen ärztlichen Bescheinigungen wird als Arbeitsunfähigkeitsgrund Krankheit und nicht Unfall genannt. Da der Beschwerdeführer – trotz der diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2023 – im Verfahren weder Arztberichte noch ärztliche Arbeitsunfähigkeitsatteste wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit und/oder Behandlungsbedürftigkeit (über den 12. April 2023 hinaus) einreichte und sich auch aus den Akten keine Indizien für eine unfallbedingte AUF ergeben, besteht von vornherein kein Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen wie die vom Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin geforderten Unfalltaggelder. 5. 5.1 Die Beschwerde vom 24. November 2023 ist somit abzuweisen. 5.2 Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG).

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11/11 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 06.01.2025 Dass die Bauchverletzungen des Beschwerdeführer eine Folge einer Fremdeinwirkung sind, ist nicht erwiesen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Bauchverletzungen (Schnitt-/Kratzverletzungen) erst nach Tagen bemerkt haben will und selbst dann noch eine Woche zuwartete, bis er sich ärztlich untersuchen bzw. behandeln liess. Dass eine Behandlungsbedürftigkeit der Bauchverletzungen über den Behandlungsabschluss bestand, ist ebenso nicht erwiesen. Eine Arbeitsunfähigkeit wegen der Bauchverletzungen wurde nie attestiert. Die vom Beschwerdeführer als Nachweis ins Recht gelegten Arbeitsunfähigkeitsatteste wurden wegen Krankheit und nicht wegen Unfall ausgestellt. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an weiteren Krankheiten litt. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht (weitergehende) Leistungen abgelehnt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Januar 2025, UV 2023/69).

2026-04-10T06:53:11+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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